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Was Beschäftigte zum Arbeitsrecht wissen sollten

Laut Robert-Koch-Institut stellt das neue Coronavirus eine hohe Gefahr für die Gesundheit der Menschen in Deutschland dar. Dementsprechend wurden mittlerweile weitreichende Maßnahmen ergriffen, die der dynamischen Entwicklung gerecht werden und die Ausbreitung des Virus eindämmen sollen. Die Gesundheit der Menschen steht dabei an erster Stelle, während zugleich eine Überlastung des Gesundheitssystems unbedingt vermieden werden soll.

Deutschland, Europa und die ganze Welt erleben in diesen Tagen eine noch nie da gewesene Situation. Dies hat auch massive Auswirkungen auf die Wirtschaft, denn hierzulande können nur noch Eltern, die sogenannten systemrelevanten Tätigkeiten nachgehen, eine Kinderbetreuung in Anspruch nehmen. Außerdem wurden zahlreiche Einrichtungen und Geschäfte geschlossen, so dass nur noch die Grundversorgung der Bevölkerung sichergestellt ist.

Dass die gegenwärtige Lage in Deutschland viele Menschen in Angst und Schrecken versetzt, liegt in der Natur der Sache. Zudem verändert sich die Arbeitssituation dramatisch, weshalb viele Existenzen akut bedroht sind. Die Regierung will massenhafte Insolvenzen und Massen-Arbeitslosigkeit verhindern und arbeitet zu diesem Zweck bereits an Maßnahmenpaketen. Zunächst stellt sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber die Frage, wie es arbeitsrechtlich in Sachen Corona aussieht.

Hier auf Arbeitsamt.info haben wir uns damit beschäftigt und liefern im Folgenden ein paar grundlegende Informationen.

⚠ Achtung!
Bitte keine Aufhebungsverträge oder Änderungsverträge zum Arbeitsvertrag unterschreiben, die der Arbeitgeber wegen der Corona-Krise vorlegt.

Immer erst beim Betriebsrat oder der zuständigen Gewerkschaft beraten lassen.

 

Wichtige arbeitsrechtliche Themen in Zusammenhang mit Corona

In erster Linie bewegen die Menschen in Deutschland natürlich die Gesundheit sowie die Grundversorgung, schließlich geht es um die eigene Existenz. Die wirtschaftliche Existenz spielt ebenfalls eine zentrale Rolle und hängt vom Job ab.

Aktuell fragen sich viele Beschäftigte, wie sie Kinder und Beruf unter einen Hut bringen können. Außerdem ist in vielen Sparten fraglich, ob und wie die Arbeit nun weitergeht. Betrachtet man die Corona-Krise aus arbeitsrechtlicher Sicht, sind insbesondere die folgenden Themen relevant und brennen vielen Menschen unter den Nägeln.

Aufhebungs- beziehungsweise Änderungsvertrag

Gerät das Unternehmen aufgrund der aktuellen Corona-Krise in Schieflage, kann es passieren, dass sich der Chef rasch von Mitarbeitern trennen möchte. So kommt es vor, dass Beschäftigte um Verständnis gebeten werden und einen Aufhebungsvertrag unterschreiben sollen.

Alternativ sollen die Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses mittels Änderungsvertrag geändert werden. Beschäftigte sollten auf keinen Fall unterschreiben, denn dies wäre zu ihrem Nachteil. Gegebenenfalls sollte man das Gespräch mit dem Betriebsrat suchen oder die Gewerkschaft konsultieren.

Dienstreisen

Die deutsche Bundesregierung hat mittlerweile eine globale Reisewarnung herausgegeben und bekanntgegeben, dass touristische Reisen nicht mehr durchgeführt werden sollen. Es stellt sich nun aber noch die Frage, wie es mit Dienstreisen aussieht.

Grundsätzlich sind die arbeitsvertraglichen Regelungen maßgebend dafür, ob Dienstreisen zu den vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers gehören. Daraus folgt auch, ob Beschäftigte gegenwärtig Dienstreisen verweigern können. Eine bloße Angst vor Corona ist noch kein triftiger Grund, aber die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes können durchaus eine Absage rechtfertigen.

Home Office

Während das Arbeiten von Zuhause aus bislang nur sehr wenig verbreitet war, ist das Home Office in diesen Tagen in aller Munde. Um Ansteckungen innerhalb des Betriebes zu vermeiden und auch die einzelnen Mitarbeiter/innen zu schützen, kann das Homeoffice durchaus eine Option sein.

Arbeitsrechtlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das Home Office weder einfach vom Chef angeordnet werden noch von den Beschäftigten verlangt werden kann. Es kommt darauf an, dass sich die Beteiligten einvernehmlich einigen. Mitunter gibt es aber auch eine Betriebsvereinbarung, die das Home Office ohnehin regelt.

Kurzarbeit

In vielen Unternehmen brechen aktuell viele oder gar alle Aufträge weg, so dass schlichtweg die Arbeit für die Beschäftigten fehlt. Damit der Betrieb überlebt und nach der Corona-Krise weiterarbeiten kann, sind massenhafte Entlassungen natürlich nicht zielführend.

Aus diesem Grund gibt es das Kurzarbeitergeld, dessen Bedingungen unlängst gelockert wurden. Die Arbeitsagentur informiert über die Sonderregelungen und Erleichterungen in Sachen Kurzarbeitergeld. Aufgrund der dynamischen Entwicklungen sind weitere Anpassungen möglich, weshalb Unternehmer/innen und Beschäftigte immer wieder neu recherchieren und sich zum aktuellen Stand beim Arbeitsamt beraten lassen sollten.

Krankmeldung

In Zeiten von Corona gestalten sich Krankmeldungen etwas anders. Wer Erkältungssymptome an sich beobachtet oder gar den Verdacht hat, an Corona erkrankt zu sein, soll auf keinen Fall den Hausarzt in der Praxis aufsuchen.

Stattdessen soll man telefonischen Kontakt aufnehmen und kann nach Schilderung der Symptome per Telefon krankgeschrieben werden. Die Krankmeldung wird dann per Post zugeschickt und sollte auch auf diesem Wege dem Arbeitgeber übermittelt werden.

Quarantäne

Der Begriff Quarantäne ist derzeit in aller Munde. Grundsätzlich ist die Bevölkerung ohnehin aufgerufen, Zuhause zu bleiben und die eigenen vier Wände nur in erforderlichen Situationen zu verlassen. Die Arbeit ist eine solche Situation. Es kann allerdings vorkommen, dass man wegen eines Corona-Verdachts oder auch aufgrund einer bestätigten Infektion unter Quarantäne gestellt wird.

In einem solchen Fall müssen Beschäftigte zu Hause bleiben und den Arbeitgeber informieren. Dieser muss weiterhin Gehalt zahlen, kann sich dieses aber über das Infektionsschutzgesetz wiederholen. Die Quarantäne eines Mitarbeiters führt also nicht automatisch zu einem Verlust auf Unternehmerseite.

Muster für Arbeitsbescheinigungen zur Coronavirus-Pandemie

Im Zuge der Coronavirus-Pandemie ist das öffentliche Leben massiv eingeschränkt, was für viele Menschen Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit bedeutet. Wer aber in einem sogenannten systemrelevanten Beruf tätig ist, kann weiterhin seinem Job nachgehen.

Um eine mitunter erforderliche Notbetreuung für den Nachwuchs zu erhalten oder im Falle von Ausgangsbeschränkungen dennoch weiterhin der Arbeit nachgehen zu können, bedarf es einer speziellen Arbeitsbescheinigung zur Coronavirus-Pandemie. Daraus muss die Systemrelevanz der Tätigkeit hervorgehen, um eine Ausnahme von der Regel zu rechtfertigen.

Der Arbeitgeber muss für seine Mitarbeiter im Bedarfsfall eine Arbeitsbescheinigung erstellen, damit diese unter anderem trotz des Betreuungsverbots eine Notbetreuung für ihre Kinder in Anspruch nehmen können. Unternehmen, die nach Vorlagen suchen, sollten zunächst wissen, dass die Arbeitsbescheinigung anlässlich der Corona-Pandemie die folgenden Eckdaten enthalten sollte:

  • Angaben zum Unternehmen
  • Angaben zum Arbeitnehmer
  • Beschreibung der Tätigkeit
  • Erklärung zur Systemrelevanz
  • Unterschrift

Insbesondere die Erklärung zur Systemrelevanz bereitet so manchem Arbeitgeber Schwierigkeiten. Ein Muster für eine entsprechende Corona-Arbeitgeberbescheinigung kann hier eine große Hilfe sein. Nicht selten geben die Kommunen diese heraus und liefern passende Beispielformulierungen. Diese kann beispielsweise folgendermaßen aussehen:

Hiermit bestätige ich als Arbeitgeber, dass Frau/Herr XXX als Mitarbeiter/in im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit Aufgaben wahrnimmt, die zentralen Funktionen des öffentlichen Lebens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beziehungsweise der medizinischen und pflegerischen Versorgung dienen.

Weiterhin versichere ich als Arbeitgeber, dass der benannte Arbeitnehmer essenziell für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in den betreffenden Bereichen ist.

Dieses exemplarische Muster lässt sich natürlich noch individualisieren und an die jeweils ausgeübte Tätigkeit anpassen. Zudem ist es ratsam, einen Hinweis einzufügen, der deutlich macht, dass die Mitarbeiter mit den Arbeitsschutz- und Infektionsschutzmaßnahmen vertraut sind und die strengen Hygieneregeln zu befolgen haben.