Kurzarbeitergeld – Finanzielle Hilfe bei Kurzarbeit

Eine schlechte Konjunkturlage kann Unternehmen durchaus in Bedrängnis bringen, so dass besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um eine mitunter drohende Insolvenz abzuwenden. Betriebsbedingte Kündigungen können die Folge sein, wobei viele Betriebe auch nur von einer kurzzeitigen Flaute ausgehen und daher erst einmal Kurzarbeit einführen. Auf diese Art und Weise müssen sie keine Entlassungen vornehmen. Stattdessen wird die Arbeitszeit deutlich reduziert, was allerdings erhebliche Auswirkungen auf das Gehalt hat. Wer weniger oder zeitweise gar nicht arbeitet, muss folglich mit teils massiven Einbußen rechnen. Der deutsche Staat kann dann einspringen und über die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld zahlen.

Von Kurzarbeit Betroffene sind verständlicherweise sehr verunsichert und bangen um ihren Job, während sie zugleich vor der Frage stehen, wie sie ihren Lebensunterhalt angesichts des geringeren Entgelts finanzieren sollen. Das Kurzarbeitergeld kommt da wie gerufen, wirft aber auch einige Fragen auf. Arbeitsamt.info hat es sich als Online-Ratgeber zur Aufgabe gemacht, Klarheit zu schaffen, und erklärt hier verständlich, welche Voraussetzungen gelten, wie hoch das Kurzarbeitergeld ausfällt und wie es berechnet wird.

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

  • Kurzarbeitergeld gleicht einen Teil des Verdienstausfalls aus, wenn der Betrieb wegen wirtschaftlicher Gründe oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend die Arbeitszeit kürzt.
  • Es beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, bei mindestens einem Kind im Haushalt 67 Prozent (§ 105 SGB III).
  • Voraussetzung ist unter anderem, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft einen Entgeltausfall von jeweils über 10 Prozent hat (erheblicher Arbeitsausfall, § 96 SGB III).
  • Die Regel-Bezugsdauer beträgt maximal 12 Monate (§ 104 SGB III); bis Ende 2026 gilt per Verordnung eine Verlängerung auf bis zu 24 Monate.
  • Der Antrag läuft ausschließlich über den Arbeitgeber: Er zeigt den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit an und zahlt das Kurzarbeitergeld aus. Beschäftigte müssen selbst nichts beantragen.

Kurzarbeitergeld auf einen Blick

Geldscheine als Symbol für das Kurzarbeitergeld der Agentur für ArbeitBetriebliche Gründe können eine zeitweise Kurzarbeit der Arbeitnehmer/innen erfordern. Da diese währenddessen ein geringeres Entgelt erhalten, ergibt sich daraus eine deutliche Entlastung des Arbeitgebers, was dem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und des Betriebes zugutekommt. Die Arbeitnehmer/innen rechnen dahingegen fest mit dem monatlichen Einkommen und sind auf dieses angewiesen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Aus diesem Grund ist ein finanzieller Ausgleich erforderlich, der die Existenz der Kurzarbeiter/innen absichert.

Das Kurzarbeitergeld schließt die entstandene Lücke teilweise und kommt als Leistung der Agentur für Arbeit daher. Dadurch haben Unternehmen die Möglichkeit, Kurzarbeit einzuführen und so die Arbeitsplätze zu sichern, statt betriebsbedingt zu kündigen. Anders als beim Arbeitslosengeld bleibt das Arbeitsverhältnis dabei bestehen, es wird lediglich die Arbeitszeit reduziert.

Das klassische Kurzarbeitergeld ist konjunkturell bedingt, aber nicht die einzige Variante. Darüber hinaus existieren auch die folgenden Sonderformen:

  • Transferkurzarbeitergeld
    Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitnehmer nicht direkt entlassen werden, aber in eine Transfergesellschaft wechseln müssen. Ein Arbeitseinsatz ist dann kein Thema mehr, so dass man von „Kurzarbeit Null“ reden kann. Die Betroffenen nehmen währenddessen an Qualifizierungen teil und erhalten Transferkurzarbeitergeld, um den Wechsel in ein anderes Unternehmen bestmöglich zu erleichtern.
  • Saison-Kurzarbeitergeld
    In einigen Branchen ist zeitweise Kurzarbeit kein Zeugnis einer schlechten Konjunkturlage, sondern im Jahresverlauf vollkommen üblich. Dies gilt unter anderem in der Landwirtschaft, im Garten- und Landschaftsbau sowie in Teilen des Baugewerbes. Es gibt eine sogenannte Schlechtwetterzeit, während der nicht gearbeitet wird. Zum finanziellen Ausgleich gibt es hier das Saison-Kurzarbeitergeld, das daher für einige Arbeitnehmer/innen in betreffenden Berufen längst zur Normalität geworden ist.

Die Voraussetzungen für den Bezug

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist an gewisse Voraussetzungen gebunden und wird von der Agentur für Arbeit nicht bedingungslos gewährt. Das Sozialgesetzbuch (SGB III) unterscheidet dabei zwischen dem erheblichen Arbeitsausfall, den betrieblichen und den persönlichen Voraussetzungen. Erst wenn alle Punkte erfüllt sind und der Arbeitsausfall ordnungsgemäß angezeigt wurde, fließt das Kurzarbeitergeld.

Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall (§ 96 SGB III)
Der Arbeitsausfall gilt nur dann als erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Hinzu kommt das sogenannte Drittelerfordernis: In dem jeweiligen Kalendermonat muss mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Nicht vermeidbar ist der Ausfall zum Beispiel dann nicht, wenn er durch Abbau von Arbeitszeitguthaben oder durch Resturlaub aufgefangen werden könnte.
Betriebliche Voraussetzungen (§ 97 SGB III)
Im Betrieb muss mindestens eine sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt sein. Als Betrieb gilt dabei auch eine einzelne Betriebsabteilung, so dass Kurzarbeit auf den besonders betroffenen Bereich beschränkt werden kann. Auf eine bestimmte Betriebsgröße oder Rechtsform kommt es nicht an – selbst Kleinstbetriebe können Kurzarbeit einführen.
Persönliche Voraussetzungen (§ 98 SGB III)
Die betroffene Person muss in einem ungekündigten, versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen und dieses fortsetzen. Wer gekündigt wurde oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, ist vom Bezug ausgeschlossen – dann kommen andere Leistungen wie Arbeitslosengeld in Betracht. Auch während des Bezugs von Krankengeld oder einer geförderten Weiterbildung mit Arbeitslosengeld sind die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Anzeige des Arbeitsausfalls (§ 99 SGB III)
Der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung muss den Arbeitsausfall schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen – und zwar bei der Agentur, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Die Anzeige muss spätestens bis zum Ende des Kalendermonats eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Die Agentur prüft die Angaben und erteilt einen Bescheid darüber, ob die Voraussetzungen dem Grunde nach vorliegen.

Die Höhe: 60 oder 67 Prozent

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes hängt stets vom Einzelfall ab. Da es sich um einen Ausgleich der finanziellen Einbuße infolge der Kurzarbeit handeln soll, ist der erlittene Verlust ausschlaggebend. Maßgeblich ist dabei nicht das Brutto-, sondern das Nettoentgelt.

Nach § 105 SGB III beläuft sich das Kurzarbeitergeld auf 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Für Kurzarbeiter/innen, die mit mindestens einem Kind in einem Haushalt leben, sind es dahingegen 67 Prozent. Die Nettoentgeltdifferenz ist der Unterschied zwischen dem Netto, das ohne Kurzarbeit erzielt worden wäre (aus dem sogenannten Soll-Entgelt), und dem Netto, das während der Kurzarbeit tatsächlich anfällt (aus dem Ist-Entgelt).

Wichtig zu wissen: Das Kurzarbeitergeld ersetzt nur einen Teil des Ausfalls, nicht den vollen Lohn. Wer in Kurzarbeit geht, muss also mit einem geringeren Gesamteinkommen rechnen, auch wenn das Kurzarbeitergeld die Lücke abfedert.

SituationLeistungssatzBerechnungsgrundlage
Ohne Kind im Haushalt60 %der Netto-Entgeltdifferenz (Soll minus Ist)
Mit mind. einem Kind67 %der Netto-Entgeltdifferenz (Soll minus Ist)

So wird das Kurzarbeitergeld berechnet

Die Berechnung erfolgt nicht mit dem individuellen Nettolohn, sondern mit einem pauschalierten Nettoentgelt. Dieses leitet die Agentur für Arbeit über eine jährlich aktualisierte Tabelle aus dem Bruttoentgelt ab. Dabei werden pauschale Abzüge berücksichtigt – eine Sozialversicherungspauschale, die Lohnsteuer nach Steuerklasse und der Solidaritätszuschlag. In Kurzform läuft die Berechnung so ab:

  • Soll-Entgelt ermitteln – das Bruttoentgelt, das ohne Kurzarbeit angefallen wäre.
  • Ist-Entgelt ermitteln – das Bruttoentgelt, das während der Kurzarbeit tatsächlich verdient wird.
  • Für beide Werte das pauschalierte Nettoentgelt aus der KUG-Tabelle der Agentur für Arbeit ablesen.
  • Die Differenz beider Nettobeträge bilden – das ist die Nettoentgeltdifferenz.
  • Davon 60 Prozent (bzw. 67 Prozent mit Kind) – das Ergebnis ist das monatliche Kurzarbeitergeld.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel verdeutlicht das Prinzip. Eine Beschäftigte ohne Kind arbeitet aufgrund von Kurzarbeit nur noch die Hälfte ihrer Stunden. Zur Veranschaulichung werden hier runde pauschalierte Nettobeträge angesetzt – die exakten Werte ergeben sich immer aus der amtlichen Tabelle:

RechenschrittWert
Soll-Entgelt (brutto, ohne Kurzarbeit)3.000 €
Ist-Entgelt (brutto, mit Kurzarbeit)1.500 €
Pauschaliertes Netto aus Soll-Entgeltca. 1.950 €
Pauschaliertes Netto aus Ist-Entgeltca. 1.100 €
Nettoentgeltdifferenzca. 850 €
Kurzarbeitergeld (60 %)ca. 510 €

In diesem Beispiel erhält die Beschäftigte zusätzlich zum reduzierten Ist-Lohn rund 510 Euro Kurzarbeitergeld. Mit mindestens einem Kind wären es 67 Prozent der Differenz, also etwa 570 Euro. Weil die tatsächlichen Werte von Steuerklasse, Region und Bruttolohn abhängen, lohnt sich für eine genaue Zahl ein Kurzarbeitergeld-Rechner oder ein Blick in die amtliche Tabelle der Bundesagentur für Arbeit.

Die Dauer des Kurzarbeitergeldes

Kurzarbeitergeld soll eine kurzfristige Kurzarbeit auffangen und wird daher seitens der Agentur für Arbeit nicht dauerhaft gewährt. Nach § 104 SGB III beträgt die gesetzliche Regel-Bezugsdauer maximal zwölf Monate. Zwischenzeitliche Unterbrechungen der Kurzarbeit, die drei Monate oder länger andauern, sorgen dafür, dass anschließend ein neuer Anspruch mit erneut bis zu zwölf Monaten entstehen kann – dann ist allerdings eine erneute Anzeige nötig. Kürzere Unterbrechungen verlängern den Bezug hingegen nicht, die bereits genutzten Monate zählen weiter.

Über diese Regeldauer hinaus kann der Gesetzgeber die Bezugsdauer per Rechtsverordnung befristet verlängern. So gilt aktuell die Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung, die die Bezugsdauer bis zum 31. Dezember 2026 auf bis zu 24 Monate ausweitet. Diese Verlängerung ist keine Corona-Sonderregel mehr, sondern eine eigenständige, mit der wirtschaftlichen Lage begründete Verordnung – und sie ist befristet. Ohne eine erneute Verlängerung gilt danach wieder die zwölfmonatige Regeldauer.

Antrag und Ablauf

Saison- oder betriebsbedingte Kurzarbeit versetzt die Arbeitnehmer des betroffenen Betriebes vielfach in Aufruhr, weil sie ein verringertes Entgelt erhalten und ihren Arbeitsplatz mitunter gefährdet sehen. Wenn von Kurzarbeit die Rede ist, geht folglich häufig pure Existenzangst um. Damit zumindest der Lebensunterhalt gesichert ist, wollen Betroffene umgehend Kurzarbeitergeld beantragen. Als Arbeitnehmer/in kann man allerdings keinen entsprechenden Antrag stellen. Dies ist Sache des Arbeitgebers, der sich dementsprechend mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen muss. Beim Antrag auf Kurzarbeitergeld kann man als Betroffener somit keine Fehler machen, schließlich liegt die Fürsorgepflicht beim Arbeitgeber.

Der Ablauf gliedert sich in zwei Schritte: Zuerst zeigt der Betrieb den Arbeitsausfall an, danach rechnet er das Kurzarbeitergeld monatlich ab. Obwohl die Arbeitnehmer/innen hier keine Handhabe haben, gehört es zu den wichtigsten Tipps, sich mit diesen Abläufen vertraut zu machen:

  • Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit an, die für den Standort der Lohnabrechnungsstelle zuständig ist.
  • Die Agentur prüft die Anzeige und stellt per Bescheid fest, ob die Voraussetzungen dem Grunde nach vorliegen.
  • Für jeden Monat mit Kurzarbeit stellt der Arbeitgeber anschließend einen Leistungsantrag und rechnet die Ausfallstunden ab.
  • Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld an die Beschäftigten aus und erhält den Betrag von der Agentur für Arbeit erstattet.
  • Bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von mehr als drei Monaten ist eine erneute Anzeige erforderlich.

Obwohl die Arbeitnehmer/innen selbst nicht in die Beantragung von Kurzarbeitergeld involviert sind, tun sie gut daran, entsprechende Kenntnisse zu erlangen. So kann man gewissermaßen eine Kontrollfunktion ausüben und den Arbeitgeber gegebenenfalls an den nächsten Schritt erinnern, damit es bei der Zahlung des Kurzarbeitergeldes durch die Agentur für Arbeit zu keinen existenzbedrohenden Problemen kommt.

Sozialversicherung, Steuer und andere Leistungen

Auch während der Kurzarbeit bleiben die Beschäftigten sozialversichert. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden dabei für den ausgefallenen Teil des Entgelts auf Basis eines fiktiven Entgelts berechnet, das in der Regel 80 Prozent des ausgefallenen Bruttoentgelts entspricht. So bleibt der Versicherungsschutz weitgehend erhalten, auch wenn tatsächlich weniger gearbeitet wird.

Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Allerdings gilt der sogenannte Progressionsvorbehalt: Das Kurzarbeitergeld wird bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes einbezogen und kann dadurch den Steuersatz auf das übrige, steuerpflichtige Einkommen anheben. Das führt in vielen Fällen zu einer Steuernachzahlung. Wer im Jahr Kurzarbeitergeld bezogen hat, ist zudem zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sobald die Lohnersatzleistungen 410 Euro im Jahr übersteigen.

Auf andere Leistungen kann sich die Kurzarbeit ebenfalls auswirken. Fällt sie in den Bemessungszeitraum für einen späteren Elterngeld-Anspruch, kann das Elterngeld geringer ausfallen, weil das Kurzarbeitergeld hierbei nicht als Erwerbseinkommen zählt. Ähnliches gilt für weitere einkommensabhängige Leistungen. Im Zweifel lohnt sich eine individuelle Beratung, um die eigene Situation richtig einzuschätzen.

Minijob und Nebenverdienst während der Kurzarbeit

Durch das Kurzarbeitergeld ist der finanzielle Verlust aufgrund des Arbeitsausfalls nicht ganz so groß. Nichtsdestotrotz muss man mit Einbußen rechnen. Viele Betroffene kommen dann auf die Idee, diese Durststrecke mit einem Minijob oder einer anderen geringfügigen Beschäftigung zu überbrücken.

Dabei kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt an. Wer den Minijob bereits vor Beginn der Kurzarbeit ausgeübt hat, muss ihn sich in der Regel nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen – der Nebenverdienst bleibt anrechnungsfrei. Wird die geringfügige Beschäftigung dagegen erst während der Kurzarbeit neu aufgenommen, wird das daraus erzielte Entgelt dem Ist-Entgelt hinzugerechnet. Dadurch sinkt die Nettoentgeltdifferenz und damit auch das Kurzarbeitergeld. Der neue Nebenverdienst wird in diesem Fall also faktisch angerechnet.

Wichtig ist außerdem: Minijobber/innen selbst haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, da dieses eine versicherungspflichtige Beschäftigung voraussetzt. Für den eigenen Minijob springt die Agentur für Arbeit also nicht ein.

Weiterbildung während der Kurzarbeit nutzen

Die freie Zeit während der Kurzarbeit lässt sich sinnvoll für die eigene Qualifizierung nutzen. Der Gesetzgeber fördert das ausdrücklich, denn wer sich in der Flaute weiterbildet, geht gestärkt aus der Kurzarbeit hervor und sichert langfristig seinen Arbeitsplatz. Eine Weiterbildung über das Arbeitsamt kann daher gerade in dieser Phase eine gute Investition sein.

Nimmt man während der Kurzarbeit an einer förderfähigen beruflichen Weiterbildung teil, können die Lehrgangskosten bezuschusst werden – die Grundlage dafür ist die Förderung der beruflichen Weiterbildung Beschäftigter nach § 82 SGB III. Für eine grundlegendere Neuorientierung kommt zudem eine Umschulung über das Arbeitsamt in Betracht. Auch das neue Qualifizierungsgeld unterstützt Betriebe, die ihre Belegschaft in einer Zeit des Strukturwandels weiterbilden, statt Personal abzubauen. Welche Förderung im Einzelfall passt, klärt am besten ein Beratungsgespräch mit der zuständigen Agentur für Arbeit.

Zwei Tipps aus der Redaktion

Achtung! Zwei Tipps aus der Redaktion
Wenn Kurzarbeit ansteht, ist dies für niemanden eine schöne Situation. Einerseits kämpft das Unternehmen ums wirtschaftliche Überleben und will Entlassungen vermeiden, andererseits ist für die Beschäftigten weniger zu tun, so dass sie auch weniger verdienen.

Hierzulande gibt es immerhin das Kurzarbeitergeld, das den Verdienstausfall zumindest teilweise auffängt und so die Existenz der betroffenen Mitarbeiter/innen sichert. Dass die Verunsicherung dennoch groß ist, liegt auf der Hand. Im Folgenden gibt es daher zwei Tipps, die zumindest für Denkanstöße sorgen sollen.

Home Office als Alternative zur Kurzarbeit in Betracht ziehen!

Es kann zuweilen dazu kommen, dass beispielsweise eine Pandemie das öffentliche Leben größtenteils lahmlegt und daher die Tätigkeit verschiedener Unternehmen beeinträchtigt. Diese sehen sich mitunter gezwungen, Kurzarbeit einzuführen. Eine Alternative kann mitunter aber auch das Home Office sein. Viele Tätigkeiten erfordern keine zwingende Präsenz vor Ort, so dass es durchaus denkbar ist, dass die Beschäftigten zumindest teilweise von Zuhause aus arbeiten.

So kann der Betrieb trotz bestehender Einschränkungen aufrechterhalten werden. Die Beschäftigten müssen ihre Arbeit also nicht niederlegen, sondern einfach in die eigenen vier Wände verlagern. Für viele Unternehmen ist dies eine gute Lösung, weil die Arbeit dennoch weitergehen kann.

Beachten Sie die steuerliche Behandlung des Kurzarbeitergeldes!

Das übliche Einkommen muss selbstverständlich versteuert werden, im Falle einer Kurzarbeit und ausgezahlten Kurzarbeitergeldes ist allerdings zu beachten, dass dieses steuerfrei ist. Zugleich gilt aber auch der steuerliche Progressionsvorbehalt, was bedeutet, dass sich daraus ein höherer Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen ergeben kann. Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Steuerberater konsultieren oder sich bei ihrem Finanzamt beraten lassen.

Häufige Fragen zum Kurzarbeitergeld

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, also des Unterschieds zwischen dem Netto ohne und mit Kurzarbeit. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt, sind es 67 Prozent. Grundlage ist ein pauschaliertes Nettoentgelt aus der Tabelle der Agentur für Arbeit, nicht der individuelle Nettolohn.
Wer zahlt das Kurzarbeitergeld?
Finanziert wird das Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit aus der Arbeitslosenversicherung. Ausgezahlt wird es aber über den Arbeitgeber: Er überweist das Kurzarbeitergeld zusammen mit dem reduzierten Lohn an die Beschäftigten und lässt sich den Betrag anschließend von der Agentur für Arbeit erstatten.
Wie lange kann man Kurzarbeitergeld bekommen?
Die gesetzliche Regel-Bezugsdauer beträgt maximal zwölf Monate. Über eine befristete Rechtsverordnung ist der Bezug bis Ende 2026 auf bis zu 24 Monate verlängert. Wird die Kurzarbeit drei Monate oder länger unterbrochen, kann nach erneuter Anzeige ein neuer Anspruch entstehen.
Wie wird Kurzarbeitergeld berechnet?
Zunächst werden das Soll-Entgelt (ohne Kurzarbeit) und das Ist-Entgelt (mit Kurzarbeit) bestimmt. Aus beiden liest man das pauschalierte Nettoentgelt aus der KUG-Tabelle ab und bildet die Differenz. Von dieser Nettoentgeltdifferenz erhält man 60 Prozent, mit Kind 67 Prozent, als monatliches Kurzarbeitergeld.
Muss ich Kurzarbeitergeld selbst beantragen?
Nein. Beschäftigte müssen selbst keinen Antrag stellen. Die Anzeige des Arbeitsausfalls und der monatliche Leistungsantrag sind Sache des Arbeitgebers. Sinnvoll ist es dennoch, den Ablauf zu kennen, um im Zweifel nachhaken zu können.
Kann ich während der Kurzarbeit einen Minijob machen?
Ja, das ist möglich. Ein Minijob, der schon vor der Kurzarbeit bestand, wird in der Regel nicht angerechnet. Ein erst während der Kurzarbeit neu aufgenommener Nebenverdienst wird dagegen dem Ist-Entgelt zugerechnet und mindert dadurch das Kurzarbeitergeld.
Muss ich Kurzarbeitergeld versteuern?
Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und erhöht damit den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Ab 410 Euro Lohnersatzleistungen im Jahr besteht Pflicht zur Steuererklärung, wodurch es zu einer Nachzahlung kommen kann.
Kann mir während der Kurzarbeit gekündigt werden?
Kurzarbeit schützt nicht vor jeder Kündigung, macht betriebsbedingte Kündigungen aber schwieriger, da der Betrieb den Arbeitsausfall ja als nur vorübergehend anzeigt. Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt oder per Aufhebungsvertrag beendet, entfällt für die betroffene Person der Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

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