Bedarfsgemeinschaft beim Grundsicherungsgeld: wer dazugehört

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
- Eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II umfasst erwerbsfähige Leistungsberechtigte, ihre Partnerin oder ihren Partner sowie unverheiratete Kinder unter 25 Jahren im selben Haushalt, soweit diese sich nicht selbst versorgen können.
- Bei Paaren ohne Trauschein prüft das Jobcenter die sogenannte Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft - mehrere gesetzliche Vermutungskriterien nach § 7 Abs. 3a SGB II sprechen dafür.
- Eine Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten ist rechtlich etwas anderes als die Bedarfsgemeinschaft: Hier wird nur vermutet, dass Unterstützung geleistet wird (§ 9 Abs. 5 SGB II).
- Gehört jemand zur Bedarfsgemeinschaft, werden Einkommen und Vermögen aller Mitglieder bei der Berechnung des Grundsicherungsgeldes berücksichtigt.
- Unter 25-Jährige, die ohne Zustimmung des Jobcenters ausziehen, erhalten in der Regel keine Kosten der Unterkunft und bleiben bei der niedrigeren Regelbedarfsstufe 3.
Wer Grundsicherungsgeld beantragt, stößt fast zwangsläufig auf den Begriff der Bedarfsgemeinschaft: Sie entscheidet darüber, wessen Einkommen und Vermögen bei der Berechnung der Leistung mitzählt - und damit oft über die Höhe des Anspruchs.
Dieser Ratgeber erklärt, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört, wie sich Partnerschaften ohne Trauschein auswirken, was eine Haushaltsgemeinschaft von einer reinen Wohngemeinschaft unterscheidet, welche Sonderregeln für Kinder und junge Erwachsene unter 25 Jahren gelten und welche Folgen die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft für den Regelbedarf hat.
Was eine Bedarfsgemeinschaft ist
Die Bedarfsgemeinschaft ist ein zentraler Begriff des Grundsicherungsrechts und in § 7 Abs. 3 SGB II definiert. Sie beschreibt den Kreis von Personen, deren Bedarf gemeinsam berechnet wird, weil der Gesetzgeber unterstellt, dass sie gemeinsam wirtschaften und sich gegenseitig unterstützen. Die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft ist keine freiwillige Entscheidung, sondern ergibt sich automatisch aus den tatsächlichen Lebensverhältnissen - etwa daraus, dass Menschen zusammen in einer Wohnung leben und in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen (Ehe, Partnerschaft, Eltern-Kind-Verhältnis). Mehr zu den Grundlagen des Grundsicherungsgeldes erklärt der Ratgeber Grundsicherungsgeld: die neue Grundsicherung ab 1. Juli 2026.
Der Begriff ist deshalb so wichtig, weil er die zentrale Rechengröße im gesamten Bewilligungsverfahren bildet: Das Jobcenter ermittelt zunächst den Gesamtbedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und Heizung, gegebenenfalls Mehrbedarfe - und rechnet anschließend das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen aller Mitglieder dagegen. Erst aus dieser Gesamtrechnung ergibt sich, wie viel Grundsicherungsgeld der Bedarfsgemeinschaft am Ende tatsächlich ausgezahlt wird. Wer die Zusammensetzung der eigenen Bedarfsgemeinschaft kennt, kann deshalb auch besser nachvollziehen, wie sich der eigene Bescheid zusammensetzt.
Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört
Nach § 7 Abs. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft:
| Person | Voraussetzung |
|---|---|
| Erwerbsfähige leistungsberechtigte Person | Die antragstellende Person selbst |
| Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene Lebenspartnerin/Lebenspartner | Sofern nicht dauernd getrennt lebend |
| Partnerin/Partner in eheähnlicher Gemeinschaft | Wenn eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft besteht (siehe unten) |
| Eltern der leistungsberechtigten Person | Bei unverheirateten Kindern unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern |
| Unverheiratete Kinder unter 25 Jahren | Soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können |
Nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören dagegen volljährige, erwerbsfähige Geschwister untereinander, erwachsene Kinder ab 25 Jahren im Haushalt der Eltern oder entferntere Verwandte wie Großeltern, Tanten oder Onkel - auch wenn sie im selben Haushalt wohnen.
Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft bei Paaren
Bei Paaren ohne Trauschein ist oft unklar, ob eine bloße Wohngemeinschaft oder eine „eheähnliche Gemeinschaft" im Sinne des Gesetzes vorliegt. § 7 Abs. 3a SGB II hilft mit einer gesetzlichen Vermutung: Ein gegenseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partnerinnen oder Partner
- länger als ein Jahr zusammenleben,
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen, oder
- befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Liegt eines dieser Kriterien vor, geht das Jobcenter zunächst von einer Bedarfsgemeinschaft aus. Die Vermutung lässt sich widerlegen, etwa indem glaubhaft gemacht wird, dass trotz gemeinsamer Wohnung getrennt gewirtschaftet wird - in der Praxis ist das allerdings erfahrungsgemäß schwierig und wird vom Jobcenter kritisch geprüft.
Bedarfsgemeinschaft, Wohngemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft
Drei Begriffe werden in der Praxis häufig verwechselt, meinen aber rechtlich unterschiedliche Dinge:
- Die Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) führt zur gemeinsamen Berechnung von Bedarf, Einkommen und Vermögen - mit unmittelbaren finanziellen Folgen für den Leistungsanspruch.
- Eine Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten (§ 9 Abs. 5 SGB II) liegt vor, wenn Hilfebedürftige mit Verwandten oder Verschwägerten zusammenwohnen, etwa erwachsene Kinder mit ihren Eltern oder Geschwister untereinander. Hier wird nur vermutet, dass die Angehörigen Unterstützung leisten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann - eine echte Einstandspflicht wie in der Bedarfsgemeinschaft entsteht daraus nicht automatisch.
- Eine reine Wohngemeinschaft unter Personen ohne familiäre oder partnerschaftliche Bindung - etwa unter Studierenden oder in einer klassischen WG - begründet dagegen weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II. Hier bleibt jede Person für sich leistungsberechtigt, ohne dass das Einkommen der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner angerechnet wird.
Die Unterscheidung ist entscheidend: Während die Bedarfsgemeinschaft Einkommen und Vermögen zwingend zusammenrechnet, löst die Haushaltsgemeinschaft nur eine widerlegbare Vermutung aus, die im Einzelfall entkräftet werden kann, etwa durch Nachweis, dass tatsächlich keine Unterstützung erfolgt.
Kinder in der Bedarfsgemeinschaft
Unverheiratete Kinder gehören zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, solange sie unter 25 Jahre alt sind, im Haushalt der Eltern leben und ihren Lebensunterhalt nicht selbst aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Das betrifft typischerweise minderjährige Kinder ebenso wie volljährige Kinder in Schule, Ausbildung oder Studium ohne ausreichendes eigenes Einkommen. Sobald ein Kind eigenes bedarfsdeckendes Einkommen erzielt - etwa durch eine Vollzeitstelle - oder das 25. Lebensjahr vollendet, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft der Eltern aus und wird gegebenenfalls selbst eigenständig leistungsberechtigt, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Eigenes Einkommen minderjähriger oder junger Kinder, etwa aus einem Minijob, wird dabei zunächst dem eigenen Bedarf des Kindes zugeordnet, bevor es sich auf die Bedarfsgemeinschaft insgesamt auswirkt.
Unter-25-Jährige und der Auszug aus dem Elternhaus
Besonders praxisrelevant ist die Situation junger Erwachsener unter 25 Jahren, die aus der elterlichen Wohnung ausziehen möchten. Nach § 22 Abs. 5 SGB II werden die Kosten der Unterkunft für eine neue, eigene Wohnung nur übernommen, wenn der kommunale Träger (das Jobcenter) den Umzug vorher schriftlich zugesichert hat. Eine solche Zusicherung ist insbesondere dann zu erteilen, wenn
- schwerwiegende soziale Gründe gegen ein Verbleiben in der elterlichen Wohnung sprechen,
- der Umzug für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit notwendig ist, oder
- ein vergleichbar schwerwiegender Grund vorliegt.
Zieht eine Person unter 25 Jahren ohne diese Zusicherung aus, übernimmt das Jobcenter die Kosten der neuen Unterkunft in der Regel nicht, und es verbleibt bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei der niedrigeren Regelbedarfsstufe 3 (451 Euro monatlich, Stand 2026) statt der vollen Regelbedarfsstufe 1. Wer vorab plant auszuziehen, sollte deshalb frühzeitig das Gespräch mit dem Jobcenter suchen und die Zusicherung schriftlich einholen, statt sich im Nachhinein auf einen „wichtigen Grund" berufen zu müssen. Die Vorschrift greift ausdrücklich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres - danach entfällt die Zusicherungspflicht, und ein Umzug in eine eigene Wohnung ist ohne vorherige Zustimmung des Jobcenters möglich, ohne dass dies automatisch zum Verlust der Kosten der Unterkunft führt.
Einkommen und Vermögen in der Bedarfsgemeinschaft
Gehören mehrere Personen zur selben Bedarfsgemeinschaft, werden deren Einkommen und Vermögen gemeinsam berücksichtigt. Das bedeutet praktisch: Verdient die Partnerin oder der Partner, mindert dieses Einkommen - nach Abzug der jeweiligen Freibeträge - den Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft. Ebenso zählt vorhandenes Vermögen aller Mitglieder zusammen für die Prüfung des Schonvermögens. Wie genau Einkommen aus Erwerbstätigkeit angerechnet wird und welche Freibeträge gelten, erklärt der Ratgeber Hinzuverdienst beim Grundsicherungsgeld, die Regeln zum Schonvermögen der Ratgeber Vermögen und Schonvermögen.
Folgen für den Regelbedarf
Die Höhe des Regelbedarfs richtet sich danach, welche Regelbedarfsstufe für eine Person in der Bedarfsgemeinschaft gilt:
| Regelbedarfsstufe | Betroffene Personen | Betrag 2026 |
|---|---|---|
| RBS 1 | Alleinstehende, Alleinerziehende | 563 Euro |
| RBS 2 | Paare in einer Bedarfsgemeinschaft, je Partner | 506 Euro |
| RBS 3 | Volljährige in Einrichtungen, 18-24-Jährige ohne eigenen Haushalt bzw. ohne Zusicherung zum Auszug | 451 Euro |
| RBS 4 | Jugendliche 14-17 Jahre | 471 Euro |
| RBS 5 | Kinder 6-13 Jahre | 390 Euro |
| RBS 6 | Kinder 0-5 Jahre | 357 Euro |
Die Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft entscheidet also nicht nur darüber, wessen Einkommen angerechnet wird, sondern direkt auch über die anzuwendende Regelbedarfsstufe. Einen vollständigen Überblick über alle Regelsätze bietet der Ratgeber Grundsicherungsgeld: Höhe und Regelsätze 2026.
Wie das Jobcenter die Bedarfsgemeinschaft prüft
Bei der Antragstellung fragt das Jobcenter gezielt nach den Lebensumständen: Wer wohnt mit wem zusammen, in welchem Verhältnis stehen die Personen zueinander, wie lange besteht die Wohnsituation bereits, gibt es gemeinsame Kinder oder eine gemeinsame Kontoverfügung? Aus diesen Angaben und gegebenenfalls Nachfragen oder einem Hausbesuch leitet das Jobcenter ab, ob eine Bedarfsgemeinschaft, eine bloße Haushaltsgemeinschaft oder eine reine Wohngemeinschaft vorliegt. Wer unsicher ist, wie die eigene Wohnsituation einzuordnen ist, sollte die tatsächlichen Verhältnisse möglichst genau und vollständig angeben - unvollständige oder widersprüchliche Angaben führen erfahrungsgemäß zu Rückfragen und Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrags auf Grundsicherungsgeld.
Häufige Fragen zur Bedarfsgemeinschaft
Quellen: § 7 Abs. 3, Abs. 3a SGB II; § 9 Abs. 5 SGB II; § 22 Abs. 5 SGB II (gesetze-im-internet.de); bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/nullrunde-buergergeld-2383676 (Regelbedarfsstufen 2026); Stand Oktober 2026. arbeitsamt.info ist ein unabhängiges Portal und kein amtliches Angebot.
- Hartz IV - Arbeitslosengeld II im Überblick
- Kosten für Unterkunft & Heizung (KdU)
- Verdienstbescheinigung für Jobcenter & Co.
- Weiterbewilligungsantrag