Grundsicherung - Bei Erwerbsminderung oder im Alter

Grundsicherung ist der Sammelbegriff für staatliche Sozialleistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum absichern. Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann, wird in Deutschland nicht sich selbst überlassen, sondern erhält eine bedarfsorientierte Mindestsicherung. Der Begriff wird dabei oft verwechselt: Umgangssprachlich meinen viele damit die Leistungen für Arbeitsuchende, juristisch bezeichnet "Grundsicherung" aber gleich mehrere unterschiedliche Systeme mit eigenen Regeln, Regelsätzen und Zuständigkeiten.
Dieser Ratgeber erklärt, welche Formen der Grundsicherung es 2026 gibt, wie hoch die aktuellen Regelsätze sind, wer wo welchen Antrag stellt und was sich durch die jüngste Reform des Systems geändert hat. Denn seit dem 1. Juli 2026 gilt eine neue Rechtslage, die das frühere Bürgergeld umbenannt und die Regeln teils spürbar verschärft hat.
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
- "Grundsicherung" ist ein Oberbegriff: Er umfasst die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - zwei getrennte Systeme.
- Seit dem 1. Juli 2026 heißt das frühere Bürgergeld offiziell Grundsicherungsgeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende). Der Begriff "Bürgergeld" darf übergangsweise bis Ende 2026 weiter genutzt werden.
- Der Regelsatz für Alleinstehende liegt 2026 bei 563 Euro im Monat (Nullrunde, keine Erhöhung gegenüber 2025).
- Zuständig sind das Jobcenter (Arbeitsuchende) beziehungsweise das Sozialamt oder die Deutsche Rentenversicherung (Alter und Erwerbsminderung).
- Zusätzlich zum Regelbedarf übernimmt der Staat in der Regel die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Grundsicherung umfasst mehrere getrennte Sozialleistungen
Grundsicherung ist kein einheitliches Amt und keine einzelne Zahlung, sondern ein Oberbegriff für mehrere staatliche Fürsorgeleistungen. Sie alle folgen demselben Grundgedanken: Niemand soll in Deutschland unter das Existenzminimum fallen. Welche konkrete Leistung greift, hängt vor allem davon ab, ob eine Person erwerbsfähig ist oder nicht.
Man unterscheidet im Kern zwei große Systeme, die in unterschiedlichen Sozialgesetzbüchern geregelt sind:
Daneben gibt es innerhalb des SGB XII noch die Hilfe zum Lebensunterhalt für Menschen, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und nicht in eines der beiden Hauptsysteme fallen. Wer nur ein geringes Einkommen hat, aber grundsätzlich damit auskommt, ist dagegen häufig bei vorgelagerten Leistungen wie Wohngeld oder Kinderzuschlag besser aufgehoben - diese gehen der Grundsicherung vor.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende sichert erwerbsfähige Menschen ab
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist das größte und bekannteste Grundsicherungssystem. Sie richtet sich an erwerbsfähige Personen zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze, die hilfebedürftig sind. Erwerbsfähig bedeutet dabei, dass jemand unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Auch nicht erwerbsfähige Angehörige in derselben Bedarfsgemeinschaft, etwa Kinder, werden über dieses System mitversorgt.
Diese Leistung hat in den letzten Jahren mehrere Namen getragen. Aus dem 2005 eingeführten Arbeitslosengeld II - im Volksmund Hartz IV - wurde 2023 das Bürgergeld. Seit dem 1. Juli 2026 heißt das System offiziell wieder anders, dazu weiter unten mehr. Für nicht erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gab es früher zusätzlich das Sozialgeld.
Wichtig ist die Abgrenzung zum Arbeitslosengeld I: Das ALG I ist eine Versicherungsleistung, die man sich durch Beitragszahlung während der Beschäftigung verdient hat, und richtet sich nach dem früheren Nettolohn. Die Grundsicherung dagegen ist eine bedarfsorientierte Fürsorgeleistung, die unabhängig von früheren Einzahlungen gewährt wird und Einkommen sowie Vermögen anrechnet. Wer nach dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes I weiterhin ohne Job ist, rutscht daher meist in die Grundsicherung.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung greift bei fehlender Erwerbsfähigkeit
Die zweite Säule ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Sie ist für Menschen gedacht, die dauerhaft nicht mehr für ihren Lebensunterhalt arbeiten können und deren Einkommen - typischerweise eine niedrige Rente - nicht zum Leben reicht. Anspruch haben zwei Gruppen: Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, sowie Erwachsene ab 18 Jahren, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Anders als bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende gibt es hier keine Verpflichtung, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, und keine Eingliederungsvereinbarung. Es geht ausschließlich um die Sicherung des Lebensunterhalts. Ein häufiges Missverständnis: Wer eine niedrige Rente bezieht, muss die aufstockende Grundsicherung aktiv beantragen - sie wird nicht automatisch zur Rente hinzugezahlt. Viele ältere Menschen verzichten aus Scham oder Unwissenheit auf diesen Anspruch, obwohl er ihnen zusteht.
Ein wichtiger Unterschied zur Sozialhilfe früherer Prägung: Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung findet in der Regel kein Unterhaltsrückgriff auf Kinder oder Eltern statt, solange deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt. Angehörige mit normalem Einkommen müssen also nicht fürchten, für die Grundsicherung ihrer Eltern herangezogen zu werden.
Die Regelsätze legen den monatlichen Grundbedarf fest
Kern jeder Grundsicherung ist der Regelbedarf, umgangssprachlich Regelsatz genannt. Er soll den Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens abdecken. Die Sätze sind in beiden Systemen - SGB II und SGB XII - identisch und werden nach Regelbedarfsstufen gestaffelt. Für 2026 gilt eine Nullrunde: Die Beträge bleiben gegenüber 2025 unverändert.
Zum Vergleich: Noch bis vor wenigen Jahren lag der Satz für Alleinstehende deutlich niedriger. Die Erhöhungen der Vorjahre wurden 2026 jedoch nicht fortgesetzt. Mehr Details zur Berechnung und Zusammensetzung finden Sie im Ratgeber zum Regelsatz. Der Regelbedarf ist dabei nur ein Teil der Leistung - hinzu kommen Wohnkosten und mögliche Mehrbedarfe.
Unterkunft und Heizung erhöhen die tatsächliche Leistung deutlich
Der Regelsatz ist nicht alles, was ein Grundsicherungsbezieher erhält. Zusätzlich übernimmt der Träger die Kosten der Unterkunft und Heizung, kurz KdU. Das bedeutet, dass Miete und Heizkosten in angemessener Höhe direkt vom Amt getragen werden. Was "angemessen" ist, richtet sich nach den örtlichen Mietobergrenzen der jeweiligen Kommune und der Haushaltsgröße.
In der Praxis macht dieser Posten oft den größeren Teil der Gesamtleistung aus. Eine alleinstehende Person mit 563 Euro Regelsatz und beispielsweise 450 Euro angemessener Warmmiete erhält also rund 1.000 Euro monatlich. Über die reine Existenzsicherung hinaus können Mehrbedarfe hinzukommen, etwa für Alleinerziehende, Schwangere, kostenaufwändige Ernährung bei bestimmten Krankheiten oder für Menschen mit Behinderung. Diese Mehrbedarfe werden prozentual auf den Regelsatz aufgeschlagen und müssen nachgewiesen werden.
SO SETZT SICH DIE LEISTUNG ZUSAMMEN
- Regelbedarf (fester Satz je nach Personengruppe)
- Kosten der Unterkunft und Heizung (tatsächlich, soweit angemessen)
- gegebenenfalls Mehrbedarfe (prozentualer Zuschlag)
- gegebenenfalls einmalige Leistungen (z. B. Erstausstattung Wohnung, Schwangerschaft)
Die Reform 2026 hat das System umbenannt und verschärft
Zum 1. Juli 2026 ist eine grundlegende Reform der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Kraft getreten. Das bislang als Bürgergeld bekannte System heißt seither offiziell Grundsicherungsgeld, das Gesamtsystem wird wieder als "Grundsicherung für Arbeitsuchende" bezeichnet. Eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026 erlaubt es, den Begriff Bürgergeld weiterhin zu verwenden, sodass beide Bezeichnungen derzeit parallel auftauchen.
Neben der Umbenennung bringt die Reform mehrere inhaltliche Verschärfungen mit sich:
- Einheitliche Sanktion: Bei Pflichtverletzungen gilt eine pauschale Leistungskürzung von 30 Prozent für drei Monate. Die frühere Staffelung mit 10, 20 und 30 Prozent entfällt.
- Wegfall der Vermögens-Karenzzeit: Die anfängliche Schonzeit für Vermögen ist abgeschafft. Stattdessen gelten von Beginn an altersgestaffelte Vermögensfreibeträge.
- Deckelung der Wohnkosten: Die tatsächlichen Unterkunftskosten werden nur noch im ersten Jahr, und auch dort begrenzt, in voller angemessener Höhe übernommen.
Die Regelsätze selbst wurden im Zuge der Reform nicht gekürzt, aber auch nicht erhöht (Nullrunde). Wer konkret vom früheren Bürgergeld betroffen ist, findet die Einzelheiten im Ratgeber Bürgergeld. Für den geschichtlichen Hintergrund lohnt zudem der Blick auf die frühere Bezeichnung Arbeitslosengeld II.
Grundsicherung wird nur auf Antrag bei der richtigen Stelle gewährt
Grundsicherung gibt es nicht automatisch, sondern ausschließlich auf Antrag. Entscheidend ist, an welche Stelle man sich wendet, denn die Zuständigkeit hängt von der Art der Grundsicherung ab.
Wer arbeitsuchend ist, wendet sich an das für den Wohnort zuständige Jobcenter. Für die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung ist das Sozialamt der richtige Ansprechpartner; die Deutsche Rentenversicherung nimmt Anträge entgegen und leitet sie weiter. Dem Antrag sollten von Anfang an alle relevanten Unterlagen beiliegen - Nachweise über Einkommen, Vermögen, Miete und Kontoauszüge. Vollständige Anträge werden deutlich schneller bearbeitet. Ein persönlicher Termin lohnt sich oft, weil sich Rückfragen direkt klären lassen.
Die Grundsicherung wird grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, nicht rückwirkend. Wer also merkt, dass das Geld nicht reicht, sollte den Antrag nicht aufschieben, sondern zeitnah stellen - notfalls formlos, um den Zeitpunkt zu sichern. Die vollständigen Unterlagen können nachgereicht werden. So gehen keine Ansprüche für zurückliegende Wochen verloren.
Einkommen und Vermögen werden auf die Grundsicherung angerechnet
Grundsicherung ist eine Fürsorgeleistung und keine bedingungslose Zahlung. Wer über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt, muss dieses grundsätzlich einsetzen, bevor der Staat einspringt. Allerdings gibt es Freibeträge, die sicherstellen, dass sich Arbeit und Vorsorge lohnen.
Beim Erwerbseinkommen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende bleiben die ersten 100 Euro monatlich anrechnungsfrei, darüber hinaus wird das Einkommen gestaffelt teilweise angerechnet. Ein Minijob lohnt sich deshalb auch im Leistungsbezug, denn ein Teil des Verdienstes bleibt. Die Minijob-Grenze liegt 2026 übrigens bei 603 Euro im Monat, da sie an den Mindestlohn gekoppelt ist. Bei der Grundsicherung im Alter gibt es zusätzlich einen Grundrentenfreibetrag, durch den ein Teil der Rente bei langjährig Versicherten anrechnungsfrei bleibt.
Für das Vermögen gelten Freibeträge. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind seit der Reform 2026 altersgestaffelte Freibeträge maßgeblich, die frühere pauschale Karenzzeit ist entfallen. Angemessener Hausrat, ein angemessenes selbst genutztes Eigenheim und eine angemessene Altersvorsorge bleiben in der Regel geschützt. Wer über die Freibeträge hinaus Vermögen besitzt, muss dieses zunächst aufbrauchen. In finanziellen Notlagen mit Schulden kann eine Schuldnerberatung zusätzlich entlasten.
Weitere Leistungen ergänzen die Grundsicherung
Neben dem Regelbedarf und den Wohnkosten gibt es weitere Leistungen, die Grundsicherungsbezieher entlasten oder die Grundsicherung ganz vermeiden können. Besonders für Familien lohnt sich der genaue Blick, denn manche Leistungen gehen der Grundsicherung vor und sind weniger stark stigmatisiert.
- Bildung und Teilhabe: Kinder in Bedarfsgemeinschaften erhalten Zuschüsse für Schulbedarf, Klassenfahrten, Mittagessen, Nachhilfe und Vereinsbeiträge.
- Kinderzuschlag: Für Familien mit geringem Einkommen, die knapp über der Grundsicherungsgrenze liegen - er verhindert oft den Rutsch in die Grundsicherung.
- Wohngeld: Ein staatlicher Mietzuschuss für Haushalte mit geringem Einkommen, der der Grundsicherung vorgeht.
- Befreiung von Zuzahlungen: Grundsicherungsbezieher können sich von Rundfunkbeitrag und bestimmten Gebühren befreien lassen.
Wer erwerbsfähig ist und Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht, hat außerdem Zugang zu Förderangeboten des Jobcenters, etwa Weiterbildungen und Umschulungen. Diese Eingliederungsleistungen sollen den Weg zurück in eine reguläre Beschäftigung ebnen und damit langfristig aus dem Leistungsbezug herausführen.