Achtung! Das sollten Sie bei einem Minijob beachten
Viele Menschen in Deutschland gehen einem oder sogar mehreren Minijobs nach und sollten die Besonderheiten geringfügiger Beschäftigungen kennen. Zu-nächst kommt es Minijobbern vor allem darauf an, dass sie Geld verdienen und so ihren Lebensunterhalt verdienen. Im Gegensatz zu klassischen Arbeitnehmer/innen sind sie allerdings schlechter gestellt, was sich im Ernstfall rächen kann.
So sollte man wissen, dass man als Minijobber/in keinen Krankenversicherungsschutz genießt und sich anderweitig um eine Krankenversicherung kümmern muss. Im Gegenzug ist der Verdienst grundsätzlich nicht einkommenssteuerpflichtig und weist aufgrund der nicht vorhandenen Versicherungspflicht keine wesentlichen Abzüge auf.
Aus der Sicht von Arbeitgebern bieten geringfügige Beschäftigungen den Vor-teil, dass sie deutlich flexibler gestaltet werden können. Minijobber haben daher vielfach einen leichteren Zugang zu einer Beschäftigung und können so der vollkommenen Arbeitslosigkeit entfliehen. Im Folgenden finden Sie ein paar wichtige Punkte, die Sie beachten sollten, wenn Sie als Minijobber tätig sind.
Kurzarbeitergeld für Minijobber/innen
Urlaubsanspruch im Minijob
Welche Kündigungsfrist besteht bei einem Minijob?
Wie sieht es mit Arbeitslosengeld nach dem Verlust des Minijobs aus?
Nach dem Verlust des Minijobs gerät man in eine kritische finanzielle Lage und sollte schnellstmöglich beim Arbeitsamt vorstellig werden. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht allerdings nicht, weil dies eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung voraussetzt. Dementsprechend rutschen Betroffene nach dem Verlust des Minijobs unmittelbar in Hartz IV.
Welchen Einfluss hat ein Minijob auf den Bezug von Arbeitslosengeld?
Wer Arbeitslosengeld I bezieht und parallel einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, muss wissen, dass die Voraussetzungen für den Bezug von ALG I nur weiterhin bestehen, sofern man wöchentlich weniger als 15 Stunden arbeitet. Ansonsten ist eine Abmeldung aus der Arbeitslosigkeit angezeigt. Außerdem sollte man wissen, dass für den Nebenjob neben dem Arbeitslosengeld ein Freibetrag von 165 Euro besteht.
Bezieher von Arbeitslosengeld II können grundsätzlich auch einem Minijob nachgehen, allerdings nur pauschal 100 Euro als Freibetrag behalten. Darüber hinausgehende Einnahmen werden auf die Hartz-IV-Leistungen angerechnet.
Minijob während der Umschulung: Das gilt es zu beachten
Grundsätzlich spricht aber nichts gegen einen Minijob während der Umschulung. So kann man sich etwas dazuverdienen und gleichzeitig vielleicht einschlägige Berufserfahrungen sammeln.
Umschüler/innen können auf mehrfache Art und Weise von einem Minijob profitieren. Sie müssen allerdings auch einiges beachten. So muss man berücksichtigen, dass der Verdienst auf die Leistungen des Arbeitsamtes angerechnet wird. Wer vom Jobcenter gefördert wird, muss folglich mit einer geringeren Auszahlung von ALG 2 rechnen.
Allerdings können Hartz-4-Empfänger/innen auch Freibeträge geltend machen. Weiterhin darf die Nebentätigkeit den Erfolg der Umschulung nicht gefährden. Aus diesem Grund darf die wöchentliche Arbeitszeit im Minijob in der Regel nicht 15 Stunden überschreiten. Zu guter Letzt darf man es nicht versäumen, den Minijob dem Arbeitsamt umgehend zu melden.