Arbeitsuchend melden – Diese Punkte sollten Sie beachten
Arbeitsuchend ist, wer eine Beschäftigung als Arbeitnehmer sucht, egal ob aus einem laufenden Job, einer Ausbildung oder direkt aus der Arbeitslosigkeit heraus. Sich arbeitsuchend zu melden ist ein eigener, früher Schritt im Umgang mit der Agentur für Arbeit. Er hat nichts damit zu tun, ob Sie bereits Geld beziehen, sondern soll die Vermittlung so früh wie möglich in Gang setzen. Wer das versäumt, riskiert eine Minderung des späteren Arbeitslosengeldes.
Die Arbeitsuchendmeldung ist gesetzlich in § 38 SGB III geregelt und muss von der späteren Arbeitslosmeldung nach § 141 SGB III klar getrennt werden. Beide Meldungen laufen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Diese Seite erklärt ausschließlich die Arbeitsuchendmeldung: Wer sich melden muss, welche Frist gilt, wie die Meldung online, telefonisch oder persönlich funktioniert und welche Unterlagen Sie brauchen. Den zweiten Schritt behandelt unser Ratgeber arbeitslos melden.
DAS WICHTIGSTE IN KĂśRZE
- Die Arbeitsuchendmeldung nach § 38 SGB III ist Pflicht, sobald Sie von Ihrem Jobende erfahren, nicht erst am letzten Arbeitstag.
- Frist: spätestens drei Monate vor Vertragsende. Erfahren Sie später davon, gilt eine Frist von drei Tagen ab Kenntnis.
- Die Meldung geht online über das Portal der Bundesagentur, telefonisch unter 0800 4 555500 oder persönlich in der Agentur.
- Wer die Frist versäumt, riskiert keine Sperrzeit, aber eine spätere Prüfung durch die Agentur. Die Arbeitslosmeldung ist ein davon getrennter, zweiter Schritt.
- Die Arbeitsuchendmeldung ist kostenlos, verpflichtet zu nichts und ist Voraussetzung für die spätere Vermittlung und Beratung.
Arbeitsuchend und arbeitslos sind zwei verschiedene Meldungen
Im Alltag werden die Begriffe oft in einen Topf geworfen, rechtlich sind es aber zwei getrennte Schritte mit eigenen Fristen und Zwecken. Die Arbeitsuchendmeldung nach § 38 SGB III ist der frühe Schritt: Sie zeigen der Agentur an, dass Ihr Job endet und Sie eine neue Stelle suchen, damit die Vermittlung noch während der laufenden Kündigungsfrist starten kann. Die Arbeitslosmeldung nach § 141 SGB III ist der zweite Schritt und wird frühestens ab dem ersten Tag ohne Beschäftigung wirksam. Erst sie löst zusammen mit einem Antrag die Zahlung von Arbeitslosengeld aus.
Der Unterschied ist wichtig, weil beide Meldungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden. Die Arbeitsuchendmeldung kommt zuerst und liegt oft Wochen vor dem eigentlichen Jobende. Die folgende Tabelle stellt beide gegenüber.
Ausführlich behandeln wir den zweiten Schritt samt Fristen und Sperrzeit im Ratgeber arbeitslos melden. Wer wissen möchte, wie sich das Arbeitslosengeld berechnet, findet die Details unter Arbeitslosengeld 1.
Die Arbeitsuchendmeldung ist bei drohender Arbeitslosigkeit Pflicht
Sobald Sie wissen, dass Ihr Arbeitsverhältnis endet, sind Sie nach § 38 SGB III verpflichtet, sich arbeitsuchend zu melden. Das gilt bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber ebenso wie beim Auslaufen eines befristeten Vertrags oder einem Aufhebungsvertrag. Der Zweck ist eindeutig: Die Agentur für Arbeit soll so früh wie möglich mit der Vermittlung beginnen und Sie idealerweise nahtlos in eine neue Stelle bringen, bevor überhaupt Arbeitslosigkeit eintritt.
Wichtig zu verstehen ist, dass die Arbeitsuchendmeldung selbst noch kein Antrag auf Leistungen ist. Sie kostet nichts, verpflichtet Sie zu keiner Zahlung und ist unabhängig davon, ob Sie später tatsächlich Arbeitslosengeld beziehen. Sie öffnet lediglich die Tür zur Vermittlung und Beratung. Trotzdem ist sie keine reine Formsache, denn wer die Meldung versäumt, muss mit einer Minderung des späteren Arbeitslosengeldes rechnen.
Die Frist richtet sich nach Ihrer Kenntnis vom Jobende
Für die Arbeitsuchendmeldung gilt eine gestaffelte Frist, die sich danach richtet, wann Sie vom Ende Ihres Arbeitsverhältnisses erfahren. Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Fälle.
Kennen Sie den Endtermin frühzeitig, etwa weil ein befristeter Vertrag ausläuft oder eine Kündigung mit längerer Frist ausgesprochen wurde, müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem letzten Arbeitstag arbeitsuchend melden. Liegt der Vertrag früher fest, können Sie sich auch schon früher melden. Erfahren Sie dagegen erst kurzfristig von Ihrem Jobende, zum Beispiel bei einer Kündigung mit kurzer Frist, gilt eine verkürzte Frist von drei Tagen ab Kenntnis.
Merken Sie sich als Faustregel: melden Sie sich lieber zu früh als zu spät. Eine zu frühe Meldung schadet nie, eine zu späte kann Geld kosten. Bei den drei Tagen zählen übrigens auch Wochenenden mit, es handelt sich nicht um Werktage.
So melden Sie sich arbeitsuchend: online, telefonisch oder persönlich
Für die Arbeitsuchendmeldung stehen Ihnen drei Wege offen, die rechtlich gleichwertig sind. Sie können frei wählen, was am besten zu Ihrer Situation passt.
Am einfachsten geht die Meldung online über das Portal der Bundesagentur für Arbeit. Dort melden Sie sich mit Ihrem Benutzerkonto an. Wer kein Konto hat, kann sich mit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises identifizieren. Im Portal geben Sie das bald endende oder bereits beendete Arbeitsverhältnis an. Alternativ funktioniert die Meldung telefonisch über die kostenlose Servicehotline 0800 4 555500. Der dritte Weg ist die persönliche Meldung in Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit.
Unabhängig vom gewählten Weg folgt in der Regel ein persönlicher oder telefonischer Beratungstermin. Dort bespricht die Agentur mit Ihnen Ihre beruflichen Ziele, mögliche Vermittlungsangebote und den weiteren Ablauf. Wichtig: Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die spätere Arbeitslosmeldung. Beide Schritte müssen Sie zu ihrem jeweiligen Zeitpunkt getrennt vornehmen.
Diese Unterlagen erleichtern die Meldung und die Beratung
Für die reine Arbeitsuchendmeldung online oder telefonisch brauchen Sie zunächst nur Ihre persönlichen Daten und die Angaben zum endenden Arbeitsverhältnis. Für den anschließenden Beratungstermin und die spätere Arbeitslosmeldung lohnt es sich aber, folgende Unterlagen bereitzuhalten.
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- Sozialversicherungsausweis
- Arbeitsvertrag und KĂĽndigungsschreiben oder Aufhebungsvertrag
- Aktueller Lebenslauf mit den bisherigen beruflichen Stationen
- Nachweise ĂĽber Qualifikationen, Zeugnisse und Weiterbildungen
- Gegebenenfalls Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
Der Lebenslauf und die Zeugnisse helfen der Agentur, passende Stellen zu finden. Je vollständiger Ihr Profil ist, desto zielgerichteter kann die Vermittlung arbeiten. Wenn Sie eine berufliche Neuorientierung anstreben, lohnt sich früh der Blick auf Förderangebote wie eine Weiterbildung über das Arbeitsamt oder eine Umschulung über das Arbeitsamt.
Auch Beschäftigte und Selbstständige können sich arbeitsuchend melden
Die Arbeitsuchendmeldung steht nicht nur Menschen offen, die bereits arbeitslos sind. Wer sich beruflich verändern möchte, kann sich grundsätzlich arbeitsuchend melden, egal ob aus einem festen Job, einer selbstständigen Tätigkeit oder aus der Arbeitslosigkeit heraus. Auch Beschäftigte in ungekündigter Stellung dürfen die Vermittlung der Agentur nutzen, wenn sie einen Wechsel suchen.
Verpflichtend ist die Meldung allerdings nur dann, wenn eine Arbeitslosigkeit droht, also das Arbeitsverhältnis endet. In diesem Fall gilt die Drei-Monats- oder Drei-Tages-Frist. Wer sich freiwillig aus einem ungekündigten Job heraus meldet, unterliegt keiner Frist und keiner Rechtsfolge, kann aber trotzdem die Beratung und Stellenvermittlung in Anspruch nehmen.
Der etwaige Anspruch auf finanzielle Leistungen ist von der Arbeitsuchendmeldung strikt zu trennen. Ob Sie Arbeitslosengeld I oder die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten, hängt von eigenen Voraussetzungen wie Vorbeschäftigungszeit oder Bedürftigkeit ab und wird gesondert geprüft.
Eine verspätete Meldung kann das Arbeitslosengeld mindern
Die Arbeitsuchendmeldung ist keine bloße Empfehlung, sondern eine gesetzliche Obliegenheit. Wer sich zu spät oder gar nicht meldet, riskiert eine Minderung des späteren Arbeitslosengeldes. Anders als bei einer selbst verschuldeten Kündigung führt die verspätete Meldung aber nicht zu einer klassischen Sperrzeit, sondern zu einer Prüfung im Einzelfall.
Die Agentur betrachtet, ob Sie die Verspätung zu vertreten hatten. Konnten Sie sich aus wichtigem Grund nicht rechtzeitig melden, etwa wegen Krankheit oder weil Sie die Kündigung erst sehr kurzfristig erhielten, wirkt sich das nicht negativ aus. Wer die Frist dagegen ohne Grund verstreichen lässt, muss mit finanziellen Einbußen rechnen. Deshalb gilt: sofort melden, sobald das Jobende feststeht.
Von dieser Regel klar zu unterscheiden ist die Sperrzeit nach § 159 SGB III. Sie greift bei versicherungswidrigem Verhalten wie einer Eigenkündigung ohne wichtigen Grund und ruht das Arbeitslosengeld für in der Regel zwölf Wochen. Beides sind verschiedene Themen, die häufig verwechselt werden.
Nach der Meldung beginnt die aktive Vermittlung
Mit der Arbeitsuchendmeldung startet die Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit. Sie erhalten in der Regel einen Beratungstermin, bei dem Ihre beruflichen Ziele, Ihr Profil und mögliche Stellenangebote besprochen werden. Ab jetzt sind Sie gefordert, selbst aktiv Bewerbungen zu schreiben und die Angebote der Vermittlung zu nutzen.
Häufig wird eine Eingliederungsvereinbarung oder ein Kooperationsplan geschlossen, in dem festgehalten wird, wer welche Schritte übernimmt. Dazu kann gehören, dass Sie sich auf vorgeschlagene Stellen bewerben und die Agentur Sie mit Weiterbildungen oder Zuschüssen unterstützt. Kommt es dennoch zur Arbeitslosigkeit, ist der nächste Schritt die getrennte Arbeitslosmeldung samt Antrag, damit für den Lebensunterhalt gesorgt ist. Wie das genau abläuft, lesen Sie im Ratgeber arbeitslos melden.
Sonderfälle: Kündigung, Ausbildungsende und Dispositionsjahr
Je nach Ausgangssituation gelten kleine Besonderheiten. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber läuft die Drei-Monats-Frist ab dem Tag, an dem Sie die Kündigung erhalten. Beträgt die Kündigungsfrist weniger als drei Monate, gilt die verkürzte Drei-Tages-Frist. Beim Auslaufen einer Befristung ist der Endtermin von Anfang an bekannt, hier zählt die Drei-Monats-Frist vor dem letzten Tag.
Endet eine Ausbildung und übernimmt der Betrieb Sie nicht, müssen Sie sich ebenfalls arbeitsuchend melden, sobald feststeht, dass es nicht weitergeht. Auszubildende erfahren das oft erst spät, dann greift die Drei-Tages-Frist ab Kenntnis.
Ein häufig gesuchter Sonderfall ist das Dispositionsjahr. Wer nach dem Jobende bewusst zunächst keine Leistungen beantragt, um seinen Arbeitslosengeldanspruch für später aufzuheben, sollte die Fristen genau kennen. Die Arbeitsuchendmeldung sollten Sie trotzdem fristgerecht vornehmen, denn sie ist unabhängig davon, ob und wann Sie später Arbeitslosengeld beziehen möchten. Die Meldung selbst löst keine Zahlung aus und startet auch nicht die Anspruchsdauer.
