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Mehrbedarf und Hartz IV

Hartz IV kommt als Grundsicherungsleistung daher und besteht im Wesentlichen aus dem Regelsatz, dessen Höhe wiederum den Lebensumständen des Bedürftigen angepasst wird. Dass Hartz-IV-Empfänger/innen so lediglich das Existenzminimum zugesichert wird und sie keine großen Sprünge machen können, liegt in der Natur der Sache. Es ist schließlich nicht Aufgabe des Sozialstaats allen Bürgerinnen und Bürgern ein Leben in Luxus zu ermöglichen.

Stattdessen geht es darum, den Leistungsempfängern ein würdevolles Leben zu ermöglichen. Diesem Zweck dient die Grundsicherung in Form von Hartz IV beziehungsweise Arbeitslosengeld II.

Obwohl die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialstaat ist, gibt es hierzulande kein bedingungsloses Existenzminimum. Auch Hartz IV ist an gewisse Bedingungen geknüpft. Wer die Regeln nicht einhält, riskiert eine Sanktion und damit verbundene Kürzung der Leistungen. Im Gegenzug besteht ebenfalls die Möglichkeit, einen Anspruch auf Mehrbedarf geltend zu machen, sofern triftige Gründe für den höheren Bedarf vorliegen. Ist dies der Fall und eine Anerkennung nach § 21 SGB II gegeben, kann zusätzlich zum Regelsatz noch ein Mehrbedarf gewährt werden.

Wer hat Anspruch auf Mehrbedarf?

Die Möglichkeit, den Hartz-IV-Regelsatz mithilfe von Mehrbedarfen aufzustocken, dürfte allen Leistungsempfängern gefallen, schließlich sichert der Regelsatz nur das absolute Existenzminimum. Mehrbedarfe gelten allerdings nicht für jedermann, sondern nur in bestimmten Ausnahmefällen. Dies wird schon anhand dessen deutlich, dass es nur die folgenden anerkannten Mehrbedarfe gibt:

  • Mehrbedarf fĂĽr Alleinerziehende
  • Mehrbedarf fĂĽr Schwangere
  • Mehrbedarf fĂĽr Behinderte
  • Mehrbedarf fĂĽr kostenaufwendige Ernährung
  • Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserversorgung

Im Einzelfall kann gegebenenfalls noch ein einmaliger Mehrbedarf anerkannt werden. Im Gegensatz dazu werden die zuvor aufgeführten Mehrbedarfe dauerhaft gewährt, solange die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Leistungsberechtigte müssen Atteste oder andere Nachweise vorlegen, um dies glaubhaft zu machen.

Wie hoch ist der Mehrbedarf?

Abgesehen von der Frage, ob ein Mehrbedarf geltend gemacht werden kann oder nicht, stellen sich Hartz-IV-Empfänger/innen die Frage, wo hoch der Mehrbedarf ausfällt. Pauschale Antworten kann es nicht geben, denn die Art des Mehrbedarfs ist hier entscheidend. Zudem dient der Regelbedarf als Orientierung und gibt so in gewisser Hinsicht vor, wie hoch der Mehrbedarf ausfällt.

Ein gutes Beispiel ist unter anderem der Mehrbedarf für Schwangere, der im Allgemeinen auf 17 Prozent des Regelbedarfs beziffert wird. Der Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung beläuft sich dahingegen auf 35 Prozent des Regelbedarfs.