Überbrückungsgeld: So bekommen Sie es!

Überbrückungsgeld: Geldscheine als Symbol für finanzielle ÜberbrückungWer nach „Überbrückungsgeld“ sucht, meint oft ganz unterschiedliche Dinge: die einen die ausgelaufene Existenzgründungsförderung der Agentur für Arbeit, die anderen das angesparte Geld nach der Haftentlassung, eine Überbrückung vom Jobcenter bis zum ersten Gehalt oder das Übergangsgeld während einer Reha. Der Begriff ist rechtlich nicht einheitlich belegt. Dieser Ratgeber erklärt, was sich hinter den einzelnen Bedeutungen verbirgt, welche Leistung heute (Stand 2026) tatsächlich greift und wo Sie den passenden Antrag stellen.

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

  • Ein Begriff, mehrere Bedeutungen: „Überbrückungsgeld“ bezeichnet je nach Rechtsgebiet die alte Existenzgründungsförderung (bis 2006), das Haftentlassenen-Guthaben nach § 51 StVollzG oder umgangssprachlich eine Übergangshilfe des Jobcenters.
  • Für Existenzgründer/innen ausgelaufen: Das arbeitsmarktpolitische Überbrückungsgeld gibt es seit 2006 nicht mehr. An seine Stelle traten Gründungszuschuss (§§ 93, 94 SGB III) und Einstiegsgeld (§ 16b SGB II).
  • Nach der Haft: Das Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG wird aus den Bezügen während der Haft gebildet und sichert die ersten vier Wochen nach der Entlassung. Es ist unpfändbar.
  • Vom Jobcenter: Ein festes „Überbrückungsgeld bei Arbeitsaufnahme“ gibt es nicht – infrage kommen ein Vorschuss (§ 42 SGB I) oder das Einstiegsgeld, jeweils vor Arbeitsbeginn zu beantragen.
  • Reha ist etwas anderes: Während einer medizinischen oder beruflichen Reha zahlt die Rentenversicherung Übergangsgeld (§ 20 SGB VI, §§ 65 ff. SGB IX) – nicht zu verwechseln mit Überbrückungsgeld.

Überbrückungsgeld ist kein einheitlicher Rechtsbegriff

Der deutsche Sozialstaat lässt niemanden im Regen stehen – das Prinzip der Sozialstaatlichkeit ist in Artikel 20 des Grundgesetzes verankert, der die Bundesrepublik als demokratischen und sozialen Bundesstaat definiert. Neben Renten, Sozialhilfe und Wohngeld gibt es zahlreiche weitere Leistungen. „Überbrückungsgeld“ ist dabei allerdings kein fest umrissener Anspruch, sondern ein Sammelbegriff für Zahlungen, die eine zeitlich begrenzte Einkommenslücke schließen sollen.

Je nachdem, in welcher Situation Sie sich befinden, ist ein anderes Instrument gemeint. Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten Bedeutungen ein, bevor die einzelnen Fälle ausführlich erklärt werden:

BedeutungRechtsgrundlageZweckZuständig
Existenzgründung (alt, bis 2006)§ 57 SGB III a.F.Start in die SelbständigkeitAgentur für Arbeit
Heute: Gründungszuschuss§§ 93, 94 SGB IIISelbständigkeit aus ALG IAgentur für Arbeit
Heute: Einstiegsgeld§ 16b SGB IIJob/Selbständigkeit aus GrundsicherungJobcenter
Nach Haftentlassung§ 51 StVollzGerste 4 Wochen nach EntlassungJustizvollzugsanstalt
Bei Reha („Übergangsgeld“)§ 20 SGB VI, §§ 65 ff. SGB IXLohnersatz während der RehaRentenversicherung

Wer heute hofft, das klassische Überbrückungsgeld für eine Existenzgründung zu bekommen, erlebt eine Enttäuschung: Diese Leistung lief 2006 aus. Damit sie das Richtige beantragen, lohnt sich der Blick auf die einzelnen Fälle.

Das alte Überbrückungsgeld bis 2006 für Existenzgründer/innen

Das alte Überbrückungsgeld, das 2006 auslief, war in § 57 SGB III geregelt und kam als staatliche Subvention daher, die sich explizit an Existenzgründer/innen richtete. Diese konnten sich an die Agentur für Arbeit wenden und dort Überbrückungsgeld beantragen. Wissenswert waren dabei vor allem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme, die sich folgendermaßen zusammenfassen lassen:

  • Überbrückungsgeld wurde nur Arbeitnehmer/innen gewährt, die durch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine drohende Arbeitslosigkeit vermeiden oder eine bestehende Arbeitslosigkeit beenden konnten.
  • Die geplante Existenzgründung musste durch fachkundige Stellen als wirtschaftlich und nachhaltig beurteilt worden sein, so dass die Aussicht darauf bestand, dass die selbständige Tätigkeit eine langfristige Existenzsicherung schafft und eine dauerhafte Unabhängigkeit von staatlichen Hilfen ermöglicht.
  • Der Existenzgründer musste vor der Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes Arbeitslosengeld bezogen oder zumindest Anspruch darauf gehabt haben. Alternativ konnte auch die Teilnahme an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III diese Fördervoraussetzung erfüllen.

Das Überbrückungsgeld wurde für sechs Monate gewährt und ergab sich aus dem Anspruch auf Arbeitslosengeld sowie den darauf entfallenden pauschalisierten Sozialversicherungsbeiträgen. Wer es in Anspruch nehmen wollte, musste sich bei der Arbeitsagentur beraten lassen, an einem Existenzgründerseminar teilnehmen, einen Geschäftsplan vorlegen und zudem auf die Zustimmung des Sachbearbeiters hoffen. Zum 1. August 2006 wurde das Überbrückungsgeld zusammen mit dem damaligen Existenzgründungszuschuss („Ich-AG“) durch den Gründungszuschuss abgelöst.

Aktuelle Alternativen zum Überbrückungsgeld: Einstiegsgeld und Gründungszuschuss

Nicht nur das Überbrückungsgeld, sondern auch der frühere Existenzgründungszuschuss gehören mittlerweile der Vergangenheit an. Es kann folglich der Eindruck entstehen, die Förderung von Existenzgründungen sei heutzutage kein Thema mehr. Dem ist aber nicht so, denn die ausgelaufenen Subventionen wurden durch zwei andere Förderungen abgelöst: das Einstiegsgeld und den Gründungszuschuss. Welche der beiden Leistungen für Sie infrage kommt, hängt davon ab, ob Sie Arbeitslosengeld I beziehen oder Leistungen der Grundsicherung. Die Unterschiede im Überblick:

MerkmalGründungszuschussEinstiegsgeld
Rechtsgrundlage§§ 93, 94 SGB III§ 16b SGB II
Für wenBezieher von Arbeitslosengeld IBezieher von Grundsicherungsgeld
ZuständigAgentur für ArbeitJobcenter
Voraussetzungmind. 150 Tage Restanspruch ALG I, tragfähiges Konzeptbald Job/Selbständigkeit, gute Aussicht auf Unabhängigkeit
Dauerbis 15 Monate (6 + 9)bis 24 Monate
Höhezuletzt bezogenes ALG I + 300 € (Phase 1), dann 300 €individuell, anrechnungsfrei
Rechtsanspruchnein (Ermessen)nein (Ermessen)
  • Einstiegsgeld
    Das Einstiegsgeld ist eine Leistung für Bezieher/innen von Grundsicherungsgeld (früher Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld) und fördert nicht nur eine Existenzgründung, sondern gegebenenfalls auch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Es geht darum, die bestehende Hilfebedürftigkeit zu überwinden und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt finanziell zu fördern. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit beim Jobcenter Einstiegsgeld beantragen. Es kann für bis zu zwei Jahre bewilligt werden und wird nicht auf das Grundsicherungsgeld angerechnet.
  • Gründungszuschuss
    Menschen, die keine Grundsicherung beziehen, sondern Arbeitslosengeld I, können zwar kein Einstiegsgeld bekommen, gehen aber seit dem Ende des Überbrückungsgeldes keineswegs leer aus. Für sie ist der Gründungszuschuss eine Option. Dabei handelt es sich um eine Fördermaßnahme zur Existenzgründung, die das frühere Überbrückungsgeld sowie den einstigen Existenzgründungszuschuss abgelöst hat. Damit sollen Gründer/innen gefördert werden, die durch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Die Transferleistung dient als Starthilfe und soll langfristig eine Unabhängigkeit von staatlichen Geldern ermöglichen. Dazu muss man seine fachliche und persönliche Eignung glaubhaft machen und ein tragfähiges Konzept vorlegen. Ausführlich behandelt der Ratgeber zur Existenzgründung und zum Gründungszuschuss die Voraussetzungen und Förderphasen.

Antrag auf Gründungszuschuss stellen

So läuft der Antrag

Das Überbrückungsgeld ist zwar Geschichte, aber es gibt mittlerweile den Gründungszuschuss als Ersatz. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen und muss vor dem Beginn der Selbständigkeit eingereicht werden. Die Agentur stellt dazu einen amtlichen Vordruck zur Verfügung, der auszufüllen ist.

Es ist allerdings nicht damit getan, die Formulare auszufüllen. Die folgenden Unterlagen sind dem Antrag unbedingt beizufügen:

  • Businessplan
  • Nachweis über die Anmeldung der selbständigen Tätigkeit
  • Tragfähigkeitsbescheinigung einer fachkundigen Stelle
  • etwaige Erlaubnis oder Zulassung für das Gewerbe

So bereiten Sie sich auf die Beantragung des Gründungszuschusses vor

Dass die Beantragung des Gründungszuschusses bei der Agentur für Arbeit eine Herausforderung sein kann, ergibt sich bereits aus den verschiedenen Unterlagen, die mit dem Antrag einzureichen sind. Der erste Schritt sollte in einer ausführlichen Beratung bestehen. Danach sind die folgenden Schritte zur Vorbereitung angezeigt:

  • Businessplan – Existenzgründer/innen sollten sich Gedanken bezüglich ihrer Selbständigkeit machen und exakt planen. Die Erstellung eines Businessplans ist hier besonders wichtig und sollte gemeinsam mit einem Experten erfolgen. Es kann sich aber auch lohnen, vorab ein Tool zu verwenden und zumindest einen ersten Businessplan zu entwerfen.
  • Fachkundige Stellungnahme – Im nächsten Schritt geht es darum, eine Tragfähigkeitsbescheinigung in Form einer fachkundigen Stellungnahme zu bekommen. Anhand des plausiblen und realistischen Businessplans wird die Aussicht auf eine erfolgreiche Gründung beurteilt. Die fachkundige Stellungnahme soll die Tragfähigkeit der Existenzgründung bescheinigen und der Agentur verdeutlichen, dass es sich um einen realistischen Weg aus der Arbeitslosigkeit handelt.
  • Anmeldung der Selbständigkeit – Einerseits muss die Anmeldung der Selbständigkeit bei der Beantragung des Gründungszuschusses vorliegen, andererseits darf die selbständige Tätigkeit noch nicht begonnen haben. Daher sollten Gründer/innen ein Datum in der Zukunft festlegen, wenn sie sich beim Gewerbeamt beziehungsweise Finanzamt anmelden.

Der Antrag auf Gründungszuschuss bedarf folglich einer gewissen Vorbereitung. Gründer/innen, die sich diese Unterstützung für den Übergang von der Arbeitslosigkeit zur Selbständigkeit sichern möchten, sollten gut vorbereitet sein, um ihre Chancen auf einen positiven Bescheid zu erhöhen. Da der Gründungszuschuss eine Ermessensleistung ist, besteht kein Rechtsanspruch – die Agentur für Arbeit entscheidet im Einzelfall.

Beratungsstellen für Existenzgründer/innen

Beratung ist für Menschen, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen möchten, von größter Wichtigkeit. Die Existenzgründung geht mit zahlreichen Herausforderungen einher, die man zunächst kaum überblicken kann. Speziell im Zusammenhang mit Förderungen erweist sich eine Beratung als unverzichtbar. Wer sich beispielsweise den Gründungszuschuss sichern möchte, kann sich an den folgenden Stellen beraten lassen und so erste Informationen sammeln:

  • Unternehmensberater/in
  • Gründungsberater/in
  • Industrie- und Handelskammer (IHK)
  • Handwerkskammer (HWK)
  • Steuerberater/in
  • Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Wer parallel zur Gründung noch an der eigenen Qualifikation arbeiten möchte, findet in der Weiterbildung über das Arbeitsamt oder einer Umschulung über das Arbeitsamt weitere geförderte Wege.

Achtung! Tipp aus der Redaktion

Existenzgründer/innen müssen zu Beginn ihrer Selbständigkeit einige Hürden nehmen und wissen den Gründungszuschuss sehr zu schätzen. Er erleichtert ihnen den Start in die berufliche Selbständigkeit. Damit dies optimal gelingt und sich keine Unsicherheiten ergeben, gibt es hier einen Tipp aus unserer Redaktion.

Befassen Sie sich früh mit der Steuer!

Steuern sind stets ein heikles Thema und sollten vor allem von Existenzgründern beachtet werden. Wer nicht schon zu Beginn seiner Selbständigkeit an das Finanzamt denkt, wird später mitunter mit einer hohen Nachforderung konfrontiert.

Wichtig zu wissen: Der Gründungszuschuss ist gemäß § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei und muss nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Als Gründer/in sollte man dennoch einen Steuerberater beziehungsweise eine Steuerberaterin aufsuchen, um eine versierte Fachkraft für steuerliche Angelegenheiten an der Seite zu haben.

Überbrückungsgeld nach der Haftentlassung (§ 51 StVollzG)

Eine ganz andere Bedeutung hat das Überbrückungsgeld im Strafvollzug. Nach § 51 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) wird während der Haft aus den Arbeitsbezügen der Gefangenen ein Guthaben gebildet, das den notwendigen Lebensunterhalt der ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll – für den Entlassenen selbst und seine Unterhaltsberechtigten. Die Justizvollzugsanstalt verwaltet diese Mittel und zahlt sie bei der Entlassung aus. Sie stammen also nicht aus Steuergeldern, sondern aus dem, was die inhaftierte Person während der Haft selbst erarbeitet hat.

Wichtig sind drei Merkmale dieser Leistung: Erstens ist der Anspruch auf das Überbrückungsgeld unpfändbar (§ 51 Abs. 4 StVollzG). Sogar das bereits ausgezahlte Bargeld bleibt für vier Wochen nach der Entlassung in dem Umfang pfändungsgeschützt, in dem es den Lebensunterhalt dieser Zeit deckt. Eine Ausnahme gilt nur für bestimmte Unterhaltsansprüche nach § 850d ZPO. Zweitens kann die Anstaltsleitung gestatten, dass das Geld schon vor der Entlassung für eingliederungsdienliche Ausgaben verwendet wird – etwa Mietkaution, Bewerbungskosten oder Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen. Drittens kann das Überbrückungsgeld ganz oder teilweise über den Bewährungshelfer oder eine Entlassenenbetreuung ausgezahlt werden, damit es über die vier Wochen verteilt zur Verfügung steht.

Reicht das Überbrückungsgeld nicht aus oder ist es aufgebraucht, greift das reguläre Sozialleistungssystem. Erwerbsfähige Haftentlassene können Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) beim Jobcenter beantragen. Zu beachten ist dabei: Das Überbrückungsgeld erfüllt in den ersten vier Wochen denselben Zweck wie die Grundsicherung und wird in diesem Zeitraum als Einkommen angerechnet. Nach Ablauf der vier Wochen ist eine Anrechnung nicht mehr zulässig, weil die Zweckbestimmung des § 51 StVollzG ausläuft (so das Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 20.02.2009). Praktisch heißt das: Wer den Antrag auf Grundsicherung rechtzeitig stellt, überbrückt lückenlos bis zur ersten Leistungszahlung.

Überbrückungsgeld vom Jobcenter bei Arbeitsaufnahme

Viele Menschen suchen nach „Überbrückungsgeld vom Jobcenter“, wenn sie eine neue Stelle antreten, das erste Gehalt aber erst am Ende des Folgemonats fließt. Eine eigene Leistung mit diesem Namen gibt es im SGB II nicht. In dieser typischen Übergangssituation kommen aber zwei Wege infrage, die die Lücke schließen können.

  • Vorschuss nach § 42 SGB I – Steht ein Anspruch dem Grunde nach fest, ist die genaue Höhe aber noch nicht ermittelt, kann das Jobcenter einen Vorschuss auf die Leistung zahlen. Das hilft, wenn die Bearbeitung eines Antrags Zeit braucht.
  • Weiterzahlung bis zum Zufluss des Lohns – Das Grundsicherungsgeld wird nach dem Zuflussprinzip berechnet. Solange noch kein Gehalt geflossen ist, besteht der Leistungsanspruch grundsätzlich fort; erst mit dem tatsächlichen Lohnzufluss wird das Einkommen angerechnet. So entsteht in der Praxis oft gar keine echte Lücke – wichtig ist, den Beschäftigungsbeginn dem Jobcenter zu melden und den Leistungsantrag nicht vorzeitig zurückzuziehen.

Führt die Arbeitsaufnahme nur zu einem geringen Einkommen, das kaum über dem bisherigen Grundsicherungsgeld liegt, kann außerdem das oben beschriebene Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) infrage kommen. Es wird für bis zu 24 Monate gezahlt, nicht angerechnet und muss – wie der Gründungszuschuss – vor Arbeitsbeginn beantragt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht; das Jobcenter entscheidet nach Ermessen anhand Ihrer Lebensumstände und der Dauer der Arbeitslosigkeit. Wer nur einen kleinen Zuverdienst plant, findet die Anrechnungsregeln im Ratgeber zum Nebenjob.

Überbrückungsgeld, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt

Eine häufige Sorge ist: Was tun, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt – etwa wegen Zahlungsschwierigkeiten oder einer drohenden Insolvenz? Auch hier hilft nicht ein „Überbrückungsgeld“ mit diesem Namen, sondern es kommt darauf an, warum der Lohn ausbleibt.

Bleibt der Lohn aus, obwohl das Arbeitsverhältnis besteht, sollten Sie den Anspruch zunächst schriftlich anmahnen und arbeitsvertragliche sowie tarifliche Ausschlussfristen beachten – diese können den Anspruch verfallen lassen. Zahlt der Arbeitgeber weiterhin nicht, ist der Weg über das Arbeitsgericht möglich. Wird das Einkommen dadurch so knapp, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, können Sie aufstockend Grundsicherungsgeld beim Jobcenter beantragen.

Kommt es zur Insolvenz des Arbeitgebers, greift eine eigene Leistung der Agentur für Arbeit: das Insolvenzgeld (§§ 165 ff. SGB III). Es ersetzt das Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Wird das Arbeitsverhältnis beendet und Sie werden arbeitslos, ist zusätzlich die frühzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit wichtig, um nahtlos Arbeitslosengeld I zu beziehen.

Übergangsgeld bei Reha und Überbrückung bis zur Rente

Wer nach „Überbrückungsgeld Reha“ oder „Überbrückungsgeld bis zur Rente“ sucht, meint in aller Regel das Übergangsgeld – eine eigenständige Leistung, die vom Überbrückungsgeld klar zu unterscheiden ist. Übergangsgeld sichert den Lebensunterhalt während einer Reha-Maßnahme und wird von der Deutschen Rentenversicherung oder einem anderen Reha-Träger gezahlt.

Rechtsgrundlage sind § 20 SGB VI und §§ 65 ff. SGB IX. Anspruch hat, wer an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt und unmittelbar zuvor Arbeitsentgelt erzielt oder eine Entgeltersatzleistung (etwa Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld) bezogen hat, aus der Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Berechnet wird das Übergangsgeld aus dem sogenannten Regelentgelt (§ 67 SGB IX), das auf dem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt basiert. Während einer ganztägigen Reha ruhen Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld in der Regel und werden durch das Übergangsgeld ersetzt; nach der Maßnahme kann der ursprüngliche Anspruch wieder aufleben.

Wichtig ist die Abgrenzung: Übergangsgeld sichert den laufenden Lebensunterhalt während einer konkreten Leistungsphase (der Reha). Überbrückungsgeld dagegen finanziert typischerweise den Übergang zwischen zwei Phasen – aus der Haft in die Freiheit, aus der Arbeitslosigkeit in die Selbständigkeit oder bis zur ersten Rentenzahlung. Wer die Zeit bis zum Rentenbeginn überbrücken muss und keine ausreichenden Einkünfte hat, kann je nach Situation Grundsicherung, ein Überbrückungsdarlehen des Sozialamts (§ 37a SGB XII, wenn die erste Rente erst am Monatsende fließt) oder Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen.

Häufige Fragen zum Überbrückungsgeld

Gibt es das Überbrückungsgeld für Existenzgründer noch?
Nein. Das Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III für Existenzgründer/innen lief zum 1. August 2006 aus. An seine Stelle traten der Gründungszuschuss (§§ 93, 94 SGB III) für Bezieher von Arbeitslosengeld I und das Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) für Bezieher von Grundsicherungsgeld. Beide werden von der Agentur für Arbeit beziehungsweise dem Jobcenter gewährt.
Wer zahlt das Überbrückungsgeld nach der Haft und wie hoch ist es?
Das Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG zahlt die Justizvollzugsanstalt aus. Es wird während der Haft aus den Arbeitsbezügen der inhaftierten Person angespart. Einen festen Betrag legt das Gesetz nicht fest; das Guthaben soll den notwendigen Lebensunterhalt für die ersten vier Wochen nach der Entlassung decken – für den Entlassenen und seine Unterhaltsberechtigten.
Muss man Überbrückungsgeld zurückzahlen?
Das kommt auf die Art der Leistung an. Das Haftentlassenen-Überbrückungsgeld (§ 51 StVollzG) und die Zuschüsse Gründungszuschuss und Einstiegsgeld müssen in der Regel nicht zurückgezahlt werden. Anders sieht es bei Überbrückungsdarlehen der Sozialhilfe (§§ 37, 37a SGB XII) aus: Diese sind rückzahlbar und werden meist in Raten mit den laufenden Leistungen verrechnet.
Gibt es Überbrückungsgeld vom Jobcenter bei Arbeitsaufnahme?
Eine Leistung mit diesem Namen gibt es nicht. Bis das erste Gehalt fließt, läuft das Grundsicherungsgeld nach dem Zuflussprinzip in der Regel weiter; zusätzlich sind ein Vorschuss nach § 42 SGB I oder – bei geringem Einkommen – das Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) möglich. Das Einstiegsgeld muss vor Arbeitsbeginn beantragt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Überbrückungsgeld und Übergangsgeld?
Übergangsgeld (§ 20 SGB VI, §§ 65 ff. SGB IX) ist eine Entgeltersatzleistung der Rentenversicherung, die den Lebensunterhalt während einer Reha sichert. Überbrückungsgeld finanziert dagegen den Übergang zwischen zwei Lebensphasen, etwa nach der Haft (§ 51 StVollzG) oder früher beim Schritt in die Selbständigkeit. Die Begriffe werden umgangssprachlich oft verwechselt.
Was tun, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt?
Zunächst den Lohn schriftlich anmahnen und Ausschlussfristen beachten, notfalls den Weg zum Arbeitsgericht gehen. Wird das Einkommen zu knapp, kann aufstockend Grundsicherungsgeld beantragt werden. Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers ersetzt das Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit das Nettoentgelt der letzten drei Monate.
Wer kann heute noch Förderung für eine Existenzgründung bekommen?
Wer Arbeitslosengeld I bezieht und noch mindestens 150 Tage Restanspruch hat, kann den Gründungszuschuss beantragen. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, kommt für das Einstiegsgeld infrage. Beide Leistungen setzen ein tragfähiges Konzept und einen Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit voraus und sind Ermessensleistungen ohne Rechtsanspruch.
Wird Überbrückungsgeld auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?
Das Haftentlassenen-Überbrückungsgeld wird in den ersten vier Wochen nach der Entlassung als Einkommen auf das Grundsicherungsgeld angerechnet, weil es denselben Zweck erfüllt. Nach Ablauf dieser vier Wochen ist eine Anrechnung nicht mehr zulässig. Der Gründungszuschuss und das Einstiegsgeld werden nicht als Einkommen angerechnet.

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