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Überbrückungsgeld: So bekommen Sie es!

Der deutsche Sozialstaat bietet seinen Bürger/innen Unterstützung auf unterschiedlichste Art und Weise und lässt so niemanden im Regen stehen. Ein gutes Beispiel dafür ist die Grundsicherung in Form von Hartz IV, denn so können sich Menschen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder deren Einkommen nicht ausreicht, zumindest sicher sein, dass ihr Existenzminimum gewährleistet wird.

Das Prinzip der Sozialstaatlichkeit ist in Artikel 20 des Grundgesetzes verankert, denn darin definiert sich die Bundesrepublik Deutschland als demokratischer und sozialer Bundesstaat. Neben Renten, Sozialhilfe und Wohngeld gibt es noch weitere staatliche Leistungen. Für Existenzgründer/innen ist nach wie vor das Überbrückungsgeld ein Thema. Wer allerdings heute hofft, Überbrückungsgeld bekommen zu können, erlebt eine Enttäuschung, denn dieses konnte zuletzt 2006 in Anspruch genommen werden.

Das alte Überbrückungsgeld bis 2006 für Existenzgründer/innen

Das alte Überbrückungsgeld, das 2006 auslief, kam als staatliche Subvention daher und richtete sich explizit an Existenzgründer/innen. Diese konnten sich diesbezüglich an die Agentur für Arbeit wenden und dort Überbrückungsgeld beantragen. Wissenswert waren dabei vor allem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme, die sich folgendermaßen zusammenfassen lassen:

  • Überbrückungsgeld wurde nur Arbeitnehmer/innen gewährt, die durch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine drohende Arbeitslosigkeit vermeiden oder eine bestehende Arbeitslosigkeit beenden konnten.
  • Die geplante Existenzgründung muss durch fachkundige Stellen als wirtschaftlich und nachhaltig beurteilt worden sein, so dass die Aussicht darauf besteht, dass die selbständige Tätigkeit eine langfristige Existenzsicherung schafft und eine dauerhafte Unabhängigkeit von staatlichen Hilfen ermöglicht.
  • Der Existenzgründer muss vor der Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes Arbeitslosengeld bezogen oder zumindest Anspruch darauf gehabt haben. Alternativ kann auch die Teilnahme an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III diese Fördervoraussetzung erfüllen.

Es ist weiterhin festzuhalten, dass das Überbrückungsgeld für sechs Monate gewährt wurde und sich aus dem Anspruch auf Arbeitslosengeld und den pauschalisierten Sozialversicherungsbeiträgen ergab. Wer Überbrückungsgeld in Anspruch nehmen wollte, musste sich bei der Arbeitsagentur beraten lassen, an einem Existenzgründerseminar teilnehmen, einen Geschäftsplan vorlegen und zudem auf die Zustimmung des Sachbearbeiters hoffen.

Aktuelle Alternativen zum Überbrückungsgeld – Einstiegsgeld und Gründungszuschuss

Nicht nur das Überbrückungsgeld, sondern auch der Existenzgründungszuschuss gehören mittlerweile der Vergangenheit an. Es kann folglich der Eindruck entstehen, die Förderung von Existenzgründungen sei heutzutage kein Thema mehr. Dem ist aber nicht so, denn die ausgelaufenen Subventionen wurden durch andere Förderungen abgelöst. Dabei handelt es sich namentlich um das Einstiegsgeld und den Gründungszuschuss.

Diese lassen sich folgendermaßen definieren:

  • Einstiegsgeld
    Das Einstiegsgeld kommt als staatliche Sozialleistung für Bezieher/innen von Arbeitslosengeld II daher und fördert nicht nur eine Existenzgründung, sondern gegebenenfalls auch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit. Es geht also darum, die bestehende Hilfebedürftigkeit zu überwinden und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt finanziell zu fördern. Wer die Voraussetzungen für Hartz IV erfüllt, kann vor der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit beim Jobcenter Einstiegsgeld beantragen. Dieses kann dann für bis zu zwei Jahre bewilligt werden.
  • Gründungszuschuss
    Menschen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, sondern Arbeitslosengeld I beziehen, können zwar kein Einstiegsgeld bekommen, gehen aber seit dem Ende des Überbrückungsgeldes keineswegs leer aus. Für sie ist der Gründungszuschuss eine Option. Dabei handelt es sich um eine Fördermaßnahme zur Existenzgründung, die das frühere Überbrückungsgeld sowie den einstigen Existenzgründungszuschuss abgelöst hat. Damit sollen Existenzgründer/innen gefördert werden, die durch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Die Transferleistung soll somit als Starthilfe dienen und langfristig eine Unabhängigkeit von staatlichen Geldern ermöglichen. Dazu muss man seine fachliche und persönliche Eignung glaubhaft machen und ein tragfähiges Konzept vorlegen können.

Die Forderung nach einem Überbrückungsgeld 2020 angesichts der Coronavirus-Pandemie

Die Coronavirus-Pandemie fordert nicht nur Menschenleben, sondern zieht auch die Wirtschaft massiv in Mitleidenschaft. Der sogenannte Lockdown führte zu einer Schließung vieler Geschäfte und Betriebe, sofern diese nicht zu den lebenswichtigen Bereichen gehören und somit systemrelevant sind.

Ausgangsbeschränkungen und Kontaktsperren sorgen dafür, dass Deutschland gewissermaßen auf ein Minimum heruntergefahren wurde. Massive Umsatzeinbußen bis hin zu zeitweisen Schließungen sind die Folgen für die Wirtschaft. Kurzarbeit und Entlassungen sind die daraus resultierenden Konsequenzen.

Solo-Selbständige, der Mittelstand und selbst große Konzerne bekommen die Auswirkungen der Corona-Krise massiv zu spüren und bangen mitunter um ihre wirtschaftliche Existenz. Dass der Bund ein beispielloses Hilfspaket auf den Weg gebracht und zudem auch die Länder vielfältige Hilfen initiiert haben, soll die wirtschaftlichen Folgen abmildern und möglichst viele Unternehmen vor einer Insolvenz infolge der Coronavirus-Pandemie bewahren.

Trotz des immensen Rettungsschirms wird vielfach die Forderung nach einer Neuauflage des Überbrückungsgeldes laut. Das Überbrückungsgeld 2020 soll gewissermaßen als solidarischer Rettungsschirm für kleine Unternehmen und Einzelunternehmer dienen, um den Zusammenhalt in der Gesellschaft zu fördern.

Grundsätzlich gehört das Überbrückungsgeld 2020 jedoch der Vergangenheit an, schließlich wurde es 2006 abgeschafft. Da es einerseits das Einstiegsgeld für Existenzgründer gibt und andererseits als Reaktion auf die Corona-Krise umfassende Hilfen seitens Bund und Länder bereitgestellt wurden, ist die Notwendigkeit eines neuen Überbrückungsgeldes ohnehin nicht gegeben.

Es ist wichtiger, dass Menschen mit Unterstützungsbedarf die aktuell verfügbaren Finanzhilfen kennen und rasch beantragen, um schnell an das Geld zu gelangen.

Antrag auf Gründungszuschuss stellen

Das Überbrückungsgeld ist zwar Geschichte, aber es gibt mittlerweile den Gründungszuschuss als Ersatz. Der Antrag ist bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen und muss vor dem Beginn der Selbständigkeit eingereicht werden. Das Arbeitsamt stellt dazu einen amtlichen Vordruck zur Verfügung, der auszufüllen ist.

Es ist allerdings nicht damit getan, die Formulare auszufüllen. Die folgenden Unterlagen sind dem Antrag unbedingt beizufügen:

  • Businessplan
  • Nachweis über die Anmeldung der selbständigen Tätigkeit
  • Tragfähigkeitsbescheinigung
  • etwaige Erlaubnis oder Zulassung

Wie kann man sich auf die Beantragung des Gründungszuschusses vorbereiten?

Dass die Beantragung des Gründungszuschusses bei der Agentur für Arbeit eine Herausforderung sein kann, ergibt sich bereits aus den verschiedenen Unterlagen, die mit dem Antrag einzureichen sind. Der erste Schritt sollte in einer ausführlichen Beratung bestehen. Danach sind die folgenden Schritte zur Vorbereitung angezeigt:

  • Businessplan – Existenzgründer/innen sollten sich Gedanken bezüglich ihrer Selbständigkeit machen und exakt planen. Die Erstellung eines Businessplans ist hier besonders wichtig und sollte gemeinsam mit einem Experten erfolgen. Es kann sich aber auch lohnen, vorab ein Tool zu verwenden und zumindest einen ersten Businessplan zu entwerfen.
  • Fachkundige Stellungnahme – Im nächsten Schritt geht es darum, eine Tragfähigkeitsbescheinigung in Form einer fachkundigen Stellungnahme zu bekommen. Dabei geht es darum, dass anhand des plausiblen und realistischen Businessplans die Aussicht auf eine erfolgreiche Gründung besteht. Die fachkundige Stellungnahme soll die Tragfähigkeit der Existenzgründung bescheinigen und dem Arbeitsamt verdeutlichen, dass es sich um einen realistischen Weg aus der Arbeitslosigkeit handelt.
  • Anmeldung der Selbständigkeit – Einerseits muss die Anmeldung der Selbständigkeit bei der Beantragung des Gründungszuschusses vorliegen, andererseits darf die selbständige Tätigkeit noch nicht begonnen haben. Daher sollten Gründer/innen ein Datum in der Zukunft festlegen, wenn sie sich beim Gewerbeamt beziehungsweise Finanzamt anmelden.

Der Antrag auf Gründungszuschuss bedarf folglich einer gewissen Vorbereitung. Gründer/innen, die sich diese Unterstützung für den Übergang von der Arbeitslosigkeit zur Selbständigkeit sichern möchten, sollten gut vorbereitet sein, um ihre Chancen auf einen positiven Bescheid vom Arbeitsamt zu erhöhen.

Wo können sich Existenzgründer/innen rund um den Gründungszuschuss beraten lassen?

Beratung ist für Menschen, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen möchten, von größter Wichtigkeit. Die Existenzgründung geht mit zahlreichen Herausforderungen einher, die man zunächst kaum überblicken kann. Speziell in Zusammenhang mit Förderungen erweist sich eine Beratung als unverzichtbar. Wer sich beispielsweise den Gründungszuschuss sichern möchte, kann sich an den folgenden Stellen beraten lassen und so erste Informationen sammeln:

  • Unternehmensberater/in
  • Gründungsberater/in
  • Industrie- und Handelskammer
  • Handwerkskammer
  • Steuerberater/in
  • Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Achtung! Tipp aus der Redaktion

Existenzgründer/innen müssen zu Beginn ihrer Selbständigkeit einige Hürden nehmen und wissen den Gründungszuschuss sehr zu schätzen.

Das Überbrückungsgeld erleichtert ihnen den Start in die berufliche Selbständigkeit. Damit dies optimal gelingt und sich keine Unsicherheiten ergeben, gibt es im Folgenden einen Tipp aus unserer Redaktion.

Befassen Sie sich mit der Steuer in Zusammenhang mit dem Gründungszuschuss!

Steuern sind stets ein heikles Thema und sollten vor allem von Existenzgründern beachtet werden. Wer nicht schon zu Beginn seiner Selbständigkeit an das Finanzamt denkt, wird später mitunter mit einer hohen Nachforderung konfrontiert.

Daher ist es auch wichtig, zu wissen, wie der Gründungszuschuss steuerlich behandelt wird. Existenzgründer/innen, die auf diese Art und Weise vom Arbeitsamt gefördert werden, müssen das Finanzamt nicht fürchten, denn der Gründungszuschuss ist gemäß § 3 Nr. 2 EstG steuerfrei.

Eine Angabe im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist demnach nicht erforderlich. Als Gründer/in sollte man dennoch einen Steuerberater beziehungsweise eine Steuerberaterin aufsuchen, um eine versierte Fachkraft für steuerliche Angelegenheiten an der Seite zu haben. So muss niemand das Finanzamt fürchten.