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Kinderzuschlag

Der deutsche Sozialstaat bietet seinen Bürgerinnen und Bürgern unterschiedlichste Leistungen und lässt somit niemanden in seiner Not zurück. Insbesondere Familien mit geringem Einkommen werden umfassend unterstützt und können unter anderem den Kinderzuschlag in Anspruch nehmen. Dieser wurde mit der sogenannten Hartz IV-Reform 2005 eingeführt und fördert einkommensschwache Familien mit Kindern.

Als ergänzende Leistung kann der Kinderzuschlag das Familieneinkommen aufbessern und auf diese Art und Weise die finanzielle Situation der Familie verbessern. Dass diese zusätzliche Geldleistung nicht bedingungslos gewährt wird, sondern mit einigen Bedingungen daherkommt, steht außer Frage. Zudem sollten Eltern wissen, dass der Kinderzuschlag nicht automatisch gezahlt wird. Es ist daher erforderlich, sich intensiv mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Hier auf Arbeitsamt.info finden sich umfassende Informationen sowie einige Tipps rund um den Kindergeldzuschlag.

Kindergeldzuschlag – Darum geht es

Der im Bundeskindergeldgesetz verankerte Kinderzuschlag wird häufig auch als Kindergeldzuschlag bezeichnet, weil er ergänzend zum Kindergeld gezahlt wird und dieses folglich aufstockt. Demnach kann man auch von einem Zuschlag zum Kindergeld sprechen. Mitunter erhalten Geringverdiener mit Kindern dadurch die finanzielle Unterstützung, die sie vor einem Bezug von Arbeitslosengeld II als Aufstocker bewahrt.

Auf diese Art und Weise soll verhindert werden, dass Familien wegen der Kinder in Hartz IV abrutschen. Kinder sollen folglich kein Armutsrisiko sein oder bedeuten, dass man auf ALG II angewiesen ist, um über die Runden zu kommen. Stattdessen wird zusätzlich zum Kindergeld noch ein Kinderzuschlag gewährt, der die Familie in eine bessere finanzielle Lage versetzt.

Die Rahmenbedingungen des Kinderzuschlags

Der Kindergeldzuschlag hat eine konkrete Aufgabe und dementsprechend auch strenge Rahmenbedingungen, die den Anspruch auf den Kindergeldzuschlag regeln. Familien mit Kindern, die trotz Arbeit und festem Einkommen mit ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, sind die Zielgruppe des Kinderzuschlags. Für diese ist es besonders wichtig, sich mit den betreffenden Rahmenbedingungen vertraut zu machen.

Ein ausführlicher Blick ins Gesetz kann Klarheit schaffen, bei juristischen Laien aber auch Verwirrung stiften, weil sie mit der Rechtssprache überfordert sind. Eine persönliche Beratung beim Arbeitsamt kann daher sehr sinnvoll sein, wobei eine eigene Recherche nicht schadet und die ideale Grundlage für eine eingehende Beratung schafft. Eltern, die es in Betracht ziehen, den Kinderzuschlag zu beantragen, tun folglich gut daran, sich eingehend zu informieren.

Voraussetzungen fĂĽr den Anspruch auf Kinderzuschlag

In erster Linie stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf den Kinderzuschlag bestehen kann. Gleich mehrere Faktoren spielen hier eine Rolle und gestalten die Bedingungen zuweilen etwas komplex. Zum besseren Verständnis lassen sich die Voraussetzungen für den Kindergeldzuschlag jedoch folgendermaßen zusammenfassen:

  • Das Familieneinkommen liegt bei mindestens 900 Euro brutto bei Elternpaaren beziehungsweise 600 Euro brutto bei Alleinerziehenden.
  • Das betreffende Kind lebt im Haushalt des Antragstellers, ist noch keine 25 Jahre alt und zudem nicht verheiratet oder verpartnert.
  • Das Bruttoeinkommen darf gleichzeitig nicht ĂĽber der Höchsteinkommensgrenze liegen.
  • FĂĽr das betreffende Kind wird Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung gezahlt.
  • Der Kinderzuschlag erhöht das Familieneinkommen in dem MaĂźe, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II ausgeschlossen ist.

Die Berechnung der Höchsteinkommensgrenze kann sich als recht komplex erweisen, weshalb es ratsam ist, einen persönlichen Termin zu vereinbaren. Wer dazu alle relevanten Unterlagen und Nachweise mitbringt, kann sich die Höchsteinkommensgrenze berechnen lassen und zugleich mit dem Sachbearbeiter beziehungsweise der Sachbearbeiterin ergründen, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Fakt ist allerdings, dass ein eigenständiges Familieneinkommen bestehen muss. Dass sich Hartz IV und der Kindergeldzuschlag gegenseitig ausschließen, ist ebenfalls hervorzuheben.

Dauer des Anspruchs auf Kinderzuschlag

Eine rückwirkende Zahlung des Kinderzuschlags wird nicht gewährt, so dass dieser erst ab Antragstellung gezahlt wird. Grundsätzlich wird der Kinderzuschlag gezahlt solange die Voraussetzungen erfüllt werden. Spätestens bei Vollendung des 25. Lebensjahres fällt das Kind aus dem Kinderzuschlag raus.

Höhe des Kinderzuschlags

Da das Einkommen Einfluss auf die Höhe des gewährten Kinderzuschlags hat, kann es hier durchaus Schwankungen geben. Familien, deren Einkommen dem Hartz-IV-Niveau entspricht, können den vollen Kindergeldzuschlag in Anspruch nehmen. Dieser beläuft sich auf 170 Euro monatlich pro Kind und wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt.

Tipps zum Kinderzuschlag-Antrag – So beantragen Sie den Kinderzuschlag

Familien, die den Schutz vor Hartz IV nutzen und daher den Kinderzuschlag beantragen möchten, sollten vorab zu den Rahmenbedingungen recherchieren und die Voraussetzungen, Dauer und Höhe des Leistungsbezugs in Erfahrung bringen. Gleichzeitig können ein paar Tipps und Hinweise sehr hilfreich sein, um den Kinderzuschlag-Antrag bestmöglich auf den Weg zu bringen. Unter anderem die folgenden Aspekte sind unbedingt zu berücksichtigen:

  • Der Kinderzuschlag wird nicht automatisch, sondern nur auf Antrag gewährt.
  • Obwohl eine Befristung des Kindergeldzuschlags nicht mehr existiert und dieses gezahlt wird, solange die Voraussetzungen erfĂĽllt werden, muss alle sechs Monate ein neuer Antrag gestellt werden.
  • Werden Veränderungen der persönlichen Verhältnisse, die Einfluss auf den Kinderzuschlag haben, nicht gemeldet, kann dies zur Folge haben, dass der Kinderzuschlag aufgrund einer sogenannten Ăśberzahlung ganz oder teilweise zurĂĽckgezahlt werden muss.
  • Der Kinderzuschlag wird gemeinsam mit dem Kindergeld ausgezahlt.

Wo kann man den Kinderzuschlag beantragen?

Familien mit Kindern, die zwar kein Hartz IV beziehen, aber ein geringes Einkommen zur Verfügung haben, sollten den Kinderzuschlag beantragen und die Gelegenheit nutzen, finanzielle Unterstützung zu erhalten. Zuständig dafür sind die Familienkassen, die auch die Auszahlung des Kindergeldes regeln. Die zuständige Familienkasse findet man bei der örtlichen Agentur für Arbeit.

Wer bekommt den Kinderzuschlag?

Dass der Kinderzuschlag nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt wird, liegt mehr oder weniger auf der Hand. Es kommt allerdings auch immer wieder die Frage auf, an wen der Kindergeldzuschlag ausgezahlt wird. Da der Zuschlag gemeinsam mit dem Kindergeld überwiesen wird, ist es nicht verwunderlich, dass die Auszahlung zugunsten des Elternteils erfolgt, das auch das Kindergeld erhält.