Kurzarbeit
In unsicheren Zeiten, etwa im Zuge einer Wirtschaftskrise, gestörter Lieferketten oder einer Pandemie, kann die Wirtschaft schnell in Schieflage geraten. Betroffene Unternehmen haben mit massiven Umsatzeinbußen zu kämpfen und müssen rasch auf die schlechte Auftragslage reagieren, um wenigstens eine Chance zu haben, den Betrieb zu retten.
Die Reduktion sämtlicher Kosten ist hier ein wichtiger Schritt und gefährdet zugleich massenhaft Arbeitsplätze, da es nicht selten zu betriebsbedingten Kündigungen kommt. Durch Kurzarbeit lassen sich solche Entlassungen aber oft verhindern, ohne dass das Unternehmen weiterhin die vollen Personalkosten finanzieren muss.
Beschäftigte empfinden die Kurzarbeit zunächst als bedrohlich und verbinden sie vor allem mit Arbeitsausfall und finanziellen Einbußen. Betroffene sollten allerdings bedenken, dass es sich um ein Instrument zur Rettung von Unternehmen und damit auch von Arbeitsplätzen handelt. Wer die Rahmenbedingungen kennt, kann die Verunsicherung abbauen und zuversichtlicher in die Zukunft blicken. Es lohnt sich also, hier auf Arbeitsamt.info Informationen zur Kurzarbeit zu sammeln und sich gegebenenfalls bei der Agentur für Arbeit beraten zu lassen.
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
- Höhe: Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz, mit mindestens einem Kind im Haushalt 67 Prozent (§ 105 SGB III).
- Voraussetzung: Es muss ein erheblicher, vorübergehender und unvermeidbarer Arbeitsausfall vorliegen und im Betrieb mindestens ein Drittel der Beschäftigten mehr als 10 Prozent Entgeltausfall haben.
- Antrag: Nur der Arbeitgeber kann Kurzarbeit anzeigen und Kurzarbeitergeld beantragen, nicht die einzelnen Beschäftigten.
- Dauer: Regulär bis zu 12 Monate (§ 104 SGB III); 2026 per Verordnung befristet auf bis zu 24 Monate verlängert.
- Steuer: Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt, was zu Nachzahlungen führen kann.
Kurzarbeit ist ein Instrument zur Sicherung von Arbeitsplätzen
Kurzarbeit bedeutet, dass Arbeitgeber die übliche Arbeitszeit der betroffenen Beschäftigten vorübergehend reduzieren, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall droht. Das Unternehmen zahlt dann nur ein anteiliges Gehalt und spart so Personalkosten, ohne sofort Kündigungen aussprechen zu müssen. Im Extremfall der sogenannten Kurzarbeit Null arbeiten die Beschäftigten gar nicht und bleiben vorübergehend zu Hause. Rechtlich geregelt ist das Ganze in den §§ 95 ff. und § 104 SGB III, ergänzt durch Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie die Merkblätter der Bundesagentur für Arbeit.
Der Arbeitsausfall sorgt nicht nur für Verunsicherung in der Belegschaft, sondern bringt Betroffene auch in finanzielle Not. Da nur noch anteiliges Gehalt gezahlt wird, erleben sie teils erhebliche Einbußen und können ihren finanziellen Verpflichtungen kaum noch nachkommen. Damit den Beschäftigten nicht gleich der Ruin droht, hält der Sozialstaat das Kurzarbeitergeld bereit.
Bei dem Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung, für die die Agentur für Arbeit zuständig ist. Die durch den Arbeitsausfall bedingte Verdienstlücke der einzelnen Mitarbeiter soll damit zumindest teilweise geschlossen werden. Ziel des SGB III ist es, Arbeitslosigkeit möglichst zu verhindern, wenn der Ausfall nur vorübergehend ist und mit einer Rückkehr zur Vollarbeit gerechnet werden kann. Kurzarbeit soll also keine Dauerzustände absichern, sondern Überbrückungsphasen bei konjunkturellen Einbrüchen, Lieferkettenstörungen oder behördlich angeordneten Betriebsschließungen abfedern.
Kurzarbeitergeld setzt einen erheblichen Arbeitsausfall voraus
Kurzarbeitergeld wird nicht auf Zuruf gezahlt. Es müssen ein erheblicher Arbeitsausfall sowie betriebliche und persönliche Voraussetzungen erfüllt sein. Ein Arbeitsausfall gilt als erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und unvermeidbar ist und im Anspruchszeitraum mindestens ein Drittel der Beschäftigten des Betriebs von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent betroffen ist.
- Wirtschaftliche Gründe oder unabwendbares Ereignis: anerkannt sind zum Beispiel Auftragsmangel, gestörte Lieferketten, behördlich veranlasste Maßnahmen oder außergewöhnliche Witterung. Bloße Preissteigerungen zählen zum normalen Betriebsrisiko und reichen nicht.
- Vorübergehend: es muss die begründete Aussicht bestehen, innerhalb der Bezugsdauer zur Vollarbeit zurückzukehren.
- Unvermeidbar: der Betrieb muss zuvor zumutbare Gegenmaßnahmen ausschöpfen, etwa Überstunden und Arbeitszeitguthaben abbauen.
- Drittelerfordernis: mindestens ein Drittel der Beschäftigten des Betriebs oder der Betriebsabteilung muss mehr als 10 Prozent Entgeltausfall haben.
Zusätzlich muss die Kurzarbeit arbeitsrechtlich wirksam eingeführt sein. Ein Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einfach einseitig anordnen, sondern braucht dafür eine Rechtsgrundlage, etwa einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine individuelle Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Die pandemiebedingten Sonderregelungen, etwa die abgesenkte Schwelle beim erheblichen Arbeitsausfall, sind ausgelaufen. Es gelten wieder die regulären Voraussetzungen.
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 oder 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz
Das Kurzarbeitergeld beläuft sich grundsätzlich auf 60 Prozent der ausgefallenen pauschalierten Nettoentgeltdifferenz. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt, sind es 67 Prozent. Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt (dem regulären Verdienst ohne Arbeitsausfall) und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt (dem tatsächlich erzielten Verdienst während der Kurzarbeit). Die finanzielle Lücke wird also nur teilweise geschlossen.
In außergewöhnlichen Situationen kann der Gesetzgeber die Sätze anheben. Während der Corona-Krise ab 2020 wurde das Kurzarbeitergeld gestaffelt bis auf 80 beziehungsweise 87 Prozent erhöht. Ob und in welcher Höhe solche Aufschläge gelten, hängt von der jeweils aktuellen Rechtslage ab. Für 2026 gilt die reguläre Höhe von 60 beziehungsweise 67 Prozent. Wer den eigenen Anspruch überschlagen möchte, nutzt am besten den Kurzarbeitergeld-Rechner der Bundesagentur für Arbeit.
Eine Beispielrechnung zeigt die finanzielle Lücke
Wie stark sich Kurzarbeit auf den Geldbeutel auswirkt, hängt vom Umfang des Arbeitsausfalls ab. Die folgende Übersicht zeigt vereinfachte Beispiele für eine Vollzeitkraft. Es handelt sich um Näherungswerte zur Veranschaulichung, die tatsächliche Höhe ermittelt die Agentur für Arbeit anhand der pauschalierten Tabellenwerte.
Die Beispiele machen deutlich: Je höher der Arbeitsausfall, desto größer die Einbuße. Bei Kurzarbeit Null bleibt netto nur rund 60 Prozent des früheren Verdienstes übrig, mit Kind rund 67 Prozent. Genau deshalb greifen viele Betroffene zusätzlich auf weitere Hilfen zurück, die weiter unten beschrieben sind.
Anspruch haben versicherungspflichtig und ungekündigt Beschäftigte
Kurzarbeitergeld erhalten grundsätzlich Menschen, die einer versicherungspflichtigen und ungekündigten Beschäftigung nachgehen und im Betrieb von Kurzarbeit betroffen sind. Die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ist dabei die zentrale persönliche Voraussetzung. Wer gekündigt ist, hat für die Dauer der Kündigungsfrist keinen Anspruch, unabhängig davon, wer die Kündigung ausgesprochen hat.
- Minijobber: geringfügig Beschäftigte sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und daher nicht anspruchsberechtigt.
- Leiharbeitnehmer: für Zeitarbeit gelten gesonderte Regelungen; regulär besteht kein KUG-Anspruch.
- Auszubildende, Heimarbeitende und Bezieher von Krankengeld: in der Regel ausgeschlossen.
- Bezieher einer regulären Altersrente: meist versicherungsfrei und damit ohne Anspruch.
Während der Corona-Pandemie wurde der Zugang zeitweise erleichtert, etwa für Beschäftigte in Zeitarbeitsunternehmen. Diese Sonderregelungen sind ausgelaufen. Für 2026 gelten wieder die regulären Ausschlüsse. Wer als Minijobber tätig ist, kann sich in unserem Ratgeber Nebenjob über die eigene Absicherung informieren.
Den Antrag stellt allein der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit
Die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten sind zwar die Begünstigten des Kurzarbeitergeldes, aber gegenüber der Agentur für Arbeit nicht selbst antragsberechtigt. Antragsberechtigt sind nur die Unternehmen. Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit anzeigen und das Kurzarbeitergeld beantragen. Das Verfahren läuft in zwei Stufen ab.
- 1. Kurzarbeit einführen: arbeitsrechtliche Grundlage schaffen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung im Arbeitsvertrag).
- 2. Arbeitsausfall anzeigen: der Arbeitgeber reicht die Anzeige über Arbeitsausfall (Formular Kug 101) bei der zuständigen Agentur für Arbeit ein, spätestens im Monat des Ausfalls.
- 3. Kurzarbeitergeld beantragen: der Arbeitgeber berechnet das KUG, zahlt es an die Beschäftigten aus und lässt es sich von der Agentur für Arbeit erstatten. Der Leistungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen.
Nach Ende der Kurzarbeit führt die Agentur für Arbeit eine Abschlussprüfung durch. Fehlerhafte Angaben zu Soll- und Ist-Entgelt, Beschäftigungsstatus oder Kündigungssituation können zu Rückforderungen und im Einzelfall zu Bußgeldern führen.
Die Bezugsdauer beträgt regulär zwölf Monate
Gemäß § 104 SGB III wird konjunkturelles Kurzarbeitergeld grundsätzlich für maximal zwölf Monate gezahlt. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass nur vorübergehende Arbeitsausfälle aufgefangen werden sollen. Wird die Kurzarbeit zwischenzeitlich für mindestens einen vollen Kalendermonat unterbrochen, verlängert sich die Bezugsfrist entsprechend. Dauert die Unterbrechung mindestens drei Monate an, beginnt danach ein neuer Fall von Kurzarbeit, für den die Bezugsdauer von vorne läuft.
Bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Arbeitsmarkt kann die Bundesregierung die Bezugsdauer per Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängern. Von dieser Möglichkeit wurde zuletzt Gebrauch gemacht: Für 2026 ist die maximale Bezugsdauer per Verordnung befristet auf bis zu 24 Monate ausgeweitet, längstens bis zum 31. Dezember 2026. Läuft eine solche Verordnung aus, gilt automatisch wieder die gesetzliche Regeldauer von zwölf Monaten.
Sozialversicherung und Steuer laufen während der Kurzarbeit weiter
Während der Kurzarbeit bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Sozialversicherung bestehen. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung richten sich nach dem tatsächlich reduzierten Bruttoentgelt sowie zusätzlich nach einem fiktiven Arbeitsentgelt, das mit 80 Prozent der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt bemessen wird. Diese zusätzlichen Beiträge trägt allein der Arbeitgeber. Für die Beschäftigten hat das den Vorteil, dass die Rentenansprüche trotz Kurzarbeit weitgehend erhalten bleiben.
Steuerlich ist das Kurzarbeitergeld selbst steuerfrei. Allerdings unterliegt es dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Das KUG wird zur Ermittlung des persönlichen Steuersatzes herangezogen, der dann auf das übrige steuerpflichtige Einkommen angewendet wird. Dadurch kann der Steuersatz steigen, und am Jahresende kann eine Steuernachzahlung entstehen. Wer im laufenden Jahr Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro bezogen hat, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Ein Nebenjob während der Kurzarbeit wird meist angerechnet
Wer während der Kurzarbeit einen Nebenjob aufnimmt, muss mit einer Anrechnung rechnen. Grundsätzlich gilt: Entgelt aus einer Nebenbeschäftigung, die erst während der Kurzarbeit begonnen wurde, wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet und schmälert dieses entsprechend. Ein Nebenjob, der bereits vor Beginn der Kurzarbeit ausgeübt wurde, bleibt hingegen anrechnungsfrei, solange er unverändert weiterläuft.
Die während der Pandemie geltende weitgehende Anrechnungsfreiheit für neu aufgenommene Minijobs ist ausgelaufen. Für 2026 gelten wieder die regulären Anrechnungsregeln. Zur Einordnung: Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat, da sie an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt ist. Vor der Aufnahme einer Nebentätigkeit sollten Betroffene das mit dem Arbeitgeber und der Agentur für Arbeit klären, um eine spätere Rückforderung zu vermeiden.
Urlaub und Kündigung gelten auch in der Kurzarbeit weiter
Kurzarbeit hebt weder den Urlaubsanspruch noch den Kündigungsschutz auf, verändert aber einzelne Details. Beim Urlaub hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass sich der Jahresurlaub anteilig kürzen kann, wenn durch Kurzarbeit ganze Arbeitstage entfallen (Kurzarbeit Null). An Tagen mit reduzierter, aber vorhandener Arbeitszeit bleibt der Urlaubsanspruch dagegen bestehen. Nimmt eine beschäftigte Person während der Kurzarbeit Urlaub, wird für diese Tage das reguläre Urlaubsentgelt gezahlt, nicht das niedrigere Kurzarbeitergeld.
Auch der Kündigungsschutz bleibt in der Kurzarbeit voll erhalten. Eine betriebsbedingte Kündigung während laufender Kurzarbeit ist rechtlich heikel, weil sie im Widerspruch zur Voraussetzung des nur vorübergehenden Arbeitsausfalls stehen kann. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, weil sie kein laufendes Arbeitsentgelt sind.
Neben dem konjunkturellen KUG gibt es Saison- und Transfer-KUG
Das hier vor allem beschriebene konjunkturelle Kurzarbeitergeld ist die Regelform. Daneben kennt das SGB III zwei Sonderformen mit eng umrissenem Anwendungsbereich.
Beim Transfer-Kurzarbeitergeld sind zusätzliche Bedingungen zu erfüllen, etwa die Meldung als arbeitsuchend und die Teilnahme an einer Profilingmaßnahme. Es kommt vor allem in Transfergesellschaften zum Einsatz, wenn ein Personalabbau ohnehin feststeht.
Weitere finanzielle Hilfen stützen das Haushaltsbudget
Kurzarbeit ist für die Betroffenen eine Ausnahmesituation. Arbeitsausfälle und finanzielle Einbußen sind die Konsequenz, dazu kommt oft die Sorge um den Arbeitsplatz. Reicht das Kurzarbeitergeld nicht aus, um den Lebensunterhalt zu decken, können weitere Leistungen helfen. Die folgenden Hilfen sind besonders relevant:
- Wohngeld als Zuschuss zur Miete, wenn das Einkommen zwar sinkt, aber oberhalb der Grundsicherung liegt.
- Kinderzuschlag für erwerbstätige Eltern mit geringem Einkommen.
- Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende) als aufstockende Leistung, wenn das Kurzarbeitergeld das Existenzminimum nicht deckt.
Das Kurzarbeitergeld gilt im System der Grundsicherung als Einkommen. Reicht es nicht aus, prüft das Jobcenter unter Berücksichtigung der gesetzlichen Freibeträge einen aufstockenden Anspruch. Damit steht Betroffenen wenigstens das Existenzminimum zur Verfügung. Zu beachten ist, dass mit dem Bezug bestimmte Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten verbunden sind. Hinweis: Das frühere Bürgergeld wird seit dem 1. Juli 2026 schrittweise in Grundsicherungsgeld umbenannt; der Begriff Bürgergeld darf während einer Übergangsfrist bis Ende 2026 weiter verwendet werden.
Zwei Tipps aus der Redaktion für die Phase der Kurzarbeit
Wenn eine Kurzarbeit bevorsteht, haben Betroffene viele Fragen und sind zudem verunsichert. Wer sich ein paar Ratschläge für diese Phase wünscht, findet im Folgenden zwei Empfehlungen aus unserer Redaktion. Damit ist die Situation zwar nicht gerettet, aber die Aussichten lassen sich durchaus verbessern.
Bilden Sie sich während der Kurzarbeit weiter
Wer in Kurzarbeit ist, hat plötzlich mehr freie Zeit. Diese lässt sich sinnvoll nutzen, indem man sich einer beruflichen Weiterbildung widmet. So entfliehen Kurzarbeiter der Untätigkeit und erwerben zusätzliche Qualifikationen, die ihre Karrierechancen verbessern. Unabhängig davon, ob sich der Betrieb erholt oder man anderswo nach Stellenangeboten sucht, sind zusätzliche Qualifikationen wertvoll. In unserem Ratgeber Weiterbildung während Kurzarbeit erfahren Sie, wie sich eine Weiterbildung sogar fördern lässt.
Begeben Sie sich trotz Kurzarbeitergeld auf Stellensuche
Kurzarbeit ist grundsätzlich nur vorübergehend und soll dem Arbeitgeber Luft verschaffen, damit er den Betrieb wieder in gewohnter Weise fortführen kann. Falls die Kurzarbeit aber länger dauert oder danach keine guten Aussichten bestehen, droht die Arbeitslosigkeit. Um dem vorzubeugen, kann man schon während des Bezuges von Kurzarbeitergeld Stellenangebote studieren. Das ist auch ganz im Sinne der Agentur für Arbeit, für die die Vermittlung in Arbeit Vorrang hat.
