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Arbeitsbescheinigung Arbeitsamt
Redaktionell geprüft von der arbeitsamt.info-Redaktion · Aktualisiert: Juli 2026
Wer plötzlich arbeitslos wird und zum ersten Mal Arbeitslosengeld I beantragt, muss sich mit einem Dokument beschäftigen, das in der Praxis viele Fragen aufwirft: der Arbeitsbescheinigung. Ohne sie kann die Agentur für Arbeit die Höhe und den Anspruch auf ALG I nicht abschließend berechnen. Sie ist damit eine der wichtigsten Unterlagen im gesamten Verfahren.
Die Arbeitsbescheinigung stellt der Arbeitgeber aus. Seit Anfang 2023 läuft dieser Vorgang in aller Regel vollständig elektronisch: Der Betrieb übermittelt die Daten direkt an die Bundesagentur für Arbeit, in vielen Fällen bekommen Arbeitnehmer das Dokument selbst gar nicht mehr in die Hand. Dieser Ratgeber erklärt, was in der Arbeitsbescheinigung steht, wer sie ausstellt, welche Fristen gelten und was Sie tun können, wenn Ihr Arbeitgeber sich weigert oder Fehler macht.
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
Die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III belegt Ihr beendetes Beschäftigungsverhältnis und ist Grundlage für die Berechnung Ihres Arbeitslosengeldes I.
Zur Ausstellung ist ausschließlich der Arbeitgeber verpflichtet – nicht Sie selbst und nicht das Arbeitsamt.
Seit dem 1. Januar 2023 wird die Bescheinigung grundsätzlich elektronisch über das BEA-Verfahren direkt an die Agentur für Arbeit übermittelt.
Weigert sich der Arbeitgeber, kann die Agentur für Arbeit ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro nach § 404 SGB III verhängen.
Ohne vollständige Arbeitsbescheinigung kann sich die Auszahlung des ALG I verzögern – kümmern Sie sich deshalb so früh wie möglich darum.
Die Arbeitsbescheinigung belegt Ihr Beschäftigungsverhältnis
Was ist eine Arbeitsbescheinigung?
Zunächst stellt sich die Frage, worum es sich bei einer Arbeitsbescheinigung überhaupt handelt. Einen Arbeitsvertrag können Sie in aller Regel selbst vorlegen, die geforderte Arbeitsbescheinigung dagegen nicht.
Diese muss erst noch vom Arbeitgeber ausgestellt werden und dient als Nachweis des bislang bestehenden und nun endenden Beschäftigungsverhältnisses. Für die Agentur für Arbeit ist dieser Nachweis beim Arbeitslosengeld I eine zentrale Entscheidungsgrundlage: Aus den Angaben zu Beschäftigungsdauer, Arbeitsentgelt und Beendigungsgrund berechnet die Behörde, ob und in welcher Höhe Ihnen ALG I zusteht. Ohne diese Daten kann kein Bescheid ergehen. Die Arbeitsbescheinigung ist damit weit mehr als eine Formalität – sie ist die Grundlage Ihrer Leistung.
Arbeitsbescheinigung und Arbeitsbestätigung sind nicht dasselbe
In der Praxis werden Arbeitsbescheinigung, Arbeitsbestätigung und Arbeitszeugnis oft verwechselt. Die drei Dokumente erfüllen jedoch unterschiedliche Zwecke. Die folgende Übersicht ordnet sie ein:
Dokument
Zweck
Empfänger
Arbeitsbescheinigung (§ 312 SGB III)
Belegt das beendete Arbeitsverhältnis mit allen für das ALG I relevanten Daten (Entgelt, Dauer, Beendigungsgrund).
Bundesagentur für Arbeit
Arbeitsbestätigung
Bestätigt formlos, dass ein Arbeitsverhältnis besteht oder bestand – ohne die detaillierten Angaben der Arbeitsbescheinigung.
meist Behörden, Vermieter, Banken
Arbeitszeugnis
Beurteilt Tätigkeit und Leistung; wichtig für die Bewerbung, nicht für das Arbeitslosengeld.
künftige Arbeitgeber
Für Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld I ist ausschließlich die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III maßgeblich. Sobald Sie sich arbeitslos melden, klärt die Agentur für Arbeit anhand dieser Daten Ihren Anspruch.
Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbescheinigung ausstellen
Wer stellt die Arbeitsbescheinigung aus?
Wird ein Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet, möchte sich dieser oft schnellstmöglich von dem betreffenden Arbeitnehmer trennen. Dass umgekehrt der Gekündigte nicht immer gut auf seinen alten Chef zu sprechen ist, liegt in der Natur der Sache. Gewisse Dinge müssen aber dennoch geregelt werden. So kann man dem alten Job nicht einfach den Rücken kehren, sondern muss sich noch um die Arbeitsbescheinigung kümmern.
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, eine solche auszustellen und darin Auskunft über die Modalitäten des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses zu geben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 312 SGB III. In Sachen Arbeitsbescheinigung sind Sie also immer bei Ihrem früheren Arbeitgeber an der richtigen Adresse – weder Sie selbst noch das Arbeitsamt können das Dokument erstellen.
Seit 2023 läuft die Übermittlung elektronisch über das BEA-Verfahren
Digitale Arbeitsbescheinigung
Ein wichtiger Punkt, der in vielen älteren Ratgebern noch fehlt: Seit dem 1. Januar 2023 übermitteln Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung grundsätzlich elektronisch. Das sogenannte BEA-Verfahren (Bescheinigungen elektronisch annehmen) sieht vor, dass die Daten direkt aus dem Entgeltabrechnungsprogramm des Betriebs an die Bundesagentur für Arbeit gesendet werden.
Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das: In vielen Fällen bekommen Sie die Arbeitsbescheinigung gar nicht mehr in Papierform ausgehändigt, weil die Agentur für Arbeit sie ohnehin bereits digital vorliegen hat. Sie können der elektronischen Übermittlung zwar widersprechen, das ist aber nur in Ausnahmefällen sinnvoll. Wichtig ist vor allem, dass Sie beim Arbeitsamt nachfragen, ob die elektronische Bescheinigung eingegangen ist – denn ohne diese Daten kann Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld I nicht bearbeitet werden.
Kleinere Betriebe ohne geeignete Software können in Ausnahmefällen weiterhin eine Papierbescheinigung nutzen. Der Regelfall ist jedoch die digitale Übermittlung. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Arbeitgeber die Meldung abgesetzt hat, sprechen Sie das im Antragsverfahren aktiv an.
Diese Angaben muss die Arbeitsbescheinigung enthalten
Der frühere Arbeitgeber kann keine formlose Arbeitsbescheinigung nach eigenem Ermessen ausstellen, sondern muss sich an konkrete Vorgaben halten. Folgende Angaben gehören verpflichtend hinein:
Angaben zum Arbeitgeber (Name, Anschrift, Betriebsnummer)
Angaben zum Arbeitnehmer (Name, Anschrift, Sozialversicherungsnummer)
Art der ausgeübten Tätigkeit
Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses
Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts
Art der Beendigung (Kündigung, Aufhebungsvertrag, Fristablauf)
Kündigungsgründe und eingehaltene Kündigungsfrist
gegebenenfalls eine gezahlte Abfindung oder Urlaubsabgeltung
Diese Angaben sind kein Selbstzweck. Aus dem Beendigungsgrund und der eingehaltenen Kündigungsfrist prüft die Agentur für Arbeit zum Beispiel, ob eine Sperrzeit droht. Aus dem Arbeitsentgelt der letzten Monate berechnet sie die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes. Gerade deshalb lohnt es sich, die Angaben – soweit Sie sie einsehen können – auf Richtigkeit zu prüfen.
Die Vorlage stellt die Bundesagentur für Arbeit bereit
Wo finde ich eine Vorlage für die Arbeitsbescheinigung?
Bei der Formulierung der Arbeitsbescheinigung ist der Arbeitgeber alles andere als frei, sondern muss sich an strenge Vorgaben halten. In der Praxis ist das aber unkompliziert, denn die Bundesagentur für Arbeit stellt einen amtlichen Vordruck zur Verfügung, der nur noch ausgefüllt werden muss.
Die Vorlage stellt sicher, dass es sich um eine korrekte Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III handelt. Das Muster können Sie beim Arbeitsamt anfordern oder online abrufen. Bei der elektronischen Übermittlung erledigt die Entgeltabrechnungssoftware des Betriebs die formale Zuordnung ohnehin automatisch – der Papiervordruck spielt dann nur noch in Ausnahmefällen eine Rolle.
Bei einer Weigerung kann das Arbeitsamt ein Bußgeld verhängen
Was tun, wenn der Arbeitgeber keine Arbeitsbescheinigung ausstellt?
So mancher Arbeitnehmer erlebt eine unschöne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und muss um seine Arbeitsbescheinigung kämpfen. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, sie auszustellen. Trotzdem kommt es vor, dass der alte Chef dem entlassenen Mitarbeiter Steine in den Weg legt und die Ausstellung verzögert oder verweigert.
In einem solchen Fall sollten Sie das Arbeitsamt einschalten. Gibt es seitens des Arbeitgebers kein Einsehen, kann die Agentur für Arbeit nach § 404 SGB III ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro verhängen und so Druck ausüben. Bereits die Ankündigung dieses Schritts reicht in der Praxis oft aus. Ihr eigener Leistungsanspruch bleibt in dieser Zeit übrigens bestehen – die Agentur für Arbeit kann vorläufig entscheiden und die fehlenden Daten später nachfordern.
Wichtig zu wissen: Auch die Agentur für Arbeit selbst darf den Arbeitgeber direkt zur Ausstellung auffordern. Sie sind also nicht allein darauf angewiesen, Ihren früheren Chef zu überzeugen – die Behörde hat eigene Druckmittel. Verweigert der Arbeitgeber die Bescheinigung dauerhaft und entsteht Ihnen dadurch ein finanzieller Schaden, kann daraus zusätzlich ein Schadensersatzanspruch erwachsen.
Ihr Anspruch auf die Arbeitsbescheinigung ist gesetzlich abgesichert
Wann besteht Anspruch auf die Arbeitsbescheinigung?
In früheren Zeiten war es üblich, dass Arbeitgeber nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unaufgefordert eine Arbeitsbescheinigung ausstellten. Das ist heute nicht mehr so selbstverständlich. Häufig muss der Arbeitnehmer sie ausdrücklich anfordern.
Nicht nur Sie selbst, sondern auch die Bundesagentur für Arbeit kann vom Arbeitgeber verlangen, das Formular für die Arbeitsbescheinigung auszufüllen. Eine Weigerung ist als Ordnungswidrigkeit einzustufen und kann einen Schadensersatzanspruch begründen. Ihr Anspruch besteht dabei auch rückwirkend: Auch für zurückliegende Beschäftigungsverhältnisse können Sie die Bescheinigung nachträglich verlangen, solange die Daten für Ihren Leistungsanspruch relevant sind.
Zwei Tipps aus der Redaktion
Achtung! Zwei Tipps aus der Redaktion
Rund um die Arbeitsbescheinigung ergeben sich bei Arbeitnehmern viele Fragen, und häufig herrscht Verunsicherung. Grundsätzlich sind Sie beim Arbeitsamt an der richtigen Adresse und können alle Belange mit Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter besprechen. Wer zusätzlich auf eigene Faust vorgehen möchte, findet nachfolgend zwei Hinweise aus unserer Redaktion.
1. Kümmern Sie sich frühzeitig um die Arbeitsbescheinigung.
Es kommt immer wieder vor, dass Menschen erst um die Arbeitsbescheinigung bitten, wenn das Arbeitsverhältnis längst beendet ist. Selbst wenn die Kündigung bereits ausgesprochen wurde und der Weg zum Amt absehbar ist, zögern viele. Das ist ein Fehler. Wer sich umgehend an die Agentur für Arbeit wendet, kann einen raschen Leistungsbezug erwirken und verhindern, dass mit der Arbeitslosigkeit finanzielle Not einhergeht. Für den Antrag auf Arbeitslosengeld I ist die Arbeitsbescheinigung ein absolutes Muss.
2. Lassen Sie eine fehlerhafte Arbeitsbescheinigung schnellstmöglich korrigieren.
Dass die Arbeitsbescheinigung korrekt und vollständig ausgefüllt sein muss, sollte eine Selbstverständlichkeit sein. Fehler passieren dennoch. Wer in seiner Bescheinigung falsche Angaben entdeckt – etwa beim Arbeitsentgelt oder beim Beendigungsdatum -, sollte umgehend eine Korrektur verlangen. Falsche Werte können sich unmittelbar auf die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes oder auf eine mögliche Sperrzeit auswirken. Wurde das Dokument bereits an die Agentur für Arbeit weitergeleitet, ist eine Richtigstellung besonders wichtig.
Wenn nach der Arbeitslosigkeit ohnehin eine berufliche Neuorientierung ansteht, lohnt sich früh ein Blick auf die Fördermöglichkeiten der Agentur für Arbeit – etwa eine geförderte Weiterbildung oder eine Umschulung. So nutzen Sie die Phase der Arbeitslosigkeit aktiv für den nächsten Schritt.
Häufige Fragen zur Arbeitsbescheinigung
Was ist eine Arbeitsbescheinigung?
Eine Arbeitsbescheinigung ist ein amtliches Dokument nach § 312 SGB III, das der Arbeitgeber nach Ende eines Beschäftigungsverhältnisses ausstellt. Sie enthält Angaben zu Beschäftigungsdauer, Arbeitsentgelt und Beendigungsgrund. Die Agentur für Arbeit benötigt sie, um Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I und dessen Höhe zu berechnen.
Wer stellt die Arbeitsbescheinigung aus?
Ausschließlich der Arbeitgeber stellt die Arbeitsbescheinigung aus. Die Pflicht dazu ergibt sich aus § 312 SGB III. Weder Sie selbst noch das Arbeitsamt können das Dokument erstellen. Seit 2023 übermittelt der Arbeitgeber die Daten in der Regel elektronisch direkt an die Bundesagentur für Arbeit.
Was steht in einer Arbeitsbescheinigung?
Die Arbeitsbescheinigung enthält Angaben zu Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zur Art der Tätigkeit, zu Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses, zur Höhe des Arbeitsentgelts sowie zur Art und zum Grund der Beendigung. Auch Kündigungsfrist, eine mögliche Abfindung und Urlaubsabgeltung werden dort vermerkt.
Wie bekomme ich eine Arbeitsbescheinigung?
Fordern Sie die Arbeitsbescheinigung aktiv bei Ihrem früheren Arbeitgeber an, am besten schriftlich. Seit 2023 sendet der Betrieb die Daten meist elektronisch direkt an die Agentur für Arbeit. Fragen Sie beim Arbeitsamt nach, ob die Bescheinigung eingegangen ist, damit Ihr Antrag bearbeitet werden kann.
Wie lange kann ich eine Arbeitsbescheinigung rückwirkend verlangen?
Sie können die Arbeitsbescheinigung auch für zurückliegende Beschäftigungsverhältnisse nachträglich verlangen, solange die Daten für Ihren Leistungsanspruch von Bedeutung sind. Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist in der Regel das Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate maßgeblich, weiter zurückliegende Zeiten können ergänzend relevant sein.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber keine Arbeitsbescheinigung ausstellt?
Weigert sich der Arbeitgeber, schalten Sie das Arbeitsamt ein. Die Agentur für Arbeit kann die Ausstellung selbst einfordern und nach § 404 SGB III ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro verhängen. Ihr Leistungsanspruch bleibt bestehen; die Behörde kann vorläufig entscheiden und Daten später nachfordern.
Welche Arbeitsbescheinigung brauche ich für das Arbeitslosengeld?
Für das Arbeitslosengeld I benötigen Sie die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III. Sie ist von der Arbeitsbestätigung und vom Arbeitszeugnis zu unterscheiden. Nur die Arbeitsbescheinigung enthält die für die Leistungsberechnung nötigen Angaben zu Entgelt, Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Muss ich die Arbeitsbescheinigung noch in Papierform abgeben?
In den meisten Fällen nicht. Seit dem 1. Januar 2023 übermitteln Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung grundsätzlich elektronisch über das BEA-Verfahren direkt an die Agentur für Arbeit. Ein Papierdokument müssen Sie nur noch in Ausnahmefällen einreichen. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Arbeitsamt nach.