Existenzgründung – Unterstützung vom Arbeitsamt für Gründer/innen
Menschen mit besonderen Talenten, Fähigkeiten oder einer zündenden Geschäftsidee brennen für ihren Traum und sehen in der Existenzgründung ihre große Chance. Wer den Sprung in die berufliche Selbständigkeit wagt, muss dabei jedoch einige Hürden nehmen. Die Existenzgründung ist in vielerlei Hinsicht herausfordernd, gleichzeitig aber auch äußerst reizvoll. Gründerinnen und Gründer werden zu ihren eigenen Chefs und können sich mit dem eigenen Unternehmen selbst verwirklichen.
Wer aus der Arbeitslosigkeit heraus gründet, hat mit dem Arbeitsamt zudem einen verlässlichen Partner an der Seite. Die Agentur für Arbeit kennt den Arbeitsmarkt, berät zur Gründung und kann mit dem Gründungszuschuss nach den §§ 93 und 94 SGB III eine echte Anschubfinanzierung leisten. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, kommt über das Jobcenter an das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II. Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, welche Förderungen es gibt, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie den Antrag stellen.
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
- Der Gründungszuschuss (§§ 93, 94 SGB III) beträgt in den ersten 6 Monaten Ihr zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld plus 300 Euro Pauschale, danach optional 9 Monate lang 300 Euro.
- Voraussetzung: bei Gründung noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I, hauptberufliche Selbständigkeit (ab 15 Wochenstunden) und eine Tragfähigkeitsbescheinigung einer fachkundigen Stelle.
- Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung – es besteht kein Rechtsanspruch. Die Agentur muss von den Erfolgsaussichten überzeugt sein.
- Wer Grundsicherungsgeld bezieht (früher Bürgergeld, seit 1.7.2026 umbenannt), kann statt des Gründungszuschusses das Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) über das Jobcenter erhalten – bis zu 24 Monate.
- Ergänzend gibt es KfW-Kredite (z. B. ERP-Gründerkredit StartGeld bis 125.000 Euro), Landesprogramme und die Förderdatenbank des Bundes.
Diese Herausforderungen bringt eine Existenzgründung mit sich
Gründerinnen und Gründer sollten nichts überstürzen und die Idee reifen lassen. Sie müssen sich mit der Wirtschaftlichkeit ihres Vorhabens auseinandersetzen und der Organisation besondere Aufmerksamkeit schenken. Die Teilnahme an einem Existenzgründerseminar oder eine Gründungsberatung, etwa beim Arbeitsamt, hilft in der Planungsphase sehr und sensibilisiert für die verschiedenen Herausforderungen.
Dabei geht es unter anderem um die folgenden Aspekte:
- Wahl der Unternehmensform (Einzelunternehmen, GbR, UG, GmbH)
- Steuern und Buchhaltung
- Haupt- oder Nebengewerbe
- Entwicklung und Schärfung der Geschäftsidee
- Unternehmensführung und Organisation
- Personalwesen, sobald Mitarbeitende dazukommen
- rechtliche Fragen und Verträge
- Erstellung eines Businessplans
- Finanzierung der Selbständigkeit
- Zuschüsse und Förderungen für Gründerinnen und Gründer
Wer sich selbständig machen möchte, muss sich folglich um viele Dinge kümmern. Die Wirtschaftlichkeit steht dabei an erster Stelle, weshalb es sinnvoll ist, sich betriebswirtschaftliche Kenntnisse anzueignen oder aufzufrischen. Eigeninitiative ist von großer Bedeutung, schließlich geht es um eine selbständige Tätigkeit auf eigene Verantwortung.
Der Gründungszuschuss ist die zentrale Förderung aus der Arbeitslosigkeit
Der Wunsch, sich beruflich selbständig zu machen, schließt keineswegs aus, zu Beginn Hilfe in Anspruch zu nehmen. Insbesondere für alle, die sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig machen möchten, ist das Arbeitsamt die erste Anlaufstelle. Es bietet Beratungen und Kurse rund um die Existenzgründung und kann die Gründung finanziell unterstützen.
Häufig droht eine Existenzgründung am fehlenden Geld zu scheitern. Einerseits sind Investitionen erforderlich, andererseits muss der Lebensunterhalt zumindest für die ersten Monate gesichert sein. Genau hier setzt der Gründungszuschuss nach den §§ 93 und 94 SGB III an. Er ist eine Leistung zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und soll den Lebensunterhalt sowie die soziale Absicherung in der Anlaufphase sichern, in der die Einnahmen typischerweise noch schwanken.
Diese Voraussetzungen gelten für den Gründungszuschuss
Damit die Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss bewilligt, müssen mehrere Voraussetzungen zusammenkommen. Die drei zentralen sind der Restanspruch auf Arbeitslosengeld, die Hauptberuflichkeit der Selbständigkeit und der Nachweis der Tragfähigkeit.
- Restanspruch von mindestens 150 Tagen: Bei Aufnahme der Selbständigkeit muss noch für mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen. Gerechnet wird in Tagen, nicht in Monaten. Wer also frisch arbeitslos wird, hat den größten Spielraum.
- Hauptberufliche Selbständigkeit: Die Tätigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden, das heißt mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen. Nebenberufliche Gründungen sind vom Gründungszuschuss ausgeschlossen.
- Tragfähigkeitsbescheinigung: Eine fachkundige Stelle muss die Geschäftsidee prüfen und bescheinigen, dass sie einen langfristigen Erfolg der Selbständigkeit erwarten lässt.
- Persönliche und fachliche Eignung: Sie sollten die Kenntnisse, Fähigkeiten und die Motivation mitbringen, um das Vorhaben erfolgreich umzusetzen.
- Gewinnerzielungsabsicht: Die Tätigkeit muss auf Gewinn ausgerichtet sein und in absehbarer Zeit ein Einkommen erwarten lassen, das den Lebensunterhalt deckt.
Eine Ausnahme gilt für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 19 SGB III: Sie können den Gründungszuschuss unter Umständen auch dann erhalten, wenn der Restanspruch weniger als 150 Tage beträgt oder kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr besteht, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
So hoch ist der Gründungszuschuss und so lange läuft er
Der Gründungszuschuss ist in zwei Phasen gegliedert. In der ersten Phase gleicht er Ihr bisheriges Arbeitslosengeld vollständig aus und legt eine Pauschale obendrauf, in der zweiten Phase unterstützt er nur noch die soziale Absicherung.
Ein Beispiel: Wer zuletzt 1.400 Euro Arbeitslosengeld im Monat bezogen hat, erhält in den ersten sechs Monaten 1.700 Euro monatlich (1.400 Euro plus 300 Euro Pauschale). In der zweiten Phase kommen für weitere neun Monate 300 Euro dazu, wenn die Selbständigkeit fortgeführt und nachgewiesen wird. Insgesamt kann der Gründungszuschuss also bis zu 15 Monate laufen.
Die 300-Euro-Pauschale ist dazu gedacht, die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und gegebenenfalls Rentenversicherung abzufedern. Wichtig zu wissen: Der Arbeitslosengeld-Anspruch wird durch die Grundförderung aufgebraucht. Nach Ablauf der Förderung besteht kein Restanspruch mehr, es sei denn, es wird später durch neue Beitragszeiten ein neuer Anspruch erworben. Die zweite Phase muss zudem gesondert beantragt werden – sie wird nicht automatisch verlängert.
So beantragen Sie den Gründungszuschuss
Der Weg zum Gründungszuschuss folgt einem klaren Ablauf. Wichtig ist, den Antrag rechtzeitig vor der Gründung zu stellen, denn eine rückwirkende Bewilligung ist ausgeschlossen.
- Beratungsgespräch vereinbaren: Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrer Vermittlungsfachkraft über Ihre Gründungspläne. Gemeinsam wird geprüft, ob die Voraussetzungen grundsätzlich vorliegen.
- Businessplan erstellen: Arbeiten Sie einen tragfähigen Businessplan mit Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie einer Umsatz- und Rentabilitätsvorschau aus.
- Tragfähigkeitsbescheinigung einholen: Sie erhalten von der Agentur den Vordruck „Anforderung der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle“ und legen ihn mit Ihren Unterlagen einer fachkundigen Stelle vor.
- Antrag stellen: Den Antrag können Sie online über Ihr Benutzerkonto bei der Bundesagentur für Arbeit stellen und Unterlagen nachreichen.
- Bescheid abwarten: Die Agentur prüft Vollständigkeit, Plausibilität und Tragfähigkeit und entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen.
Nach sechs Monaten können Sie die zweite Phase online beantragen. Dafür müssen Sie erneut belegen, dass Sie hauptberuflich mit mindestens 15 Wochenstunden selbständig tätig sind, und Ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen nachweisen.
Die Tragfähigkeitsbescheinigung stellt eine fachkundige Stelle aus
Die Tragfähigkeitsbescheinigung ist eine schriftliche Stellungnahme, in der eine fachkundige Stelle prüft, ob Ihr Vorhaben langfristig wirtschaftlich tragfähig ist und ob Sie die notwendige Eignung mitbringen. Grundlage sind Ihr Businessplan, die Finanzplanung sowie Nachweise Ihrer Qualifikation. Für die Agentur für Arbeit ist diese externe Einschätzung die entscheidende Grundlage, weil sie nicht jede Branche im Detail beurteilen kann.
Wer als fachkundige Stelle infrage kommt, ist nicht abschließend gesetzlich festgelegt. In der Praxis kommen vor allem folgende Stellen infrage:
- Industrie- und Handelskammern (IHK) für gewerbliche Vorhaben außerhalb des Handwerks
- Handwerkskammern (HWK) für handwerkliche Gründungen
- berufsständische Kammern und Fachverbände
- Steuerberaterinnen und Steuerberater
- Banken und Sparkassen
- anerkannte Gründungsberatungsstellen und Gründungszentren
Die Stelle prüft unter anderem Businessplan, Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan, die Umsatz- und Rentabilitätsvorschau sowie Ihren Lebenslauf und Ihre Zeugnisse. Manche Kammern sind nur regional oder für bestimmte Branchen zuständig. Klären Sie deshalb vorab, welche Stelle für Ihr Vorhaben und Ihren Standort passt.
Für Bezieher von Grundsicherungsgeld gibt es das Einstiegsgeld
Nicht jeder, der gründen möchte, bezieht Arbeitslosengeld I. Wer Grundsicherungsgeld erhält, ist beim Jobcenter richtig. Zur Einordnung: Das frühere Bürgergeld wurde mit dem 13. SGB-II-Änderungsgesetz zum 1. Juli 2026 in Grundsicherungsgeld umbenannt; das System heißt weiterhin Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für Gründungen aus der Grundsicherung heraus gibt es statt des Gründungszuschusses das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II.
Das Einstiegsgeld ist wie der Gründungszuschuss eine Ermessensleistung ohne Rechtsanspruch. Es kann bis zu 24 Monate lang gezahlt werden, wird monatlich ausgezahlt und nicht auf das Grundsicherungsgeld angerechnet. Auch hier muss die Selbständigkeit hauptberuflich (mindestens 15 Wochenstunden) und wirtschaftlich tragfähig sein, und der Antrag ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu stellen. Die Höhe hängt von den persönlichen Umständen ab, etwa von der Dauer der vorherigen Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft.
Weitere Fördermittel für Existenzgründerinnen und Gründer
Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, fasst typischerweise den Gründungszuschuss ins Auge. Existenzgründerinnen und Gründer können aber auch andere Fördermittel erhalten und sollten daher einen gewissen Rechercheaufwand betreiben. Ein guter Startpunkt ist die Förderdatenbank des Bundes, die Programme von Bund, Ländern und EU bündelt.
Je nach Bundesland variiert die Auswahl an Förderungen, denn Gründungen werden oft auf Landesebene unterstützt. Bundesweit relevant sind vor allem die Programme der KfW:
- ERP-Gründerkredit StartGeld: Förderkredit für kleine Gründungen und junge Unternehmen mit einem Finanzierungsbedarf bis zu 125.000 Euro. Die KfW übernimmt einen Teil des Ausfallrisikos, sodass auch Gründungen mit wenig Eigenkapital eine Chance auf Finanzierung haben.
- ERP-Förderkredit KMU: für größeren Kapitalbedarf und Wachstumsvorhaben.
- Landesförderbanken: jedes Bundesland hat eigene Programme, Bürgschaften und Zuschüsse.
Handwerkerinnen, Studierende und andere Zielgruppen können zudem spezielle Förderprogramme nutzen. Eigenverantwortung ist bei einer Existenzgründung zwar wichtig, aber das bedeutet nicht, dass Gründerinnen und Gründer vollkommen auf sich gestellt sind. Auch eine geförderte Weiterbildung über das Arbeitsamt kann helfen, betriebswirtschaftliche Lücken vor der Gründung zu schließen.
Der Businessplan ist das Herzstück jeder Gründung
Ohne Businessplan geht es nicht: Er ist Grundlage für die Tragfähigkeitsbescheinigung, für Kreditgespräche mit der Bank und für Ihre eigene Planung. Ein guter Businessplan zwingt Sie, Ihr Vorhaben von allen Seiten zu durchdenken, bevor Sie Geld investieren.
Zu einem tragfähigen Businessplan gehören unter anderem:
- eine klare Beschreibung der Geschäftsidee und des Angebots
- eine Analyse von Markt, Zielgruppe und Wettbewerb
- das Marketing- und Vertriebskonzept
- Angaben zu Ihrer Qualifikation und Erfahrung (Lebenslauf)
- ein Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
- eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau, oft für drei Jahre
- eine Liquiditätsplanung für die ersten Monate
Gerade die Zahlenteile sind entscheidend, denn sie belegen die wirtschaftliche Tragfähigkeit. Wer sich damit schwertut, kann eine Gründungsberatung oder ein Existenzgründerseminar nutzen. Für die Vorbereitung lohnt sich außerdem ein Blick auf die eigene Qualifizierung über das Arbeitsamt, etwa wenn für das Vorhaben noch fachliche Grundlagen fehlen.
Gewerbe oder Freiberuf: So melden Sie Ihre Selbständigkeit an
Ob Sie ein Gewerbe anmelden müssen oder als Freiberufler starten, hängt von Ihrer Tätigkeit ab. Gewerbetreibende melden ihr Unternehmen beim Gewerbeamt an und erhalten anschließend Post vom Finanzamt. Freiberuflerinnen und Freiberufler, etwa aus den sogenannten Katalogberufen wie Ärzte, Rechtsanwälte, Journalisten oder Dozenten, melden sich direkt beim Finanzamt und benötigen keine Gewerbeanmeldung.
Wichtig ist auch die Frage nach Haupt- oder Nebengewerbe. Für den Gründungszuschuss zählt nur die hauptberufliche Selbständigkeit ab 15 Wochenstunden. Wer zunächst im Nebengewerbe testen möchte, kann das tun, sollte dann aber wissen, dass für ein Nebengewerbe kein Gründungszuschuss gezahlt wird. Wer parallel eine kleine abhängige Beschäftigung ausüben will, findet in unserem Ratgeber zum Nebenjob die Details zu Grenzen und Anrechnung.
Ein weiterer Punkt ist die Umsatzsteuer. Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG können Sie sich von der Umsatzsteuer befreien lassen, wenn Ihr Umsatz im Vorjahr eine bestimmte Grenze nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich unter der gesetzlichen Grenze bleibt. Das spart Bürokratie, bedeutet aber auch, dass Sie keine Vorsteuer geltend machen können. Prüfen Sie, was für Ihr Geschäftsmodell sinnvoller ist.
Soziale Absicherung als Selbständige nicht vergessen
Mit dem Schritt in die Selbständigkeit ändert sich auch Ihre soziale Absicherung. Als Selbständige sind Sie in der Regel nicht mehr automatisch pflichtversichert und müssen sich selbst um Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge kümmern. Die 300-Euro-Pauschale des Gründungszuschusses hilft, diese Beiträge abzufedern, deckt sie aber meist nicht vollständig.
Besonders wichtig für Gründerinnen und Gründer aus der Arbeitslosigkeit: Über die freiwillige Arbeitslosenversicherung nach § 28a SGB III können Sie sich weiter gegen Arbeitslosigkeit absichern. Wer eine selbständige Tätigkeit mit mindestens 15 Wochenstunden aufnimmt und in den letzten 30 Monaten zuvor mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war oder unmittelbar zuvor eine Entgeltersatzleistung bezogen hat, kann binnen drei Monaten nach Beginn der Selbständigkeit einen Antrag stellen. So bauen Sie sich einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld auf, falls die Selbständigkeit später nicht trägt.
Übrigens: Ist ein Teil Ihres Arbeitslosengeld-Anspruchs bei der Gründung noch offen und noch keine vier Jahre alt, können Sie bei einer vorzeitigen Aufgabe der Selbständigkeit unter Umständen den Restanspruch wieder aktivieren. Wer noch unsicher ist, ob die Selbständigkeit der richtige Weg ist, findet in unserem Ratgeber zu Arbeitslosengeld I die Grundlagen zu Anspruch, Höhe und Dauer.
