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Krankengeld läuft aus – Das sollte man beachten

Bei dem Krankengeld handelt es sich um eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen, die als Entgeltersatz dient und im SGB V geregelt ist. Wer infolge einer anhaltenden Erkrankung arbeitsunfähig ist, kann zunächst auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall des Arbeitgebers vertrauen.

Dies gilt allerdings nur sechs Wochen, denn danach besteht kein Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Falls die gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit aber länger anhält, springt die gesetzliche Krankenversicherung ein und zahlt Krankengeld in Höhe von typischerweise 70 Prozent des üblichen Brutto-Gehalts.

Wenn die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall endet, sind die Betroffenen also keineswegs vollkommen mittellos, sondern können Krankengeld in Anspruch nehmen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Zugleich ist allerdings zu beachten, dass das Krankengeld nicht unbegrenzt gezahlt wird und irgendwann endet. In diesem Zusammenhang spricht man dann von der Aussteuerung.

Aussteuerung des Krankengeldes – Wann sollte man sich beim Arbeitsamt melden?

Die Dauer des Krankengeld-Anspruchs gegenüber der Krankenkasse liegt bei höchstens 78 Wochen innerhalb einer Dreijahresfrist. Besteht die Arbeitsunfähigkeit auch nach diesen 78 Wochen noch und verhindert eine Rückkehr in den Job, kann das Krankengeld nicht weiter gewährt werden. Es läuft aus, so dass es zur sogenannten Aussteuerung des Krankengeldes kommt. Für die Betroffenen ergibt sich daraus eine dramatische Situation, denn es stellt sich die Frage, wie sie ihren Lebensunterhalt finanzieren sollen. Einerseits haben sie keinen Anspruch mehr auf Krankengeld, andererseits sind sie arbeitsunfähig. Wer sich in einer solchen Situation befindet, sollte sich zeitig ans Arbeitsamt wenden und dort eingehend beraten lassen.

Arbeitslosengeld nach dem Krankengeld

Betroffene, die vor Eintritt der Erkrankung, die nun zur anhaltenden Arbeitsunfähigkeit führt, die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld I erfüllt haben, können dieses mitunter nach der Aussteuerung geltend machen. Dazu muss man allerdings auch arbeitsfähig sein und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, kann man im Falle einer Bedürftigkeit Arbeitslosengeld II beantragen.

Je nach dem, ob man nach dem Auslaufen des Krankengeldes weiter krankgeschrieben ist oder nicht, kann somit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II bestehen. Fakt ist, dass Betroffene nicht plötzlich ohne Geld dastehen, sondern sich einfach um finanzielle Unterstützung nach der Aussteuerung kümmern müssen.

Welche Auswirkungen hat eine längerfristige Erkrankung für Arbeitssuchende?

Wer bereits von Arbeitslosigkeit betroffen ist und ALG I von der Agentur für Arbeit oder Hartz IV vom Jobcenter erhält, muss grundsätzlich arbeitsfähig sein und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Dies ist Bedingung für den Bezug von Arbeitslosengeld I. Das gilt auch für Bezieher von ALG II, denn ohne entsprechende Bemühungen drohen ihnen mitunter Sanktionen.

Längerfristige Erkrankungen können allerdings auch Arbeitssuchende betreffen und ihre Arbeitsfähigkeit zeitweise beeinträchtigen. Krankengeld gibt es dann zwar nicht, aber indem Betroffene eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, können sie immerhin weiterhin die finanziellen Hilfen des Arbeitsamtes in Anspruch nehmen und müssen nicht fürchten, sanktioniert zu werden.

Was hat es mit dem Kinderkrankengeld auf sich?

Ergänzend zum klassischen Krankengeld gibt es in Deutschland auch das Kinderkrankengeld, das ebenfalls eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse ist. Erkrankt ein Kind, kann es mitunter nicht wie sonst üblich eine Kindertagesstätte oder Schule besuchen, so dass Eltern die Betreuung des Nachwuchses übernehmen müssen. In solchen Fällen kann man sich als Elternteil krankschreiben lassen und dann Krankengeld bei Erkrankung des Kindes erhalten.

Pro Kind und Jahr kann das Kinderkrankengeld für höchstens zehn Tage bezogen werden. Wer alleinerziehend ist, kann 20 Tage geltend machen. Bei mehreren Kindern kann man den Anspruch ebenfalls ausdehnen, wobei dann höchstens für 25 Arbeitstage im Kalenderjahr Kinderkrankengeld bezogen werden kann.