Hartz IV – Arbeitslosengeld II im Überblick
Hartz IV war jahrelang die umgangssprachliche Bezeichnung für das Arbeitslosengeld II, die staatliche Grundsicherung für arbeitsuchende Menschen. Beide Begriffe sind heute überholt: 2023 löste das Bürgergeld die alte Regelung ab, und seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung offiziell Grundsicherungsgeld. Das zugrundeliegende System trägt weiterhin den Namen „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ und ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt. Wer heute nach „Hartz IV“ sucht, meint fast immer diese aktuelle Leistung. Auf dieser Seite finden Sie den Stand 2026 verständlich erklärt: Ziele, Leistungen, Anspruch, Einkommensanrechnung und Sanktionen.
Menschen, die in eine finanzielle Notlage geraten, sollten sich früh beraten lassen. Anlaufstelle ist das zuständige Jobcenter; ergänzend helfen Wohlfahrtsverbände, Sozialverbände und die Verbraucherzentrale. Entscheidend ist, angesichts von Existenzängsten nicht in Schockstarre zu verfallen, sondern eine Beratung in Anspruch zu nehmen und den Antrag zu stellen.
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
- „Hartz IV“ und „Arbeitslosengeld II“ sind überholt. Seit 1.7.2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld (System: Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGB II).
- Der Regelsatz für Alleinstehende liegt 2026 unverändert bei 563 Euro im Monat; dazu kommen Kosten der Unterkunft und Heizung sowie mögliche Mehrbedarfe.
- Anspruch haben erwerbsfähige, hilfebedürftige Personen ab 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
- Zuständig sind die Jobcenter; Träger sind Bundesagentur für Arbeit und Kommune, finanziert wird die Leistung vom Bund.
- Seit der Reform 2026 gelten strengere Regeln: Vermögensprüfung ohne Karenzzeit, einheitliche Sanktion von 30 Prozent für drei Monate, gedeckelte Wohnkosten.
Grundsicherungsgeld sichert das Existenzminimum und fördert die Rückkehr in Arbeit
Das Grundsicherungsgeld dient der finanziellen Sicherung des Lebensunterhalts und garantiert Bedürftigen das Existenzminimum. Das zentrale Ziel ist aber nicht eine dauerhafte Abhängigkeit vom Staat, sondern die Rückkehr in die Arbeitswelt. In erster Linie richtet sich die Leistung deshalb an erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt vorübergehend nicht aus eigener Kraft decken können.
Historisch wurde die Leistung als Arbeitslosengeld II im Rahmen der Hartz-Reformen eingeführt und deshalb „Hartz IV“ genannt. 2023 folgte das Bürgergeld, das höhere Regelsätze, eine Karenzzeit für Wohnkosten und einen stärkeren Fokus auf Qualifizierung mitbrachte. Mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des SGB II wurde die Leistung zum 1. Juli 2026 erneut reformiert und in Grundsicherungsgeld umbenannt. Der Begriff „Bürgergeld“ darf während einer Übergangsfrist bis Ende 2026 weiter verwendet werden.
Nach § 1 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende ein Leben in Würde ermöglichen und zugleich die Eigenverantwortung der Leistungsbeziehenden stärken, um die Hilfebedürftigkeit zu überwinden. Die Reform 2026 verschiebt die Balance zwischen sozialer Absicherung und Eigenverantwortung spürbar in Richtung stärkerer Mitwirkungspflichten.
Das Grundsicherungsgeld setzt sich aus mehreren Leistungen zusammen
Das Grundsicherungsgeld soll das Existenzminimum absichern und besteht aus mehreren Bausteinen. Diese Leistungen greifen je nach Lebenssituation ineinander:
- Regelbedarf für den laufenden Lebensunterhalt
- Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)
- Mehrbedarfe, etwa für Alleinerziehende, Schwangere oder bei kostenaufwendiger Ernährung
- Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche
- Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Angehörige in der Bedarfsgemeinschaft
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- einmalige Leistungen, zum Beispiel Erstausstattung für Wohnung, Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt
Hilfebedürftige werden damit auf mehreren Ebenen unterstützt. Gleichzeitig bleibt es eine bedarfsorientierte Grundsicherung: Wer sie bezieht, muss mit dem gesetzlich festgelegten Minimum auskommen. Wie hoch dieses Minimum konkret ausfällt, zeigt der Regelsatz im nächsten Abschnitt.
Der Regelsatz für Alleinstehende liegt 2026 bei 563 Euro
Die Regelsätze bilden den pauschalen monatlichen Regelbedarf ab und werden 2026 gegenüber 2025 unverändert fortgeführt (Nullrunde nach der Regelbedarfs-Fortschreibungsverordnung). Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen Regelbedarfsstufe. Die folgende Übersicht zeigt die aktuellen Beträge:
Zusätzlich zum Regelbedarf übernimmt das Jobcenter die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Eine dreiköpfige Familie kommt so auf ein deutlich höheres Gesamtbudget als der reine Regelsatz vermuten lässt. Wie viel im Einzelfall bleibt, hängt von Miete, Heizkosten, Mehrbedarfen und anzurechnendem Einkommen ab.
Jobcenter fördern den Wiedereinstieg mit Eingliederungsleistungen
Die Unterstützung ist nicht nur finanzieller Natur. Ein wichtiges Ziel ist der Wiedereinstieg in Arbeit, damit die Hilfebedürftigkeit endet. Dazu vereinbaren Leistungsbeziehende mit dem Jobcenter verbindliche Schritte; seit der Reform 2026 sind die gegenseitigen Mitwirkungspflichten klarer normiert. Im Gegenzug stehen verschiedene Eingliederungsleistungen zur Verfügung:
- Maßnahmen zur Eignungsfeststellung
- Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen
- Förderung der Kinderbetreuung
- psychosoziale Betreuung
- Einstiegsgeld bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Selbstständigkeit
- Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen
- freie Förderung im Einzelfall
Wer sich beruflich neu orientieren möchte, findet über das Jobcenter Zugang zu geförderter Weiterbildung und Umschulung. Diese Angebote verbessern die Chancen, dauerhaft aus dem Leistungsbezug herauszukommen.
Anspruch haben erwerbsfähige und hilfebedürftige Personen im Erwerbsalter
Zentrale Empfängerinnen und Empfänger sind erwerbsfähige Menschen, die keinen oder keinen ausreichenden Anspruch auf das Arbeitslosengeld I haben. Der Kreis der Leistungsberechtigten ist aber weiter gefasst. Nach § 7 SGB II müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Mindestalter 15 Jahre
- Regelaltersgrenze der Rentenversicherung noch nicht erreicht
- Erwerbsfähigkeit (mindestens drei Stunden täglich arbeiten können)
- Hilfebedürftigkeit, also kein ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen
- gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
Wer trotz Arbeit nicht über die Runden kommt, kann als sogenannter Aufstocker ergänzend Grundsicherungsgeld beziehen. Nicht erwerbsfähige Angehörige in der Bedarfsgemeinschaft, zum Beispiel Kinder, erhalten Sozialgeld. Wer nur vorübergehend arbeitslos ist und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, hat dagegen zunächst Anspruch auf das beitragsfinanzierte Arbeitslosengeld I nach dem SGB III.
Einkommen und Vermögen werden angerechnet, es gelten aber Freibeträge
Da das Grundsicherungsgeld eine bedürftigkeitsabhängige Leistung ist, werden eigenes Einkommen und Vermögen berücksichtigt. Vom Nettoeinkommen wird zunächst ein Grundfreibetrag von 100 Euro monatlich abgezogen, der typische Aufwendungen für Versicherungen, Altersvorsorge und Werbungskosten abdeckt. Für Erwerbstätige gelten darüber hinaus gestaffelte Freibeträge auf das Bruttoeinkommen:
- vom Teil zwischen 100 und 520 Euro bleiben 20 Prozent anrechnungsfrei
- vom Teil zwischen 520 und 1.000 Euro bleiben 30 Prozent anrechnungsfrei
- vom Teil zwischen 1.000 und 1.200 Euro (mit Kind bis 1.500 Euro) bleiben 10 Prozent anrechnungsfrei
Ein Minijob bleibt möglich: Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 603 Euro im Monat, gekoppelt an den Mindestlohn. Die früher genannten 450 Euro sind überholt. Wer einen Nebenjob aufnimmt, sollte die Freibeträge kennen, damit sich die Arbeit finanziell lohnt.
Beim Vermögen hat die Reform 2026 die frühere Karenzzeit abgeschafft: Vermögen wird nun von Beginn des Bezugs an geprüft. Es gelten altersabhängige Freibeträge; ein angemessenes Kraftfahrzeug, eine selbst genutzte Immobilie in angemessener Größe und Altersvorsorge in geförderter Form bleiben in der Regel geschützt. Sehr hohe Ersparnisse müssen dagegen zunächst zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden. Auch die Kosten der Unterkunft werden im ersten Jahr nur bis zum 1,5-fachen der als angemessen geltenden Miete übernommen.
Bei Pflichtverletzungen drohen seit 2026 einheitliche Sanktionen
Mit dem Grundsicherungsgeld gehen Mitwirkungspflichten einher. Wer diese ohne wichtigen Grund verletzt, muss mit Leistungskürzungen rechnen. Die Reform 2026 hat das Sanktionssystem nach § 31 SGB II vereinheitlicht und verschärft. Grundsätzlich kommen zwei Fallgruppen in Betracht:
- Pflichtverletzung, etwa Verweigerung zumutbarer Arbeit oder Abbruch einer Maßnahme
- Meldeversäumnis, also ein versäumter Termin beim Jobcenter
Bei einer Pflichtverletzung wird das Grundsicherungsgeld einheitlich um 30 Prozent für drei Monate gekürzt; die frühere Staffelung (10, 20, 30 Prozent) entfällt. Bei anhaltender Totalverweigerung können die Leistungen bis hin zu den Kosten der Unterkunft weiter eingeschränkt werden. Meldeversäumnisse werden strenger behandelt als früher. Wichtig: Wer einen Termin nicht wahrnehmen kann, sollte das Jobcenter vorab informieren, um Kürzungen zu vermeiden.
Für das Grundsicherungsgeld sind die Jobcenter zuständig
Viele Menschen haben noch das frühere Arbeitsamt als zentrale Anlaufstelle im Kopf. Für das Grundsicherungsgeld sind jedoch eindeutig die Jobcenter zuständig. Sie nehmen Anträge entgegen, bewilligen Leistungen und übernehmen die Vermittlung und Förderung.
Ein Jobcenter ist in der Regel eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und des kommunalen Trägers (Landkreis oder kreisfreie Stadt). Finanziert wird das Grundsicherungsgeld allein vom Bund. Das zuständige Jobcenter richtet sich nach Ihrem Wohnort.
Den Antrag können Sie persönlich, schriftlich oder online über die Website der Bundesagentur für Arbeit stellen. Nach der Antragstellung prüft das Jobcenter Ihren Bedarf und rechnet vorhandenes Einkommen und Vermögen an. Wichtig ist, den Antrag rechtzeitig zu stellen, denn das Grundsicherungsgeld wird grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung gezahlt und nicht rückwirkend. Für die Bearbeitung benötigt das Jobcenter unter anderem Nachweise zu Miete und Nebenkosten, zum Einkommen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sowie zu vorhandenem Vermögen. Wer diese Unterlagen vollständig einreicht, verkürzt die Bearbeitungszeit spürbar.
Zwei Tipps aus der Redaktion für den Bezug
Rund um das Grundsicherungsgeld ist die Verunsicherung oft groß. Kommt es zu einer Notlage, sollte man sich nicht von Scham lähmen lassen, sondern aktiv werden – vor und während des Bezugs. Am wichtigsten ist ein sachliches Verhältnis zur Sachbearbeiterin oder zum Sachbearbeiter im Jobcenter und die Nutzung der Beratungsangebote. Darüber hinaus helfen zwei Ratschläge aus unserer Redaktion.
Nutzen Sie die Online-Angebote der Bundesagentur für Arbeit
Berührungsängste oder besondere Lebensumstände können den Gang zum Jobcenter zur Hürde machen. Viele Anliegen lassen sich online erledigen. Über das persönliche Online-Postfach der Bundesagentur für Arbeit können Sie Nachrichten mit dem Jobcenter austauschen, eine Veränderungsmitteilung einreichen oder einen Weiterbewilligungsantrag stellen. Auch die Arbeitssuche lässt sich über die Online-Jobbörse ins Internet verlagern. Wenn Sie sich arbeitslos melden, sollten Sie die Fristen im Blick behalten.
Verdienen Sie sich etwas dazu
Wer Grundsicherungsgeld bezieht, muss nicht ohne eigenes Einkommen sein. Häufig reicht das Gehalt nicht aus, sodass ergänzend aufgestockt wird; in anderen Fällen lassen sich nur kleine Nebenjobs finden. Ein Zuverdienst bessert die finanzielle Situation auf, weil dank der Freibeträge nicht der volle Betrag angerechnet wird. Der Grundfreibetrag liegt bei 100 Euro im Monat, darüber greifen die gestaffelten Erwerbstätigenfreibeträge. Das Jobcenter prüft dann, in welchem Umfang die Hilfebedürftigkeit trotz Verdienst fortbesteht. Ein Nebenjob hat außerdem einen Nebeneffekt: Er hält den Kontakt zum Arbeitsmarkt aufrecht, bringt aktuelle Referenzen und erleichtert oft den Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitstelle. Wichtig ist nur, jeden Verdienst dem Jobcenter zu melden, damit es nicht zu Rückforderungen kommt.
