Bedarfsgemeinschaft beim Grundsicherungsgeld: wer dazugehört

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Familie sitzt gemeinsam am Wohnzimmertisch und bespricht Unterlagen

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

  • Eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II umfasst erwerbsfähige Leistungsberechtigte, ihre Partnerin oder ihren Partner sowie unverheiratete Kinder unter 25 Jahren im selben Haushalt, soweit diese sich nicht selbst versorgen können.
  • Bei Paaren ohne Trauschein prüft das Jobcenter die sogenannte Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft - mehrere gesetzliche Vermutungskriterien nach § 7 Abs. 3a SGB II sprechen dafür.
  • Eine Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten ist rechtlich etwas anderes als die Bedarfsgemeinschaft: Hier wird nur vermutet, dass Unterstützung geleistet wird (§ 9 Abs. 5 SGB II).
  • Gehört jemand zur Bedarfsgemeinschaft, werden Einkommen und Vermögen aller Mitglieder bei der Berechnung des Grundsicherungsgeldes berücksichtigt.
  • Unter 25-Jährige, die ohne Zustimmung des Jobcenters ausziehen, erhalten in der Regel keine Kosten der Unterkunft und bleiben bei der niedrigeren Regelbedarfsstufe 3.

Wer Grundsicherungsgeld beantragt, stößt fast zwangsläufig auf den Begriff der Bedarfsgemeinschaft: Sie entscheidet darüber, wessen Einkommen und Vermögen bei der Berechnung der Leistung mitzählt - und damit oft über die Höhe des Anspruchs.

Dieser Ratgeber erklärt, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört, wie sich Partnerschaften ohne Trauschein auswirken, was eine Haushaltsgemeinschaft von einer reinen Wohngemeinschaft unterscheidet, welche Sonderregeln für Kinder und junge Erwachsene unter 25 Jahren gelten und welche Folgen die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft für den Regelbedarf hat.

Inhaltsverzeichnis

Was eine Bedarfsgemeinschaft ist

Die Bedarfsgemeinschaft ist ein zentraler Begriff des Grundsicherungsrechts und in § 7 Abs. 3 SGB II definiert. Sie beschreibt den Kreis von Personen, deren Bedarf gemeinsam berechnet wird, weil der Gesetzgeber unterstellt, dass sie gemeinsam wirtschaften und sich gegenseitig unterstützen. Die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft ist keine freiwillige Entscheidung, sondern ergibt sich automatisch aus den tatsächlichen Lebensverhältnissen - etwa daraus, dass Menschen zusammen in einer Wohnung leben und in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen (Ehe, Partnerschaft, Eltern-Kind-Verhältnis). Mehr zu den Grundlagen des Grundsicherungsgeldes erklärt der Ratgeber Grundsicherungsgeld: die neue Grundsicherung ab 1. Juli 2026.

Der Begriff ist deshalb so wichtig, weil er die zentrale Rechengröße im gesamten Bewilligungsverfahren bildet: Das Jobcenter ermittelt zunächst den Gesamtbedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und Heizung, gegebenenfalls Mehrbedarfe - und rechnet anschließend das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen aller Mitglieder dagegen. Erst aus dieser Gesamtrechnung ergibt sich, wie viel Grundsicherungsgeld der Bedarfsgemeinschaft am Ende tatsächlich ausgezahlt wird. Wer die Zusammensetzung der eigenen Bedarfsgemeinschaft kennt, kann deshalb auch besser nachvollziehen, wie sich der eigene Bescheid zusammensetzt.

Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört

Nach § 7 Abs. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft:

PersonVoraussetzung
Erwerbsfähige leistungsberechtigte PersonDie antragstellende Person selbst
Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene Lebenspartnerin/LebenspartnerSofern nicht dauernd getrennt lebend
Partnerin/Partner in eheähnlicher GemeinschaftWenn eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft besteht (siehe unten)
Eltern der leistungsberechtigten PersonBei unverheirateten Kindern unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern
Unverheiratete Kinder unter 25 JahrenSoweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können

Nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören dagegen volljährige, erwerbsfähige Geschwister untereinander, erwachsene Kinder ab 25 Jahren im Haushalt der Eltern oder entferntere Verwandte wie Großeltern, Tanten oder Onkel - auch wenn sie im selben Haushalt wohnen.

Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft bei Paaren

Bei Paaren ohne Trauschein ist oft unklar, ob eine bloße Wohngemeinschaft oder eine „eheähnliche Gemeinschaft" im Sinne des Gesetzes vorliegt. § 7 Abs. 3a SGB II hilft mit einer gesetzlichen Vermutung: Ein gegenseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partnerinnen oder Partner

Liegt eines dieser Kriterien vor, geht das Jobcenter zunächst von einer Bedarfsgemeinschaft aus. Die Vermutung lässt sich widerlegen, etwa indem glaubhaft gemacht wird, dass trotz gemeinsamer Wohnung getrennt gewirtschaftet wird - in der Praxis ist das allerdings erfahrungsgemäß schwierig und wird vom Jobcenter kritisch geprüft.

Bedarfsgemeinschaft, Wohngemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft

Drei Begriffe werden in der Praxis häufig verwechselt, meinen aber rechtlich unterschiedliche Dinge:

Die Unterscheidung ist entscheidend: Während die Bedarfsgemeinschaft Einkommen und Vermögen zwingend zusammenrechnet, löst die Haushaltsgemeinschaft nur eine widerlegbare Vermutung aus, die im Einzelfall entkräftet werden kann, etwa durch Nachweis, dass tatsächlich keine Unterstützung erfolgt.

Kinder in der Bedarfsgemeinschaft

Unverheiratete Kinder gehören zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, solange sie unter 25 Jahre alt sind, im Haushalt der Eltern leben und ihren Lebensunterhalt nicht selbst aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Das betrifft typischerweise minderjährige Kinder ebenso wie volljährige Kinder in Schule, Ausbildung oder Studium ohne ausreichendes eigenes Einkommen. Sobald ein Kind eigenes bedarfsdeckendes Einkommen erzielt - etwa durch eine Vollzeitstelle - oder das 25. Lebensjahr vollendet, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft der Eltern aus und wird gegebenenfalls selbst eigenständig leistungsberechtigt, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Eigenes Einkommen minderjähriger oder junger Kinder, etwa aus einem Minijob, wird dabei zunächst dem eigenen Bedarf des Kindes zugeordnet, bevor es sich auf die Bedarfsgemeinschaft insgesamt auswirkt.

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Unter-25-Jährige und der Auszug aus dem Elternhaus

Besonders praxisrelevant ist die Situation junger Erwachsener unter 25 Jahren, die aus der elterlichen Wohnung ausziehen möchten. Nach § 22 Abs. 5 SGB II werden die Kosten der Unterkunft für eine neue, eigene Wohnung nur übernommen, wenn der kommunale Träger (das Jobcenter) den Umzug vorher schriftlich zugesichert hat. Eine solche Zusicherung ist insbesondere dann zu erteilen, wenn

Zieht eine Person unter 25 Jahren ohne diese Zusicherung aus, übernimmt das Jobcenter die Kosten der neuen Unterkunft in der Regel nicht, und es verbleibt bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei der niedrigeren Regelbedarfsstufe 3 (451 Euro monatlich, Stand 2026) statt der vollen Regelbedarfsstufe 1. Wer vorab plant auszuziehen, sollte deshalb frühzeitig das Gespräch mit dem Jobcenter suchen und die Zusicherung schriftlich einholen, statt sich im Nachhinein auf einen „wichtigen Grund" berufen zu müssen. Die Vorschrift greift ausdrücklich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres - danach entfällt die Zusicherungspflicht, und ein Umzug in eine eigene Wohnung ist ohne vorherige Zustimmung des Jobcenters möglich, ohne dass dies automatisch zum Verlust der Kosten der Unterkunft führt.

Einkommen und Vermögen in der Bedarfsgemeinschaft

Gehören mehrere Personen zur selben Bedarfsgemeinschaft, werden deren Einkommen und Vermögen gemeinsam berücksichtigt. Das bedeutet praktisch: Verdient die Partnerin oder der Partner, mindert dieses Einkommen - nach Abzug der jeweiligen Freibeträge - den Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft. Ebenso zählt vorhandenes Vermögen aller Mitglieder zusammen für die Prüfung des Schonvermögens. Wie genau Einkommen aus Erwerbstätigkeit angerechnet wird und welche Freibeträge gelten, erklärt der Ratgeber Hinzuverdienst beim Grundsicherungsgeld, die Regeln zum Schonvermögen der Ratgeber Vermögen und Schonvermögen.

Folgen für den Regelbedarf

Die Höhe des Regelbedarfs richtet sich danach, welche Regelbedarfsstufe für eine Person in der Bedarfsgemeinschaft gilt:

RegelbedarfsstufeBetroffene PersonenBetrag 2026
RBS 1Alleinstehende, Alleinerziehende563 Euro
RBS 2Paare in einer Bedarfsgemeinschaft, je Partner506 Euro
RBS 3Volljährige in Einrichtungen, 18-24-Jährige ohne eigenen Haushalt bzw. ohne Zusicherung zum Auszug451 Euro
RBS 4Jugendliche 14-17 Jahre471 Euro
RBS 5Kinder 6-13 Jahre390 Euro
RBS 6Kinder 0-5 Jahre357 Euro

Die Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft entscheidet also nicht nur darüber, wessen Einkommen angerechnet wird, sondern direkt auch über die anzuwendende Regelbedarfsstufe. Einen vollständigen Überblick über alle Regelsätze bietet der Ratgeber Grundsicherungsgeld: Höhe und Regelsätze 2026.

Wie das Jobcenter die Bedarfsgemeinschaft prüft

Bei der Antragstellung fragt das Jobcenter gezielt nach den Lebensumständen: Wer wohnt mit wem zusammen, in welchem Verhältnis stehen die Personen zueinander, wie lange besteht die Wohnsituation bereits, gibt es gemeinsame Kinder oder eine gemeinsame Kontoverfügung? Aus diesen Angaben und gegebenenfalls Nachfragen oder einem Hausbesuch leitet das Jobcenter ab, ob eine Bedarfsgemeinschaft, eine bloße Haushaltsgemeinschaft oder eine reine Wohngemeinschaft vorliegt. Wer unsicher ist, wie die eigene Wohnsituation einzuordnen ist, sollte die tatsächlichen Verhältnisse möglichst genau und vollständig angeben - unvollständige oder widersprüchliche Angaben führen erfahrungsgemäß zu Rückfragen und Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrags auf Grundsicherungsgeld.

Häufige Fragen zur Bedarfsgemeinschaft

Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?
Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person selbst, ihre Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. ihr Partner oder eine Person in eheähnlicher Gemeinschaft, die Eltern unverheirateter Kinder unter 25 Jahren sowie diese Kinder selbst, soweit sie sich nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen versorgen können.

Zählt mein Partner automatisch zur Bedarfsgemeinschaft, wenn wir nicht verheiratet sind?
Nicht automatisch, aber das Jobcenter prüft anhand gesetzlicher Vermutungskriterien - etwa Zusammenleben über ein Jahr, gemeinsame Kinder oder gegenseitige Kontovollmacht -, ob eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft besteht.

Was ist der Unterschied zwischen Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft?
Die Bedarfsgemeinschaft führt zur zwingenden gemeinsamen Berechnung von Einkommen und Bedarf. Die Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten löst dagegen nur eine widerlegbare Vermutung aus, dass Unterstützung geleistet wird.

Gehören volljährige Geschwister zur selben Bedarfsgemeinschaft?
Nein. Geschwister untereinander bilden keine Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn sie im selben Haushalt wohnen. Es kann aber eine Haushaltsgemeinschaft mit entsprechender Unterstützungsvermutung vorliegen.

Was passiert, wenn ich unter 25 ohne Zustimmung des Jobcenters ausziehe?
Das Jobcenter übernimmt in der Regel keine Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung, und es bleibt bis zum 25. Geburtstag bei der niedrigeren Regelbedarfsstufe 3 statt der vollen Regelbedarfsstufe 1.

Wird das Einkommen meines Kindes auf die ganze Familie angerechnet?
Eigenes Einkommen eines Kindes wird zunächst auf dessen eigenen Bedarf angerechnet. Reicht es aus, um den eigenen Bedarf des Kindes zu decken, wirkt sich das auch auf den Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft aus.

Kann ich die Vermutung einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft widerlegen?
Grundsätzlich ja, indem Sie glaubhaft machen, dass trotz gemeinsamer Wohnung getrennt gewirtschaftet wird. In der Praxis prüft das Jobcenter das jedoch sehr genau und verlangt oft weitere Nachweise.

Gilt eine reine Wohngemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft?
Nein. Eine klassische WG ohne familiäre oder partnerschaftliche Bindung begründet weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Haushaltsgemeinschaft. Jede Person bleibt für sich leistungsberechtigt.

Muss ich dem Jobcenter meine Wohnsituation von mir aus mitteilen?
Ja. Änderungen der Wohn- und Lebenssituation, etwa ein Einzug des Partners oder der Partnerin, müssen Sie dem Jobcenter unverzüglich mitteilen, da sie sich unmittelbar auf die Berechnung der Bedarfsgemeinschaft auswirken können.

Was passiert, wenn sich meine Bedarfsgemeinschaft während des Bewilligungszeitraums ändert?
Eine Änderung, etwa durch Auszug oder Einzug einer Person, wirkt sich unmittelbar auf Bedarf und Anspruch aus. Teilen Sie solche Änderungen dem Jobcenter umgehend mit, damit die Berechnung angepasst werden kann und keine Rückforderung entsteht.

Quellen: § 7 Abs. 3, Abs. 3a SGB II; § 9 Abs. 5 SGB II; § 22 Abs. 5 SGB II (gesetze-im-internet.de); bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/nullrunde-buergergeld-2383676 (Regelbedarfsstufen 2026); Stand Oktober 2026. arbeitsamt.info ist ein unabhängiges Portal und kein amtliches Angebot.

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