Kindergeld – Staatlicher Unterstützung für Familien mit Kindern
Beim Kindergeld handelt es sich um eine der wichtigsten Familienleistungen des deutschen Sozialstaates. Im Sinne eines Familienleistungsausgleichs leistet der Staat damit einen Beitrag zum Lebensunterhalt von Kindern. Da Nachwuchs nach wie vor ein erhöhtes Armutsrisiko für Familien bedeutet, ist diese Unterstützung sinnvoll und für viele Haushalte eine spürbare Entlastung. Seit Januar 2026 erhalten Eltern 259 Euro pro Kind und Monat, einheitlich für jedes Kind.
Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sowie im Einkommensteuergesetz (EStG), denn das Kindergeld kommt dual daher: Es besteht nicht nur aus der eigentlichen Kindergeldzahlung, sondern ebenfalls aus dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Ganz so simpel, wie es zunächst den Anschein hat, ist das Thema Kindergeld also nicht. Dieser Ratgeber erklärt Höhe, Voraussetzungen, Antrag, Auszahlungstermine und das Zusammenspiel mit anderen Leistungen auf dem aktuellen Stand 2026.
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
- Kindergeld 2026: 259 Euro pro Kind und Monat, einheitlich für jedes Kind (2024: 250 Euro, 2025: 255 Euro).
- Gezahlt bis zum 18. Geburtstag, bei Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst bis maximal zum 25. Lebensjahr.
- Der Antrag läuft schriftlich oder online über die Familienkasse der Agentur für Arbeit; die Steuer-Identifikationsnummer ist Pflicht.
- Rückwirkend wird nur für die letzten sechs Monate gezahlt, deshalb frühzeitig beantragen.
- Der Auszahlungstermin richtet sich nach der Endziffer der Kindergeldnummer: Endziffer 0 zu Monatsbeginn, Endziffer 9 zum Monatsende.
Kindergeld ist eine steuerliche Ausgleichszahlung, keine reine Sozialleistung
Das Kindergeld dient der Freistellung des Existenzminimums von Kindern und ist daher dem Familienleistungsausgleich zuzuordnen. Rechtlich ist es primär eine steuerliche Ausgleichszahlung und keine klassische Sozialleistung, auch wenn es organisatorisch von den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt wird. Wer sich näher mit dieser Leistung beschäftigt, erkennt rasch ihren zweigeteilten Aufbau:
- Kindergeld
Das eigentliche Kindergeld ist eine Geldleistung, die monatlich gezahlt wird und Eltern finanziell entlastet. Sie wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährt. - Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag kommt im Zusammenhang mit der Einkommensteuer zum Einsatz und erhöht den steuerfreien Betrag, was die Steuerlast mindert. Davon profitieren vor allem Besserverdiener.
Im Alltag meint man mit dem Kindergeld jedoch die monatliche Geldleistung. Diese ist vor allem für Familien mit geringem oder keinem steuerlich relevanten Einkommen von Vorteil, da sie die finanzielle Situation direkt entlastet. Der Kinderfreibetrag wirkt dagegen erst über die Steuererklärung. Beide Instrumente haben denselben Sinn: die finanzielle Entlastung von Familien. Neben dem Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz gibt es ein sozialrechtlich geprägtes Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, das etwa für bestimmte Personengruppen mit Auslandsbezug greift.
Das Kindergeld beträgt 2026 einheitlich 259 Euro pro Kind

Der Betrag wurde zuletzt mehrfach angehoben: 2024 lag er bei 250 Euro, 2025 bei 255 Euro und seit Januar 2026 bei 259 Euro pro Kind und Monat. Die Familienkasse passt die Beträge automatisch an, Eltern müssen dafür nichts unternehmen. Die folgende Übersicht zeigt die Entwicklung und die Gesamtsummen für mehrere Kinder im Jahr 2026:
Regelmäßige Anpassungen sorgen dafür, dass sich der Betrag ändern kann. Auch der Auszug eines bislang berücksichtigten Kindes, das fortan bei der Berechnung außer Acht bleibt, wirkt sich auf die monatliche Zahlung aus.
Kinderfreibetrag und Kindergeld werden vom Finanzamt gegeneinander geprüft
Neben dem ausgezahlten Kindergeld steht Eltern der Kinderfreibetrag zu, der das Existenzminimum des Kindes von der Einkommensteuer freistellt. Für das Jahr 2026 beträgt der Kinderfreibetrag 6.828 Euro für beide Eltern gemeinsam (3.414 Euro je Elternteil). Hinzu kommt der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA-Freibetrag) in Höhe von 2.928 Euro. Zusammen ergibt das 9.756 Euro pro Kind und Jahr bei gemeinsamer Veranlagung.
Beide Instrumente werden nicht doppelt gewährt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führt das Finanzamt automatisch eine sogenannte Günstigerprüfung durch. Dabei wird verglichen, ob das ausgezahlte Kindergeld oder die Steuerersparnis durch den Freibetrag für die Familie vorteilhafter ist. Ist der Freibetrag günstiger, wird die Differenz mit der Steuer verrechnet. Diese Prüfung erfolgt ohne gesonderten Antrag. Als grobe Orientierung gilt: Ab einem gemeinsamen Jahreseinkommen von rund 84.000 Euro (bei Alleinerziehenden etwa die Hälfte) ist der Kinderfreibetrag in der Regel vorteilhafter als das Kindergeld.
Der Anspruch hängt von Alter, Haushalt und Wohnsitz ab
Der Anspruch auf Kindergeld hängt von mehreren Faktoren ab. Es steht jedem frei, Kindergeld zu beantragen, aber es lohnt sich, vorab zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Kindergeld wird grundsätzlich unter den folgenden Bedingungen gewährt:
- Ausschlaggebend ist zunächst das Alter des Kindes. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht der Anspruch ohne weitere Bedingungen. Befindet sich das Kind danach in Ausbildung, Studium, Praktikum, Freiwilligendienst oder in der Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung, kann Kindergeld bis maximal zum 25. Lebensjahr weiter bezogen werden.
- Der Kindergeldempfänger muss mit dem Kind in einem Haushalt leben und es regelmäßig versorgen. Anspruchsberechtigt sind neben leiblichen Eltern auch Adoptiv-, Stief-, Pflegeeltern und Großeltern, wenn das Kind in ihren Haushalt aufgenommen wurde.
- Der Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person muss in Deutschland, einem anderen EU-Staat, in Liechtenstein, Norwegen, Island oder der Schweiz liegen, oder es muss unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestehen.
Bei Auslandsbezug wird es schnell komplex. Die deutsche Staatsangehörigkeit allein begründet keinen Anspruch. Entscheidend sind Steuerpflicht, Erwerbstätigkeit und Wohnsitz von Eltern und Kind. Innerhalb der EU und des EWR kann das Kind auch im Ausland wohnen, sofern die Eltern in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Bestehen Ansprüche in mehreren Staaten, gilt eine feste Rangfolge: Vorrangig ist der Staat der Erwerbstätigkeit, und wenn in mehreren Ländern Anspruch besteht, ist das Wohnland des Kindes maßgeblich. Jeder Einzelfall wird von der Familienkasse geprüft.
Für volljährige Kinder gilt der Anspruch nur unter Bedingungen
Mit dem 18. Geburtstag endet der bedingungslose Anspruch. Danach zahlt die Familienkasse Kindergeld nur weiter, wenn das Kind sich in einer bestimmten Lebenssituation befindet. Für junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren gelten folgende Konstellationen:
- Das Kind absolviert eine erste Schul- oder Berufsausbildung oder ein Erststudium.
- Das Kind macht eine zweite Ausbildung und arbeitet dabei höchstens 20 Wochenstunden. Wie viel es verdient, spielt keine Rolle mehr. Auch ein Minijob neben der Zweitausbildung ist unschädlich.
- Das Kind befindet sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten, etwa zwischen Schule und Ausbildung oder zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.
- Das Kind absolviert ein Praktikum mit fachlichem Bezug zum angestrebten Beruf oder einen Freiwilligendienst (FSJ, FÖJ, Bundesfreiwilligendienst oder Internationaler Jugendfreiwilligendienst).
- Das Kind hat noch keinen Ausbildungsplatz gefunden, bemüht sich aber nachweislich darum, etwa durch eine Meldung als Bewerber bei der Berufsberatung.
- Das Kind ist arbeitslos, jünger als 21 Jahre und bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitsuchend gemeldet.
Wichtig ist der Wegfall der früheren Einkommensprüfung: Bei einer Zweitausbildung kommt es allein auf die 20-Stunden-Grenze der wöchentlichen Erwerbstätigkeit an, nicht mehr auf die Höhe des Einkommens. Wer eine berufliche Neuorientierung plant, findet in unserem Ratgeber zur Umschulung mit 30 weitere Hinweise. Bei Kindern mit Behinderung wird das Kindergeld ohne feste Altersgrenze auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt, sofern die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Der Familienkasse müssen entsprechende Nachweise vorliegen.
Kindergeld wird bei der Familienkasse beantragt
Der Anspruch entsteht zwar bereits im Geburtsmonat des Kindes, wird aber erst durch einen Antrag ausgezahlt. Zuständig ist die Familienkasse, die bei der örtlichen Agentur für Arbeit angesiedelt ist. Wer Kindergeld beantragen möchte, ist folglich beim Arbeitsamt an der richtigen Adresse. Damit der Antrag reibungslos läuft, helfen ein paar Hinweise:
- Werdende Eltern können den Antrag bereits vor der Geburt stellen und die Geburtsurkunde später nachreichen, damit die Auszahlung zügig startet.
- Der Antrag kann online über die Website der Agentur für Arbeit gestellt werden. Mit elektronischer Identifizierung über die BundID ist er vollständig digital möglich, sonst wird er ausgedruckt, unterschrieben und per Post gesendet.
- Die Steuer-Identifikationsnummer von Eltern und Kind ist Pflichtangabe. Sie steht auf dem Einkommensteuerbescheid oder der Lohnsteuerbescheinigung.
- Rückwirkend wird Kindergeld nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung gezahlt. Wer zu lange wartet, verliert bares Geld.
Die Auszahlung richtet sich nach der Endziffer der Kindergeldnummer
Die Familienkasse überweist das Kindergeld nicht an alle Berechtigten am selben Tag, sondern gestaffelt. Maßgeblich ist die letzte Ziffer der Kindergeldnummer, die sogenannte Endziffer. Kindergeld und Kinderzuschlag werden dabei zeitgleich und ausschließlich per Überweisung ausgezahlt, niemals in bar.
Je niedriger die Endziffer, desto früher im Monat erfolgt die Überweisung. Die genauen Auszahlungstermine für das laufende Jahr veröffentlicht die Agentur für Arbeit online. Wer seine Endziffer kennt, kann daran ablesen, wann das Geld voraussichtlich auf dem Konto ist.
Kinderzuschlag und weitere Leistungen ergänzen das Kindergeld
Das Kindergeld ist einkommensunabhängig und wird jeder berechtigten Familie gezahlt. Für einkommensschwache Familien gibt es darüber hinaus gezielte Sozialleistungen. Der wichtigste Zusatz ist der Kinderzuschlag (KiZ): Er beträgt 2026 bis zu 297 Euro pro Monat und Kind und richtet sich an Eltern, die zwar für sich selbst genug verdienen, deren Einkommen aber für den Unterhalt der Kinder nicht ausreicht. Der Kinderzuschlag soll verhindern, dass Familien allein wegen ihrer Kinder auf das Bürgergeld (die Grundsicherung für Arbeitsuchende) angewiesen sind.
Zu beachten ist, dass das Kindergeld in der Grundsicherung als Einkommen des Kindes angerechnet wird und damit die Höhe der Bürgergeldleistungen beeinflusst. Der Kinderzuschlag wird dagegen nur gezahlt, wenn kein Anspruch auf Bürgergeld besteht. Neben dem Kinderzuschlag können je nach Situation weitere Leistungen wie Wohngeld, Elterngeld oder Unterhaltsvorschuss in Betracht kommen. Wer sich unsicher ist, welche Leistung passt, sollte sich bei der Familienkasse oder einer Beratungsstelle informieren.