Arbeitsbescheinigung
Der Begriff Arbeitsbescheinigung erscheint auf den ersten Blick vollkommen selbsterklärend und wirft keine Fragen auf. Wer sich aber näher mit dem Thema befasst, erkennt dessen Komplexität und lernt zudem, wie wichtig eine Arbeitsbescheinigung sein kann. Sie ist die zentrale Datengrundlage, mit der die Bundesagentur für Arbeit Ihr Arbeitslosengeld I berechnet – ohne sie kann kein Bescheid ergehen. Dabei darf die Arbeitsbescheinigung nicht mit der Arbeitsbestätigung, dem Arbeitszeugnis oder der Nebeneinkommensbescheinigung verwechselt werden, denn es handelt sich um vollkommen unterschiedliche Dinge.
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
- Die Arbeitsbescheinigung (§ 312 SGB III) muss der Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausstellen – sie ist Pflichtvoraussetzung für die Berechnung des Arbeitslosengeldes I.
- Seit 2023 läuft die Übermittlung grundsätzlich elektronisch über das BEA-Verfahren direkt an die Bundesagentur für Arbeit – eine Papierbescheinigung erhalten Sie nur noch auf ausdrücklichen Widerspruch.
- Sie enthält Beschäftigungsdauer, Arbeitsentgelt, Kündigungsgrund, Kündigungsfrist und etwaige Abfindungen – diese Angaben entscheiden über Höhe, Dauer und mögliche Sperrzeiten.
- Nicht verwechseln: Die Arbeitsbestätigung bestätigt ein laufendes Arbeitsverhältnis, die Nebeneinkommensbescheinigung (§ 313 SGB III) betrifft einen Nebenjob während des Leistungsbezugs.
- Verweigert der Arbeitgeber die Bescheinigung, ist das eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld möglich) und kann einen Schadensersatzanspruch begründen.
Die Arbeitsbescheinigung ist die Basis für Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld
Besonders wichtig zu wissen ist, dass die Arbeitsbescheinigung essenziell für den Weg zum Amt ist. Wer nach der Kündigung durch den Arbeitgeber arbeitslos wird, kann in der Regel Arbeitslosengeld I beantragen und so finanzielle Unterstützung für die schwere Zeit der Arbeitslosigkeit erhalten.
Seitens der Bundesagentur für Arbeit sind dafür verschiedene Unterlagen erforderlich. Die Arbeitsbescheinigung gehört zwingend dazu und darf auf keinen Fall fehlen. Die in der Arbeitsbescheinigung gemachten Angaben dienen der Arbeitsagentur als Grundlage für die Entscheidung über den Antrag auf Arbeitslosengeld I. Aus dem bescheinigten Bruttoarbeitsentgelt der letzten zwölf Monate berechnet die Agentur das sogenannte Bemessungsentgelt und daraus die Höhe des täglichen Leistungssatzes. Auch die Dauer des Anspruchs hängt von den in der Bescheinigung dokumentierten Versicherungszeiten ab.
Rechtsgrundlage ist § 312 SGB III. Danach hat der Arbeitgeber dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Leistungsanspruch erheblich sind. Wer den kompletten Ablauf der Antragstellung nachvollziehen möchte, findet die Schritte in unserem Ratgeber Arbeitslosengeld beantragen ausführlich erklärt.
Arbeitsbescheinigung, Arbeitsbestätigung und Arbeitszeugnis sind klar zu unterscheiden
In der Praxis werden mehrere Dokumente rund um das Ende eines Arbeitsverhältnisses immer wieder durcheinandergebracht. Die folgende Übersicht zeigt, worin sich Arbeitsbescheinigung, Arbeitsbestätigung und Arbeitszeugnis unterscheiden und wofür Sie das jeweilige Dokument brauchen.
Die Arbeitsbescheinigung basiert also auf einem offiziellen Formular, das nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber auszufüllen und der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen ist. Im Rahmen einer Arbeitsbestätigung gibt der Arbeitgeber dagegen lediglich Auskunft über ein bestehendes Arbeitsverhältnis und bestätigt dieses – etwa gegenüber einem Vermieter. Wie Sie mit der fertigen Arbeitsbescheinigung konkret beim Amt vorgehen, lesen Sie in unserem vertiefenden Ratgeber Arbeitsbescheinigung beim Arbeitsamt.
Diese Angaben muss die Arbeitsbescheinigung enthalten
Damit dem Arbeitsamt mit der Arbeitsbescheinigung alle relevanten Informationen zur Verfügung stehen, handelt es sich dabei um ein vorgefertigtes Formular, das lediglich vom Arbeitgeber auszufüllen ist. Dabei kommt es auf die folgenden Inhalte an:
- Angaben zum Arbeitgeber (Name, Anschrift, Betriebsnummer)
- Daten des Arbeitnehmers (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer)
- Informationen zum Arbeitsverhältnis (Beginn und Ende, Art der Beschäftigung)
- Angaben zur Versicherungs- und Beitragspflicht
- das erzielte Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate (brutto)
- Angaben zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (wer hat gekündigt, aus welchem Grund)
- die jeweilige Kündigungsfrist
- etwaige Leistungen im Rahmen der Beendigung, insbesondere eine Abfindung
Gerade die Angaben zum Beendigungsgrund und zur Kündigungsfrist sind heikel: Aus ihnen leitet die Agentur ab, ob eine Sperrzeit zu verhängen ist – etwa bei einer selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit oder einem Aufhebungsvertrag. Auch eine bescheinigte Abfindung kann den Anspruch beeinflussen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet. Prüfen Sie diese Felder daher besonders sorgfältig.
Seit 2023 wird die Arbeitsbescheinigung elektronisch übermittelt
In früheren Zeiten füllte der Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung auf Papier aus und händigte sie dem Arbeitnehmer aus, der sie dann beim Amt einreichte. Das hat sich grundlegend geändert. Seit dem 1. Januar 2023 sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbescheinigung grundsätzlich elektronisch über das sogenannte BEA-Verfahren (Bescheinigungen elektronisch annehmen) direkt an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Der Datensatz läuft dann aus dem Lohnabrechnungsprogramm des Betriebs unmittelbar an die Agentur – Sie als Arbeitnehmer bekommen im Regelfall kein Papierdokument mehr in die Hand.
Möchten Sie die Bescheinigung dennoch in Papierform erhalten – etwa um die Angaben selbst zu prüfen -, können Sie dem elektronischen Verfahren gegenüber Ihrem Arbeitgeber widersprechen. Er muss Ihnen die Bescheinigung dann zusätzlich auf Papier aushändigen. Ein Blick auf die übermittelten Daten lohnt sich in jedem Fall, da Fehler unmittelbar auf Ihre Leistungshöhe durchschlagen. Ihr Recht auf Einsicht in den übermittelten Datensatz können Sie bei der Agentur für Arbeit geltend machen.
Auf die Ausstellung besteht ein gesetzlicher Anspruch
Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung verpflichtet. Nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch die Bundesagentur für Arbeit kann vom Arbeitgeber verlangen, das Formular für die Arbeitsbescheinigung auszufüllen. Eine Weigerung oder eine verspätete, unvollständige oder falsche Ausstellung ist als Ordnungswidrigkeit einzustufen und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Entsteht Ihnen durch die verzögerte Bescheinigung ein finanzieller Schaden – etwa weil sich Ihr Leistungsbezug verschiebt -, kann das zudem einen Schadensersatzanspruch begründen.
Im elektronischen Verfahren übermittelt der Arbeitgeber die Daten nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Bleibt die Übermittlung aus, sollten Sie zunächst freundlich, aber bestimmt beim Arbeitgeber nachfassen. Hilft das nicht, weisen Sie Ihre Sachbearbeiterin oder Ihren Sachbearbeiter darauf hin – die Agentur kann den Arbeitgeber direkt zur Ausstellung auffordern. Für den Zeitraum bis zum Eingang der Bescheinigung erhalten Sie unter Umständen einen Vorschuss auf das Arbeitslosengeld, damit Sie nicht ohne Geld dastehen.
Die Nebeneinkommensbescheinigung ist ein eigenes Formular
Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld I einen Nebenjob ausübt, hat es mit einem verwandten, aber eigenständigen Dokument zu tun: der Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III. Mit ihr weist der Nebenarbeitgeber der Agentur nach, in welchem Umfang und mit welchem Entgelt Sie neben dem Leistungsbezug beschäftigt sind. Sie ist nicht mit der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III zu verwechseln, die das beendete Hauptarbeitsverhältnis betrifft.
Wichtig für Ihren Anspruch: Eine Nebentätigkeit darf während des ALG-I-Bezugs weniger als 15 Wochenstunden umfassen, sonst gelten Sie nicht mehr als arbeitslos. Vom Nebenverdienst bleiben monatlich 165 Euro anrechnungsfrei; alles darüber wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Wollen Sie sich statt eines Nebenjobs beruflich neu orientieren, kann sich stattdessen eine geförderte Weiterbildung über das Arbeitsamt lohnen.
Zwei Tipps aus der Redaktion für einen reibungslosen Ablauf
In Zusammenhang mit der Arbeitsbescheinigung ergeben sich bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern viele Fragen. Zudem sind sie verunsichert und wünschen sich einen kompetenten Ratgeber an ihrer Seite. Grundsätzlich ist man beim Arbeitsamt an der richtigen Adresse und kann alle Belange mit der Sachbearbeiterin beziehungsweise mit dem Sachbearbeiter besprechen. All diejenigen, die auch auf eigene Faust vorgehen möchten, finden nachfolgend zwei Tipps aus unserer Redaktion.
