Was Beschäftigte zum Arbeitsrecht wissen sollten

Homeoffice, Kurzarbeit, Krankmeldung per Telefon oder ein Aufhebungsvertrag, der plötzlich auf dem Tisch liegt: Rund um das Arbeitsverhältnis tauchen immer wieder Fragen auf, bei denen es auf die genaue Rechtslage ankommt. Viele dieser Themen sind während der Corona-Pandemie 2020 bis 2023 erstmals einer breiten Öffentlichkeit bewusst geworden. Geblieben ist die Erkenntnis, dass Beschäftigte ihre Rechte kennen sollten, bevor sie eine folgenreiche Unterschrift leisten oder eine Anweisung einfach hinnehmen.
Dieser Ratgeber ordnet die wichtigsten arbeitsrechtlichen Themen für 2026 ein. Er erklärt, was heute gilt, wo die Corona-Sonderregeln längst ausgelaufen sind und wie Sie bei Kurzarbeit, Homeoffice, Krankmeldung oder Vertragsänderungen sicher vorgehen. Die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall, geben aber einen belastbaren Überblick.
DAS WICHTIGSTE IN KĂśRZE
- Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt es in Deutschland weiterhin nicht. Es bleibt eine Frage von Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelabsprache.
- Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent (mit Kind 67 Prozent) des ausgefallenen Nettoentgelts und wird vom Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit beantragt.
- Aufhebungs- und Änderungsverträge nie unter Druck unterschreiben. Erst Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine Beratungsstelle einschalten.
- Bei Krankheit gilt sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu 100 Prozent, danach Krankengeld der Krankenkasse. Die telefonische Krankschreibung ist als Dauerregelung möglich.
- Die Corona-Sonderregeln (globale Reisewarnung, Notbetreuung, Systemrelevanz-Bescheinigungen) sind ausgelaufen und heute nur noch historisch relevant.
Arbeitsrecht betrifft jeden Beschäftigten im Alltag
Das Arbeitsrecht regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es steckt in vielen Alltagssituationen, ohne dass man ständig daran denkt: bei der Frage, wo gearbeitet wird, was bei Auftragsflaute passiert, wie eine Krankmeldung abläuft oder ob eine angebotene Vertragsänderung wirklich sinnvoll ist. Wer die Grundzüge kennt, trifft bessere Entscheidungen und vermeidet Nachteile.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem, was der Arbeitgeber einseitig anordnen darf (sein sogenanntes Weisungsrecht), und dem, was nur einvernehmlich geht. Vieles lässt sich im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag nachlesen. Im Zweifel lohnt der Blick in diese Unterlagen und ein Gespräch mit dem Betriebsrat. Die folgenden Abschnitte greifen die Themen auf, die Beschäftigten am häufigsten unter den Nägeln brennen.
Homeoffice bleibt Verhandlungssache ohne Rechtsanspruch
Das Arbeiten von zu Hause hat sich seit der Pandemie fest etabliert. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt es in Deutschland aber bis heute nicht. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde mehrfach diskutiert, jedoch nie verabschiedet. Ob Sie im Homeoffice arbeiten dürfen, hängt daher von Ihrem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer individuellen Absprache mit dem Arbeitgeber ab.
Umgekehrt kann der Arbeitgeber Homeoffice nicht einfach einseitig anordnen. Die eigene Wohnung ist der Privatbereich der Beschäftigten, und das Weisungsrecht reicht dort grundsätzlich nicht hinein. Es kommt also auf eine einvernehmliche Regelung an. Existiert eine Betriebsvereinbarung, legt sie die Bedingungen fest, etwa wer Anspruch hat, wie viele Tage möglich sind und wer Arbeitsmittel stellt.
Auch im Homeoffice gelten Arbeitszeitgesetz, Arbeitsschutz und Datenschutz weiter. Der Arbeitgeber bleibt für die Ausstattung mit den nötigen Arbeitsmitteln zuständig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wer regelmäßig zu Hause arbeitet, sollte die Vereinbarung schriftlich festhalten. Ausführliche Hinweise finden Sie in unserem Ratgeber zum Home Office.
Kurzarbeitergeld sichert den Betrieb und einen Teil des Einkommens
Brechen in einem Unternehmen vorübergehend Aufträge weg, muss der Arbeitgeber nicht sofort kündigen. Mit Kurzarbeit lässt sich die Arbeitszeit befristet reduzieren, während die Agentur für Arbeit einen Teil des Verdienstausfalls über das Kurzarbeitergeld ausgleicht. So bleiben Arbeitsplätze und eingespieltes Personal erhalten, bis sich die Auftragslage erholt.
Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60 Prozent der ausgefallenen Nettovergütung, für Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Rechtsgrundlage sind die Paragrafen 95 folgende im Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III). Voraussetzung ist unter anderem ein erheblicher, unvermeidbarer Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, der einen Mindestanteil der Belegschaft betrifft. Beantragt wird das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber, nicht von den einzelnen Beschäftigten.
Die Bezugsdauer beträgt im Regelfall bis zu zwölf Monate. In Sonderlagen kann sie per Verordnung verlängert werden, so wie es während der Pandemie zeitweise der Fall war. Diese Sonderregeln sind inzwischen ausgelaufen; es gelten wieder die regulären Bedingungen. Details und die Antragswege erklären wir im Ratgeber zum Kurzarbeitergeld.
Aufhebungs- und Änderungsverträge gehören nicht vorschnell unterschrieben
Gerät ein Unternehmen wirtschaftlich in Schieflage, kann es passieren, dass der Arbeitgeber sich schnell von Personal trennen möchte. Statt einer Kündigung wird dann häufig ein Aufhebungsvertrag angeboten, der das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Alternativ soll ein Änderungsvertrag die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses anpassen, etwa Gehalt, Arbeitszeit oder Aufgaben.
Beides sollten Beschäftigte nie unter Zeitdruck und niemals sofort vor Ort unterschreiben. Ein Aufhebungsvertrag kann erhebliche Nachteile haben: Bei der späteren Beantragung von Arbeitslosengeld droht eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, weil die Agentur für Arbeit die freiwillige Beendigung des Jobs prüft. Zudem verzichten Sie mit der Unterschrift oft auf den Kündigungsschutz und auf mögliche Abfindungsansprüche.
Vor der Unterschrift lohnt sich unabhängiger Rat
Bevor Sie einen Aufhebungs- oder Änderungsvertrag unterzeichnen, sollten Sie ihn in Ruhe prüfen lassen. Ansprechpartner sind der Betriebsrat, die zuständige Gewerkschaft oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht. Lassen Sie sich nicht auf die Aussage ein, das Angebot gelte nur heute. Ein seriöser Arbeitgeber räumt Bedenkzeit ein.
Wird das Arbeitsverhältnis dennoch beendet, sollten Sie sich frühzeitig, spätestens drei Tage nach Kenntnis des Endtermins, bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Informationen dazu bietet unser Ratgeber zum Arbeitslosengeld I.
Bei Krankheit greifen Entgeltfortzahlung und Krankengeld
Wer erkrankt, muss den Arbeitgeber unverzüglich informieren, in der Regel vor Arbeitsbeginn am ersten Tag. Ab wann eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nötig ist, regelt der Arbeitsvertrag; gesetzlich vorgesehen ist sie spätestens ab dem vierten Krankheitstag, viele Arbeitgeber verlangen sie jedoch bereits ab dem ersten Tag.
Für gesetzlich Versicherte läuft die Krankschreibung heute überwiegend elektronisch: Die Praxis übermittelt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) direkt an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft sie dort ab. Die während Corona eingeführte telefonische Krankschreibung ist inzwischen als Dauerregelung möglich, allerdings unter engen Voraussetzungen: nur bei leichten Erkrankungen und wenn die Patientin oder der Patient in der Praxis bekannt ist.
Finanziell sind Beschäftigte abgesichert: Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zahlt der Arbeitgeber im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen das volle Gehalt weiter. Dauert die Krankheit länger, springt die gesetzliche Krankenkasse mit dem Krankengeld ein. Es beträgt rund 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts, und wird für dieselbe Erkrankung längstens 78 Wochen gezahlt.
Behördliche Quarantäne verpflichtet zum Fernbleiben
Ordnet das Gesundheitsamt bei einer ansteckenden Krankheit eine Absonderung an, müssen Betroffene zu Hause bleiben und dürfen nicht zur Arbeit erscheinen. Der Arbeitgeber ist zu informieren. Wer trotz Anordnung arbeiten könnte, aber wegen der behördlichen Quarantäne daran gehindert ist, hat unter den Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes (§ 56 IfSG) Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung.
In der Praxis zahlt zunächst der Arbeitgeber und lässt sich den Betrag anschließend von der zuständigen Behörde erstatten. Die Absonderung eines Beschäftigten führt also nicht automatisch zu einem finanziellen Verlust auf einer der beiden Seiten. Wichtig: Wer selbst arbeitsunfähig erkrankt ist, erhält vorrangig Entgeltfortzahlung; die Entschädigung nach IfSG greift vor allem, wenn man gesund, aber abgesondert ist.
Dienstreisen richten sich nach Vertrag und Reisehinweisen
Ob Beschäftigte zu Dienstreisen verpflichtet sind, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Sind Reisen vertraglich vorgesehen, gehören sie zu den Pflichten. Eine allgemeine, unbegründete Sorge reicht in der Regel nicht aus, um eine Dienstreise abzulehnen.
Anders sieht es aus, wenn für das Reiseziel eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt oder eine konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht. Dann kann die Verweigerung einer Dienstreise gerechtfertigt sein. Im Zweifel sollten Sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und eine einvernehmliche Lösung anstreben, etwa eine Videokonferenz statt der Reise.
Reicht das Einkommen nicht, hilft ergänzende Grundsicherung
Führt eine Auftragsflaute, Kurzarbeit oder der Verlust des Arbeitsplatzes dazu, dass das Einkommen nicht mehr zum Leben reicht, gibt es staatliche Unterstützung. Wer seinen Job verliert und die Anwartschaft erfüllt hat, bezieht zunächst Arbeitslosengeld I aus der Arbeitslosenversicherung. Es beträgt 60 Prozent des früheren Nettoentgelts, mit Kind 67 Prozent.
Reicht das nicht aus oder besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I, greift die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das frühere Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich Hartz IV, heißt seit dem 1. Juli 2026 offiziell Grundsicherungsgeld; die Bezeichnung Bürgergeld darf während einer Übergangsfrist bis Ende 2026 weiter verwendet werden. Der Regelsatz für Alleinstehende liegt 2026 bei 563 Euro im Monat, hinzu kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Auch wer arbeitet, aber wenig verdient, kann aufstockend Grundsicherungsgeld beziehen. Ein Minijob bis zur Verdienstgrenze von 603 Euro monatlich (Stand 2026) bleibt dabei teilweise anrechnungsfrei. Wie Sie den Antrag stellen und was angerechnet wird, lesen Sie im Ratgeber zum Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld. Wer die Zeit für einen Neustart nutzen möchte, findet in unseren Ratgebern zur Weiterbildung über das Arbeitsamt und zur Umschulung passende Wege.
Die Corona-Sonderregeln sind heute Geschichte
Während der Corona-Pandemie 2020 bis 2023 galten zahlreiche befristete Sonderregeln, die das Arbeitsleben stark prägten. Dazu zählten eine zeitweise globale Reisewarnung, die Notbetreuung von Kindern für Beschäftigte in systemrelevanten Berufen, Arbeitgeberbescheinigungen zur Systemrelevanz sowie erleichterte Bedingungen beim Kurzarbeitergeld. Diese Regelungen waren an die pandemische Lage gekoppelt und sind ausgelaufen.
Für den Arbeitsalltag 2026 bedeutet das: Es gelten wieder die regulären arbeitsrechtlichen Grundsätze, wie sie in diesem Ratgeber beschrieben sind. Die genannten Corona-Sonderregeln haben nur noch historischen Wert und lassen sich nicht mehr in Anspruch nehmen. Wer heute mit Homeoffice, Kurzarbeit, Krankmeldung oder einem Aufhebungsvertrag zu tun hat, orientiert sich an der aktuellen Rechtslage und holt sich im Zweifel Rat bei Betriebsrat, Gewerkschaft oder einer Beratungsstelle.