Informationsportal rund um die Thematik Arbeitslosigkeit, Jobsuche und Weiterbildungsmöglichkeiten. Diese Website ist keine offizielle Website einer Arbeitsagentur oder einer anderen Behörde. mehr...

Nebenjob

Ein Nebenjob gehört für viele Menschen zum Alltag, weil der Verdienst aus der Haupttätigkeit nicht ausreicht oder weil sie aus persönlichen Gründen keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen können oder wollen. In solchen Fällen bietet es sich an, zusätzlich einem Minijob beziehungsweise einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen. Der Zuverdienst schafft finanziellen Spielraum, ohne den Hauptberuf, das Studium oder die Familie zu verdrängen.

Das daraus resultierende Einkommen ist allerdings nicht besonders üppig und kann daher bestenfalls als Zuverdienst dienen. Anders sieht dies jedoch bei Menschen aus, die keine Festanstellung finden und sich daher mit mehreren Nebenjobs behelfen, um möglichst ohne staatliche Unterstützung über die Runden zu kommen.

All diejenigen, die knapp bei Kasse sind und ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft verdienen möchten, interessieren sich sehr für einen Nebenjob und tun gut daran, vorab zu recherchieren. Typische Fragen und Tipps sind ebenso wichtig wie eine exakte Definition, denn hinter dem Alltagsbegriff Nebenjob stecken mehrere rechtlich klar getrennte Beschäftigungsformen mit ganz unterschiedlichen Folgen bei Steuer und Sozialversicherung. So ist man im Bilde und kann die eigene Situation korrekt einschätzen und vielleicht auch nachhaltig verbessern.

Junge Frau bei einem Nebenjob als Babysitterin

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

  • Nebenjob ist ein Oberbegriff für jede zusätzliche Erwerbstätigkeit. Rechtlich unterscheidet man vor allem Minijob, kurzfristige Beschäftigung und sozialversicherungspflichtige Nebenbeschäftigung.
  • Die Minijob-Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt und liegt 2026 bei 603 Euro pro Monat (7.236 Euro im Jahr), nicht mehr bei den alten 450 Euro.
  • Beim Minijob übernimmt der Arbeitgeber die Abgaben meist über eine Pauschsteuer von 2 Prozent; ein zweiter sozialversicherungspflichtiger Job läuft dagegen über die ungünstige Steuerklasse VI.
  • Wer Arbeitslosengeld I bezieht, darf unter 15 Wochenstunden arbeiten; ein Freibetrag von 165 Euro bleibt anrechnungsfrei (§ 155 SGB III). Im Bürgergeld gelten gestaffelte Freibeträge ab 100 Euro (§ 11b SGB II).
  • Neben dem Hauptjob gilt das Arbeitszeitgesetz (in der Summe max. 48 Wochenstunden), oft eine Anzeigepflicht im Arbeitsvertrag und ein Verbot der Tätigkeit bei direkten Wettbewerbern.

Nebenjob: Das steckt hinter dem Begriff

Viele Menschen empfinden den Begriff Nebenjob als recht schwammig und sind mitunter verunsichert. Die Tatsache, dass vielfach auch von einem Minijob oder einer geringfügigen Beschäftigung die Rede ist, trägt ebenfalls zur Verunsicherung bei. Hier hilft eine klare Definition: Ein Nebenjob zeichnet sich dadurch aus, dass er parallel zu einer Haupttätigkeit gegen Entgelt ausgeübt wird – neben dem Hauptberuf, einer Ausbildung, einem Studium, dem Bezug einer Lohnersatzleistung oder einer Rente.

Rechtlich ist Nebenjob dabei kein eigener Begriff, sondern beschreibt vor allem den Kontext. Ein und dieselbe Stelle kann für die eine Person ein Nebenjob sein, während sie für eine andere Person die einzige Tätigkeit darstellt. Entscheidend für die steuerliche und sozialrechtliche Einordnung ist nicht, ob eine Arbeit nebenher läuft, sondern ob sie geringfügig entlohnt, zeitlich kurzfristig begrenzt oder regulär sozialversicherungspflichtig ist. Die Bundesagentur für Arbeit spricht in diesem Zusammenhang meist von Nebeneinkommen oder Nebenbeschäftigung.

Der Umfang der Nebentätigkeit kann grundsätzlich variieren, so dass es sich längst nicht immer um einen Minijob handeln muss. Da das Ganze aber mit der hauptberuflichen Beschäftigung, dem Studium oder der Familie vereinbar sein muss, handelt es sich beim Nebenjob typischerweise doch um eine geringfügige Beschäftigung. Diese kommt mit einem relativ geringen Einkommen daher, das den gesetzlich festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigt. Der früher gebräuchliche Ausdruck 450-Euro-Job ist dabei überholt, denn die Verdienstgrenze ist inzwischen deutlich höher (mehr dazu im Ratgeber zum 450-Euro-Job beziehungsweise Minijob).

Die drei Varianten im Vergleich

Wer einen Nebenjob plant, sollte zuerst wissen, um welche der drei Grundformen es sich handelt, denn davon hängen Verdienstgrenze, Steuer und Beiträge zur Sozialversicherung ab. Die folgende Übersicht stellt Minijob, kurzfristige Beschäftigung und sozialversicherungspflichtige Nebenbeschäftigung mit den für 2026 gültigen Werten gegenüber.

VarianteGrenzeSteuerSozialversicherung (Beschäftigte)
Minijob (Verdienstgrenze)max. 603 Euro/Monat, 7.236 Euro/Jahrmeist 2 % Pauschsteuer (Arbeitgeber)nur Rentenversicherung (3,6 %), Befreiung möglich
Kurzfristige Beschäftigungmax. 3 Monate oder 70 Arbeitstage/Jahr, keine Verdienstgrenzepauschal 25 % oder Steuerklassekomplett beitragsfrei für Beschäftigte
Sozialversicherungspflichtiger Jobab 603,01 Euro/Monat bzw. über den Zeitgrenzennach Steuerklasse (Zweitjob = Klasse VI)volle Beiträge (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung)

Der Verdienstbereich von 603,01 bis 2.000 Euro wird als Übergangsbereich oder Midijob bezeichnet. Hier ist der Job zwar voll sozialversicherungspflichtig, die Arbeitnehmerbeiträge fallen aber reduziert aus, so dass netto mehr übrig bleibt als bei einer regulären Beschäftigung mit gleichem Bruttolohn.

Minijob-Grenze 2026: 603 Euro statt 450 Euro

Seit der Reform des § 8 SGB IV ist die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und steigt automatisch mit ihm. Zum 1. Januar 2026 wurde der Mindestlohn auf 13,90 Euro je Stunde angehoben. Daraus errechnet sich die Minijob-Grenze, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Das ergibt für 2026 exakt 603 Euro im Monat und damit eine Jahresverdienstgrenze von 7.236 Euro.

Die früher weit verbreiteten 450 Euro sind damit endgültig Vergangenheit; sie stiegen zunächst auf 520 Euro, dann auf 556 Euro und liegen 2026 bei 603 Euro. Wichtig ist, dass es auf den regelmäßigen Durchschnitt ankommt: In einem Monat dürfen es auch einmal 620 Euro und in einem anderen nur 500 Euro sein, solange der Jahresdurchschnitt die Grenze wahrt. Ein unvorhersehbares Überschreiten, etwa durch eine Krankheitsvertretung, ist in bis zu zwei Kalendermonaten pro Jahr zulässig, dann sogar bis maximal 1.206 Euro im Monat, ohne dass der Minijob-Status verloren geht.

Neben dem Minijob mit Verdienstgrenze gibt es die kurzfristige Beschäftigung. Sie ist nicht auf einen Betrag, sondern auf die Zeit begrenzt: höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle, solange die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird, also nicht die Haupteinnahmequelle bildet. Typische Beispiele sind Saisonarbeit, Ferienjobs oder ein zeitlich klar befristeter Projekteinsatz.

Steuer und Sozialversicherung beim Nebenjob

Beim Thema Steuer sorgt der Nebenjob häufig für Missverständnisse. Ein Minijob mit Verdienstgrenze ist grundsätzlich lohnsteuerpflichtig, in der Praxis für die Beschäftigten aber meist steuerfrei: Der Arbeitgeber entscheidet sich in der Regel für die einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent, die Lohn- und Kirchensteuer bereits enthält und über die Minijob-Zentrale abgeführt wird. Für die Minijobberin oder den Minijobber bedeutet das: brutto gleich netto.

Anders liegt der Fall, wenn jemand neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob eine zweite sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt. Dann wird dieser Zweitjob über die Steuerklasse VI abgerechnet, in der keine Freibeträge berücksichtigt werden. Der laufende Lohnsteuerabzug fällt dadurch spürbar höher aus. Unterm Strich wird das Jahreseinkommen aber nicht stärker besteuert, denn zu viel gezahlte Lohnsteuer holt man sich über die Einkommensteuererklärung zurück. Wer insgesamt unter dem Grundfreibetrag bleibt (das betrifft oft Studierende oder Menschen mit sehr geringem Einkommen), bekommt einbehaltene Lohnsteuer in aller Regel vollständig erstattet.

Bei der Sozialversicherung ist der Minijob privilegiert: Beschäftigte sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung frei und zahlen lediglich einen Rentenversicherungs-Eigenanteil von 3,6 Prozent, von dem sie sich auf Antrag befreien lassen können. Wichtig zu wissen: Über den Minijob selbst ist man nicht krankenversichert – der Versicherungsschutz muss aus einer anderen Quelle kommen, etwa über die Familienversicherung, die studentische Versicherung oder den Hauptjob. Bei der kurzfristigen Beschäftigung sind die Beschäftigten komplett beitragsfrei; hier trägt allein der Arbeitgeber geringe Umlagen und die Unfallversicherung. Erst oberhalb der Minijob-Grenze und außerhalb der Zeitgrenzen wird der Nebenjob voll beitragspflichtig.

Nebenjob neben dem Hauptjob

Grundsätzlich darf jeder Arbeitnehmer neben dem Hauptjob einen Nebenjob ausüben – ein generelles Verbot gibt es nicht, denn die Freizeitgestaltung ist Sache der Beschäftigten. Trotzdem sind einige Regeln zu beachten, damit es keinen Ärger mit dem Arbeitgeber gibt.

Erstens gilt das Arbeitszeitgesetz für alle Tätigkeiten zusammengenommen. Die werktägliche Arbeitszeit darf im Schnitt acht Stunden nicht überschreiten und nur vorübergehend auf bis zu zehn Stunden steigen. Auf die Woche gerechnet sind damit in der Summe höchstens rund 48 Stunden zulässig. Hauptjob und Nebenjob dürfen diese Grenze gemeinsam nicht sprengen.

Zweitens enthalten viele Arbeitsverträge eine Anzeigepflicht: Der Nebenjob ist dem Arbeitgeber zu melden, teils ist auch dessen Zustimmung nötig. Verweigern darf der Arbeitgeber diese nur, wenn berechtigte betriebliche Interessen entgegenstehen, etwa eine drohende Überlastung, Geheimhaltungsinteressen oder eine Tätigkeit beim direkten Wettbewerber. Und drittens greift ein Wettbewerbsverbot: Nach den Grundsätzen des § 60 HGB darf man ohne Einwilligung keine Tätigkeit bei einem unmittelbaren Konkurrenten des Arbeitgebers ausüben. Nebenjobs in ganz anderen Branchen oder im gemeinnützigen Bereich sind dagegen in der Regel unproblematisch. Im Zweifel ist ein offenes Gespräch vor Aufnahme der Tätigkeit der sicherste Weg. Wer den Nebenjob ins Home-Office verlegt, spart zudem Wege und gewinnt Flexibilität.

Nebenjob während der Arbeitslosigkeit

Auch wer Arbeitslosengeld I bezieht, darf grundsätzlich einen Nebenjob ausüben – es sind aber zwei Grenzen einzuhalten. Zum einen die Zeitgrenze: Die Nebenbeschäftigung muss unter 15 Wochenstunden bleiben. Wer regelmäßig 15 Stunden oder mehr arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos und verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld, ganz unabhängig von der Höhe des Verdienstes.

Zum anderen die Anrechnung: Nach § 155 SGB III bleibt ein Freibetrag von 165 Euro monatlich anrechnungsfrei. Erst das Netto-Nebeneinkommen oberhalb dieser 165 Euro wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet und mindert es. Werbungskosten wie Fahrtkosten können das anrechenbare Einkommen zusätzlich senken. Wer in den letzten 18 Monaten vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate lang durchgehend nebenbei gearbeitet hat, dem steht unter Umständen ein höherer Freibetrag zu.

Ganz wichtig ist die Meldepflicht: Der Nebenjob muss der Agentur für Arbeit spätestens am Tag der Aufnahme angezeigt werden. Diese Pflicht liegt bei der leistungsbeziehenden Person selbst, auch wenn der Arbeitgeber eine Nebeneinkommensbescheinigung übermittelt. Wer einen Nebenjob verschweigt, riskiert Rückforderungen, eine Sperrzeit oder sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Nebenjob im Bürgergeld

Im Bürgergeld, das seit dem 1. Juli 2026 offiziell Grundsicherungsgeld heißt und Teil der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist, gelten eigene Freibeträge für Erwerbseinkommen. Sie sollen einen Anreiz schaffen, eine Arbeit aufzunehmen, denn ein Teil des Verdienstes darf behalten werden. Anders als beim Arbeitslosengeld I gibt es keine starre 15-Stunden-Grenze; entscheidend ist die Anrechnung des Einkommens nach § 11b SGB II.

Vom Bruttoverdienst bleiben zunächst 100 Euro als Grundfreibetrag anrechnungsfrei. Vom Teil zwischen 100 und 520 Euro bleiben weitere 20 Prozent frei, vom Teil zwischen 520 und 1.000 Euro 30 Prozent und vom Teil zwischen 1.000 und 1.200 Euro noch einmal 10 Prozent. Bei Leistungsberechtigten mit mindestens einem minderjährigen Kind gilt die obere Stufe bis 1.500 Euro. Was innerhalb dieser Freibeträge liegt, erhöht das verfügbare Haushaltseinkommen, ohne das Grundsicherungsgeld zu mindern. Einkünfte aus einem Ehrenamt bleiben bis 3.300 Euro im Jahr unberücksichtigt. Auch hier gilt: Jede Erwerbstätigkeit ist dem Jobcenter zu melden.

Nebenjob bei Kurzarbeit

Arbeitnehmer, die aufgrund einer schlechten Konjunkturlage von Kurzarbeit betroffen sind, erhalten wegen des Arbeitsausfalls weniger Geld. Das Kurzarbeitergeld soll diese Lücke zumindest teilweise schließen. Häufig besteht der Wunsch, möglichst unabhängig vom Amt zu sein, was sich mit einem Nebenjob erreichen lässt.

Grundsätzlich ist die Aufnahme eines Nebenjobs während der Kurzarbeit zulässig, darf aber die hauptberufliche Tätigkeit nicht beeinträchtigen. Es kommt also auf eine problemlose Vereinbarkeit an. Zu beachten ist außerdem, dass ein erst während der Kurzarbeit neu aufgenommener Nebenverdienst dem Ist-Entgelt zugerechnet wird und dadurch das Kurzarbeitergeld verringert. Ein Minijob, der bereits vor der Kurzarbeit bestand, bleibt dagegen in der Regel anrechnungsfrei.

Nebenjob für Studierende und Rentner

Für Studierende ist der Nebenjob fast schon die Regel. Wer ordentlich immatrikuliert ist, genießt das sogenannte Werkstudentenprivileg: In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, lediglich in die Rentenversicherung wird eingezahlt. Voraussetzung ist, dass das Studium im Vordergrund bleibt und in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet wird. Wer diese Grenze dauerhaft überschreitet, wird voll sozialversicherungspflichtig. Ein Minijob lässt sich zusätzlich ausüben, allerdings werden die Arbeitszeiten für die 20-Stunden-Prüfung zusammengerechnet. Zu beachten ist außerdem die Familienversicherung: Übersteigt das Einkommen die maßgebliche Grenze, muss man sich selbst krankenversichern.

Auch für Rentnerinnen und Rentner ist ein Nebenjob attraktiv. Bei der Altersrente gibt es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr, sodass die Rente durch den Zuverdienst nicht gekürzt wird. Ein Minijob ist wie bei allen anderen möglich, in der Rentenversicherung besteht Befreiungsmöglichkeit. Steuerlich werden Rentner wie andere Arbeitnehmer behandelt; die Kombination aus Rente und Arbeitslohn kann aber dazu führen, dass erstmals eine Steuererklärung fällig wird.

Anmeldung und Pflichten

Um die Anmeldung eines Minijobs oder einer kurzfristigen Beschäftigung muss sich in erster Linie der Arbeitgeber kümmern. Er meldet die geringfügige Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale, im Privathaushalt vereinfacht über den Haushaltsscheck, und führt die pauschalen Abgaben ab. Sozialversicherungspflichtige Nebenjobs werden dagegen bei der zuständigen Krankenkasse gemeldet.

Als Beschäftigte hat man vor allem Mitwirkungspflichten. Man sollte dem Arbeitgeber weitere Jobs angeben, damit dieser die Beschäftigung korrekt einstufen kann, denn mehrere Minijobs oder ein Minijob neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob werden unter Umständen zusammengerechnet. Wer Arbeitslosengeld oder Bürgergeld bezieht, meldet den Nebenjob zusätzlich der Agentur für Arbeit beziehungsweise dem Jobcenter. Diese saubere Meldung schützt vor bösen Überraschungen und ist Voraussetzung für einen rechtssicheren Zuverdienst.

Zwei Tipps aus der Redaktion

Zwei Tipps aus der Redaktion
All diejenigen, die einen Nebenjob haben oder aufnehmen möchten, sollten sich Gedanken über die Vereinbarkeit mit Beruf, Studium und Familie machen. Außerdem ist es wichtig zu wissen, wie es sich dann mit etwaigen Sozialleistungen verhält. Wer sich ein paar Tipps wünscht, wird im Folgenden fündig und findet hier zwei Ratschläge aus unserer Redaktion.

Zahlen Sie freiwillig in die Rentenversicherung ein!

Kennzeichnend für einen Minijob ist, dass die Beschäftigten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung frei sind. In die Rentenversicherung wird jedoch standardmäßig eingezahlt, sofern man sich nicht ausdrücklich befreien lässt. Gerade für Minijobber, die keiner anderen Beschäftigung nachgehen oder ohnehin Geringverdiener sind, kann eine Befreiung problematisch werden, weil dann kaum Rentenansprüche entstehen und die Altersarmut droht.

Hier lohnt es sich, den kleinen Eigenanteil von 3,6 Prozent zu tragen und auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu verzichten. So sammelt man vollwertige Beitragszeiten und sichert sich Ansprüche, die sich später auszahlen.

Suchen Sie sich einen Online-Nebenverdienst!

Unabhängig davon, wie es arbeitstechnisch im Hauptjob aussieht oder wie der private Alltag organisiert ist, kann es eine große Herausforderung sein, einen Nebenjob mit dem alltäglichen Leben zu vereinbaren. Weite Wege und unpassende Arbeitszeiten können zu echten Problemen werden. Das bedeutet aber nicht, dass man sich nicht doch etwas dazuverdienen kann.

Ein Online-Job ist dann eine Überlegung wert, denn über das Internet lässt sich auf unterschiedlichste Art und Weise ein Nebenverdienst sichern, und das mit maximaler Flexibilität. Ein Nebenjob im Home-Office ist folglich eine elegante Lösung und zeigt, dass man online Geld verdienen kann.

Häufige Fragen zum Nebenjob

Wie viel darf man im Nebenjob verdienen?
In einem Minijob dürfen 2026 durchschnittlich bis zu 603 Euro im Monat verdient werden, das sind 7.236 Euro im Jahr. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung gibt es keine Verdienstgrenze, dafür eine Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen. Darüber hinaus wird der Job sozialversicherungspflichtig.
Wie viele Stunden darf ein Nebenjob haben?
Ein festes Stundenlimit für Minijobs gibt es nicht, entscheidend ist die 603-Euro-Grenze. Neben einem Hauptjob dürfen Haupt- und Nebenjob zusammen im Schnitt rund 48 Wochenstunden nicht überschreiten. Beim Arbeitslosengeld I muss die Nebenbeschäftigung unter 15 Wochenstunden bleiben, sonst entfällt der Anspruch.
Ist ein Nebenjob steuerfrei?
Ein Minijob ist für die Beschäftigten meist faktisch steuerfrei, weil der Arbeitgeber die Pauschsteuer von zwei Prozent übernimmt. Ein zweiter sozialversicherungspflichtiger Job wird dagegen über Steuerklasse VI besteuert. Zu viel gezahlte Lohnsteuer kann man sich über die Einkommensteuererklärung zurückholen.
Muss ich den Nebenjob beim Arbeitgeber anmelden?
Ein generelles Verbot gibt es nicht, viele Arbeitsverträge enthalten aber eine Anzeigepflicht. Der Arbeitgeber darf einen Nebenjob nur bei berechtigten Interessen untersagen, etwa bei Überlastung oder Tätigkeit beim direkten Wettbewerber. Ein offenes Gespräch vor Aufnahme der Tätigkeit ist daher immer ratsam.
Welche Steuerklasse gilt beim Nebenjob?
Ein Minijob mit Pauschsteuer hat gar keine Steuerklasse. Nimmt man dagegen einen zweiten sozialversicherungspflichtigen Job auf, läuft dieser über die Steuerklasse VI. In ihr werden keine Freibeträge berücksichtigt, weshalb der Lohnsteuerabzug hoch ist. Der Ausgleich erfolgt über die Steuererklärung.
Darf man mit Arbeitslosengeld einen Nebenjob haben?
Ja, solange die Nebenbeschäftigung unter 15 Wochenstunden bleibt. Ein Freibetrag von 165 Euro monatlich bleibt anrechnungsfrei, alles darüber mindert das Arbeitslosengeld. Der Nebenjob muss der Agentur für Arbeit spätestens am Tag der Aufnahme gemeldet werden, sonst drohen Rückforderungen oder eine Sperrzeit.
Wie viel darf man im Bürgergeld dazuverdienen?
Im Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld bleiben die ersten 100 Euro Erwerbseinkommen anrechnungsfrei. Vom Verdienst zwischen 100 und 520 Euro bleiben 20 Prozent frei, darüber gestaffelt weniger. Ein Teil des Nebenverdienstes erhöht so das Haushaltseinkommen, ohne die Leistung voll zu mindern (§ 11b SGB II).
Dürfen Studierende neben dem Studium arbeiten?
Ja. Als Werkstudent bleibt man in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung frei, solange in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet wird und das Studium im Vordergrund steht. Ein zusätzlicher Minijob ist möglich, die Arbeitszeiten werden für die 20-Stunden-Grenze aber zusammengerechnet.