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Bürgergeld 2026: Grundsicherung, Regelsatz, Antrag

Antragsformular für das Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld auf einem Schreibtisch

Das Bürgergeld ist die staatliche Grundsicherung für erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten können. Es hat zum 1. Januar 2023 das frühere Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) abgelöst und wird nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) über die Jobcenter ausgezahlt. Mit rund 5,5 Millionen Leistungsberechtigten ist es die wichtigste steuerfinanzierte Grundsicherung in Deutschland.

Wichtig für 2026: Der Gesetzgeber hat das Bürgergeld zur Neuen Grundsicherung umgebaut. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Geldleistung offiziell Grundsicherungsgeld, das Leistungssystem Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für eine Übergangszeit von sechs Monaten bleibt der Begriff „Bürgergeld“ in Formularen, Bescheiden und Online-Diensten weiter gültig. An den Regelsätzen ändert die Umbenennung nichts, an einigen Regeln zu Vermögen, Miete und Sanktionen aber schon. Dieser Ratgeber erklärt, wer Anspruch hat, wie hoch die Leistung 2026 ausfällt, wie der Antrag läuft und was sich mit der Reform geändert hat.

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

  • Bürgergeld erhält, wer erwerbsfähig (mindestens 3 Stunden täglich arbeitsfähig), hilfebedürftig und zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze alt ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
  • Der Regelsatz beträgt 2026 unverändert 563 Euro für Alleinstehende (Nullrunde). Für Paare, Jugendliche und Kinder gelten gestaffelte Beträge.
  • Beantragt wird die Leistung beim Jobcenter oder online; der Antrag wirkt auf den Monatsersten zurück.
  • Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld offiziell Grundsicherungsgeld; die Vermögens-, Miet- und Sanktionsregeln wurden dabei verschärft.
  • 100 Euro monatliches Einkommen bleiben immer anrechnungsfrei, darüber gelten gestaffelte Freibeträge – eigene Arbeit lohnt sich also immer.

Bürgergeld ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende

Das Bürgergeld sichert das menschenwürdige Existenzminimum für Menschen, die arbeiten können, aber ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken. Es ist eine steuerfinanzierte Grundsicherung und damit grundlegend anders aufgebaut als eine Versicherungsleistung: Es kommt nicht darauf an, ob und wie lange jemand zuvor in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, sondern allein auf die aktuelle Bedürftigkeit und die Erwerbsfähigkeit.

Rechtsgrundlage ist das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuständig sind die Jobcenter, die von der Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen gemeinsam getragen werden. Das Bürgergeld ist nachrangig: Wer Anspruch auf vorrangige Leistungen wie Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Kinderzuschlag hat, muss diese zuerst in Anspruch nehmen. Das Bürgergeld greift dann, wenn diese Leistungen fehlen oder nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken.

Neben der reinen Geldleistung verfolgt das Bürgergeld ein zweites Ziel: die Eingliederung in Arbeit. Es folgt dem Grundsatz des Forderns und Förderns. Das Jobcenter unterstützt mit Beratung, Vermittlung, Qualifizierung und Weiterbildung, erwartet im Gegenzug aber aktive Mitwirkung. Diese Doppelstruktur aus Existenzsicherung und Arbeitsmarktförderung unterscheidet das SGB II sowohl von der reinen Sozialhilfe als auch von der beitragsfinanzierten Arbeitsförderung.

Für den Anspruch wird immer die gesamte Bedarfsgemeinschaft betrachtet. Dazu gehören die antragstellende Person, ein Partner oder eine Partnerin sowie die im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder. Einkommen und Vermögen aller Mitglieder fließen in die Berechnung ein, und jedes Mitglied hat einen eigenen Regelbedarf.

Aus dem Bürgergeld wird 2026 das Grundsicherungsgeld

Mit dem Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat der Gesetzgeber das Bürgergeld grundlegend überarbeitet. Der Bundestag beschloss das Gesetz am 5. März 2026, der Bundesrat stimmte am 27. März 2026 zu. Die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 1. Juli 2026. Die Geldleistung „Bürgergeld“ heißt seitdem offiziell Grundsicherungsgeld, das gesamte System Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Für Leistungsberechtigte ändert die Umbenennung als solche nichts an der Höhe der Leistung. In der Praxis werden beide Begriffe noch parallel verwendet: Die Bundesagentur für Arbeit räumt eine Übergangszeit von sechs Monaten ein, in der Formulare, Online-Dienste und bereits erlassene Bescheide mit der Bezeichnung „Bürgergeld“ weiter gültig bleiben. Wer also im Alltag „Bürgergeld“ liest oder sagt, meint dieselbe Leistung, die im Gesetz nun Grundsicherungsgeld heißt.

Inhaltlich bringt die Reform mehrere Verschärfungen, die wir in den jeweiligen Abschnitten dieses Ratgebers genauer erläutern:

  • Die einjährige Karenzzeit beim Vermögen entfällt; stattdessen gelten altersabhängige Freibeträge.
  • Die Kosten der Unterkunft werden schon in der Karenzzeit auf das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze gedeckelt.
  • Das Sanktionsrecht wird vereinheitlicht und verschärft, unter anderem mit einer direkten Minderung um 30 Prozent bei Pflichtverletzungen.
  • Der Vermittlungsvorrang wird gestärkt: Vorrangig wird geprüft, ob eine schnelle Vermittlung in Arbeit möglich ist.

Welche Rechtslage konkret gilt, hängt weniger am Namen als am Datum des Leistungsbeginns und an bestimmten Stichtagen. Für neue Anträge ab Juli 2026 gelten die reformierten Regeln unmittelbar, bei laufenden Fällen können Übergangsbestimmungen greifen.

Diese Voraussetzungen müssen für den Anspruch erfüllt sein

Ob ein Anspruch auf Bürgergeld besteht, hängt an vier Kernvoraussetzungen. Sie müssen gleichzeitig erfüllt sein.

  • Erwerbsfähigkeit: Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert ist. Wer dauerhaft weniger leisten kann, fällt in die Grundsicherung nach SGB XII.
  • Hilfebedürftigkeit: Der Lebensunterhalt kann nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen und Vermögen sowie aus vorrangigen Leistungen gedeckt werden.
  • Altersgrenze: Die Person ist mindestens 15 Jahre alt und hat die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rente noch nicht erreicht. Kinder unter 15 Jahren sind über die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern abgesichert.
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland: Der Lebensmittelpunkt muss dauerhaft in Deutschland liegen. Bei ausländischen Staatsangehörigen spielen zusätzlich aufenthalts- und arbeitsrechtliche Fragen eine Rolle.

Erwerbsfähigkeit ist kein starrer Zustand. Bestehen Zweifel oder machen Betroffene gesundheitliche Gründe geltend, holt das Jobcenter ein ärztliches Gutachten ein. Werden gesundheitliche Einschränkungen festgestellt, kommen besondere Förderinstrumente wie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht. Für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen und für Jugendliche in schwierigen Lebenslagen baut die Neue Grundsicherung die Unterstützung gezielt aus.

Regelsätze 2026 im Überblick

Die Höhe des Bürgergeldes setzt sich aus dem Regelbedarf, den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls Mehrbedarfen zusammen. Der Regelbedarf ist eine Pauschale, die laufende Ausgaben des Alltags abdeckt: Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsstrom und persönliche Bedürfnisse. Er ist nach sechs Regelbedarfsstufen für unterschiedliche Personengruppen gestaffelt.

Für 2026 gilt eine Nullrunde: Rechnerisch hätten die Regelsätze leicht sinken müssen, wegen der Besitzschutzregelung dürfen einmal gewährte Beträge aber nicht abgesenkt werden. Die Regelsätze bleiben deshalb auf dem Niveau von 2024 und 2025. Die folgende Tabelle zeigt die Beträge, die 2026 monatlich gelten.

RegelbedarfsstufePersonengruppeRegelsatz 2026 (Monat)
Stufe 1Alleinstehende und Alleinerziehende563 Euro
Stufe 2Erwachsene Partner in einer Bedarfsgemeinschaft (je Person)506 Euro
Stufe 3Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern, Volljährige in Einrichtungen451 Euro
Stufe 4Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren471 Euro
Stufe 5Kinder von 6 bis unter 14 Jahren390 Euro
Stufe 6Kinder von 0 bis unter 6 Jahren357 Euro

Für Kinder und Jugendliche kommt zum Regelbedarf ein monatlicher Kindersofortzuschlag von 25 Euro hinzu. Dazu gibt es Leistungen für Bildung und Teilhabe, etwa für den persönlichen Schulbedarf, Klassenfahrten, Lernförderung oder die Mittagsverpflegung. Für bestimmte Lebenslagen sieht das Gesetz außerdem Mehrbedarfe vor, zum Beispiel für Alleinerziehende, werdende Mütter oder eine aus gesundheitlichen Gründen kostenaufwendige Ernährung.

Eine Beispielrechnung verdeutlicht das Zusammenspiel: Ein alleinerziehender Elternteil mit einem achtjährigen Kind erhält 563 Euro (Stufe 1) plus 390 Euro (Stufe 5) plus 25 Euro Kindersofortzuschlag plus den Mehrbedarf für Alleinerziehende, dazu die angemessene Miete samt Heizung. Der genaue Auszahlungsbetrag ergibt sich erst nach Abzug von anrechenbarem Einkommen.

So stellen Sie den Antrag auf Bürgergeld

Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherungsgeld gibt es nicht automatisch, es muss beim zuständigen Jobcenter beantragt werden. Zuständig ist das Jobcenter am Wohnort. Für die Antragstellung gibt es drei Wege:

  • Online über das Portal jobcenter.digital beziehungsweise die Antragsstrecke der Bundesagentur für Arbeit. Dafür ist ein Benutzerkonto nötig; Nachweise lassen sich direkt hochladen.
  • Persönlich im Jobcenter, wo Sie sich auch beraten lassen und die Formulare vor Ort ausfüllen können.
  • Schriftlich per Post mit den ausgefüllten Formularsätzen.

Ein wichtiger Punkt: Der Antrag wirkt in der Regel auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wird. Wer also erst Mitte oder Ende des Monats den Antrag stellt, erhält die Leistung trotzdem rückwirkend ab dem Monatsersten, sofern die Voraussetzungen seit Monatsbeginn vorliegen. Eine weiter zurückreichende Bewilligung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Deshalb gilt: möglichst früh im Monat den Antrag stellen und die Bedürftigkeit nicht erst ausreizen. Wer arbeitslos wird, sollte sich zudem rechtzeitig arbeitslos melden, um keine Ansprüche zu verlieren.

Im Antrag werden persönliche Daten, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft sowie Angaben zu Einkommen, Vermögen und Wohnkosten abgefragt. Bestimmte Angaben müssen belegt werden, etwa der Mietvertrag, Einkommensnachweise oder Kontoauszüge. Ergänzend füllen Sie ein Arbeitsmarktprofil aus, damit das Jobcenter das erste Beratungsgespräch vorbereiten kann.

Bewilligt wird die Leistung im Regelfall für zwölf Monate, bei schwankendem Einkommen, Selbstständigkeit oder unangemessenen Wohnkosten auch nur für sechs Monate. Danach ist rechtzeitig ein Weiterbewilligungsantrag nötig. Die Auszahlung erfolgt in der Regel am ersten Werktag des Monats für den laufenden Monat auf das angegebene Konto.

Vermögen und Schonvermögen: das dürfen Sie behalten

Weil das Bürgergeld an die Bedürftigkeit anknüpft, prüft das Jobcenter auch das Vermögen. Ersparnisse müssen aber nicht vollständig aufgebraucht werden, ein Teil bleibt als Schonvermögen geschützt. Bei den Vermögensregeln hat die Reform zum 1. Juli 2026 einen deutlichen Einschnitt gebracht.

Bis zum 30. Juni 2026 galt im ersten Jahr des Bezugs eine großzügige Karenzzeit. In dieser Zeit war Vermögen nur relevant, wenn es 40.000 Euro für die erste Person plus 15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft überstieg.

Seit dem 1. Juli 2026 ist diese Karenzzeit abgeschafft. Das Vermögen wird ab dem ersten Tag des Bezugs geprüft, und es gelten altersabhängige Freibeträge. Je älter die leistungsberechtigte Person ist, desto mehr Vermögen darf sie behalten - der Gedanke dahinter ist, dass ältere Menschen typischerweise länger Zeit hatten, Rücklagen für das Alter aufzubauen.

Alter der PersonFreibetrag für Schonvermögen (ab 1.7.2026)
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres5.000 Euro
31 bis 40 Jahre10.000 Euro
41 bis 50 Jahre12.500 Euro
ab 51 Jahre20.000 Euro

Nicht jedes Vermögen zählt mit. Eine selbst genutzte, angemessene Immobilie, ein angemessenes Auto sowie geschützte Formen der Altersvorsorge bleiben in der Regel außer Betracht. Wer unsicher ist, ob ein bestimmter Vermögenswert angerechnet wird, sollte sich beim Jobcenter oder bei einer Sozialberatungsstelle erkundigen, bevor er den Antrag stellt.

Kosten für Unterkunft und Heizung

Zusätzlich zum Regelbedarf übernimmt das Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU), soweit sie angemessen sind. Was als angemessen gilt, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, insbesondere nach Mietspiegel, Wohnungsgröße und Zahl der Haushaltsmitglieder. Die konkreten Obergrenzen legen die Kommunen fest und teilen sie auf Nachfrage mit.

Für das erste Jahr des Bezugs gibt es eine Karenzzeit. Auch hier hat die Reform nachjustiert: Während früher im ersten Jahr die tatsächlichen Wohnkosten praktisch ohne Angemessenheitsprüfung übernommen wurden, wird die Miete seit Juli 2026 schon in der Karenzzeit auf das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze gedeckelt. Liegt die angemessene Miete für einen Single etwa bei 600 Euro, übernimmt das Jobcenter in der Karenzzeit bis zu 900 Euro; einen darüber liegenden Betrag muss die leistungsberechtigte Person aus dem Regelsatz selbst tragen.

Für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern gilt eine Härtefallregelung: Ihre Wohnkosten werden in der Karenzzeit auch dann übernommen, wenn sie die Deckelungsgrenze überschreiten. Damit sollen Familien vor einem übereilten Umzug mit Schul- und Kitawechsel geschützt werden.

Nach Ablauf der Karenzzeit prüft das Jobcenter die volle Angemessenheit. Sind die Kosten zu hoch, folgt ein Kostensenkungsverfahren: Die Betroffenen werden aufgefordert, die Kosten innerhalb einer Frist zu senken, etwa durch Umzug, Untervermietung oder Neuverhandlung der Miete. Bis dahin wird nur noch der angemessene Anteil übernommen. Heizkosten unterliegen übrigens nicht der Karenzzeit und werden von Anfang an nur in angemessener Höhe anerkannt.

Hinzuverdienst und Freibeträge

Bürgergeld und Erwerbsarbeit schließen sich nicht aus. Wer neben dem Leistungsbezug arbeitet, darf einen Teil des Einkommens behalten. Diese Freibeträge sorgen dafür, dass sich Arbeit immer lohnt, weil nie das gesamte zusätzliche Einkommen auf die Leistung angerechnet wird.

Zunächst bleibt ein Grundfreibetrag von 100 Euro monatlich vollständig anrechnungsfrei. Für den Teil des Bruttoeinkommens, der darüber liegt, gelten gestaffelte Freibeträge:

Einkommensbereich (Brutto/Monat)Anrechnungsfreier Anteil
bis 100 Euro100 Prozent (Grundfreibetrag)
über 100 bis 520 Euro20 Prozent
über 520 bis 1.000 Euro30 Prozent
über 1.000 bis 1.200 Euro (bzw. 1.500 Euro mit Kind)10 Prozent

Bei Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammenleben, gilt für den 10-Prozent-Bereich eine höhere Obergrenze von 1.500 statt 1.200 Euro. Eine Besonderheit gibt es für junge Menschen: Schüler und Studenten dürfen Einkommen aus einem Ferien- oder Nebenjob sowie aus einer Ausbildung bis zur Minijob-Grenze von 520 Euro voll behalten, es wird nicht angerechnet.

Wie viel am Ende übrig bleibt, hängt vom Einzelfall ab. Für eine erste Orientierung nutzen viele einen Bürgergeld-Rechner; die verbindliche Berechnung nimmt aber immer das Jobcenter vor. Wer den Sprung aus dem Bezug schaffen will, kombiniert die Freibeträge oft mit einer geförderten Weiterbildung, um mittelfristig ein höheres Einkommen zu erreichen.

Mitwirkungspflichten und Leistungsminderungen

Dem Fordern und Fördern entspricht, dass Leistungsberechtigte aktiv an ihrer Eingliederung mitwirken müssen. Dazu gehören das Wahrnehmen von Terminen, eigene Bewerbungsbemühungen, die Teilnahme an vereinbarten Maßnahmen und die Annahme zumutbarer Arbeit. Zentrales Instrument ist der Kooperationsplan, in dem Jobcenter und leistungsberechtigte Person gemeinsam festhalten, welche Schritte zur Eingliederung vorgesehen sind.

Wer zuverlässig mitwirkt, hat keine Nachteile zu befürchten. Wer Pflichten ohne wichtigen Grund verletzt, muss dagegen mit einer Leistungsminderung rechnen. Das Sanktionsrecht wurde mehrfach geändert. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2019 waren Sanktionen zunächst auf höchstens 30 Prozent des Regelbedarfs gedeckelt und in Stufen von 10, 20 und 30 Prozent gestaffelt. Seit der Reform zum 1. Juli 2026 gilt ein strengeres, vereinheitlichtes System:

  • Pflichtverletzung (etwa das Ablehnen einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme oder fehlende Eigenbemühungen): Der Regelbedarf wird direkt um 30 Prozent für drei Monate gemindert. Die frühere Staffelung entfällt.
  • Meldeversäumnisse: Das erste versäumte Termin bleibt folgenlos. Ab dem zweiten Versäumnis wird der Regelbedarf um 30 Prozent für einen Monat gekürzt. Wer wiederholt nicht erscheint, riskiert wegen Nichterreichbarkeit den vollständigen Wegfall des Anspruchs.
  • Beharrliche Arbeitsverweigerung: Wer ein konkretes, zumutbares Arbeitsangebot - etwa einen unterschriftsreifen Arbeitsvertrag - ablehnt, dem kann der Regelbedarf für bis zu zwei Monate vollständig gestrichen werden.

Neu ist, dass bei einer vollständigen Streichung des Regelbedarfs die Miete direkt an den Vermieter gezahlt wird. So soll verhindert werden, dass Betroffene durch eine Totalsanktion ihre Wohnung verlieren. Gegen jede Leistungsminderung können Sie Widerspruch einlegen; bei angedrohten oder verhängten Vollsanktionen ist eine rechtliche Beratung ratsam.

Förderung, Weiterbildung und Bürgergeld-Bonus

Das Bürgergeld ist nicht nur Geldleistung, sondern auch der Zugang zu Förderung. Das Jobcenter kann Qualifizierungen, Umschulungen, Coaching und weitere arbeitsmarktbezogene Maßnahmen finanzieren. Für die Jobcenter stehen dafür ab 2026 zusätzliche Mittel bereit, was die Chancen auf eine geförderte Qualifizierung verbessert.

Zwei besondere finanzielle Anreize sollen die Teilnahme an längeren Maßnahmen erleichtern:

  • Weiterbildungsgeld: Wer an einer abschlussorientierten Weiterbildung teilnimmt, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt - etwa einer Umschulung -, erhält 150 Euro monatlich zusätzlich zum Regelbedarf.
  • Bürgergeld-Bonus: Für die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen, die die Beschäftigungsfähigkeit verbessern, aber nicht direkt zu einem Abschluss führen, gibt es 75 Euro monatlich.

Beide Leistungen werden nicht als Einkommen angerechnet und mindern das Bürgergeld nicht. Gerade eine abschlussorientierte Weiterbildung über das Arbeitsamt kann sich langfristig auszahlen, weil sie strukturelle Qualifikationslücken schließt und den Weg aus dem Leistungsbezug ebnet. Mit der Reform wird zwar der Vermittlungsvorrang gestärkt, längere Qualifizierungen bleiben aber ausdrücklich möglich, wenn eine sofortige Vermittlung nicht gelingt.

Bürgergeld oder Arbeitslosengeld I - der Unterschied

Bürgergeld und Arbeitslosengeld I werden oft verwechselt, sind aber grundverschiedene Leistungen. Das Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung nach dem SGB III: Es setzt vorherige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung voraus, richtet sich in der Höhe nach dem früheren Einkommen und ist zeitlich befristet. Vermögen und Bedürftigkeit spielen dabei keine Rolle.

Das Bürgergeld dagegen ist eine steuerfinanzierte Grundsicherung nach dem SGB II. Es hängt nicht von Beiträgen ab, sondern allein von Bedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit, wird als Pauschale gezahlt und ist zeitlich grundsätzlich unbegrenzt, solange die Voraussetzungen bestehen.

MerkmalArbeitslosengeld IBürgergeld / Grundsicherungsgeld
RechtsgrundlageSGB IIISGB II
FinanzierungVersicherungsbeiträgeSteuern
HöheAnteil des früheren Nettoentgeltspauschaler Regelbedarf
Dauerbefristet (meist 12 Monate)grundsätzlich unbefristet
Bedürftigkeitsprüfungneinja (Einkommen und Vermögen)

In der Praxis beziehen viele Menschen zuerst Arbeitslosengeld I und wechseln nach dessen Ende in das Bürgergeld, wenn sie weiter arbeitslos und hilfebedürftig sind. Ist das Arbeitslosengeld I sehr niedrig, kann sogar ergänzend Bürgergeld hinzukommen. Es lohnt sich daher, beide Ansprüche parallel prüfen zu lassen.

Häufige Fragen zum Bürgergeld

Wie heißt das Bürgergeld jetzt?
Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung offiziell Grundsicherungsgeld, das System nennt sich Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Begriff „Bürgergeld“ bleibt aber für eine Übergangszeit von sechs Monaten in Formularen, Bescheiden und Online-Diensten gültig. Beide Bezeichnungen meinen dieselbe Leistung nach dem SGB II.
Wie hoch ist das Bürgergeld 2026?
Der Regelsatz beträgt 2026 unverändert 563 Euro monatlich für Alleinstehende (Nullrunde). Paare erhalten je 506 Euro, Erwachsene unter 25 im Elternhaushalt 451 Euro. Für Kinder gelten je nach Alter 471, 390 oder 357 Euro. Dazu kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie mögliche Mehrbedarfe.
Wo beantrage ich Bürgergeld?
Sie beantragen die Leistung beim Jobcenter an Ihrem Wohnort – online über jobcenter.digital, persönlich vor Ort oder schriftlich per Post. Der Antrag wirkt in der Regel auf den Monatsersten zurück, in dem Sie ihn stellen. Nachweise wie Mietvertrag und Einkommensbelege können Sie direkt beifügen oder hochladen.
Wie viel Vermögen darf ich beim Bürgergeld haben?
Seit dem 1. Juli 2026 gelten altersabhängige Freibeträge: 5.000 Euro bis 30 Jahre, 10.000 Euro bis 40, 12.500 Euro bis 50 und 20.000 Euro ab 51 Jahren. Die frühere einjährige Karenzzeit mit 40.000 Euro Freibetrag ist entfallen. Selbst genutzte angemessene Immobilie, angemessenes Auto und geschützte Altersvorsorge zählen nicht mit.
Wie viel darf ich zum Bürgergeld dazuverdienen?
Die ersten 100 Euro Ihres Einkommens bleiben immer anrechnungsfrei. Vom Einkommen zwischen 100 und 520 Euro dürfen Sie 20 Prozent behalten, zwischen 520 und 1.000 Euro 30 Prozent und darüber bis 1.200 Euro (mit Kind bis 1.500 Euro) 10 Prozent. Schüler und Studenten dürfen bis 520 Euro voll behalten.
Wer bekommt Bürgergeld?
Anspruch hat, wer erwerbsfähig ist (mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann), hilfebedürftig ist, zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze alt ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Vorrangige Leistungen wie Arbeitslosengeld I oder Wohngeld müssen zuerst genutzt werden.
Was ändert sich mit der Neuen Grundsicherung?
Neben der Umbenennung in Grundsicherungsgeld gelten seit Juli 2026 strengere Regeln: Die Vermögenskarenz entfällt zugunsten altersabhängiger Freibeträge, die Miete wird schon in der Karenzzeit gedeckelt, Sanktionen werden mit 30 Prozent für drei Monate vereinheitlicht und der Vermittlungsvorrang in Arbeit wird gestärkt. Die Regelsätze bleiben unverändert.
Wie oft wird das Bürgergeld ausgezahlt?
Das Bürgergeld wird monatlich im Voraus gezahlt, in der Regel am ersten Werktag des Monats für den laufenden Monat. Bewilligt wird die Leistung meist für zwölf Monate, bei schwankendem Einkommen oder Selbstständigkeit auch für sechs Monate. Danach ist ein Weiterbewilligungsantrag erforderlich.