450-Euro-Job – Das sollten Sie über geringfügige Beschäftigungen wissen
Der Begriff 450-Euro-Job ist tief im Sprachgebrauch verankert, obwohl die 450-Euro-Grenze rechtlich längst Geschichte ist. Seit Oktober 2022 ist die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und steigt seither Jahr für Jahr. Im Jahr 2026 liegt die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze bei 603 Euro im Monat. Aus dem 450-Euro-Job ist damit faktisch ein 603-Euro-Job geworden, auch wenn ihn die meisten Menschen weiterhin schlicht Minijob nennen.
Wer sich neben der Kindererziehung etwas dazuverdienen möchte, das Einkommen trotz Hauptberuf aufbessern will oder Arbeitslosengeld bezieht und nicht ausschließlich von staatlicher Unterstützung leben möchte, kommt schnell auf einen Minijob. Im Rahmen einer solchen geringfügigen Beschäftigung darf man bis zur jeweils geltenden Grenze verdienen, ohne dass hohe Abgaben anfallen. Für Arbeitgeber sind Minijobber wegen der flexiblen Einsatzmöglichkeiten geschätzt, für Arbeitnehmer sind sie oft der einfachste Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.
Dieser Ratgeber erklärt, was aus dem klassischen 450-Euro-Job geworden ist, wie hoch die Grenze 2026 wirklich ist, welche Abgaben anfallen und worauf Sie besonders achten müssen, wenn Sie neben dem Minijob Leistungen vom Arbeitsamt oder Jobcenter beziehen. Geht es Ihnen dagegen allgemein um einen Zuverdienst neben Hauptberuf, Studium oder Familie, lohnt ein Blick auf unseren Ratgeber zum Nebenjob, der die verschiedenen Beschäftigungsformen im Überblick behandelt.
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
- Der Begriff 450-Euro-Job ist überholt: Die Grenze ist seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gekoppelt und liegt 2026 bei 603 Euro im Monat (7.236 Euro im Jahr).
- Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze zahlt vor allem der Arbeitgeber Pauschalabgaben (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung, 2 % Steuer). Der Verdienst bleibt für Sie nahezu abgabenfrei.
- Nur die Rentenversicherung kostet Sie rund 3,6 % Eigenanteil – davon können Sie sich befreien lassen, seit 1. Juli 2026 auch wieder zurückkehren.
- Beim Arbeitslosengeld I bleiben 165 Euro Nebenverdienst anrechnungsfrei, die Arbeitszeit muss unter 15 Wochenstunden liegen (§ 155, § 138 SGB III).
- Beim Bürgergeld/Grundsicherungsgeld gelten 100 Euro Grundfreibetrag plus gestaffelte Freibeträge (§ 11b SGB II). Melden Sie jeden Minijob vorab beim Amt.
Vom 450-Euro-Job zum 603-Euro-Minijob
450-Euro-Job, Minijob oder geringfügige Beschäftigung: Diese Begriffe meinen im Kern dasselbe Beschäftigungsverhältnis. Verwirrend ist nur, dass die namensgebende Zahl nicht mehr stimmt. Über viele Jahre lag die Verdienstgrenze fest bei 450 Euro monatlich, weshalb sich der Ausdruck 450-Euro-Job im Alltag durchgesetzt hat. Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn wurde die Grenze zum 1. Oktober 2022 auf 520 Euro angehoben und zugleich dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt.
Seitdem steigt die Grenze regelmäßig mit. Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt, wie schnell die alten 450 Euro überholt waren:
Ein Blick ins Gesetz zeigt, dass hinter dem lockeren Alltagsbegriff strenge Regeln stehen. Rechtsgrundlage ist § 8 SGB IV. Wer heute von einem 450-Euro-Job spricht, meint also einen Minijob, dessen aktuelle Verdienstgrenze bei 603 Euro liegt.
Die Minijob-Grenze 2026 liegt bei 603 Euro
Für das Jahr 2026 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 603 Euro im Monat, das entspricht 7.236 Euro im Jahr. Grund für die Erhöhung ist der Anstieg des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde zum 1. Januar 2026. Da die Grenze fest an den Mindestlohn gekoppelt ist, wächst sie automatisch mit. Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn erneut auf 14,60 Euro, sodass auch die Minijob-Grenze wieder klettern wird.
Hinter der Zahl steckt eine einfache Formel: Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro. Die 130 stehen für eine typische Minijob-Arbeitszeit von rund zehn Wochenstunden über 13 Wochen. Für 2026 ergibt das 13,90 Euro mal 130 geteilt durch 3, also rund 601 Euro, aufgerundet auf 603 Euro. Der Sinn dahinter: Ein Minijobber soll auch bei steigendem Mindestlohn weiterhin etwa zehn Stunden pro Woche arbeiten können, ohne automatisch sozialversicherungspflichtig zu werden.
Praktisch heißt das: Bei einem Stundenlohn von 13,90 Euro dürfen Sie 2026 höchstens rund 43 bis 44 Stunden im Monat arbeiten, wenn die Grenze nicht überschritten werden soll. Wer mehr arbeitet, rutscht in die Sozialversicherungspflicht. Ein gelegentliches, unvorhergesehenes Überschreiten ist erlaubt: Bis zu zweimal im Jahr darf der Verdienst die Grenze überschreiten, ohne dass der Minijob-Status verloren geht.
Geringfügig entlohnt und kurzfristig sind zwei verschiedene Minijobs
§ 8 SGB IV kennt zwei Arten geringfügiger Beschäftigung, die man klar auseinanderhalten muss, weil sie sich in den Abgaben stark unterscheiden.
Die geringfügig entlohnte Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV) ist der klassische Minijob mit Verdienstgrenze. Hier zählt allein, dass das regelmäßige monatliche Entgelt die Grenze von 603 Euro nicht übersteigt. Die Arbeitszeit spielt für die Einordnung keine Rolle, entscheidend ist der Verdienst.
Die kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV) ist dagegen zeitlich begrenzt. Sie liegt vor, wenn die Tätigkeit im Kalenderjahr auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Hier gibt es keine Verdienstobergrenze, solange die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Kurzfristige Beschäftigungen eignen sich vor allem für Saisonarbeit, etwa in Gastronomie oder Ernte. Neu ab 2026: In landwirtschaftlichen Betrieben gelten erweiterte Zeitgrenzen von 15 Wochen beziehungsweise 90 Arbeitstagen.
Der große Vorteil der beiden Formen liegt darin, dass sie nicht zusammengerechnet werden. Sie dürfen also einen dauerhaften 603-Euro-Minijob und daneben eine kurzfristige Saisonbeschäftigung ausüben, ohne die Grenze zu sprengen.
Bei einem Minijob zahlt vor allem der Arbeitgeber die Abgaben
Was der Arbeitgeber trägt
Kennzeichnend für den Minijob ist, dass der Verdienst für Sie als Arbeitnehmer nahezu abgabenfrei ankommt. Die Pauschalabgaben trägt überwiegend der Arbeitgeber und führt sie an die Minijob-Zentrale ab. Im gewerblichen Bereich sind das zusammen bis zu rund 31 Prozent des Entgelts:
In Privathaushalten fallen die Arbeitgeberabgaben mit rund 14,6 Prozent deutlich niedriger aus. Das soll legale Beschäftigung von Haushaltshilfen und Betreuungskräften fördern.
Der einzige Eigenanteil: die Rentenversicherung
Minijobber sind seit 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Ihr Eigenanteil liegt bei rund 3,6 Prozent des Verdienstes. Damit erwerben Sie vollwertige Rentenansprüche, etwa für Wartezeiten und die Erwerbsminderungsrente. Sie können sich aber auf schriftlichen Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und behalten dann die 3,6 Prozent selbst. Wichtige Neuerung: Seit dem 1. Juli 2026 lässt sich eine früher erklärte Befreiung einmalig für die Zukunft wieder aufheben. Wer damals verzichtet hat, kann so in den vollen Rentenschutz zurückkehren.
Bei kurzfristigen Beschäftigungen fallen weder für den Arbeitgeber noch für Sie Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung an. Hier zahlt der Arbeitgeber nur geringe Umlagen und die Unfallversicherung.
Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet
Bei der Frage nach mehreren Minijobs gilt eine klare Regel: Alle regulären Minijobs mit Verdienstgrenze werden zusammengerechnet. Sie dürfen also mehrere 603-Euro-Jobs nebeneinander haben, solange der Gesamtverdienst 603 Euro im Monat nicht übersteigt. Überschreiten Sie die Grenze in Summe, entfällt der Minijob-Status und die Beschäftigungen werden sozialversicherungspflichtig.
Anders sieht es aus, wenn Sie bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben. Neben dem Hauptjob darf ein Minijob geringfügig bleiben, er wird nicht mit dem Hauptverdienst zusammengerechnet. Nehmen Sie jedoch einen zweiten Minijob dazu, wird dieser regelmäßig sozialversicherungspflichtig.
Wer regelmäßig mehr als 603 Euro verdient, landet nicht mehr im Minijob, sondern im sogenannten Übergangsbereich (Midijob). Dieser reicht 2026 von 603,01 Euro bis 2.000 Euro. Midijobber sind voll sozialversichert, zahlen aber reduzierte Arbeitnehmerbeiträge und erhalten dennoch den vollen Schutz – ein oft übersehener Zwischenschritt zwischen Minijob und regulärer Stelle.
Beim Arbeitslosengeld I bleiben 165 Euro anrechnungsfrei
Wer Arbeitslosengeld I bezieht und sich mit einem Minijob etwas dazuverdient, muss zwei Dinge beachten: die Arbeitszeit und den Freibetrag. Nach § 138 Absatz 3 SGB III darf die Nebentätigkeit weniger als 15 Stunden pro Woche umfassen. Wer 15 Stunden oder mehr arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos und verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Beim Verdienst greift § 155 SGB III: Ein Freibetrag von 165 Euro im Monat bleibt anrechnungsfrei. Nur der Teil des Netto-Nebeneinkommens, der über 165 Euro liegt, wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Ein Minijob mit 165 Euro Verdienst wirkt sich also gar nicht auf die Höhe des Arbeitslosengeldes aus. Wichtig: Das Nebeneinkommen muss der Agentur für Arbeit unaufgefordert gemeldet werden. Details finden Sie in unserem Ratgeber zum Nebenjob.
Beim Bürgergeld gelten gestaffelte Freibeträge
Beim Bezug von Grundsicherung nach dem SGB II gelten andere Regeln als beim Arbeitslosengeld I. Zum 1. Juli 2026 wurde das Bürgergeld in Grundsicherungsgeld umbenannt, das System heißt nun Grundsicherung für Arbeitsuchende. An der Einkommensanrechnung nach § 11b SGB II ändert sich in der Grundstruktur aber nichts.
Vom Erwerbseinkommen wird zunächst ein Grundfreibetrag von 100 Euro abgesetzt, danach greifen gestaffelte prozentuale Freibeträge:
Ein Beispiel: Bei einem Minijob mit 603 Euro brutto bleiben die ersten 100 Euro voll frei. Von den 420 Euro zwischen 100 und 520 Euro bleiben 20 Prozent (84 Euro) frei, von den 83 Euro zwischen 520 und 603 Euro weitere 30 Prozent (rund 25 Euro). Insgesamt sind so etwa 209 Euro anrechnungsfrei, der Rest mindert die Leistung. Grundsätzliches zur Leistung erklärt unser Ratgeber zum Bürgergeld.
Minijobber haben dieselben Arbeitnehmerrechte wie Vollzeitkräfte
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass Minijobber Arbeitnehmer zweiter Klasse seien. Rechtlich gelten sie als Teilzeitbeschäftigte und haben grundsätzlich dieselben Rechte wie Vollzeitkräfte:
- Mindestlohn: Auch im Minijob gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde (2026) ohne Ausnahme. Eine Unterschreitung ist unzulässig.
- Bezahlter Urlaub: Der gesetzliche Urlaubsanspruch gilt unabhängig vom Entgelt. Bei einer Drei-Tage-Woche ergibt sich anteilig ein Anspruch von rund zwölf Urlaubstagen im Jahr.
- Entgeltfortzahlung: Bei Krankheit und an Feiertagen wird der Lohn nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bis zu sechs Wochen weitergezahlt.
- Kündigungsschutz: Es gelten die allgemeinen Kündigungsfristen und der Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, dazu Mutterschutz und Schutz vor Diskriminierung.
Verstöße, etwa nicht gezahlter Mindestlohn oder verweigerter Urlaub, können Sie rechtlich anfechten. Im Zweifel hilft die Beratung durch eine Gewerkschaft oder den Betriebsrat.
Tipp aus der Redaktion: Melden Sie den Minijob beim Amt
Melden Sie den Minijob rechtzeitig beim Arbeitsamt oder Jobcenter
Wenn Sie neben einem Minijob Leistungen vom Arbeitsamt oder Jobcenter beziehen, müssen Sie den Job unbedingt vorab melden. Der Arbeitgeber informiert zwar die Minijob-Zentrale, das ersetzt aber nicht Ihre eigene Meldung an die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter. Wer die Meldung versäumt oder Einkommen verschweigt, riskiert Rückforderungen und im schlimmsten Fall ein Bußgeld wegen Sozialleistungsbetrugs. Lassen Sie sich vorab beraten, wie sich der Verdienst konkret auf Ihre Leistung auswirkt, dann bleibt der Zuverdienst ein Gewinn und kein Risiko.
Alternativen zum Minijob im Blick behalten
Ein Minijob ist ein guter Einstieg, um wieder Fuß zu fassen und Erfahrung zu sammeln. Die Gefahr besteht aber darin, dauerhaft auf diesem Niveau zu verharren und weiter auf staatliche Unterstützung angewiesen zu bleiben. Der Verdienst ist gering und der Schritt in eine sozialversicherungspflichtige Stelle gelingt nicht von allein.
Deshalb lohnt es sich, Alternativen zu prüfen. In vielen Branchen suchen Arbeitgeber Quereinsteiger für Vollzeitstellen. Auch ein Midijob im Übergangsbereich bis 2.000 Euro kann ein sinnvoller Zwischenschritt sein, weil er vollen Sozialversicherungsschutz bietet und die Beiträge zunächst reduziert sind. Wer sich neu qualifizieren möchte, kann über die Agentur für Arbeit eine Weiterbildung, ein Praktikum oder eine Umschulung anstoßen. So wird aus dem kleinen Zuverdienst mittelfristig eine tragfähige berufliche Perspektive.
