Übernahme der Fahrtkosten während der Ausbildung durch das Arbeitsamt
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
- Problem: Die niedrige Ausbildungsvergütung macht Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte zur echten Belastung.
- Kostenarten: Anfallen können tägliche Pendelfahrten, ÖPNV-Tickets, Benzinkosten und eine monatliche Heimfahrt.
- Hilfe: Bei knappen Mitteln kann das Arbeitsamt Fahrtkosten übernehmen.
- Vorgehen: Empfehlenswert ist eine Beratung bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter.
Die Berufsausbildung ist häufig die erste Gelegenheit für junge Menschen, eigenes Geld zu verdienen. Die Ausbildungsvergütung fällt allerdings nicht allzu üppig aus, so dass Auszubildende eine gewisse Sparsamkeit an den Tag legen sollten.
Vor allem vermeidbare Ausgaben gilt es zu reduzieren. Die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte lassen sich jedoch nicht verhindern und können eine echte finanzielle Belastung darstellen. Für Auszubildende ist die Übernahme der Fahrtkosten durch das Arbeitsamt folglich ein wichtiges Thema und ein wahrer Lichtblick.

Welche Fahrtkosten können im Rahmen einer Ausbildung anfallen?
Auszubildende müssen in der Regel tägliche Pendelfahrten zwischen ihrer Wohnung und der Ausbildungsstätte absolvieren. Je nach Entfernung kann es sich dabei nicht nur um eine sehr zeitraubende, sondern auch kostspielige Angelegenheit handeln. Hohe Ticketpreise im ÖPNV beziehungsweise hohe Benzinkosten sind hier vor allem zu nennen.
Auch im Rahmen einer auswärtigen Unterbringung in der Nähe der Ausbildungsstätte können zwischen der Wohnstätte und der Ausbildungsstätte tägliche Pendelfahrten erforderlich sein, die mit Kosten verbunden sind. Zudem wird den Auszubildenden eine monatliche Heimfahrt zur Familie zugestanden, die ebenfalls bezahlt werden muss.
Sofern man nicht unmittelbar neben dem Ausbildungsbetrieb wohnt, muss man als Auszubildende/r folglich mit gewissen Fahrtkosten rechnen. Sind nur knappe finanzielle Mittel vorhanden, sollte man eine Beratung beim Arbeitsamt vereinbaren. Im Zuge des Termins bei der Agentur für Arbeit beziehungsweise beim Jobcenter kann man seine Situation darlegen und die Übernahme der Fahrtkosten beantragen.
Fahrtkosten sind Teil der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Ein weit verbreitetes Missverständnis vorweg: Einen eigenständigen Fahrtkostenzuschuss nur für die Fahrten zahlt die Agentur für Arbeit nicht. Die Fahrtkosten sind vielmehr ein Bedarfsposten innerhalb der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), die in den §§ 56 ff. SGB III geregelt ist. Wer BAB erhält, bei dem werden die Fahrtkosten nach § 63 SGB III als Teil des Gesamtbedarfs berücksichtigt - neben dem Bedarf für Lebensunterhalt, Unterkunft, Arbeitskleidung und weitere Posten.
Anerkannt werden dabei die Pendelfahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsbetrieb sowie zwischen Wohnung und Berufsschule. Bei einer auswärtigen Unterbringung kommt eine Familienheimfahrt pro Monat hinzu. Die BAB wird allerdings nur gezahlt, wenn Sie während der Ausbildung nicht mehr bei den Eltern wohnen können - etwa weil der Ausbildungsbetrieb von der elterlichen Wohnung aus nicht in zumutbarer Zeit erreichbar ist. Wer weiterhin zu Hause wohnen kann, erhält in aller Regel keine BAB und damit auch keine gesonderte Fahrtkostenübernahme über diesen Weg. Welche Förderungen die Ausbildung sonst noch begleiten, zeigt der Ratgeber zur geförderten Ausbildung vom Arbeitsamt.
Wer hat Anspruch auf eine Übernahme der Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung?
Auszubildende können unter gewissen Umständen einen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten geltend machen. Dazu muss ein entsprechender Bedarf bestehen, der verschiedene Faktoren zugrunde legt. Zunächst müssen dem/der Auszubildenden Fahrtkosten durch tägliche Pendelfahrten oder eine auswärtige Unterbringung entstehen.
Außerdem ergibt sich die Bedürftigkeit häufig dadurch, dass die Eltern Bezieher einer der folgenden Leistungen sind:
- Sozialhilfe
- Sozialgeld
- Wohngeld
- Kinderzuschlag
- Arbeitslosengeld II beziehungsweise Bürgergeld
Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt zusätzlich vom Einkommen ab. Auf den Bedarf werden das eigene Einkommen der/des Auszubildenden sowie das Einkommen der Eltern und gegebenenfalls des Ehe- oder Lebenspartners angerechnet. Deshalb kann die BAB - und mit ihr die Fahrtkostenübernahme - höher oder niedriger ausfallen oder ganz entfallen, je nachdem, wie viel die Familie verdient. Beziehen die Eltern eine der genannten Leistungen, ist die Bedürftigkeit meist ohne Weiteres gegeben.
Wo finden sich die gesetzlichen Regelungen zur Übernahme der Fahrtkosten durch das Arbeitsamt?
Auszubildende sollten stets das Gespräch mit dem Arbeitsamt suchen, dabei aber auch ihre Rechte kennen. Dies gilt unter anderem in Zusammenhang mit den Fahrtkosten während der Ausbildung. Maßgebend ist hier § 63 SGB III. Darin wird definiert, welche Kosten als Bedarf für Fahrtkosten der/des Auszubildenden akzeptiert werden. Zudem stellt der deutsche Gesetzgeber klar, dass das Verkehrsmittel zweckmäßig und wirtschaftlich sein muss.
Im öffentlichen Personennahverkehr wird die niedrigste Klasse bezahlt, während bei der Nutzung des eigenen PKW die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes maßgebend ist. In der Praxis bedeutet das: Wer bequem mit Bus und Bahn fahren kann, wird auf den ÖPNV verwiesen; der eigene Pkw wird nur im dafür vorgesehenen Rahmen berücksichtigt.
So beantragen Sie die Übernahme der Fahrtkosten
Die Übernahme der Fahrtkosten beantragen Sie nicht separat, sondern zusammen mit der Berufsausbildungsbeihilfe. Zuständig ist die Agentur für Arbeit an Ihrem Wohnort beziehungsweise am Ort der Ausbildungsstätte. Den BAB-Antrag stellen Sie am besten, bevor die Ausbildung beginnt, spätestens aber im ersten Ausbildungsmonat - denn bewilligt wird höchstens rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung. Wer zu spät beantragt, verschenkt bares Geld.
Für den Antrag benötigen Sie in der Regel den Ausbildungsvertrag, Angaben zur Fahrtstrecke und zum genutzten Verkehrsmittel sowie Nachweise über das Einkommen von Ihnen und Ihren Eltern (etwa Einkommensteuerbescheid oder Verdienstbescheinigungen). Die Formulare finden Sie online über die eServices auf arbeitsagentur.de; alternativ erhalten Sie sie im Gespräch bei der Berufsberatung.
Beziehen Ihre Eltern oder Sie selbst Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld, kann statt der Agentur für Arbeit das Jobcenter zuständig sein. Im Zweifel klären Sie die Zuständigkeit direkt bei einer der beiden Stellen - so vermeiden Sie, dass ein Antrag an der falschen Stelle liegen bleibt. Worin sich Agentur und Jobcenter unterscheiden, erklärt der Ratgeber zu ARGE und Jobcenter.
Was Betrieb, Berufsschule und Land zusätzlich zahlen können
Neben der Agentur für Arbeit gibt es weitere Stellen, die sich an den Fahrtkosten beteiligen können - unabhängig von der BAB. Diese Wege sollten Sie zusätzlich prüfen:
- Ausbildungsbetrieb: Manche Betriebe erstatten das Job- oder Deutschlandticket ganz oder teilweise oder zahlen einen freiwilligen Fahrtkostenzuschuss. Ein Blick in den Ausbildungs- oder Tarifvertrag lohnt sich, ein Gespräch mit der Personalabteilung ebenso.
- Berufsschule und Bundesland: Die Fahrten zur Berufsschule regeln die Länder unterschiedlich. Vielerorts gibt es ein vergünstigtes Schülerticket oder eine Fahrtkostenerstattung für Berufsschülerinnen und Berufsschüler, oft abhängig von Alter und Entfernung. Ansprechpartner ist der Schulträger oder das zuständige Landes- beziehungsweise Schulamt.
Diese Leistungen sind von der BAB getrennt zu prüfen und schließen sich gegenseitig nicht grundsätzlich aus. Es kann sich also lohnen, mehrere Stellen anzufragen. Dieselbe Fahrt wird allerdings nicht doppelt erstattet.
Häufige Fragen zu Übernahme der Fahrtkosten während der Ausbildung durch das Arbeitsamt
Weiterführende Ratgeber
- Geförderte Ausbildung vom Arbeitsamt
- Führerschein vom Arbeitsamt in der Ausbildung
- Grundsicherungsgeld im Überblick
Stand: August 2026. Angaben ohne Gewähr. Ob und in welchem Umfang Fahrtkosten übernommen werden, entscheidet die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter im Einzelfall.