Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
Der deutsche Sozialstaat besteht aus einem komplexen System zur sozialen Sicherung, das unterschiedlichste Hilfen umfasst. Neben dem Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld beziehungsweise Arbeitslosengeld II) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind hier auch die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu nennen. Die Arbeitslosigkeit soll schließlich nur eine vorübergehende Notlage sein und nicht zu einem Dauerzustand werden. Genau an dieser Stelle setzen die Eingliederungsleistungen an: Sie sollen den Weg zurück in eine bezahlte Beschäftigung ebnen.
Dass Menschen in einer Notlage staatliche Unterstützung erhalten, ist eine Errungenschaft des sozialen Netzes und überaus wertvoll für die gesamte Gesellschaft. Wer seinen Job verliert und dadurch kein Einkommen erzielt, wird im sozialen Netz aufgefangen und weiß seine wirtschaftliche Existenz gesichert. Getreu dem Grundsatz von Fördern und Fordern agiert hier das Jobcenter: Es bietet einerseits finanzielle Hilfe und Eingliederungsleistungen, während es andererseits Eigeninitiative und Mitwirkung erwartet.
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit fassen alle Förderinstrumente zusammen, mit denen das Jobcenter Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) wieder in Arbeit bringt.
- Rechtsgrundlage ist § 16 SGB II, der weitgehend auf die Instrumente des SGB III verweist: Vermittlungsbudget, Aktivierungsmaßnahmen, Weiterbildungsförderung und Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber.
- Speziell für den Grundsicherungsbezug gibt es zusätzlich das Einstiegsgeld (§ 16b), die Förderung von Selbständigkeit (§ 16c), Arbeitsgelegenheiten (§ 16d) sowie den sozialen Arbeitsmarkt nach § 16e und § 16i.
- Die meisten Leistungen sind Ermessensleistungen und müssen formlos beim Jobcenter beantragt werden – ein Rechtsanspruch besteht nur in wenigen Fällen.
- Kommunale Eingliederungsleistungen wie Schuldnerberatung, Suchtberatung, psychosoziale Betreuung und Kinderbetreuung flankieren die Vermittlung und beseitigen Hindernisse vor der Arbeitsaufnahme.
Eingliederungsleistungen ebnen den Weg zurück in Arbeit
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden vom Jobcenter angeboten, um Arbeitsuchenden den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt zu erleichtern. Viele Betroffene sind durchaus gewillt, ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden, brauchen dabei aber Unterstützung. Genau hier setzen die Eingliederungsleistungen an. Der Begriff ist ein Sammelbegriff und umfasst finanzielle Zuschüsse, Qualifizierungen, Coaching-Angebote und flankierende soziale Hilfen.
Zu den Eingliederungsleistungen zählen unter anderem die folgenden Elemente:
- Leistungen zur Förderung der Anbahnung oder Aufnahme einer Beschäftigung (Vermittlungsbudget)
- Förderung der beruflichen Weiterbildung oder des nachträglichen Erwerbs des Hauptschulabschlusses
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- Leistungen an Arbeitgeber, etwa Eingliederungszuschüsse
- Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung
- Förderung der Berufsausbildung von jungen Menschen mit Benachteiligung
- kommunale Eingliederungsleistungen wie Schuldnerberatung oder Kinderbetreuung
- Einstiegsgeld als zusätzlicher Anreiz bei Arbeitsaufnahme oder Selbständigkeit
- Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen in Form von Darlehen und Zuschüssen
- Förderung von Arbeitsgelegenheiten (die früheren Ein-Euro-Jobs)
- Teilhabe am Arbeitsmarkt und Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
- Leistungen der freien Förderung und Beratungsleistungen
Die genaue Vorgehensweise muss einzelfallbezogen konzipiert werden und lässt sich nicht pauschalisieren. Da jeder Mensch und jede Lebenssituation einzigartig sind, sind vorgefertigte Lösungen und Konzepte zumeist nicht zielführend. Welche Leistung im konkreten Fall passt, wird gemeinsam mit der zuständigen Integrationsfachkraft im Jobcenter besprochen.
§ 16 SGB II bündelt die Förderinstrumente
Die rechtliche Grundlage für die Eingliederungsleistungen bildet das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), das seit dem 1. Juli 2026 offiziell die Leistung Grundsicherungsgeld regelt. Der zuvor gebräuchliche Begriff Bürgergeld darf während einer Übergangsfrist noch verwendet werden, das dahinterstehende System heißt aber jetzt Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für die Eingliederung ist vor allem § 16 SGB II maßgeblich.
Das Besondere an dieser Vorschrift: Sie verweist zu großen Teilen auf die bewährten arbeitsmarktpolitischen Instrumente des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), das ansonsten den Bereich des Arbeitslosengeldes und der Arbeitsförderung regelt. Menschen im Grundsicherungsbezug können daher grundsätzlich auf denselben Werkzeugkasten zugreifen wie Arbeitslosengeld-Empfänger. Ergänzend gibt es einige Instrumente, die speziell auf die Grundsicherung zugeschnitten sind, etwa das Einstiegsgeld oder der soziale Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II.
Wichtig zu wissen: Die meisten dieser Leistungen sind sogenannte Ermessensleistungen. Das bedeutet, das Jobcenter entscheidet im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel, ob und in welcher Höhe eine Förderung gewährt wird. Einen unbedingten Rechtsanspruch gibt es nur in wenigen Konstellationen. Umso wichtiger ist es, den eigenen Förderbedarf gut zu begründen.
Die wichtigsten Leistungen im Überblick
Die folgende Tabelle fasst die zentralen Eingliederungsleistungen zusammen, ordnet sie ihrer Rechtsgrundlage zu und beschreibt kurz, für wen sie gedacht sind. So lässt sich schneller einordnen, welches Instrument zur eigenen Situation passt.
Aktivierung und Vermittlung stehen am Anfang
Am Beginn vieler Fördergeschichten steht die Aktivierung. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III reichen von Bewerbungscoaching über Kompetenzfeststellung bis zu betrieblichen Erprobungen, bei denen man einige Wochen in einem Betrieb mitarbeitet. Für viele dieser Angebote stellt das Jobcenter einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) aus. Damit können Arbeitsuchende einen zugelassenen Träger frei wählen, der das Coaching oder die Vermittlung übernimmt.
Ein besonderer Baustein ist die Vermittlung durch private Arbeitsvermittler. Wer über einen AVGS einen zugelassenen Vermittler beauftragt und dieser eine sozialversicherungspflichtige Stelle vermittelt, dessen Honorar übernimmt die Behörde. Für die vermittelte Person entstehen keine Kosten. Ergänzend deckt das Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III konkrete Ausgaben rund um die Jobsuche ab, etwa Bewerbungsfotos, Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, Bewerbungsmappen oder in bestimmten Fällen sogar einen Umzug zum neuen Arbeitsort.
Diese niedrigschwelligen Hilfen sind oft der erste Schritt. Sie kosten vergleichsweise wenig, senken aber die praktischen Hürden auf dem Weg in eine Beschäftigung spürbar. Wer sich unsicher ist, was in seinem Fall möglich ist, sollte gezielt danach fragen. Auch die Meldung als arbeitsuchend gehört hierher, damit die Vermittlung frühzeitig anlaufen kann. Ausführliche Hinweise dazu bietet unser Ratgeber zum Thema Arbeitslos melden.
Weiterbildung schafft dauerhafte Perspektiven
Fehlt es an einer verwertbaren Qualifikation, greift die Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) nach § 81 SGB III. Das Jobcenter kann hier einen Bildungsgutschein ausstellen, mit dem sich Betroffene für eine Weiterbildung, eine Umschulung oder das Nachholen eines Berufsabschlusses bei einem zertifizierten Bildungsträger anmelden. Der Träger und die Maßnahme müssen nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassen sein.
Übernommen werden dabei nicht nur die Lehrgangskosten, sondern häufig auch Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten und in vielen Fällen der Lebensunterhalt. Wer eine abschlussbezogene Weiterbildung erfolgreich absolviert, kann zusätzlich ein Weiterbildungsgeld von 150 Euro monatlich erhalten. Für das Bestehen von Zwischen- und Abschlussprüfungen sind Erfolgsprämien vorgesehen. Diese Anreize sollen dazu motivieren, eine anspruchsvolle Qualifizierung wirklich bis zum Abschluss durchzuhalten.
Weiterbildung ist eines der wirksamsten Instrumente, weil sie nicht nur kurzfristig vermittelt, sondern die Chancen am Arbeitsmarkt dauerhaft verbessert. Wer einen anerkannten Abschluss erwirbt, findet in der Regel schneller eine stabile und besser bezahlte Stelle. Vertiefende Informationen bieten unsere Ratgeber zur Weiterbildung über das Arbeitsamt und zur Umschulung über das Arbeitsamt.
Zuschüsse an Arbeitgeber senken die Einstellungshürde
Nicht jede Förderung fließt direkt an die arbeitsuchende Person. Ein wichtiger Hebel sind Leistungen an Arbeitgeber, allen voran der Eingliederungszuschuss nach § 88 ff. SGB III. Stellt ein Betrieb jemanden ein, dessen Vermittlung wegen fehlender Berufspraxis, gesundheitlicher Einschränkungen oder langer Arbeitslosigkeit erschwert ist, kann das Jobcenter einen befristeten Zuschuss zum Arbeitsentgelt zahlen.
Der Eingliederungszuschuss beträgt in der Regel bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und wird üblicherweise für bis zu zwölf Monate gewährt. Bei älteren Arbeitnehmern oder Menschen mit Behinderung können Höhe und Dauer abweichen. Für den Betrieb verringert sich damit das Risiko, das mit der Einarbeitung einer noch nicht voll leistungsfähigen Kraft verbunden ist. Für die eingestellte Person entsteht eine reguläre, sozialversicherungspflichtige Stelle.
Solche Zuschüsse sind ein starkes Argument im Bewerbungsgespräch. Wer weiß, dass eine Förderung möglich ist, kann dies offensiv ansprechen und dem potenziellen Arbeitgeber einen konkreten Vorteil aufzeigen. Die genaue Ausgestaltung klärt das Jobcenter gemeinsam mit dem Betrieb, bevor das Arbeitsverhältnis beginnt.
Einstiegsgeld und Gründungsförderung belohnen den Neustart
Speziell für den Grundsicherungsbezug gibt es das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II. Es kann gewährt werden, wenn jemand aus dem Leistungsbezug heraus eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit aufnimmt. Das Einstiegsgeld wird zusätzlich zum Grundsicherungsgeld für maximal 24 Monate gezahlt und soll den Übergang in Arbeit finanziell attraktiver machen. Die Höhe bemisst sich am Regelbedarf und berücksichtigt die Dauer der vorherigen Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft.
Wer sich selbständig machen möchte, kann darüber hinaus Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16c SGB II erhalten. Dabei handelt es sich um Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig sind. Voraussetzung ist meist eine tragfähige Geschäftsidee, die häufig durch eine fachkundige Stellungnahme belegt werden muss.
Der Sprung in die Selbständigkeit will gut vorbereitet sein. Neben der Förderung durch das Jobcenter lohnt sich ein Blick auf weitere Beratungs- und Unterstützungsangebote. Hilfreiche Grundlagen liefert unser Ratgeber zur Existenzgründung. Wer noch Arbeitslosengeld bezieht, sollte zusätzlich die Fördermöglichkeiten aus dem SGB III prüfen.
Der soziale Arbeitsmarkt hilft bei Langzeitarbeitslosigkeit
Für Menschen, die schon sehr lange ohne Beschäftigung sind, wurde der sogenannte soziale Arbeitsmarkt geschaffen. Die zentrale Vorschrift ist § 16i SGB II, die Teilhabe am Arbeitsmarkt. Wer über einen langen Zeitraum arbeitslos war und Grundsicherungsgeld bezogen hat, kann über dieses Instrument in ein gefördertes, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vermittelt werden. Der Arbeitgeber erhält dabei einen mehrjährigen Lohnkostenzuschuss, der in den ersten Jahren besonders hoch ausfällt und dann schrittweise sinkt.
Ergänzend gibt es die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen nach § 16e SGB II, die eine kürzere, aber ebenfalls bezuschusste Beschäftigung ermöglicht. Beide Instrumente werden durch ein begleitendes Coaching flankiert. Eine Ansprechperson unterstützt während der geförderten Beschäftigung dabei, sich im Betrieb zurechtzufinden, persönliche Hürden abzubauen und die Tätigkeit dauerhaft auszufüllen.
Als niedrigschwelligere Variante existieren zudem Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II, die früher unter dem Stichwort Ein-Euro-Jobs bekannt waren. Sie sind keine reguläre Beschäftigung, sondern zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeiten. Ihr Zweck ist es, den Kontakt zur Arbeitswelt zu erhalten und die Beschäftigungsfähigkeit zu stärken, wenn eine unmittelbare Vermittlung noch nicht realistisch ist.
Kommunale Leistungen beseitigen Vermittlungshemmnisse
Manche Hindernisse auf dem Weg in Arbeit liegen nicht im beruflichen, sondern im persönlichen Bereich. Für solche Fälle sieht § 16a SGB II die kommunalen Eingliederungsleistungen vor. Sie werden von den Städten und Landkreisen erbracht und flankieren die Vermittlung. Dazu zählen die Schuldnerberatung, die Suchtberatung, die psychosoziale Betreuung sowie die Betreuung minderjähriger oder pflegebedürftiger Angehöriger, insbesondere die Kinderbetreuung.
Diese Leistungen sind oft die Voraussetzung dafür, dass eine berufliche Eingliederung überhaupt gelingen kann. Wer etwa durch Überschuldung oder eine Suchterkrankung belastet ist, kann sich nur schwer voll auf eine neue Stelle konzentrieren. Werden diese Themen parallel angegangen, steigt die Wahrscheinlichkeit einer dauerhaften Integration deutlich. Das Jobcenter arbeitet dabei eng mit den kommunalen Trägern zusammen.
Ergänzt werden die genannten Instrumente durch die Leistungen der freien Förderung. Sie geben dem Jobcenter Spielraum, im Einzelfall passgenaue Hilfen zu gewähren, die sich nicht in die klassischen Kategorien einordnen lassen. So bleibt das Fördersystem flexibel genug, um auf ungewöhnliche Lebenslagen zu reagieren.
So beantragen Sie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
Arbeitsuchende, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, können sich zunächst darauf verlassen, dass ihr Existenzminimum gesichert ist. Allerdings wollen die wenigsten dauerhaft von staatlicher Unterstützung leben, weshalb es ratsam ist, sich frühzeitig mit den Eingliederungshilfen vertraut zu machen. Das Jobcenter überweist nicht nur monatlich das Grundsicherungsgeld, sondern unterstützt ausdrücklich auch den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt.
Im Rahmen eines Beratungstermins wird zu diesem Zweck häufig ein Kooperationsplan erstellt, der an die Stelle der früheren Eingliederungsvereinbarung getreten ist. Darin werden die gemeinsamen Ziele, die vereinbarten Schritte und die jeweiligen Zuständigkeiten festgehalten. Anders als bei der alten Eingliederungsvereinbarung stehen dabei die Kooperation auf Augenhöhe und die individuelle Situation stärker im Vordergrund.
Die einzelnen Leistungen werden allerdings nicht automatisch gewährt, sondern müssen in der Regel formlos beantragt werden. Ein kurzes, begründetes Schreiben oder die Rücksprache im Beratungsgespräch genügen häufig. Die zuständige Integrationsfachkraft wird die Eigeninitiative in aller Regel begrüßen, denn wer aktiv nach Fördermöglichkeiten fragt, zeigt genau die Mitwirkung, die das Prinzip von Fördern und Fordern verlangt.
Diese Voraussetzungen gelten für die Förderung
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit richten sich an Menschen, die aufgrund ihrer Hilfebedürftigkeit Grundsicherungsgeld beziehen. Sie können vor allem von erwerbsfähigen, aber arbeitslosen Leistungsberechtigten in Anspruch genommen werden. Erwerbsfähig ist grundsätzlich, wer mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes arbeiten kann. Je nach Maßnahme können die Voraussetzungen zusätzlich variieren.
So setzt etwa das Einstiegsgeld die Aufnahme einer Beschäftigung oder Selbständigkeit voraus, während die Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II eine langjährige Arbeitslosigkeit im Grundsicherungsbezug verlangt. Bei der Weiterbildungsförderung wiederum prüft das Jobcenter, ob die Maßnahme notwendig und arbeitsmarktlich sinnvoll ist. In allen Fällen fließt das Ermessen der Behörde und die Haushaltslage in die Entscheidung ein.
Arbeitsuchende sollten daher einen Beratungstermin vereinbaren und gemeinsam mit ihrer Integrationsfachkraft erörtern, was sie sich wünschen und was möglich ist. Oftmals lässt sich gezielt aus dem Maßnahmenkatalog auswählen und so eine maßgeschneiderte Förderung zur Eingliederung in Arbeit zusammenstellen. Wer seine Ziele klar benennt und begründet, verbessert seine Chancen auf eine passende Bewilligung.
Das Ziel ist die Beendigung der Hilfebedürftigkeit
Die Existenz von Grundsicherungsgeld und Grundsicherung soll keineswegs dazu führen, dass sich Menschen dauerhaft zurücklehnen. Um dies zu vermeiden und die öffentlichen Kassen nicht zu stark zu belasten, geht es im System der sozialen Sicherung immer um das Existenzminimum. Sowohl aus Sicht der Behörden als auch aus eigenem Antrieb besteht der Wunsch, als erwerbsfähige Person rasch wieder ins Arbeitsleben zurückzufinden. Das kann eine große Herausforderung sein, und genau zu diesem Zweck gibt es die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.
Mithilfe dieser Leistungen sollen erwerbsfähige Leistungsberechtigte dabei unterstützt werden, ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden. In anderen Fällen geht es zumindest darum, die Hilfebedürftigkeit zu verringern, etwa wenn jemand eine Teilzeitstelle aufnimmt und aufstockend Leistungen bezieht. Das übergeordnete Ziel bleibt stets, durch die eigene Arbeitskraft ein Einkommen zu erzielen und so im Erwerbsleben Fuß zu fassen.
Unabhängige Beratungsstellen für Arbeitsuchende und einschlägige Online-Portale sind lohnende Adressen für alle, die sich vorab unverbindlich informieren möchten. Schlussendlich sollte man jedoch immer einen Beratungstermin beim Jobcenter vereinbaren. Die Integrationsfachkraft gibt gerne Auskunft und informiert über die verschiedenen Maßnahmen und Optionen unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles. Wer die Angebote kennt und aktiv nutzt, macht aus einer vorübergehenden Notlage schneller wieder eine tragfähige berufliche Zukunft.
