Sozialgeld – Finanzielle Grundsicherung für Bedürftige

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Sozialstaat, der Bedürftigen finanziell unter die Arme greift und ihnen so zumindest das Existenzminimum zusichert. Erwerbsfähige Arbeitsuchende erhalten das Bürgergeld (seit dem 1. Juli 2026 offiziell „Grundsicherungsgeld“), ältere oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Doch was ist mit Personen, die weder alt noch dauerhaft voll erwerbsgemindert, aber trotzdem nicht erwerbsfähig sind und mit einem Leistungsbezieher zusammenleben? Genau für diese Gruppe gibt es das Sozialgeld: eine Sozialleistung nach dem SGB II für nicht erwerbsfähige Menschen in einer Bedarfsgemeinschaft, die keinen eigenen Anspruch auf das Bürgergeld haben.

Das soziale Sicherungssystem in Deutschland ist mit seinen vielen Leistungen und teils komplizierten Voraussetzungen selbst für viele Fachleute unübersichtlich. Menschen in einer finanziellen Notlage fühlen sich dadurch schnell überfordert. Wichtig ist: Wer bedürftig ist, sollte sich nicht verunsichern lassen, sondern gezielt Hilfe suchen – beim örtlichen Jobcenter oder bei einer unabhängigen Beratungsstelle. Dieser Ratgeber erklärt, was das Sozialgeld ist, wer Anspruch hat, wie hoch es 2026 ausfällt und wie Sie es beantragen.

Sozialgeld nach SGB II: finanzielle Grundsicherung für nicht erwerbsfähige Menschen in einer Bedarfsgemeinschaft

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

  • Sozialgeld ist eine Leistung nach dem SGB II für nicht erwerbsfähige Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Bürgergeld-Bezieher leben.
  • Typische Empfänger sind Kinder unter 15 Jahren sowie erwachsene Angehörige, die weder das Rentenalter erreicht haben noch dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
  • Die Höhe richtet sich nach den Regelbedarfsstufen 2026 (Kinder unter 6 Jahren 357 €, 6-13 Jahre 390 €, 14-17 Jahre 471 €) plus Anteil an Unterkunft, Heizung und etwaigen Mehrbedarfen.
  • Zuständig ist das Jobcenter; der Antrag wird in der Regel gemeinsam für die ganze Bedarfsgemeinschaft gestellt.
  • Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld offiziell „Grundsicherungsgeld“ (Übergangsfrist bis Ende 2026); die Regelsätze bleiben 2026 unverändert (Nullrunde).

Sozialgeld sichert das Existenzminimum nicht erwerbsfähiger Menschen

Das Sozialgeld ist eine passive Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) – also demselben Gesetz, das auch das Bürgergeld regelt. Der entscheidende Unterschied: Bürgergeld erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte, Sozialgeld dagegen die nicht erwerbsfähigen Mitglieder derselben Bedarfsgemeinschaft. Damit schließt das Sozialgeld eine Lücke im sozialen Netz und stellt sicher, dass niemand durchfällt, nur weil er nicht dem klassischen Kreis der Arbeitsuchenden angehört.

Ein anschauliches Beispiel: Eine Mutter bezieht Bürgergeld und lebt mit ihrem achtjährigen Kind zusammen. Das Kind ist selbst nicht erwerbsfähig, gehört aber zur Bedarfsgemeinschaft. Für seinen Lebensunterhalt erhält es kein Bürgergeld, sondern Sozialgeld. Beide Leistungen werden vom selben Jobcenter berechnet und in der Regel in einem gemeinsamen Bescheid festgesetzt. Für die Familie ist der Unterschied im Alltag kaum spürbar – juristisch handelt es sich aber um zwei verschiedene Ansprüche.

Wichtig zu wissen: Bürgerinnen und Bürger, die zum ersten Mal vom Sozialgeld hören, halten den Begriff oft für ein Synonym für die Sozialhilfe. Das ist nicht korrekt. Sozialgeld ist eine eigenständige Leistung im SGB II und darf nicht mit der Sozialhilfe nach dem SGB XII verwechselt werden. Die Abgrenzung erklären wir im nächsten Abschnitt.

Sozialgeld, Grundsicherung und Sozialhilfe unterscheiden sich klar

Rund um die Bedürftigkeit existieren mehrere Leistungen, die auf den ersten Blick ähnlich klingen. Wer sie verwechselt, stellt womöglich den falschen Antrag beim falschen Amt. Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten Leistungen ein und zeigt, wer sie erhält und welches Gesetz sie regelt.

LeistungFür wen?Gesetz / Amt
Bürgergeld (Grundsicherungsgeld)erwerbsfähige Leistungsberechtigte (15 Jahre bis Renteneintritt)SGB II / Jobcenter
Sozialgeldnicht erwerbsfähige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft (v.a. Kinder unter 15)SGB II / Jobcenter
Grundsicherung im Alter / bei ErwerbsminderungPersonen ab Regelaltersgrenze oder dauerhaft voll ErwerbsgeminderteSGB XII / Sozialamt
Hilfe zum LebensunterhaltBedürftige, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und nicht ins SGB II fallenSGB XII / Sozialamt

Der Kern der Abgrenzung liegt in zwei Fragen: Ist die Person erwerbsfähig? und lebt sie mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zusammen? Nur wer nicht erwerbsfähig ist, aber in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Bürgergeld-Bezieher lebt, erhält Sozialgeld. Wer dauerhaft voll erwerbsgemindert ist oder das Rentenalter erreicht hat, fällt hingegen in die Grundsicherung nach dem SGB XII, für die das Sozialamt zuständig ist.

Anspruch auf Sozialgeld haben nur bestimmte Personengruppen

Ob ein Antrag auf Sozialgeld Aussicht auf Erfolg hat, hängt davon ab, ob man zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehört. Grundvoraussetzung ist stets die Hilfebedürftigkeit: Der Lebensunterhalt kann nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden. Hinzu kommt, dass die Person nicht erwerbsfähig sein und in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten leben muss.

Konkret kommen vor allem folgende Personengruppen für Sozialgeld in Betracht:

  • Kinder unter 15 Jahren in einer Bedarfsgemeinschaft – sie gelten als nicht erwerbsfähig und erhalten für ihren Lebensunterhalt Sozialgeld statt Bürgergeld.
  • Volljährige Angehörige in der Bedarfsgemeinschaft, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind, aber weder die Regelaltersgrenze erreicht haben noch als dauerhaft voll erwerbsgemindert anerkannt sind.
  • Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren, die dauerhaft nicht erwerbsfähig sind und mit Leistungsberechtigten zusammenleben.

Ein häufiger Fall in der Praxis sind Familien mit kleinen Kindern: Sobald ein Elternteil Bürgergeld bezieht, wird für die Kinder unter 15 Jahren regelmäßig Sozialgeld mitberechnet. Eltern müssen dafür keinen gesonderten Antrag stellen – die Leistung ist Teil des gemeinsamen Antrags für die Bedarfsgemeinschaft. Wer sich unsicher ist, ob ein Anspruch besteht, findet in unserem Ratgeber zur Grundsicherung für Arbeitsuchende weitere Hintergründe.

Die Höhe des Sozialgeldes ergibt sich aus mehreren Bausteinen

Die Höhe des Sozialgeldes lässt sich pauschal nicht beziffern, weil sie sich immer aus dem konkreten Einzelfall ergibt. Grundsätzlich setzt sich die Leistung aber – genau wie das Bürgergeld – aus mehreren Bausteinen zusammen:

  • Regelbedarf – der pauschale monatliche Betrag für den Lebensunterhalt (Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Strom, Teilhabe), gestaffelt nach Alter und Lebenssituation.
  • Bedarf für Unterkunft und Heizung (KdU) – der auf die Person entfallende Anteil an den angemessenen Wohnkosten der Bedarfsgemeinschaft.
  • Mehrbedarfe – Zuschläge in besonderen Lebenslagen, etwa bei Alleinerziehung, Schwangerschaft, kostenaufwändiger Ernährung oder Behinderung.

Von der Summe dieser Bedarfe wird anrechenbares Einkommen abgezogen. Bei Kindern kann beispielsweise Kindergeld, Unterhalt oder ein Unterhaltsvorschuss angerechnet werden, sodass sich das ausgezahlte Sozialgeld entsprechend verringert. Details zu den Zuschlägen erläutern wir im Ratgeber Mehrbedarf im SGB II.

Die Regelbedarfsstufen 2026 legen den Grundbetrag fest

Der Regelbedarf ist der Kern jeder SGB-II-Leistung. Er wird in sechs Regelbedarfsstufen unterteilt, die sich nach Alter und Wohnsituation richten. Für das Sozialgeld sind vor allem die Kinderstufen relevant, weil Kinder unter 15 Jahren die größte Empfängergruppe bilden. Zum Jahr 2026 gab es eine Nullrunde: Die Regelsätze bleiben gegenüber 2025 unverändert.

RegelbedarfsstufePersonengruppeRegelsatz 2026
Stufe 1Alleinstehende / Alleinerziehende563 €
Stufe 2Paare je Partner in der Bedarfsgemeinschaft506 €
Stufe 4Jugendliche von 14 bis 17 Jahren471 €
Stufe 5Kinder von 6 bis 13 Jahren390 €
Stufe 6Kinder unter 6 Jahren357 €

Die genannten Beträge sind bundeseinheitliche Regelsätze. Sie decken den pauschalen Lebensunterhalt ab; Miete und Heizung kommen als eigener Baustein hinzu und werden in tatsächlicher, angemessener Höhe übernommen. Weil sich beim Sozialgeld die Bedarfe der einzelnen Personen zur Gesamtleistung der Bedarfsgemeinschaft addieren, lohnt es sich, den Bescheid genau zu prüfen und im Zweifel beim Jobcenter nachzufragen.

Sozialgeld beantragen Sie beim örtlichen Jobcenter

Wer sich in einer finanziellen Notlage befindet, sollte den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim örtlichen Jobcenter stellen. Das Sozialgeld wird dabei nicht separat, sondern im Rahmen des gemeinsamen Antrags für die gesamte Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. In der Praxis bedeutet das: Beantragt ein erwerbsfähiger Elternteil Bürgergeld, prüft das Jobcenter automatisch, ob für weitere Haushaltsmitglieder Sozialgeld zu zahlen ist.

Der erste Schritt ist ein Beratungstermin beim Jobcenter. Dort erhalten Sie die notwendigen Formulare und Hinweise, welche Nachweise beizufügen sind. Antrag und Antragsformulare gibt es außerdem online über die Bundesagentur für Arbeit. Je besser Sie vorbereitet sind, desto schneller und reibungsloser wird die Leistung bewilligt und ausgezahlt. Wichtig: Leistungen werden grundsätzlich frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde – warten Sie mit der Antragstellung daher nicht zu lange.

Der Antrag gelingt reibungsloser mit den richtigen Unterlagen

Damit das Jobcenter den Anspruch prüfen und die Leistung berechnen kann, benötigt es eine Reihe von Nachweisen über die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Folgende Unterlagen sollten Sie bereithalten:

  • Ausweisdokumente aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (bei Kindern Geburtsurkunde)
  • Mietvertrag sowie aktuelle Nachweise über Miete, Nebenkosten und Heizkosten
  • Nachweise über Einkommen (Lohn, Kindergeld, Unterhalt, Renten) und Vermögen
  • gegebenenfalls Nachweis der fehlenden Erwerbsfähigkeit (etwa ärztliches Attest oder Bescheid)
  • Kontoauszüge der letzten Monate

Fehlen Unterlagen, verzögert sich die Bearbeitung. Reichen Sie deshalb möglichst vollständige Unterlagen ein und lassen Sie sich fehlende Nachweise vom Jobcenter schriftlich benennen. Eine unabhängige Beratungsstelle – etwa der örtliche Sozialverband oder die Verbraucherzentrale – kann beim Ausfüllen der Formulare unterstützen.

Sozialgeld wird ohne feste Befristung weitergezahlt

Eine zeitliche Befristung gibt es beim Sozialgeld nicht. Die Leistung wird solange gezahlt, wie die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind – also die Hilfebedürftigkeit fortbesteht und die Person weiterhin zur Bedarfsgemeinschaft gehört. In der Praxis bewilligt das Jobcenter Leistungen üblicherweise für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten und fordert danach einen Weiterbewilligungsantrag an.

Ändern sich die Verhältnisse – etwa weil ein Kind das 15. Lebensjahr vollendet und damit erwerbsfähig wird, ein Familienmitglied auszieht oder sich das Einkommen ändert – muss dies dem Jobcenter unverzüglich mitgeteilt werden. Aus dem Sozialgeld für ein Kind kann so mit dem 15. Geburtstag ein Bürgergeld-Anspruch werden. Solange die Bedingungen gegeben sind, sichert das Sozialgeld das Existenzminimum jedoch dauerhaft ab.

Neben dem Sozialgeld gibt es weitere Hilfen für die Bedarfsgemeinschaft

Das Sozialgeld ist selten die einzige Unterstützung, die einer Familie zusteht. Gerade Haushalte mit Kindern sollten prüfen, ob sie ergänzende Leistungen in Anspruch nehmen können. Häufig lohnt sich ein Blick auf folgende Hilfen:

  • Bildung und Teilhabe: Zuschüsse für Schulbedarf, Klassenfahrten, Mittagessen, Nachhilfe sowie Vereins- und Freizeitangebote für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft.
  • Kinderzuschlag und Wohngeld: für Familien mit geringem, aber ausreichendem Erwerbseinkommen oft die vorrangige Alternative zum SGB II.
  • Mehrbedarfe: zusätzliche Beträge bei Alleinerziehung, Schwangerschaft oder Behinderung.
  • Einmalige Leistungen: etwa für Erstausstattung der Wohnung, Schwangerschaftsbekleidung oder Erstausstattung bei Geburt.

Wer nur knapp über der Bedürftigkeitsgrenze liegt, sollte alternativ Kinderzuschlag und Wohngeld durchrechnen lassen – beide Leistungen können in Summe günstiger sein und schließen den Bezug von Bürgergeld und Sozialgeld aus. Das Jobcenter oder die Familienkasse hilft bei der Einordnung. Weitere praktische Tipps rund um das SGB II finden Sie in unserem Überblick zu den Unterstützungsangeboten für Leistungsbezieher.

Häufige Fragen zum Sozialgeld

Was ist der Unterschied zwischen Sozialgeld und Bürgergeld?
Beide Leistungen stammen aus dem SGB II und werden vom Jobcenter gezahlt. Bürgergeld (seit Juli 2026 „Grundsicherungsgeld“) erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Sozialgeld bekommen die nicht erwerbsfähigen Mitglieder derselben Bedarfsgemeinschaft, vor allem Kinder unter 15 Jahren. Der Bedarf wird in der Regel in einem gemeinsamen Bescheid berechnet.
Wer bekommt Sozialgeld?
Sozialgeld erhalten hilfebedürftige Personen, die nicht erwerbsfähig sind und in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Bürgergeld-Bezieher leben. Das sind vor allem Kinder unter 15 Jahren sowie erwachsene Angehörige, die weder das Rentenalter erreicht haben noch dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Wie hoch ist das Sozialgeld 2026?
Die Höhe richtet sich nach den Regelbedarfsstufen. 2026 gilt eine Nullrunde: Kinder unter 6 Jahren erhalten 357 €, Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 €, Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 471 €. Hinzu kommen der anteilige Bedarf für Unterkunft und Heizung sowie mögliche Mehrbedarfe. Anrechenbares Einkommen wie Kindergeld wird abgezogen.
Wo beantrage ich Sozialgeld?
Sozialgeld beantragen Sie beim örtlichen Jobcenter. Meist geschieht das nicht separat, sondern im Rahmen des gemeinsamen Antrags der Bedarfsgemeinschaft: Beantragt ein Elternteil Bürgergeld, prüft das Jobcenter automatisch das Sozialgeld für die nicht erwerbsfähigen Haushaltsmitglieder. Die Formulare gibt es beim Jobcenter oder online bei der Bundesagentur für Arbeit.
Muss ich für mein Kind einen eigenen Antrag stellen?
Nein. Kinder unter 15 Jahren gehören zur Bedarfsgemeinschaft und werden über den gemeinsamen Antrag der Eltern erfasst. Das Jobcenter berechnet das Sozialgeld für die Kinder automatisch mit. Ein separater Antrag ist nicht nötig; Sie müssen lediglich die Nachweise wie Geburtsurkunde und Kindergeldbezug beifügen.
Wie unterscheidet sich Sozialgeld von der Grundsicherung im Alter?
Sozialgeld ist eine Leistung nach dem SGB II und richtet sich an nicht erwerbsfähige Menschen in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehört dagegen zum SGB XII und richtet sich an Personen ab der Regelaltersgrenze oder dauerhaft voll Erwerbsgeminderte. Für die Grundsicherung ist das Sozialamt zuständig, nicht das Jobcenter.
Wie lange wird Sozialgeld gezahlt?
Eine feste Befristung gibt es nicht. Das Sozialgeld wird gezahlt, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Üblicherweise bewilligt das Jobcenter die Leistung für zwölf Monate und fordert danach einen Weiterbewilligungsantrag an. Ändern sich die Verhältnisse, etwa durch Umzug oder das 15. Lebensjahr eines Kindes, muss dies dem Jobcenter gemeldet werden.
Kann ich neben Sozialgeld weitere Leistungen bekommen?
Ja. Für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft gibt es Leistungen für Bildung und Teilhabe, etwa für Schulbedarf, Mittagessen oder Vereinsbeiträge. Zusätzlich kommen Mehrbedarfe und einmalige Leistungen wie eine Erstausstattung infrage. Familien mit geringem Erwerbseinkommen sollten prüfen, ob Kinderzuschlag und Wohngeld vorrangig günstiger sind.

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