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Kurzarbeitergeld – Finanzielle Hilfe bei Kurzarbeit

Eine schlechte Konjunkturlage kann Unternehmen durchaus in Bedrängnis bringen, so dass besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um eine mitunter drohende Insolvenz abzuwenden. Betriebsbedingte Kündigungen können die Folge sein, wobei viele Betriebe auch nur von einer kurzzeitigen Flaute ausgehen und daher erst einmal Kurzarbeit einführen. Auf diese Art und Weise müssen sie keine Entlassungen vornehmen. Stattdessen wird die Arbeitszeit deutlich reduziert, was allerdings erhebliche Auswirkungen auf das Gehalt hat. Wer weniger oder zeitweise gar nicht arbeitet, muss folglich mit teils massiven Einbußen rechnen. Der deutsche Staat kann dann einspringen und gegebenenfalls Kurzarbeitergeld zahlen.

Von Kurzarbeit Betroffene sind verständlicherweise sehr verunsichert und bangen um ihren Job, während sie zugleich vor der Frage stehen, wie sie ihren Lebensunterhalt angesichts des geringeren Entgelts finanzieren sollen. Das Kurzarbeitergeld kommt da wie gerufen, wirft aber auch einige Fragen auf. Arbeitsamt.info hat es sich als Online-Ratgeber zur Aufgabe gemacht, Klarheit zu schaffen und setzt sich unter anderem auch mit dem Kurzarbeitergeld auseinander.

‎? Das Kurzarbeitergeld auf einen Blick

Betriebliche Gründe können eine zeitweise Kurzarbeit der Arbeitnehmer/innen erfordern. Da diese währenddessen ein geringeres Entgelt erhalten, ergibt sich daraus eine deutliche Entlastung des Arbeitgebers, was dem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und des Betriebes zugutekommt. Die Arbeitnehmer/innen rechnen dahingegen fest mit dem monatlichen Einkommen und sind auf dieses angewiesen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Aus diesem Grund ist ein finanzieller Ausgleich erforderlich, der die Existenz der Kurzarbeiter/innen absichert.

Das Kurzarbeitergeld sollte die entstandene Lücke schließen und kommt als Zuschuss der Agentur für Arbeit daher. Dadurch haben Unternehmen die Möglichkeit, Kurzarbeit einzuführen und dadurch die Arbeitsplätze zu sichern.

Das klassische Kurzarbeitergeld ist betriebsbedingt, aber nicht die einzige Variante. Darüber hinaus existieren auch die folgenden Sonderformen:

  • Transferkurzarbeitergeld
    Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitnehmer nicht direkt entlassen werden, aber in eine Transfergesellschaft wechseln müssen. Ein Arbeitseinsatz ist dann kein Thema mehr, so dass man von „Kurzarbeit Null“ reden kann. Die Betroffenen nehmen währenddessen an Qualifizierungen teil und erhalten Transferkurzarbeitergeld, um den Wechsel in ein anderes Unternehmen bestmöglich zu erleichtern.
  • Saison-Kurzarbeitergeld
    In einigen Branchen ist zeitweise Kurzarbeit kein Zeugnis einer schlechten Konjunkturlage, sondern im Jahresverlauf vollkommen üblich. Dies gilt unter anderem in der Landwirtschaft, im Garten- und Landschaftsbau sowie in Teilen des Baugewerbes. Es gibt eine sogenannte Schlechtwetterzeit, während der nicht gearbeitet wird. Zum finanziellen Ausgleich gibt es hier das Saison-Kurzarbeitergeld, das daher für einige Arbeitnehmer/innen in betreffenden Berufen längst zur Normalität geworden ist.

Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist an gewisse Voraussetzungen gebunden und wird von der Agentur für Arbeit nicht bedingungslos gewährt. Entscheidend ist dabei, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft persönlich anbietet. Wird diese wegen der Kurzarbeit nicht durch den Arbeitgeber in Anspruch genommen, verringert sich das Entgelt, während gleichzeitig ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen kann. Dies setzt die folgenden Punkte voraus:

  • erheblicher Arbeitsausfall in Verbindung mit einem geringeren Entgelt für den Arbeitnehmer
  • betriebliche Voraussetzungen werden erfüllt
  • persönliche Voraussetzungen werden erfüllt
  • fristgerechte Meldung an die Agentur für Arbeit

Dauer des Kurzarbeitergeldes

Kurzarbeitergeld soll eine kurzfristige Kurzarbeit auffangen und wird daher seitens der Agentur für Arbeit nicht dauerhaft gewährt. Stattdessen wird es für maximal zwölf Monate gezahlt. Zwischenzeitliche Unterbrechungen der Kurzarbeit, die länger als drei Monate andauern, sorgen dafür, dass anschließend erneut für bis zu zwölf Monate Kurzarbeitergeld bezogen werden kann.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes hängt stets vom Einzelfall ab. Da es sich um einen Ausgleich der finanziellen Einbuße infolge der Kurzarbeit handeln soll, ist der erlittene Verlust ausschlaggebend.

Im Allgemeinen beläuft sich das Kurzarbeitergeld auf etwa 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Für Kurzarbeiter, die mit mindestens einem Kind in einem Haushalt leben, gibt es dahingegen 67 Prozent.

Tipps zum Antrag auf Kurzarbeitergeld

Saison- oder betriebsbedingte Kurzarbeit versetzt die Arbeitnehmer des betroffenen Betriebes vielfach in Aufruhr, weil sie ein verringertes Entgelt erhalten und ihren Arbeitsplatz mitunter gefährdet sehen. Wenn von Kurzarbeit die Rede ist, geht folglich häufig pure Existenzangst um. Damit zumindest der Lebensunterhalt gesichert ist, wollen Betroffene umgehend Kurzarbeitergeld beantragen. Als Arbeitnehmer/in kann man allerdings keinen entsprechenden Antrag stellen. Dies ist Sache des Arbeitgebers, der sich dementsprechend mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen muss. Beim Antrag auf Kurzarbeitergeld kann man als Betroffener somit keine Fehler machen, schließlich liegt die Fürsorgepflicht beim Arbeitgeber.

Obwohl das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber beantragt wird und die Arbeitnehmer hier keine Handhabe haben, gehört es zu den wichtigsten Tipps, sich mit den Abläufen vertraut zu machen. Dazu gehören unter anderem auch die Modalitäten der Antragstellung, die sich folgendermaßen zusammenfassen lassen:

  • Das Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber beantragt werden.
  • Der Antrag auf Kurzarbeitergeld muss bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden, die für den Standort der relevanten Lohnabrechnungsstelle zuständig ist.
  • Kurzarbeitergeld muss innerhalb von drei Monaten beantragt werden.
  • Bei der Unterbrechung der Kurzarbeit von mehr als drei Monaten ist ein erneuter Antrag auf Kurzarbeitergeld erforderlich.

Obwohl die Arbeitnehmer/innen selbst nicht in die Beantragung von Kurzarbeitergeld involviert sind, tun sie gut daran, entsprechende Kenntnisse zu erlangen. Dabei handelt es sich um einen überaus wichtigen Tipp, denn so kann man gewissermaßen eine Kontrollfunktion ausüben und den Arbeitgeber gegebenenfalls an den nächsten Schritt erinnern, damit es bei der Zahlung des Kurzarbeitergeldes durch die Agentur für Arbeit zu keinen existenzbedrohenden Problemen kommt.

Wie wirkt sich das Kurzarbeitergeld auf andere Leistungen aus?

Der Bezug von Kurzarbeitergeld beinhaltet auch Sozialversicherungsbeiträge, wobei die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung üblicherweise auf 80 Prozent des üblichen Bruttoentgelts basieren. Weiterhin ist zu beachten, dass für Kurzarbeitergeld Steuerfreiheit gilt.

Findet die Kurzarbeit im relevanten Berechnungszeitraum für einen späteren Elterngeld-Anspruch statt, folgt daraus eine Leistungsminderung. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass das Kurzarbeitergeld diesbezüglich nicht als Erwerbseinkommen gilt und aus diesem Grund bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt bleibt.

Wo kann man Kurzarbeitergeld beantragen?

Es kommt immer wieder die Frage auf, wo man Kurzarbeitergeld beantragen kann. Die Agentur für Arbeit springt im Zuge dessen zwar ein, aber eine entsprechende Antragstellung ist nicht erforderlich.

Dies ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, der dem Arbeitsamt die Kurzarbeit meldet und alles in die Wege leitet, damit seine Mitarbeiter/innen zusätzlich zum verringerten Gehalt das Kurzarbeitergeld als Zuschuss bekommen. Betroffene Kurzarbeiter/innen müssen das Kurzarbeitergeld folglich nicht selbst beantragen.

Wer kann Kurzarbeitergeld erhalten?

Wird im Betrieb Kurzarbeit beschlossen oder in Betracht gezogen, will man als Beschäftige/r natürlich wissen, wer Kurzarbeitergeld erhalten kann. Grundsätzlich muss man einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen und aufgrund der Kurzarbeit von einem erheblichen Verdienstausfall in Verbindung mit finanziellen Einbußen betroffen sein.

Außerdem darf man kein Krankengeld beziehen, Arbeitslosengeld im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung erhalten oder gekündigt worden sein. Auch die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags schließt den Bezug von Kurzarbeitergeld aus. Wer einen entsprechenden Anspruch geltend machen möchte, muss folglich seine Schritte genau überlegen und sich gegebenenfalls eingehend beraten lassen.

Wie sieht es mit einem Minijob während der Kurzarbeit aus?

Durch das Kurzarbeitergeld ist der finanzielle Verlust aufgrund des Arbeitsausfalls bei den Beschäftigten nicht ganz so groß. Nichtsdestotrotz muss man mit Einbußen rechnen.

Viele Betroffene kommen dann auf die Idee, diese Durststrecke zu überbrücken, indem sie eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen und sich so etwas dazu verdienen. Zu beachten ist dabei allerdings, dass dieser Hinzuverdienst bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt und angerechnet wird.

Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?

Grundsätzlich soll das Kurzarbeitergeld nur dafür sorgen, dass kurzzeitige Schwierigkeiten des Betriebs ohne Entlassungen überstanden werden können. Im Falle einer Kurzarbeit wird Unternehmen daher staatliche Unterstützung in Form des Kurzarbeitergeldes zuteil.

Üblicherweise gibt es daher nur für höchstens ein Jahr Kurzarbeitergeld, wobei in außergewöhnlichen Situationen auch eine Verlängerung auf bis zu zwei Jahre möglich ist. Spätestens nach 24 Monaten ist somit Schluss, wobei die jeweilige Bezugsdauer stets einheitlich für alle Beschäftigten des betreffenden Arbeitgebers gilt.

Achtung! Zwei Tipps aus der Redaktion

Wenn Kurzarbeit ansteht, ist dies für niemanden eine schöne Situation. Einerseits kämpft das Unternehmen ums wirtschaftliche Überleben und will Entlassungen vermeiden, andererseits ist für die Beschäftigten weniger zu tun, so dass sie auch weniger verdienen.

Hierzulande gibt es immerhin das Kurzarbeitergeld, das den Verdienstausfall zumindest teilweise auffängt und so die Existenz der betroffenen Mitarbeiter/innen sichert. Dass die Verunsicherung dennoch groß ist, liegt auf der Hand. Im Folgenden gibt es daher zwei Tipps, die zumindest für Denkanstöße sorgen sollen.

Home Office als Alternative zur Kurzarbeit in Betracht ziehen!

Es kann zuweilen dazu kommen, dass beispielsweise eine Pandemie das öffentliche Leben größtenteils lahmlegt und daher die Tätigkeit verschiedener Unternehmen beeinträchtigt. Diese sehen sich mitunter gezwungen, Kurzarbeit einzuführen. Eine Alternative kann mitunter aber auch das Home Office sein. Viele Tätigkeiten erfordern keine zwingende Präsenz vor Ort, so dass es durchaus denkbar ist, dass die Beschäftigten zumindest teilweise von Zuhause aus arbeiten.

So kann der Betrieb trotz bestehender Einschränkungen aufrechterhalten werden. Die Beschäftigten müssen ihre Arbeit also nicht niederlegen, sondern einfach in die eigenen vier Wände verlagern. Für viele Unternehmen ist dies eine gute Lösung, weil eine etwaige Ansteckungsgefahr untereinander größtenteils gebannt wird und die Arbeit dennoch weitergehen kann.

Beachten Sie die steuerliche Behandlung des Kurzarbeitergeldes!

Das übliche Einkommen muss selbstverständlich versteuert werden, im Falle einer Kurzarbeit und ausgezahlten Kurzarbeitergeldes ist allerdings zu beachten, dass dieses steuerfrei ist. Zugleich gilt aber auch der steuerliche Progressionsvorbehalt, was bedeutet, dass sich daraus ein höherer Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen ergeben kann. Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Steuerberater konsultieren oder sich bei ihrem Finanzamt beraten lassen.