Achtung! Das sollten Sie bei einem Minijob beachten

Viele Menschen in Deutschland gehen einem oder sogar mehreren Minijobs nach, kennen die rechtlichen Besonderheiten geringfügiger Beschäftigung aber nur zum Teil. Zunächst kommt es Minijobberinnen und Minijobbern vor allem darauf an, dass sie Geld verdienen und damit ihren Lebensunterhalt bestreiten. Gegenüber klassischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind sie sozialversicherungsrechtlich allerdings schlechter gestellt, und das kann sich im Ernstfall rächen.
So sollte man wissen, dass man über den Minijob selbst keinen eigenen Krankenversicherungsschutz erwirbt und sich anderweitig um eine Krankenversicherung kümmern muss. Im Gegenzug ist der Verdienst für die Beschäftigten grundsätzlich abgabenfrei und weist keine wesentlichen Abzüge auf. Aus Sicht der Arbeitgeber bieten geringfügige Beschäftigungen den Vorteil, dass sie flexibler gestaltet werden können. Minijobber haben daher vielfach einen leichteren Zugang zu einer Beschäftigung und können so der vollständigen Arbeitslosigkeit entfliehen.
Dieser Ratgeber fasst zusammen, was Sie 2026 bei einem Minijob wirklich beachten sollten: von der aktuellen Verdienstgrenze über Krankenversicherung, Rentenversicherung, Urlaub und Kündigung bis zur heiklen Kombination von Minijob und Arbeitslosengeld. Wenn Sie grundsätzlich nach einem Zuverdienst suchen, lohnt ergänzend der Blick auf unseren Ratgeber zum Nebenjob sowie die Übersicht zum klassischen 450-Euro-Job, dessen Grenze inzwischen deutlich höher liegt.
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
- Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat und ist an den Mindestlohn (13,90 Euro/Stunde) gekoppelt, steigt also mit ihm.
- Der Verdienst ist für Sie grundsätzlich steuer- und sozialabgabenfrei, einen eigenen Krankenversicherungsschutz erwirbt der Minijob aber nicht.
- In der Rentenversicherung sind Sie pflichtig; von diesem Eigenanteil können Sie sich auf Antrag befreien lassen.
- Auch als Minijobber haben Sie Anspruch auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz.
- Neben Arbeitslosengeld I ist ein Minijob nur unter 15 Wochenstunden erlaubt; 165 Euro bleiben anrechnungsfrei.
Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat
Der wichtigste Wert vorweg: Ein Minijob liegt vor, wenn der regelmäßige Verdienst 2026 die Grenze von 603 Euro im Monat nicht übersteigt. Diese Verdienstgrenze ist seit der Reform 2022 dynamisch, sie ist fest an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Da der Mindestlohn zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen ist, ist auch die Minijob-Grenze mit angehoben worden. Der oft noch genannte Wert von 450 Euro ist damit endgültig überholt.
Die Logik dahinter: Wer zum Mindestlohn arbeitet, soll rund 43 Wochenstunden im Monat leisten können, ohne aus dem Minijob zu fallen. Steigt der Mindestlohn erneut, wandert auch die Grenze nach oben. Auf das Jahr gerechnet dürfen Sie bis zu 7.236 Euro verdienen. Ein gelegentliches Überschreiten, etwa durch eine Sonderzahlung, ist in engen Grenzen unschädlich, solange es sich um Ausnahmen handelt und der Jahresrahmen gewahrt bleibt. Wer die Grenze dagegen dauerhaft überschreitet, rutscht in den sogenannten Übergangsbereich (Midijob) und wird voll sozialversicherungspflichtig.
Neben dem verbreiteten 603-Euro-Minijob gibt es die kurzfristige Beschäftigung. Sie ist von vornherein zeitlich begrenzt, üblicherweise auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, und kennt keine feste Verdienstobergrenze. Für die klassische Frage nach einem dauerhaften Zuverdienst ist aber der verdienstbezogene Minijob der Regelfall.

Krankenversicherung ist im Minijob nicht automatisch gedeckt
Ein weit verbreiteter Irrtum: Viele glauben, mit einem Minijob seien sie automatisch krankenversichert. Das ist nicht der Fall. Zwar zahlt der Arbeitgeber eine Pauschale von 13 Prozent zur gesetzlichen Krankenversicherung, daraus entsteht für Sie aber kein eigener Versicherungsschutz. Sie müssen Ihre Krankenversicherung anderweitig sicherstellen.
In der Praxis läuft das meist über einen der folgenden Wege: über die Familienversicherung beim Ehepartner oder bei den Eltern, über eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, für die der Minijob nur ein Zuverdienst ist, oder über eine freiwillige gesetzliche beziehungsweise private Krankenversicherung. Wer ausschließlich einen Minijob hat und nicht familienversichert ist, muss sich also selbst versichern und die Beiträge selbst tragen. Diesen Punkt sollten Sie vor Aufnahme des Minijobs unbedingt klären, denn eine Lücke im Versicherungsschutz kann teuer werden.
In der Rentenversicherung sind Minijobber grundsätzlich pflichtig
Anders als bei der Krankenversicherung sind Minijobber in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent, Sie selbst steuern den Differenzbetrag zum vollen Beitragssatz bei. Bei einem 603-Euro-Minijob sind das nur wenige Euro im Monat, dafür sammeln Sie vollwertige Rentenanwartschaften, verbessern Ihre spätere Rente und erwerben unter Umständen Ansprüche auf Reha-Leistungen oder eine Erwerbsminderungsrente.
Sie können sich von diesem Eigenanteil auf Antrag beim Arbeitgeber befreien lassen. Dann bleibt Ihnen der volle Verdienst, Sie verzichten aber auf die zusätzlichen Rentenvorteile. Ob sich die Befreiung lohnt, hängt von Ihrer Gesamtsituation ab: Wer ohnehin über eine Hauptbeschäftigung Rentenpunkte sammelt, entscheidet anders als jemand, für den der Minijob die einzige Erwerbstätigkeit ist. Die Befreiung gilt für die gesamte Dauer des Minijobs und lässt sich nicht rückgängig machen.
Minijobber haben dieselben Arbeitnehmerrechte
Geringfügig beschäftigt zu sein bedeutet nicht, auf Arbeitnehmerrechte zu verzichten. Arbeitsrechtlich sind Minijobber weitgehend gleichgestellt. Dazu gehören der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen, Lohnfortzahlung an Feiertagen, Mutterschutz sowie der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Beim Urlaub ist vielen Minijobbern gar nicht bewusst, dass er ihnen zusteht. Grundsätzlich beläuft sich der gesetzliche Mindesturlaub auf 24 Werktage im Jahr bei einer Sechs-Tage-Woche. Wer weniger Tage pro Woche arbeitet, bekommt den Urlaub anteilig berechnet: Bei einer Zwei-Tage-Woche sind es rechnerisch acht Urlaubstage im Jahr. Entscheidend ist die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage, nicht die Stundenzahl. Diese Rechte gelten unabhängig davon, ob im Arbeitsvertrag etwas dazu steht, und lassen sich vertraglich nicht wirksam ausschließen.
Kurzarbeitergeld gibt es für Minijobber nicht
Im Rahmen von Kurzarbeit kann der Umfang der Arbeitszeit innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zeitweise verringert werden. Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können dann Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, das den niedrigeren Verdienst teilweise ausgleicht. Wer aber Minijobber ist, kann keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld geltend machen, denn diese Leistung ist den versicherungspflichtig Beschäftigten vorbehalten. Fällt im Minijob Arbeit weg, gibt es dafür also keinen Ausgleich aus der Arbeitslosenversicherung.
Für die Kündigung im Minijob gelten die üblichen Regeln
Es wird vielfach angenommen, Minijobber genössen keinen Kündigungsschutz, doch das stimmt nicht. Trotz aller Flexibilität des Arbeitsverhältnisses gelten dieselben Regeln wie bei anderen Beschäftigten. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp ist unwirksam. Es gilt die gesetzliche Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten greift nach sechs Monaten zudem der allgemeine Kündigungsschutz, sodass eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss.
Ein Minijob neben ALG I ist nur unter 15 Wochenstunden erlaubt
Wer Arbeitslosengeld bezieht und parallel einem Minijob nachgeht, muss die wichtigste Grenze kennen: Der Anspruch auf ALG I bleibt nur bestehen, solange Sie wöchentlich weniger als 15 Stunden arbeiten (§ 138 SGB III). Ab 15 Stunden gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und müssen sich abmelden. Vom Verdienst bleibt ein Freibetrag von 165 Euro im Monat anrechnungsfrei; alles darüber wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Jede Nebentätigkeit müssen Sie der Agentur für Arbeit vorab melden, sonst drohen Rückforderungen.
Wer nach dem Verlust eines Minijobs komplett ohne Einkommen dasteht, sollte wissen: Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I entsteht aus einem Minijob heraus nicht, weil dafür eine sozialversicherungspflichtige Vorbeschäftigung nötig ist. Betroffene sind daher in der Regel auf das Grundsicherungsgeld angewiesen und sollten sich frühzeitig beim zuständigen Jobcenter melden.
Beim Grundsicherungsgeld wird der Minijob teilweise angerechnet
Zum 1. Juli 2026 ist das frühere Bürgergeld in "Grundsicherungsgeld" umbenannt worden; das System heißt nun "Grundsicherung für Arbeitsuchende" (SGB II). Der Begriff Bürgergeld darf während einer Übergangsfrist bis Ende 2026 noch verwendet werden. Für Minijobber ändert die Umbenennung an der Anrechnung nichts Grundlegendes.
Wer Grundsicherungsgeld bezieht, darf einem Minijob nachgehen, muss aber mit einer teilweisen Anrechnung rechnen. Von den ersten 100 Euro Verdienst bleibt der komplette Betrag anrechnungsfrei (Grundfreibetrag). Vom darüber liegenden Einkommen darf ein prozentualer Anteil behalten werden, der Rest mindert die Leistung. Anders als beim ALG I gilt hier keine feste 15-Stunden-Grenze, die Erwerbstätigkeit soll im Gegenteil sogar gefördert werden. Melden müssen Sie den Minijob dem Jobcenter aber in jedem Fall, und der Verdienst ist regelmäßig nachzuweisen.
Ein Minijob während der Umschulung ist möglich, aber meldepflichtig
Bei einer Umschulung geht es darum, einen neuen Beruf von Grund auf zu erlernen. Das erfordert die volle Aufmerksamkeit der Teilnehmenden. Gegen einen Minijob während der Umschulung spricht grundsätzlich nichts, man kann sich etwas dazuverdienen und mitunter einschlägige Berufserfahrung sammeln. Beachten müssen Sie zweierlei: Wird die Umschulung über das Jobcenter gefördert, wird der Verdienst nach den Regeln des Grundsicherungsgeldes angerechnet. Und die Nebentätigkeit darf den Erfolg der Umschulung nicht gefährden, weshalb die wöchentliche Arbeitszeit in der Regel 15 Stunden nicht überschreiten sollte. Den Minijob müssen Sie der Agentur für Arbeit beziehungsweise dem Jobcenter umgehend melden.
Wer sich ohnehin beruflich neu orientiert, findet in unserem Ratgeber zur Weiterbildung über das Arbeitsamt weitere Fördermöglichkeiten, die sich mit einem Minijob kombinieren lassen.
Minijob und Midijob im direkten Vergleich
Wer über die Verdienstgrenze hinausarbeitet, landet nicht sofort in der vollen Beitragslast, sondern zunächst im sogenannten Übergangsbereich, dem Midijob. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Unterschiede 2026 auf einen Blick.
Der große Unterschied: Im Midijob bauen Sie vollen Sozialversicherungsschutz auf, inklusive eigener Kranken- und Arbeitslosenversicherung, zahlen aber im unteren Übergangsbereich nur reduzierte Beiträge. Wer dauerhaft mehr als 603 Euro verdient und auf sozialen Schutz Wert legt, fährt mit einem Midijob daher oft besser als mit einem knapp bemessenen Minijob.