Veränderungsmitteilung an das Arbeitsamt
Wer Leistungen vom Arbeitsamt erhält, ist diesem gegenüber in der Informationspflicht und muss relevante Veränderungen umgehend mitteilen. Andernfalls kann es zu erheblichen Schwierigkeiten mit dem Amt kommen, die mit einem Leistungsstopp oder hohen Nachforderungen einhergehen können.
Um dies zu verhindern, sollte man sich gegebenenfalls um eine Veränderungsmitteilung kümmern.
Veränderungsmitteilungen online ausfüllen und absenden
In Zeiten zunehmender Digitalisierung ist es heutzutage denkbar einfach, dem Arbeitsamt Veränderungen mitzuteilen. Einen Termin vor Ort kann man sich vielfach sparen, denn es stehen Online-Formulare zur Verfügung. Diese können am Computer ausgefüllt und direkt über das Internet an das Arbeitsamt übermittelt werden.
Welche Veränderungen müssen dem Arbeitsamt mitgeteilt werden?
Empfänger/innen von Arbeitslosengeld müssen wesentliche Veränderungen stets dem Arbeitsamt anzeigen.
Diejenigen, die sich fragen, welche Veränderungen für das Amt von Bedeutung sind, finden nachfolgend eine Übersicht über die Veränderungen, die umgehend dem Arbeitsamt mitgeteilt werden müssen:
- Aufnahme einer Arbeit beziehungsweise eines Nebenjobs
- Umzug
- Urlaub
- neue Bankverbindung
- Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit
- Heirat
- Veränderung der Einkommenssituation
- Aufnahme eines Studiums
- Beginn einer Berufsausbildung
- Änderung des Aufenthaltstatus
Tritt eine der genannten Situationen ein, muss das Arbeitsamt informiert werden. Eine Veränderungsmitteilung ist dann der richtige Weg.
Was passiert nach der Veränderungsmitteilung?
Spätestens zehn Jahre nach dem Leistungsbezug werden die Daten gelöscht. Gegebenenfalls können Leistungsempfänger/innen aber schon zuvor eine Sperrung oder Löschung ihrer Daten beantragen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Wo findet sich die Rechtsgrundlage für die Veränderungsmitteilung?
Dass das Arbeitsamt von Leistungsempfängern eine Veränderungsmitteilung verlangt, basiert auf offiziellen Rechtsgrundlagen und ist keineswegs willkürlich. In den §§ 60 bis 67 SGB I finden sich die rechtlichen Grundlagen zur Veränderungsmitteilung.
Im Zweifelsfall kann man hier noch einmal genauer nachlesen und sich auf die betreffenden Paragrafen berufen.
Achtung! Tipp aus der Redaktion
Dass die Bundesagentur für Arbeit Leistungen in Form von ALG 1 oder ALG 2 nur gewährt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden, liegt in der Natur der Sache. Dementsprechend liegt es auch auf der Hand, dass das Arbeitsamt ein Recht darauf hat, von relevanten Veränderungen der persönlichen Lebensumstände zu erfahren.
Zu diesem Zweck gibt es die Veränderungsmitteilung. Der folgende Tipp sollte dabei unbedingt beachtet werden.
Fügen Sie der Veränderungsmitteilung stets die betreffenden Nachweise bei!
Wer dem Arbeitsamt Veränderungen mitteilt, sollte stets die betreffenden Nachweise beifügen. Auf diese Art und Weise verhindert man Nachfragen, die die Prüfung verzögern und den Bearbeitungsprozess somit in die Länge ziehen.