Weiterbildung während der Kurzarbeit – Wissenswertes zur Weiterbildungsförderung für Kurzarbeiter/innen

Wenn in einem Unternehmen Kurzarbeit angeordnet wird, ist dies für alle Betroffenen ein einschneidendes Erlebnis. Der Betrieb ist oftmals in eine Schieflage geraten oder muss aus anderen Gründen seine Tätigkeit einschränken, weshalb die Mitarbeitenden vorübergehend weniger arbeiten. Existenzängste überschatten dann die verringerte Arbeitszeit, sodass Betroffene keine Muße haben, die gewonnene Freizeit zu genießen. Aus unternehmerischer Sicht ist die Kurzarbeit ebenfalls eine schwierige Situation, sie soll aber Kündigungen vermeiden. Auf Arbeitsausfälle reagieren Betriebe somit mit Kurzarbeit, während das Kurzarbeitergeld die Verdienstausfälle der Beschäftigten zu einem großen Teil auffängt.

Genau diese Phase lässt sich sinnvoll nutzen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich während der Kurzarbeit weiterbilden, und der Staat fördert das aktiv. Die Agentur für Arbeit übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen Lehrgangskosten und erstattet dem Betrieb Sozialversicherungsbeiträge. Wer die Ausfallzeit in Qualifizierung investiert, kehrt besser gerüstet an den Arbeitsplatz zurück oder verbessert die eigenen Chancen für den Fall, dass der Betrieb die Krise nicht übersteht. Dieser Ratgeber erklärt, welche Förderung es gibt, welche Paragrafen greifen und wie Sie konkret vorgehen.

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

  • Weiterbildung während Kurzarbeit ist ausdrücklich erwünscht und wird von der Agentur für Arbeit gefördert – das Kurzarbeitergeld bleibt in dieser Zeit erhalten.
  • Nach § 106a SGB III erstattet die Agentur dem Betrieb bis zu 100 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, wenn Beschäftigte in der Ausfallzeit an einer geförderten Weiterbildung teilnehmen.
  • Die Lehrgangskosten werden über § 82 SGB III (Qualifizierungschancengesetz) je nach Betriebsgröße zu 15 bis 100 Prozent bezuschusst.
  • Die Maßnahme muss AZAV-zertifiziert sein, mehr als 120 Stunden umfassen und Kenntnisse über eine rein arbeitsplatzbezogene Anpassung hinaus vermitteln.
  • Auch Beschäftigte können sich auf eigene Initiative beraten lassen; die Teilnahme an einer Weiterbildung ist grundsätzlich freiwillig und bedarf der Zustimmung.

Beschäftigte in Kurzarbeit nutzen die Zeit für eine geförderte Weiterbildung

Weiterbildung in der Kurzarbeit lohnt sich mehrfach

Zunächst stellt sich die Frage, warum sich eine Phase der Kurzarbeit in besonderem Maße für Weiterbildungen anbietet. Aus Arbeitnehmersicht liegt der Nutzen auf der Hand: Einerseits lässt sich die reduzierte Arbeitszeit sinnvoll füllen, andererseits verbessern zusätzliche Qualifikationen die Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Falls der Betrieb die Kurzarbeit nicht übersteht und es doch zu Entlassungen kommt, haben Sie das lebenslange Lernen ausgelebt und können neue Kompetenzen vorweisen. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu ungenutzter Ausfallzeit.

Auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber befürworten Weiterbildungen ihrer Beschäftigten in der Kurzarbeit und leiten diese oft selbst in die Wege. Auf diese Weise sorgen sie dafür, dass die Belegschaft besser qualifiziert aus der Kurzarbeit zurückkehrt. Kompetente Mitarbeitende leisten einen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg und zur Stabilität des Betriebs; das Unternehmen bleibt wettbewerbsfähig und behauptet sich besser am Markt. In Anbetracht dieser Argumente ist die Weiterbildung während der Kurzarbeit eine klassische Win-Win-Situation: Beschäftigte und Betrieb profitieren gleichermaßen.

Hinzu kommt ein handfester finanzieller Anreiz. Normalerweise müssen Unternehmen kontinuierlich in ihr Personal investieren und Beschäftigte zu teils kostspieligen Weiterbildungen schicken. Massive Arbeitsausfälle machen eine Phase der Kurzarbeit notwendig und erlauben eigentlich keine Investitionen in Bildungsmaßnahmen, obwohl diese dringend anzuraten sind. Genau hier setzt die staatliche Förderung an: Sie übernimmt einen erheblichen Teil der Kosten und macht Qualifizierung so überhaupt erst finanzierbar.

Die Rechtslage: Kurzarbeitergeld bleibt erhalten

Viele Beschäftigte fürchten, eine Weiterbildung könnte ihren Anspruch auf Kurzarbeitergeld gefährden. Das Gegenteil ist der Fall. Der Gesetzgeber hat die berufliche Weiterbildung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld ausdrücklich ermöglicht und flankiert sie mit eigenen Förderregeln. Nimmt eine Person in der ausgefallenen Arbeitszeit an einer geförderten Maßnahme teil, wird das Kurzarbeitergeld für diese Zeit weitergezahlt. Die Weiterbildung tritt sozusagen an die Stelle der weggefallenen Arbeit.

Grundlage ist § 106a des Dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III). Er wurde geschaffen, um Kurzarbeit und Qualifizierung miteinander zu verzahnen, und ist seit dem Aus- und Weiterbildungsgesetz dauerhaft im Regelwerk verankert. Der Grundgedanke: Wer schon Kurzarbeitergeld zahlt, soll die Ausfallzeit produktiv machen können, statt sie ungenutzt verstreichen zu lassen. Für den Betrieb bedeutet das eine spürbare Entlastung, denn die Sozialversicherungsbeiträge, die auf das Kurzarbeitergeld entfallen, kann die Agentur für Arbeit erstatten.

Wichtig ist die Freiwilligkeit. Niemand kann gegen den eigenen Willen in eine Weiterbildung gezwungen werden; die Teilnahme setzt die Zustimmung der oder des Beschäftigten voraus. Umgekehrt gibt es keinen einklagbaren Rechtsanspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine bestimmte Maßnahme finanziert. In der Praxis läuft die Förderung deshalb fast immer über eine Absprache zwischen Betrieb, Beschäftigten und der Agentur für Arbeit.

So fördert die Agentur für Arbeit die Qualifizierung

Die Förderung stützt sich auf zwei Säulen, die ineinandergreifen. Die erste Säule ist die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 106a SGB III. Nimmt eine Person während der Kurzarbeit an einer förderfähigen Weiterbildung teil, erstattet die Agentur für Arbeit dem Betrieb die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung. Je nach Umfang der Maßnahme und Zeitpunkt kann diese Erstattung bis zu 100 Prozent betragen. Der Arbeitgeber wird dadurch von einem Kostenblock entlastet, der bei Kurzarbeit ohnehin auf ihm lastet.

Die zweite Säule ist die Übernahme der Lehrgangskosten nach § 82 SGB III, dem Kernstück des Qualifizierungschancengesetzes. Damit fördert die Agentur für Arbeit die Weiterbildung von Beschäftigten unabhängig von Alter, Qualifikation und Betriebsgröße. Bezuschusst werden die Kosten der eigentlichen Weiterbildung, also Lehrgangsgebühren, Prüfungsgebühren, Lernmittel sowie gegebenenfalls Fahrt- und Betreuungskosten. Die Höhe des Zuschusses richtet sich vor allem nach der Größe des Betriebs, in dem die Person beschäftigt ist.

Beide Säulen lassen sich kombinieren. Ein Betrieb in Kurzarbeit kann also gleichzeitig die Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen und einen Zuschuss zu den Lehrgangskosten erhalten. In der Summe wird die Qualifizierung dadurch für viele Unternehmen erst wirtschaftlich darstellbar. Wer eine konkrete Maßnahme plant, sollte den Arbeitgeber-Service der zuständigen Agentur für Arbeit frühzeitig einbinden. Mehr zu den allgemeinen Fördermöglichkeiten lesen Sie in unserem Ratgeber zur Weiterbildung über das Arbeitsamt.

Förderquoten nach Betriebsgröße im Überblick

Wie hoch die Zuschüsse zu den Lehrgangskosten und zum Arbeitsentgelt ausfallen, hängt maßgeblich von der Zahl der Beschäftigten ab. Kleine Betriebe werden am stärksten entlastet, weil sie sich Weiterbildung am wenigsten aus eigener Kraft leisten können. Die folgende Übersicht zeigt die Größenordnungen nach § 82 SGB III. Sie sind ein Orientierungsrahmen; die verbindliche Zusage trifft immer die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

BetriebsgrößeZuschuss LehrgangskostenZuschuss Arbeitsentgelt
Kleinstbetrieb (unter 10 Beschäftigte)bis 100 %bis 75 %
Kleiner Betrieb (10 bis 249)bis 50 %bis 50 %
Mittlerer Betrieb (250 bis 2.499)bis 25 %bis 25 %
Großbetrieb (ab 2.500)bis 15 % (bis 20 % bei Tarif/Betriebsvereinbarung)bis 25 %

Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt spielt außerhalb der Kurzarbeit eine Rolle, wenn die Weiterbildung in die Arbeitszeit fällt. Während einer Kurzarbeitsphase steht dagegen die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 106a SGB III im Vordergrund, weil das Entgelt bereits durch das Kurzarbeitergeld ersetzt wird. Welche Kombination im Einzelfall greift, klärt der Arbeitgeber-Service.

Diese Voraussetzungen muss die Maßnahme erfüllen

Nicht jede Schulung ist förderfähig. Damit die Agentur für Arbeit die Kosten übernimmt, muss die Weiterbildung mehrere Bedingungen erfüllen. Sie muss von einem zugelassenen Träger durchgeführt werden und selbst nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zertifiziert sein. Nur so ist sichergestellt, dass Qualität und Inhalt den Anforderungen genügen.

Inhaltlich muss die Maßnahme Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die über eine rein arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassung hinausgehen. Eine einwöchige Produktschulung reicht in der Regel nicht. Gefragt sind Qualifizierungen mit nachhaltigem Nutzen, etwa der Erwerb digitaler Kompetenzen, neuer fachlicher Standards oder anerkannter Abschlüsse. Als Faustregel muss die Weiterbildung mehr als 120 Stunden umfassen. Die Inhalte dürfen zudem nicht überwiegend betriebsintern vermittelt werden.

Der Vergleich mit der Kurzarbeit ohne Weiterbildung macht den Unterschied deutlich:

AspektKurzarbeit ohne WeiterbildungKurzarbeit mit geförderter Weiterbildung
Kurzarbeitergeldwird gezahltwird weiter gezahlt
Sozialversicherungsbeiträge (Betrieb)voll zu tragenbis 100 % erstattbar (§ 106a SGB III)
Lehrgangskostenkeinebis 100 % Zuschuss (§ 82 SGB III)
Nutzen der Ausfallzeitkeine Qualifikationneue Kompetenzen, ggf. Abschluss
Position nach der Kriseunverändertbessere Chancen im Betrieb und am Markt

Beschäftigte können selbst aktiv werden

Auch wenn die Förderung nach § 106a SGB III über den Betrieb läuft, sind Beschäftigte nicht auf dessen Initiative angewiesen. Wer sich während der Kurzarbeit auf eigene Faust weiterbilden möchte, sollte eine flexible Qualifizierung wählen und sich von der Agentur für Arbeit beraten lassen. In vielen Fällen kommt ein Bildungsgutschein in Betracht, mit dem die Kosten einer AZAV-zertifizierten Maßnahme übernommen werden. Sprechen Sie den Betrieb und die Agentur für Arbeit dazu am besten gemeinsam an.

Ergibt sich aus der Kurzarbeit heraus der Wunsch nach einer beruflichen Neuorientierung, kann statt einer punktuellen Weiterbildung auch eine Umschulung über das Arbeitsamt der richtige Weg sein. Diese ist umfangreicher, führt aber zu einem neuen anerkannten Berufsabschluss. Verschlechtert sich die Lage des Betriebs und droht Arbeitslosigkeit, lohnt sich außerdem ein Blick auf die Regeln zum Arbeitslosengeld I, damit im Ernstfall keine Frist versäumt wird.

Ein guter Anlaufpunkt ist immer die Berufsberatung beziehungsweise der Arbeitgeber-Service der örtlichen Agentur für Arbeit. Dort wird geprüft, welche Maßnahme förderfähig ist, welche Fördersätze greifen und welche Unterlagen benötigt werden. Diese Beratung ist kostenlos und unverbindlich.

In fünf Schritten zur geförderten Weiterbildung

Der Weg von der Idee zur bewilligten Förderung ist überschaubar, folgt aber einer festen Reihenfolge. Wichtig: Die Förderung muss vor Beginn der Maßnahme beantragt und bewilligt sein. Wer eine Weiterbildung eigenmächtig startet und erst danach einen Antrag stellt, riskiert, dass die Kosten nicht übernommen werden.

  1. Bedarf klären: Betrieb und Beschäftigte stimmen ab, welche Qualifikation in der Kurzarbeitsphase sinnvoll ist und zu den betrieblichen Zielen passt.
  2. Beratung nutzen: Der Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit prüft, ob und in welcher Höhe eine Förderung möglich ist.
  3. Maßnahme auswählen: Es wird eine AZAV-zertifizierte Weiterbildung bei einem zugelassenen Träger ausgewählt, die die inhaltlichen Kriterien erfüllt.
  4. Antrag stellen: Vor Beginn der Maßnahme wird die Förderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lehrgangskosten beantragt und schriftlich bewilligt.
  5. Teilnehmen und abrechnen: Die Beschäftigten absolvieren die Weiterbildung, das Kurzarbeitergeld läuft weiter, und die geförderten Kosten werden mit der Agentur für Arbeit abgerechnet.

Halten Sie diese Reihenfolge ein, ist die Weiterbildung während der Kurzarbeit ein planbarer und finanziell gut abgesicherter Vorgang. Der Aufwand für den Antrag hält sich in Grenzen, und der Arbeitgeber-Service unterstützt bei den Formalitäten.

Häufige Fragen zur Weiterbildung während Kurzarbeit

Ist Weiterbildung während Kurzarbeit erlaubt?
Ja, Weiterbildung während der Kurzarbeit ist ausdrücklich erlaubt und sogar erwünscht. Der Gesetzgeber fördert die Qualifizierung in der Ausfallzeit über § 106a SGB III. Die Teilnahme ist freiwillig und bedarf der Zustimmung der Beschäftigten. Das Kurzarbeitergeld wird für die Zeit der Weiterbildung weitergezahlt.
Bleibt das Kurzarbeitergeld während einer Weiterbildung erhalten?
Ja. Nimmt eine Person in der ausgefallenen Arbeitszeit an einer geförderten Weiterbildung teil, wird das Kurzarbeitergeld für diese Zeit weitergezahlt. Die Weiterbildung tritt an die Stelle der weggefallenen Arbeit. Zusätzlich kann die Agentur für Arbeit dem Betrieb die Sozialversicherungsbeiträge erstatten.
Wer trägt die Kosten der Weiterbildung?
Die Lehrgangskosten übernimmt die Agentur für Arbeit nach § 82 SGB III je nach Betriebsgröße zu 15 bis 100 Prozent. Kleinstbetriebe erhalten bis zu 100 Prozent, Großbetriebe mindestens 15 Prozent. Zusätzlich werden dem Betrieb über § 106a SGB III die Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld erstattet.
Welche Weiterbildungen werden gefördert?
Gefördert werden AZAV-zertifizierte Maßnahmen bei zugelassenen Trägern, die über eine rein arbeitsplatzbezogene Anpassung hinausgehen. Als Faustregel muss die Weiterbildung mehr als 120 Stunden umfassen und nachhaltige Kompetenzen vermitteln, etwa digitale Fähigkeiten, neue Fachstandards oder anerkannte Abschlüsse. Rein betriebsinterne Kurzschulungen sind in der Regel nicht förderfähig.
Muss der Arbeitgeber die Weiterbildung beantragen?
Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 106a SGB III läuft über den Betrieb, der den Antrag beim Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit stellt. Beschäftigte können jedoch selbst die Initiative ergreifen, sich beraten lassen und über einen Bildungsgutschein eine eigene Weiterbildung anstoßen. In der Praxis erfolgt die Förderung meist in Absprache.
Kann ich zur Weiterbildung gezwungen werden?
Nein. Die Teilnahme an einer Weiterbildung während der Kurzarbeit ist freiwillig und setzt Ihre Zustimmung voraus. Der Arbeitgeber kann Sie nicht gegen Ihren Willen in eine Maßnahme schicken. Umgekehrt besteht kein automatischer Rechtsanspruch darauf, dass der Betrieb eine bestimmte Weiterbildung finanziert.
Wann muss die Förderung beantragt werden?
Die Förderung muss vor Beginn der Weiterbildung beantragt und schriftlich bewilligt sein. Wer eine Maßnahme eigenmächtig startet und erst danach einen Antrag stellt, riskiert, dass die Kosten nicht übernommen werden. Klären Sie den Bedarf und die Förderfähigkeit deshalb rechtzeitig mit dem Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit.
Was passiert mit der Weiterbildung, wenn die Kurzarbeit endet?
Endet die Kurzarbeit, wird die Weiterbildung in der Regel wie geplant fortgesetzt und in die reguläre Arbeitszeit integriert. Läuft dann kein Kurzarbeitergeld mehr, kann statt § 106a SGB III der Arbeitsentgeltzuschuss nach § 82 SGB III greifen. Die genaue Abwicklung stimmen Betrieb und Agentur für Arbeit ab.

Weiterbildung

Informationsportal rund um die Thematik Arbeitslosigkeit, Jobsuche und Weiterbildungsmöglichkeiten. Diese Website ist keine offizielle Website einer Arbeitsagentur oder einer anderen Behörde. mehr...