Arbeitsbescheinigung

Hände sortieren und stempeln Arbeitsunterlagen am Schreibtisch

Der Begriff Arbeitsbescheinigung erscheint auf den ersten Blick vollkommen selbsterklärend und wirft keine Fragen auf. Wer sich aber näher mit dem Thema befasst, erkennt dessen Komplexität und lernt zudem, wie wichtig eine Arbeitsbescheinigung sein kann. Sie ist die zentrale Datengrundlage, mit der die Bundesagentur für Arbeit Ihr Arbeitslosengeld I berechnet – ohne sie kann kein Bescheid ergehen. Dabei darf die Arbeitsbescheinigung nicht mit der Arbeitsbestätigung, dem Arbeitszeugnis oder der Nebeneinkommensbescheinigung verwechselt werden, denn es handelt sich um vollkommen unterschiedliche Dinge.

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

  • Die Arbeitsbescheinigung (§ 312 SGB III) muss der Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausstellen – sie ist Pflichtvoraussetzung für die Berechnung des Arbeitslosengeldes I.
  • Seit 2023 läuft die Übermittlung grundsätzlich elektronisch über das BEA-Verfahren direkt an die Bundesagentur für Arbeit – eine Papierbescheinigung erhalten Sie nur noch auf ausdrücklichen Widerspruch.
  • Sie enthält Beschäftigungsdauer, Arbeitsentgelt, Kündigungsgrund, Kündigungsfrist und etwaige Abfindungen – diese Angaben entscheiden über Höhe, Dauer und mögliche Sperrzeiten.
  • Nicht verwechseln: Die Arbeitsbestätigung bestätigt ein laufendes Arbeitsverhältnis, die Nebeneinkommensbescheinigung (§ 313 SGB III) betrifft einen Nebenjob während des Leistungsbezugs.
  • Verweigert der Arbeitgeber die Bescheinigung, ist das eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld möglich) und kann einen Schadensersatzanspruch begründen.

Die Arbeitsbescheinigung ist die Basis für Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld

Besonders wichtig zu wissen ist, dass die Arbeitsbescheinigung essenziell für den Weg zum Amt ist. Wer nach der Kündigung durch den Arbeitgeber arbeitslos wird, kann in der Regel Arbeitslosengeld I beantragen und so finanzielle Unterstützung für die schwere Zeit der Arbeitslosigkeit erhalten.

Seitens der Bundesagentur für Arbeit sind dafür verschiedene Unterlagen erforderlich. Die Arbeitsbescheinigung gehört zwingend dazu und darf auf keinen Fall fehlen. Die in der Arbeitsbescheinigung gemachten Angaben dienen der Arbeitsagentur als Grundlage für die Entscheidung über den Antrag auf Arbeitslosengeld I. Aus dem bescheinigten Bruttoarbeitsentgelt der letzten zwölf Monate berechnet die Agentur das sogenannte Bemessungsentgelt und daraus die Höhe des täglichen Leistungssatzes. Auch die Dauer des Anspruchs hängt von den in der Bescheinigung dokumentierten Versicherungszeiten ab.

Rechtsgrundlage ist § 312 SGB III. Danach hat der Arbeitgeber dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Leistungsanspruch erheblich sind. Wer den kompletten Ablauf der Antragstellung nachvollziehen möchte, findet die Schritte in unserem Ratgeber Arbeitslosengeld beantragen ausführlich erklärt.

Arbeitsbescheinigung, Arbeitsbestätigung und Arbeitszeugnis sind klar zu unterscheiden

In der Praxis werden mehrere Dokumente rund um das Ende eines Arbeitsverhältnisses immer wieder durcheinandergebracht. Die folgende Übersicht zeigt, worin sich Arbeitsbescheinigung, Arbeitsbestätigung und Arbeitszeugnis unterscheiden und wofür Sie das jeweilige Dokument brauchen.

DokumentZweckAdressat
ArbeitsbescheinigungOffizielles Formular nach § 312 SGB III mit Angaben zu Beschäftigung, Entgelt und Beendigung; Grundlage für die ALG-I-Berechnung.Bundesagentur für Arbeit
ArbeitsbestätigungFormlose Bestätigung, dass ein Arbeitsverhältnis besteht oder bestand; oft für Behörden, Vermieter oder Banken.Arbeitnehmer / Dritte
ArbeitszeugnisBeurteilung von Tätigkeit, Leistung und Verhalten; wichtig für Bewerbungen, nicht für den ALG-Antrag.Arbeitnehmer / neuer Arbeitgeber
Nebeneinkommens­bescheinigungFormular nach § 313 SGB III für Einkünfte aus einem Nebenjob während des Leistungsbezugs.Bundesagentur für Arbeit

Die Arbeitsbescheinigung basiert also auf einem offiziellen Formular, das nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber auszufüllen und der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen ist. Im Rahmen einer Arbeitsbestätigung gibt der Arbeitgeber dagegen lediglich Auskunft über ein bestehendes Arbeitsverhältnis und bestätigt dieses – etwa gegenüber einem Vermieter. Wie Sie mit der fertigen Arbeitsbescheinigung konkret beim Amt vorgehen, lesen Sie in unserem vertiefenden Ratgeber Arbeitsbescheinigung beim Arbeitsamt.

Diese Angaben muss die Arbeitsbescheinigung enthalten

Damit dem Arbeitsamt mit der Arbeitsbescheinigung alle relevanten Informationen zur Verfügung stehen, handelt es sich dabei um ein vorgefertigtes Formular, das lediglich vom Arbeitgeber auszufüllen ist. Dabei kommt es auf die folgenden Inhalte an:

  • Angaben zum Arbeitgeber (Name, Anschrift, Betriebsnummer)
  • Daten des Arbeitnehmers (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer)
  • Informationen zum Arbeitsverhältnis (Beginn und Ende, Art der Beschäftigung)
  • Angaben zur Versicherungs- und Beitragspflicht
  • das erzielte Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate (brutto)
  • Angaben zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (wer hat gekündigt, aus welchem Grund)
  • die jeweilige Kündigungsfrist
  • etwaige Leistungen im Rahmen der Beendigung, insbesondere eine Abfindung

Gerade die Angaben zum Beendigungsgrund und zur Kündigungsfrist sind heikel: Aus ihnen leitet die Agentur ab, ob eine Sperrzeit zu verhängen ist – etwa bei einer selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit oder einem Aufhebungsvertrag. Auch eine bescheinigte Abfindung kann den Anspruch beeinflussen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet. Prüfen Sie diese Felder daher besonders sorgfältig.

Seit 2023 wird die Arbeitsbescheinigung elektronisch übermittelt

In früheren Zeiten füllte der Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung auf Papier aus und händigte sie dem Arbeitnehmer aus, der sie dann beim Amt einreichte. Das hat sich grundlegend geändert. Seit dem 1. Januar 2023 sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbescheinigung grundsätzlich elektronisch über das sogenannte BEA-Verfahren (Bescheinigungen elektronisch annehmen) direkt an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Der Datensatz läuft dann aus dem Lohnabrechnungsprogramm des Betriebs unmittelbar an die Agentur – Sie als Arbeitnehmer bekommen im Regelfall kein Papierdokument mehr in die Hand.

MerkmalElektronisch (BEA, Standard)Papier (Ausnahme)
Übermittlungdirekt vom Arbeitgeber an die Bundesagenturvom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer
Voraussetzunggesetzlicher Regelfall seit 2023nur bei ausdrücklichem Widerspruch des Arbeitnehmers
Einreichung durch Sieentfällt – Daten liegen dem Amt bereits vorSie reichen das Formular selbst ein

Möchten Sie die Bescheinigung dennoch in Papierform erhalten – etwa um die Angaben selbst zu prüfen -, können Sie dem elektronischen Verfahren gegenüber Ihrem Arbeitgeber widersprechen. Er muss Ihnen die Bescheinigung dann zusätzlich auf Papier aushändigen. Ein Blick auf die übermittelten Daten lohnt sich in jedem Fall, da Fehler unmittelbar auf Ihre Leistungshöhe durchschlagen. Ihr Recht auf Einsicht in den übermittelten Datensatz können Sie bei der Agentur für Arbeit geltend machen.

Auf die Ausstellung besteht ein gesetzlicher Anspruch

Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung verpflichtet. Nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch die Bundesagentur für Arbeit kann vom Arbeitgeber verlangen, das Formular für die Arbeitsbescheinigung auszufüllen. Eine Weigerung oder eine verspätete, unvollständige oder falsche Ausstellung ist als Ordnungswidrigkeit einzustufen und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Entsteht Ihnen durch die verzögerte Bescheinigung ein finanzieller Schaden – etwa weil sich Ihr Leistungsbezug verschiebt -, kann das zudem einen Schadensersatzanspruch begründen.

Im elektronischen Verfahren übermittelt der Arbeitgeber die Daten nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Bleibt die Übermittlung aus, sollten Sie zunächst freundlich, aber bestimmt beim Arbeitgeber nachfassen. Hilft das nicht, weisen Sie Ihre Sachbearbeiterin oder Ihren Sachbearbeiter darauf hin – die Agentur kann den Arbeitgeber direkt zur Ausstellung auffordern. Für den Zeitraum bis zum Eingang der Bescheinigung erhalten Sie unter Umständen einen Vorschuss auf das Arbeitslosengeld, damit Sie nicht ohne Geld dastehen.

Die Nebeneinkommensbescheinigung ist ein eigenes Formular

Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld I einen Nebenjob ausübt, hat es mit einem verwandten, aber eigenständigen Dokument zu tun: der Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III. Mit ihr weist der Nebenarbeitgeber der Agentur nach, in welchem Umfang und mit welchem Entgelt Sie neben dem Leistungsbezug beschäftigt sind. Sie ist nicht mit der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III zu verwechseln, die das beendete Hauptarbeitsverhältnis betrifft.

Wichtig für Ihren Anspruch: Eine Nebentätigkeit darf während des ALG-I-Bezugs weniger als 15 Wochenstunden umfassen, sonst gelten Sie nicht mehr als arbeitslos. Vom Nebenverdienst bleiben monatlich 165 Euro anrechnungsfrei; alles darüber wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Wollen Sie sich statt eines Nebenjobs beruflich neu orientieren, kann sich stattdessen eine geförderte Weiterbildung über das Arbeitsamt lohnen.

Zwei Tipps aus der Redaktion für einen reibungslosen Ablauf

In Zusammenhang mit der Arbeitsbescheinigung ergeben sich bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern viele Fragen. Zudem sind sie verunsichert und wünschen sich einen kompetenten Ratgeber an ihrer Seite. Grundsätzlich ist man beim Arbeitsamt an der richtigen Adresse und kann alle Belange mit der Sachbearbeiterin beziehungsweise mit dem Sachbearbeiter besprechen. All diejenigen, die auch auf eigene Faust vorgehen möchten, finden nachfolgend zwei Tipps aus unserer Redaktion.

Kümmern Sie sich frühzeitig um die Arbeitsbescheinigung
Es kommt immer wieder vor, dass Menschen sich erst um die Arbeitsbescheinigung kümmern, wenn das Arbeitsverhältnis schon beendet ist. Selbst wenn die Kündigung bereits ausgesprochen wurde und klar ist, dass in Kürze der Weg zum Amt unausweichlich ist, sind viele Betroffene zögerlich. Das ist ein vermeidbarer Fehler. Es ist ohnehin wichtig, sich schnellstmöglich arbeitslos zu melden. Wer sich umgehend an die Agentur für Arbeit wendet, sichert einen raschen Leistungsbezug und verhindert finanzielle Lücken. Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber frühzeitig auf die elektronische Übermittlung an.
Lassen Sie eine fehlerhafte Arbeitsbescheinigung sofort korrigieren
Dass die Arbeitsbescheinigung korrekt und vollständig auszufüllen ist, sollte eine Selbstverständlichkeit sein. Fehler können aber dennoch passieren und sind menschlich. Wer in seiner Arbeitsbescheinigung falsche Angaben entdeckt – etwa beim Entgelt, beim Beendigungsgrund oder bei der Kündigungsfrist -, sollte umgehend eine Korrektur verlangen. Solche Fehler wirken sich direkt auf die Höhe des Arbeitslosengeldes oder auf eine mögliche Sperrzeit aus. Wurde der Datensatz bereits an die Agentur übermittelt, ist eine Richtigstellung durch den Arbeitgeber erforderlich; die Agentur korrigiert Ihren Bescheid anschließend entsprechend.

Häufige Fragen zur Arbeitsbescheinigung

Wer stellt die Arbeitsbescheinigung aus?
Die Arbeitsbescheinigung stellt immer der Arbeitgeber aus. Nach § 312 SGB III ist er dazu bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet. Seit 2023 übermittelt er die Daten grundsätzlich elektronisch über das BEA-Verfahren direkt an die Bundesagentur für Arbeit. Sie als Arbeitnehmer müssen die Bescheinigung im Regelfall nicht mehr selbst einreichen.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung nicht ausstellt?
Verweigert der Arbeitgeber die Ausstellung, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Entsteht Ihnen dadurch ein finanzieller Schaden, können Sie zudem Schadensersatz verlangen. Wenden Sie sich an Ihre Agentur für Arbeit – sie kann den Arbeitgeber direkt zur Ausstellung auffordern und Ihnen gegebenenfalls einen Vorschuss zahlen.
Wie lange dauert es, bis die Arbeitsbescheinigung vorliegt?
Eine starre gesetzliche Frist in Tagen gibt es nicht; der Arbeitgeber muss die Bescheinigung aber unverzüglich nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses übermitteln. In der Praxis geschieht das meist mit der letzten Lohnabrechnung. Fordern Sie sie am besten schon vor dem letzten Arbeitstag an, damit Ihr Leistungsbezug sich nicht verzögert.
Bekomme ich die Arbeitsbescheinigung noch in Papierform?
Standard ist seit 2023 die elektronische Übermittlung über das BEA-Verfahren. Möchten Sie die Bescheinigung dennoch auf Papier haben, um die Angaben selbst zu prüfen, können Sie dem elektronischen Verfahren gegenüber Ihrem Arbeitgeber widersprechen. Er muss Ihnen die Bescheinigung dann zusätzlich in Papierform aushändigen.
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsbescheinigung und Arbeitszeugnis?
Die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III liefert der Bundesagentur die Daten zur Berechnung des Arbeitslosengeldes: Beschäftigungsdauer, Entgelt und Beendigungsgrund. Das Arbeitszeugnis beurteilt dagegen Ihre Tätigkeit, Leistung und Ihr Verhalten und dient künftigen Bewerbungen. Für den ALG-Antrag brauchen Sie die Arbeitsbescheinigung, nicht das Zeugnis.
Beeinflusst die Arbeitsbescheinigung eine mögliche Sperrzeit?
Ja. Aus den Angaben zum Beendigungsgrund und zur Kündigungsfrist leitet die Agentur ab, ob eine Sperrzeit zu verhängen ist – etwa bei einem Aufhebungsvertrag oder selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit. Prüfen Sie diese Felder daher genau und lassen Sie fehlerhafte Angaben sofort korrigieren, da sie sich unmittelbar auf Ihren Anspruch auswirken.
Was ist die Nebeneinkommensbescheinigung?
Die Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III betrifft einen Nebenjob während des Bezugs von Arbeitslosengeld I. Der Nebenarbeitgeber weist damit Umfang und Entgelt der Nebentätigkeit nach. Sie ist ein eigenständiges Formular und nicht mit der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III für das beendete Hauptarbeitsverhältnis zu verwechseln.
Muss ich die Arbeitsbescheinigung selbst beim Amt einreichen?
Im elektronischen Regelfall nicht: Die Daten liegen der Bundesagentur nach der BEA-Übermittlung durch den Arbeitgeber bereits vor. Nur wenn Sie der elektronischen Übermittlung widersprochen und eine Papierbescheinigung erhalten haben, reichen Sie diese selbst bei Ihrer Agentur für Arbeit ein – am besten zusammen mit dem übrigen Antrag.

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