Bewerbungskostenerstattung – Zuschuss zu den Bewerbungskosten
Arbeitssuchende sowie Ausbildungssuchende erleben zuweilen regelrechten Bewerbungsstress und stecken all ihre Energie in den Bewerbungsprozess. Dabei sind ihre finanziellen Mittel aber teilweise sehr begrenzt, weil sie über kein eigenes Einkommen verfügen und ihren Lebensunterhalt beispielsweise von Hartz IV bestreiten. Dass damit keine großen Sprünge möglich sind, liegt auf der Hand. Hochwertige Bewerbungsfotos, Bewerbungsmappen in ansprechender Qualität sowie die Fahrten zu Vorstellungsgesprächen können jedoch ganz schön ins Geld gehen und mitunter dafür sorgen, dass das Geld dann an anderer Stelle fehlt.
Damit man sich gar nicht erst aus finanziellen Gründen gegen umfassende Bewerbungsmaßnahmen entscheiden muss, gibt es die Bewerbungskostenerstattung. Diese sieht eine Erstattung der Bewerbungskosten vor und bedeutet somit eine enorme Entlastung für Betroffene. Zugleich wirft die Bewerbungskostenerstattung einige Fragen auf, die für Klärungsbedarf sorgen. Grundsätzlich kann man sich bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter beraten lassen, aber zur ersten Recherche ist der Online-Ratgeber Arbeitsamt.info bestens geeignet.
Voraussetzungen fĂĽr die Bewerbungskostenerstattung
Das Jobcenter beziehungsweise die Agentur für Arbeit prüft Anträge auf Bewerbungskostenerstattung stets ganz genau und macht die Entscheidung vor allem von der Eigenleistungsfähigkeit des Antragstellers abhängig. Es wird folglich geprüft, ob die Kosten für die Bewerbungen und sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht doch eigenfinanziert werden können. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II stehen die Chancen dafür gut. Grundsätzlich gibt es aber keine fest definierten Voraussetzungen, weshalb es im Ermessensspielraum der zuständigen Stelle liegt, ob sie die Bewerbungskostenerstattung gewährt oder nicht.
Höhe der Bewerbungskostenerstattung
Wenn es um die Bewerbungskostenerstattung durch das Arbeitsamt geht, stellt sich unweigerlich die Frage nach der Höhe. Pauschalisierungen sind hier gemäß § 3 UBV-AO zulässig, weshalb sich eine pauschale Erstattung in Höhe von 5 Euro für jede nachgewiesene Bewerbung etabliert hat. Weiterhin ist es wichtig zu wissen, dass die Zahl der erstattungsfähigen Bewerbungen pro Jahr auf 52 begrenzt ist.
Bewerbungskostenerstattung beantragen – So geht’s
Wer eine Bewerbungskostenerstattung beantragen möchte, muss sich zunächst an die zuständige Stelle wenden. Je nach Lebenssituation ist dies die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter. Für den Antrag auf Gewährung von Bewerbungskosten nach SGB II und SGB III steht üblicherweise ein Formular zur Verfügung, das auszufüllen ist. Darin gibt man die Zahl der Bewerbungen sowie die eigene Bankverbindung an. Zudem sind dem Antrag auf Bewerbungskostenerstattung Nachweise beizulegen.
Belege und Kassenbons gehören ebenso wie Kopien von Bewerbungsschreiben und Antwortschreiben der potenziellen Arbeitgeber dazu. Falls der Antrag abgelehnt wird, kann man sich auf die eventuell vorhandene Eingliederungsvereinbarung berufen und dem widersprechen.
Gibt es einen Rechtsanspruch auf eine Bewerbungskostenerstattung?
Was umfasst die Bewerbungskostenerstattung?
In Zusammenhang mit der Bewerbungskostenerstattung kommt immer wieder die Frage auf, was darin inbegriffen ist. Zunächst sind hier die Aufwendungen für die eigentliche Bewerbung zu nennen, die die Bewerbungsmappen, erforderliche Fotos sowie das Porto umfassen. Darüber hinaus können Fahrt- und Übernachtungskosten, die anlässlich eines Vorstellungsgesprächs oder der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages anstehen, übernommen werden.
Ergibt sich durch die Arbeitsaufnahme zeitweise eine getrennte Haushaltsführung kann man sich die zusätzlichen Kosten erstatten lassen. Ein etwaiger Friseurbesuch, die Anschaffung angemessener Kleidung für das Vorstellungsgespräch, die Übersetzung erforderlicher Dokumente, Kosten für Nachweise, in Verbindung mit einem Anerkennungsverfahren entstehende Kosten sowie erforderliche Arbeitsmittel können ebenfalls unter die erstattungsfähigen Bewerbungskosten fallen.
Inwiefern unterscheidet sich die Bewerbungskostenpauschale von der Bewerbungskostenerstattung?
In Zusammenhang mit der Bewerbungskostenerstattung fällt zuweilen auch der Begriff Bewerbungskostenpauschale auf, der von Laien zumeist als Synonym aufgefasst wird. Dabei handelt es sich jedoch nicht um gleichbedeutende Bezeichnungen, denn es gibt durchaus einen Unterschied zwischen der Bewerbungskostenerstattung und der Bewerbungskostenpauschale. Kurz und knapp kann die folgende Abgrenzung für Klarheit sorgen:
- Bewerbungskostenerstattung
Die Bewerbungskostenerstattung ist eine Leistung der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters und kann von Leistungsempfängern in Anspruch genommen werden. Diese sind stets dazu angehalten, sich um einen Arbeitsplatz zu bemühen. Gleichzeitig verfügen sie über nur geringe finanzielle Mittel. Die teils hohen Bewerbungskosten können sie sich daher erstatten lassen, damit der Erfolg der Jobsuche nicht daran scheitert, dass man sich keine Bewerbungen leisten kann. - Bewerbungskostenpauschale
Bewerbungskosten können pauschal in der Steuererklärung geltend gemacht und als Werbungskosten abgesetzt werden. Wer ein steuerpflichtiges Einkommen erwirtschaftet und nun zugunsten eines Jobwechsels fleißig Bewerbungen schreibt, kann die daraus resultierenden Kosten absetzen. Ein Anspruch auf eine entsprechende Pauschale besteht zwar nicht, aber die Finanzämter zeigen sich diesbezüglich etwas lockerer und verlangen zumeist nicht zwingend für jede Bewerbung und die damit verbundenen Kosten einen Nachweis.
Dass Bewerbungen Kosten verursachen, steht außer Frage und kann demnach auf unterschiedliche Art und Weise geltend gemacht werden. Menschen, die nach einem neuen Job suchen, erhalten so finanzielle Unterstützung, damit die Bewerbungen nicht am Geld scheitern. Es ist schließlich nicht sinnvoll, dass Arbeitssuchende, die aufgrund ihrer schwierigen wirtschaftlichen Situation besonders dringend auf einen Job angewiesen sind, sich die Bewerbungen nicht leisten können und folglich keinen Ausweg aus ihrer Misere finden.