Arbeitslosengeld 2

Frau sichtet Behördenpost und Formulare am Küchentisch
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Arbeitslosengeld II (ALG II), umgangssprachlich lange als "Hartz IV" bekannt, ist keine bloße Fortsetzung des Arbeitslosengeldes I, sondern eine vollkommen eigenständige Leistung. Seit dem 1. Januar 2023 hieß diese Grundsicherung für Arbeitsuchende "Bürgergeld", und mit dem 13. Gesetz zur Änderung des SGB II wurde die Geldleistung zum 1. Juli 2026 in Grundsicherungsgeld umbenannt. Das System selbst heißt rechtlich wieder "Grundsicherung für Arbeitsuchende". Wer bislang ALG I bezogen hat und keine neue Stelle findet, muss diese Leistung rechtzeitig beim Jobcenter beantragen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie der Antrag abläuft, wie hoch die Regelsätze 2026 sind, worin sich ALG I und ALG II unterscheiden und welche Regeln seit der Reform 2026 gelten.

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

  • "Arbeitslosengeld II" und "Hartz IV" sind überholte Begriffe: Seit 1.7.2026 heißt die Geldleistung Grundsicherungsgeld, das System "Grundsicherung für Arbeitsuchende" (SGB II).
  • Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 2026 unverändert 563 Euro im Monat, dazu kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
  • Zuständig ist das örtliche Jobcenter - nicht die Agentur für Arbeit. Der Antrag geht online über jobcenter.digital oder mit Hauptantrag plus Anlagen.
  • ALG II/Grundsicherungsgeld ist eine steuerfinanzierte Fürsorgeleistung bei Bedürftigkeit, ALG I dagegen eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung.
  • Mit der Reform 2026 gelten einheitliche Sanktionen (30 Prozent für drei Monate), gestaffelte Vermögensfreibeträge statt Karenzzeit und ein Minijob-Freibetrag bis 603 Euro.
Inhaltsverzeichnis

Aus Hartz IV wurde Grundsicherungsgeld

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt und hat in den vergangenen Jahren mehrfach ihren Namen gewechselt. Bis Ende 2022 war sie als "Arbeitslosengeld II" beziehungsweise "Hartz IV" bekannt. Zum 1. Januar 2023 löste das Bürgergeld dieses System ab. Mit dem 13. Gesetz zur Änderung des SGB II wurde die Leistung zum 1. Juli 2026 erneut reformiert: Die ausgezahlte Geldleistung heißt seither offiziell Grundsicherungsgeld, der Begriff "Bürgergeld" wurde aus dem Gesetz gestrichen. Bis Ende 2026 gilt eine Übergangsfrist, in der auch der Begriff "Bürgergeld" noch verwendet werden darf.

Für Sie als Betroffene ändert sich der Kern der Leistung nicht: Wer bedürftig und grundsätzlich erwerbsfähig ist, bekommt eine steuerfinanzierte Absicherung des Existenzminimums. Neu sind mit der Reform 2026 vor allem strengere Mitwirkungspflichten, ein einheitliches Sanktionssystem, gestaffelte Vermögensfreibeträge und eine Deckelung der Wohnkosten. Die Regelsätze selbst bleiben 2026 unverändert (sogenannte Nullrunde).

So beantragen Sie Grundsicherungsgeld beim Jobcenter

Grundsicherungsgeld wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss beim örtlich zuständigen Jobcenter beantragt werden. Zuständig ist also nicht die Agentur für Arbeit, die das Arbeitslosengeld I auszahlt, sondern das Jobcenter Ihres Wohnorts. Am schnellsten geht die Antragstellung online über das Portal jobcenter.digital. Sie können den Antrag aber auch persönlich, telefonisch eingeleitet oder schriftlich stellen. Im Rahmen der Antragstellung stehen folgende Schritte an:

Wichtig: Bei einer Bedarfsgemeinschaft stellt eine Person stellvertretend für alle Haushaltsmitglieder den Antrag. Diese Vertreterin oder dieser Vertreter der Bedarfsgemeinschaft muss die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller Angehörigen angeben. Läuft der Bewilligungszeitraum aus und besteht weiter Bedürftigkeit, müssen Sie rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag stellen, sonst endet die Zahlung.

Diese Unterlagen brauchen Sie für den Erstantrag

Je vollständiger Sie die Unterlagen einreichen, desto schneller und reibungsloser bearbeitet das Jobcenter Ihren Antrag. Für den Erstantrag auf Grundsicherungsgeld sollten Sie diese Dokumente bereithalten:

Die Regelsätze 2026 im Überblick

Die Höhe des Grundsicherungsgeldes richtet sich nach dem Regelbedarf, der das Existenzminimum pauschal abdeckt: Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom und Teilhabe am sozialen Leben. Heizkosten und Miete werden gesondert übernommen. Zum 1. Januar 2025 gab es keine Anpassung, daher gelten 2026 weiterhin die Werte seit 2024. Die Regelsätze richten sich nach Regelbedarfsstufen und dem Alter:

PersonengruppeRegelbedarfsstufeRegelsatz 2026 / Monat
Alleinstehende und AlleinerziehendeStufe 1563 Euro
Volljährige Partner in einem Paarhaushalt (je)Stufe 2506 Euro
Junge Erwachsene 18 bis 24 Jahre im HaushaltStufe 3451 Euro
Jugendliche 14 bis 17 JahreStufe 4471 Euro
Kinder 6 bis 13 JahreStufe 5390 Euro
Kinder bis 5 JahreStufe 6357 Euro

Zusätzlich zum Regelsatz gibt es in bestimmten Lebenslagen Mehrbedarfe, die aktiv beantragt werden müssen. Alleinerziehende erhalten je nach Zahl und Alter der Kinder einen prozentualen Aufschlag, Schwangere einen Mehrbedarf von rund 96 Euro. Für dezentrale Warmwassererzeugung (Durchlauferhitzer) sind bis zu 12,95 Euro pro Person möglich. Wollen Sie die konkrete Leistung für Ihren Haushalt abschätzen, hilft ein Überblick zur Grundsicherung weiter.

Das Jobcenter übernimmt angemessene Wohn- und Heizkosten

Neben dem Regelsatz übernimmt das Jobcenter die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in angemessener Höhe. Was angemessen ist, hängt vom Wohnort ab: In teuren Städten kann eine deutlich höhere Miete anerkannt werden als in strukturschwachen Regionen. Mit der Reform 2026 wurde die frühere Karenzzeit, in der die tatsächlichen Wohnkosten im ersten Jahr ohne Prüfung übernommen wurden, geändert. Neu gilt eine Deckelung: Im ersten Jahr werden die Wohnkosten höchstens bis zum 1,5-fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze übernommen.

Liegt Ihre Miete über der angemessenen Grenze, kann das Jobcenter eine Kostensenkungsaufforderung aussprechen. Danach haben Sie in der Regel sechs Monate Zeit, die Kosten zu senken, etwa durch Umzug oder Untervermietung. Danach übernimmt das Jobcenter nur noch die angemessene Miete, und Sie tragen die Differenz selbst. Prüfen Sie deshalb frühzeitig, ob Ihre Wohnkosten im anerkannten Rahmen liegen.

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ALG I und ALG II sind zwei verschiedene Leistungen

Trotz des ähnlichen Namens dürfen Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II (heute Grundsicherungsgeld) nicht verwechselt werden - es handelt sich um vollkommen unterschiedliche Leistungen aus verschiedenen Rechtsgebieten. ALG I ist eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung (SGB III), die aus Beiträgen finanziert wird. Grundsicherungsgeld dagegen ist eine steuerfinanzierte Fürsorgeleistung (SGB II), die allein an Bedürftigkeit anknüpft. Die folgende Tabelle stellt die wichtigsten Unterschiede gegenüber:

MerkmalArbeitslosengeld I (SGB III)Grundsicherungsgeld / ALG II (SGB II)
RechtsgrundlageArbeitslosenversicherungSteuerfinanzierte Fürsorge
ZuständigAgentur für ArbeitJobcenter
Voraussetzungmind. 12 Monate versicherungspflichtig in den letzten 30 MonatenErwerbsfähigkeit und Bedürftigkeit
Höheca. 60 Prozent (mit Kind 67 Prozent) des letzten Nettoentgeltsfester Regelsatz plus Wohnkosten
Bezugsdauerbefristet (je nach Alter und Beitragszeit)zeitlich nicht begrenzt, solange Bedürftigkeit besteht
Vermögensprüfungkeineja (mit gestaffelten Freibeträgen)

ALG I konzentriert sich also auf die erste Zeit nach dem Verlust der Arbeit und ersetzt einen Teil des früheren Lohns. Grundsicherungsgeld dient dagegen der dauerhaften Absicherung des Existenzminimums für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft decken können. Wie sich Ihr ALG I berechnet, können Sie mit unserem Ratgeber zum Arbeitslosengeld berechnen nachvollziehen.

Der Übergang von ALG I zur Grundsicherung läuft nicht automatisch

Trotz der erheblichen Unterschiede können beide Leistungen für dieselbe Person nacheinander relevant werden. Das ist der Fall, wenn Arbeitslose den Wiedereinstieg in den Beruf nicht rechtzeitig schaffen und am Ende der ALG-I-Bezugsdauer auf Grundsicherungsgeld angewiesen sind. Mit dem Wechsel ändert sich auch die Zuständigkeit: Statt der Agentur für Arbeit ist fortan das Jobcenter Ihr Ansprechpartner.

Der Übergang erfolgt keineswegs automatisch. Eigeninitiative ist ein Muss. Vereinbaren Sie rechtzeitig - idealerweise ein bis zwei Monate vor Auslaufen des ALG I - einen Beratungstermin beim Jobcenter und stellen Sie den Antrag. So vermeiden Sie eine Lücke im Leistungsbezug. Wer sich frühzeitig um Weiterbildung über das Arbeitsamt oder eine Umschulung bemüht, kann den Wiedereinstieg beschleunigen und den Rutsch in die Grundsicherung womöglich ganz vermeiden.

Vermögen und Einkommen werden angerechnet

Grundsicherungsgeld ist eine bedarfsorientierte Leistung. Das Jobcenter prüft daher, ob und in welcher Höhe eigenes Einkommen und Vermögen vorhanden sind. Mit der Reform 2026 wurde die frühere einjährige Vermögens-Karenzzeit abgeschafft. Stattdessen gelten dauerhafte, nach Alter gestaffelte Freibeträge (Schonvermögen): Je älter die Person, desto höher der geschützte Betrag - wer beispielsweise 55 Jahre alt ist, darf ein deutlich höheres Vermögen behalten als eine jüngere Person. Vermögen oberhalb der Freigrenze müssen Sie vor dem Leistungsbezug einsetzen.

Auch Einkommen wird angerechnet, allerdings nicht vollständig. Die ersten 100 Euro Erwerbseinkommen pro Monat bleiben komplett anrechnungsfrei (Grundfreibetrag). Vom Einkommen zwischen 100 und 1.000 Euro dürfen Sie 20 Prozent behalten, in höheren Stufen sinkt der Freibetrag. Absetzbar sind außerdem eine Versicherungspauschale von 30 Euro, Fahrtkosten (0,20 Euro je Entfernungskilometer) und Beiträge zu angemessenen Versicherungen. Ein Minijob bis 603 Euro (Grenze 2026, an den Mindestlohn gekoppelt) lässt sich so mit dem Leistungsbezug kombinieren, ohne dass das Einkommen voll angerechnet wird. Die alten 450-Euro-Angaben sind überholt.

Bei Pflichtverletzungen drohen Leistungskürzungen

Wer Grundsicherungsgeld bezieht, hat nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten: zumutbare Arbeit annehmen, Termine wahrnehmen und aktiv an der Integration in Arbeit mitwirken. Die Reform 2026 hat das frühere Stufenmodell (10/20/30 Prozent) durch eine einheitliche Sanktion von 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate ersetzt. Bei einem Alleinstehenden bedeutet das eine Kürzung um rund 150 Euro monatlich - die Wohnkosten werden davon in der Regel nicht berührt.

Grundlage der Zusammenarbeit ist der Kooperationsplan, in dem Jobcenter und Leistungsberechtigte konkrete Schritte vereinbaren. Wer mitwirkt, kann mit einer unbürokratischen Zusammenarbeit rechnen. Wer Termine unentschuldigt versäumt oder vereinbarte Pflichten nicht einhält, muss mit Kürzungen rechnen. Betrachten Sie das Jobcenter deshalb nicht als Gegner, sondern nutzen Sie die Beratung und die angebotene Unterstützung.

Tipps für den Antrag und die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter

Der Antrag auf Grundsicherungsgeld ist für viele eine Hürde. Mit ein paar Hinweisen tauchen Sie nicht vollkommen unvorbereitet beim Jobcenter auf und sichern sich Ihre Ansprüche:

Betrachten Sie die Grundsicherung nicht als Makel: Es ist keine Selbstverständlichkeit, in einer Notlage vom Staat aufgefangen zu werden. Wer seine Rechte kennt und mit dem Jobcenter kooperiert, kommt am schnellsten wieder auf eigene Beine.

Häufige Fragen zum Grundsicherungsgeld

Wie heißt Arbeitslosengeld II heute?
Arbeitslosengeld II hieß von 2023 bis Mitte 2026 "Bürgergeld". Seit dem 1. Juli 2026 heißt die ausgezahlte Geldleistung "Grundsicherungsgeld", das System nennt sich "Grundsicherung für Arbeitsuchende". Die Bezeichnungen "Hartz IV" und "Arbeitslosengeld II" sind damit überholt, dürfen in der Übergangsfrist bis Ende 2026 aber noch verwendet werden.
Wie hoch ist die Grundsicherung 2026?
Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 2026 unverändert 563 Euro im Monat. Paare erhalten je 506 Euro, Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 471 Euro, Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 Euro und Kinder unter 6 Jahren 357 Euro. Zusätzlich übernimmt das Jobcenter die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Wer bekommt Grundsicherungsgeld?
Anspruch hat, wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Erwerbsfähig ist, wer mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann und zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze alt ist. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken kann.
Wo beantrage ich Grundsicherungsgeld?
Zuständig ist das Jobcenter Ihres Wohnorts, nicht die Agentur für Arbeit. Den Antrag können Sie online über jobcenter.digital, persönlich, telefonisch eingeleitet oder schriftlich stellen. Sie füllen einen Hauptantrag aus und fügen je nach Lebenssituation Anlagen zu Vermögen, Einkommen und Wohnkosten bei.
Was ist der Unterschied zwischen ALG I und ALG II?
ALG I ist eine beitragsfinanzierte Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung (SGB III) und ersetzt zeitlich befristet einen Teil des früheren Lohns. Grundsicherungsgeld (früher ALG II) ist eine steuerfinanzierte Fürsorgeleistung (SGB II), die an Bedürftigkeit anknüpft, einen festen Regelsatz zahlt und zeitlich nicht begrenzt ist.
Wie viel zahlt das Jobcenter für die Miete?
Das Jobcenter übernimmt die Kosten der Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe, die je nach Wohnort stark schwankt. Seit der Reform 2026 gilt im ersten Jahr eine Obergrenze von höchstens dem 1,5-fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Ist die Miete zu hoch, kann das Jobcenter zur Kostensenkung auffordern.
Darf ich neben dem Grundsicherungsgeld arbeiten?
Ja. Die ersten 100 Euro Erwerbseinkommen bleiben komplett anrechnungsfrei, von 100 bis 1.000 Euro dürfen Sie 20 Prozent behalten. Ein Minijob bis zur Grenze von 603 Euro (2026) lässt sich mit dem Leistungsbezug kombinieren. Sie müssen jedes Einkommen dem Jobcenter melden, damit es korrekt angerechnet wird.
Wie lange bekommt man Grundsicherungsgeld?
Grundsicherungsgeld ist zeitlich nicht begrenzt und wird gezahlt, solange Bedürftigkeit besteht. Die Bewilligung erfolgt in der Regel für zwölf Monate. Danach müssen Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen, sonst endet die Zahlung automatisch. Änderungen Ihrer Situation müssen Sie dem Jobcenter unverzüglich mitteilen.