Krankengeld läuft aus – Das sollte man beachten
Bei dem Krankengeld handelt es sich um eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen, die als Entgeltersatz dient und im SGB V geregelt ist. Wer infolge einer anhaltenden Erkrankung arbeitsunfähig ist, kann zunächst auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall des Arbeitgebers vertrauen.
Dies gilt allerdings nur sechs Wochen, denn danach besteht kein Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Falls die gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit aber länger anhält, springt die gesetzliche Krankenversicherung ein und zahlt Krankengeld in Höhe von typischerweise 70 Prozent des üblichen Brutto-Gehalts.
Wenn die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall endet, sind die Betroffenen also keineswegs vollkommen mittellos, sondern können Krankengeld in Anspruch nehmen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Zugleich ist allerdings zu beachten, dass das Krankengeld nicht unbegrenzt gezahlt wird und irgendwann endet. In diesem Zusammenhang spricht man dann von der Aussteuerung.
Aussteuerung des Krankengeldes – Wann sollte man sich beim Arbeitsamt melden?
Arbeitslosengeld nach dem Krankengeld
Je nach dem, ob man nach dem Auslaufen des Krankengeldes weiter krankgeschrieben ist oder nicht, kann somit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II bestehen. Fakt ist, dass Betroffene nicht plötzlich ohne Geld dastehen, sondern sich einfach um finanzielle Unterstützung nach der Aussteuerung kümmern müssen.
Welche Auswirkungen hat eine längerfristige Erkrankung für Arbeitssuchende?
Längerfristige Erkrankungen können allerdings auch Arbeitssuchende betreffen und ihre Arbeitsfähigkeit zeitweise beeinträchtigen. Krankengeld gibt es dann zwar nicht, aber indem Betroffene eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, können sie immerhin weiterhin die finanziellen Hilfen des Arbeitsamtes in Anspruch nehmen und müssen nicht fürchten, sanktioniert zu werden.
Was hat es mit dem Kinderkrankengeld auf sich?
Pro Kind und Jahr kann das Kinderkrankengeld für höchstens zehn Tage bezogen werden. Wer alleinerziehend ist, kann 20 Tage geltend machen. Bei mehreren Kindern kann man den Anspruch ebenfalls ausdehnen, wobei dann höchstens für 25 Arbeitstage im Kalenderjahr Kinderkrankengeld bezogen werden kann.