Arbeitslosengeld berechnen
Wer arbeitslos wird oder in absehbarer Zeit seinen Job verliert, fragt sich schnell: Wie viel Arbeitslosengeld bekomme ich eigentlich? Anders als beim Bürgergeld (heute Grundsicherungsgeld) gibt es beim Arbeitslosengeld I keine festen Pauschalsätze. Die Höhe hängt von Ihrem bisherigen Verdienst, Ihrer Steuerklasse und davon ab, ob Sie Kinder haben. Wer selbst rechnet, verschafft sich vorab einen realistischen Eindruck vom Anspruch und kann den späteren Bescheid der Agentur für Arbeit auf Fehler prüfen.

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
- Das ALG I beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind 67 Prozent (§ 149 SGB III).
- Grundlage ist das beitragspflichtige Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate vor der Arbeitslosigkeit (Bemessungszeitraum, § 150 SGB III).
- Vom Brutto werden pauschal 20 Prozent Sozialabgaben, die Lohnsteuer nach Ihrer Steuerklasse und ggf. der Soli abgezogen.
- Nach oben begrenzt die Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro/Monat (2026) das anrechenbare Entgelt.
- Der amtliche Selbstberechnungsrechner der Agentur für Arbeit liefert eine unverbindliche Orientierung; verbindlich ist nur der Bescheid.
Diese Faktoren bestimmen die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes
Um das Arbeitslosengeld I berechnen zu können, müssen Sie zunächst wissen, welche Größen überhaupt in die Rechnung einfließen. Das ALG I ist eine Versicherungsleistung: Es knüpft direkt an Ihre früheren Beitragszahlungen an und ersetzt einen Teil des zuletzt versicherungspflichtig erzielten Einkommens. Anders als das steuerfinanzierte Grundsicherungsgeld folgt es damit keinem einheitlichen Regelsatz, sondern wird für jeden Fall individuell ermittelt.
- Bruttoarbeitsentgelt der letzten zwölf Monate: das durchschnittliche beitragspflichtige Bruttoentgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung im Bemessungszeitraum.
- Lohnsteuerklasse: sie bestimmt die Höhe des pauschal abgezogenen Lohnsteueranteils und damit das Nettoentgelt.
- Kinder: mindestens ein Kind im Sinne des § 32 EStG hebt den Leistungssatz von 60 auf 67 Prozent.
- Beitragsbemessungsgrenze: sie begrenzt das anrechenbare Entgelt nach oben und deckelt so die maximale Leistung.
Liegen diese Angaben vor, lässt sich die Höhe des ALG I gut abschätzen. Zwingende Voraussetzung für eine Zahlung bleibt allerdings ein bestehender Anspruch, also insbesondere die erfüllte Anwartschaftszeit von mindestens zwölf Monaten Versicherungspflicht innerhalb der letzten 30 Monate. Alle Anspruchsvoraussetzungen und den Ablauf der Antragstellung erläutert der Ratgeber Arbeitslosengeld 1 im Detail.
So funktioniert die Berechnungsformel Schritt für Schritt
Die Agentur für Arbeit berechnet das Arbeitslosengeld in mehreren Stufen. Wer die einzelnen Schritte kennt, kann das Ergebnis selbst nachvollziehen und den Bescheid prüfen. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in den §§ 149 bis 153 SGB III.
- Schritt 1 – Bemessungsentgelt (§ 151 SGB III): Das beitragspflichtige Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate wird auf einen Tagesbetrag umgerechnet (Jahresbrutto geteilt durch 365 Tage).
- Schritt 2 – Sozialversicherungspauschale: Vom Bemessungsentgelt werden pauschal 20 Prozent für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.
- Schritt 3 – Lohnsteuer und Soli: Zusätzlich werden die pauschalierte Lohnsteuer nach Ihrer Steuerklasse und, falls einschlägig, der Solidaritätszuschlag abgezogen. Das Ergebnis ist das Leistungsentgelt (§ 153 SGB III), also ein pauschaliertes Nettoentgelt pro Tag.
- Schritt 4 – Leistungssatz (§ 149 SGB III): Auf das Leistungsentgelt werden 60 Prozent (ohne Kind) beziehungsweise 67 Prozent (mit Kind) angewendet. Das ergibt den täglichen Leistungssatz.
- Schritt 5 – Monatsbetrag: Der tägliche Leistungssatz wird für einen vollen Monat mit 30 Tagen multipliziert.
Wichtig: Der Soli spielt bei typischen ALG-I-Beträgen seit 2024 in der Regel keine Rolle mehr, weil die pauschalierte Lohnsteuer die maßgeblichen Freigrenzen meist nicht überschreitet. Die pauschalierte Lohnsteuer bestimmt die Agentur für Arbeit anhand des Programmablaufplans des Bundesfinanzministeriums; individuelle Freibeträge, die nicht jedem zustehen, bleiben dabei außen vor.
Ein vollständiges Rechenbeispiel für 2026 zeigt den Weg
Am konkreten Fall wird die Berechnung greifbar. Angenommen, eine kinderlose Arbeitnehmerin mit Steuerklasse I in einem westdeutschen Bundesland war zwölf Monate durchgehend vollzeitbeschäftigt und hat monatlich 3.500 Euro brutto verdient. Die Beschäftigung endete zum 31. Dezember 2025, der Anspruch entsteht am 1. Januar 2026. Ihr Entgelt liegt klar unter der Beitragsbemessungsgrenze, fließt also vollständig in die Berechnung ein.
Die Arbeitnehmerin würde also ohne Kind rund 1.300 Euro Arbeitslosengeld pro Monat erhalten. Das entspricht etwa 60 Prozent ihres Nettogehalts von rund 2.100 bis 2.200 Euro und bestätigt die verbreitete Faustregel. Hätte sie ein Kind, mit dem sie Anspruch auf Kindergeld hat, gälte der erhöhte Leistungssatz von 67 Prozent: 0,67 x 72,06 Euro = 48,28 Euro pro Tag, also rund 1.448 Euro im Monat – gut 150 Euro mehr. Die pauschale Lohnsteuer im Beispiel ist ein Näherungswert; im Einzelfall kann der Betrag um einige Euro nach oben oder unten abweichen.
Steuerklasse und Kinder verändern das Ergebnis deutlich
Zwei Stellschrauben beeinflussen das ALG I besonders stark: die Lohnsteuerklasse und die Frage, ob Kinder vorhanden sind. Die Steuerklasse wirkt sich auf den abgezogenen Lohnsteueranteil aus – eine günstigere Klasse bedeutet weniger Abzug, ein höheres Leistungsentgelt und damit mehr Arbeitslosengeld. Die folgende Übersicht zeigt am Beispiel von 3.500 Euro Brutto, wie sich die Höhe verschiebt.
Der Wechsel in eine günstigere Steuerklasse vor der Arbeitslosigkeit kann das ALG I also spürbar erhöhen. Maßgeblich ist grundsätzlich die zu Jahresbeginn eingetragene Steuerklasse; ein kurzfristiger Wechsel allein wegen des ALG I wird von der Agentur für Arbeit kritisch geprüft. Für Verheiratete lohnt es sich, die Steuerklassenwahl frühzeitig und mit Blick auf beide Partner zu durchdenken.
Die Beitragsbemessungsgrenze deckelt die maximale Höhe
Nach oben ist das Arbeitslosengeld begrenzt. In die Berechnung fließt nur das beitragspflichtige Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung ein. Für 2026 liegt diese Grenze bundeseinheitlich bei 8.450 Euro im Monat beziehungsweise 101.400 Euro im Jahr. Wer mehr verdient, für den bleibt der darüber liegende Einkommensanteil bei der Bemessung des ALG I unberücksichtigt.
In der Praxis bedeutet das: Selbst Spitzenverdiener erhalten kein beliebig hohes Arbeitslosengeld. Das maximale ALG I ergibt sich aus dem gedeckelten Bemessungsentgelt von rund 278 Euro pro Tag (8.450 Euro x 12 / 365), von dem wiederum die Pauschalen abgezogen werden. Je nach Steuerklasse und Kindern liegt der Höchstbetrag damit grob im Bereich von etwa 2.900 bis 3.400 Euro im Monat. Die Nettoersatzquote fällt bei sehr hohen Einkommen deshalb niedriger aus als die genannten 60 Prozent, weil der Einkommensanteil oberhalb der Grenze nicht mitzählt.
Der ALG-I-Rechner der Agentur für Arbeit hilft bei der Schätzung
Wer nicht selbst mit Formeln rechnen möchte, nutzt am besten das amtliche Selbstberechnungsprogramm. Die Agentur für Arbeit stellt auf ihrer Website einen Arbeitslosengeld-Rechner bereit, in den Sie Bruttogehalt, Steuerklasse und Angaben zu Kindern eingeben. Das Tool liefert eine unverbindliche Orientierung über die voraussichtliche Höhe des ALG I und berücksichtigt die aktuellen Steuerparameter des jeweiligen Jahres.
Online finden sich daneben zahlreiche private ALG-I-Rechner. Gegen deren Nutzung spricht nichts, doch auf der sicheren Seite sind Sie mit dem amtlichen Rechner der Agentur für Arbeit. Wichtig in jedem Fall: Kein Rechner ist rechtlich bindend. Die endgültige Höhe legt die Agentur für Arbeit erst im Bewilligungsbescheid fest, nachdem sie Ihre individuellen Daten geprüft hat.
Die Bezugsdauer richtet sich nach Alter und Versicherungszeit
Neben der Höhe ist die Bezugsdauer entscheidend für die Frage, wie lange das Arbeitslosengeld Ihren Lebensunterhalt sichert. Sie hängt davon ab, wie lange Sie in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosmeldung versicherungspflichtig beschäftigt waren, und von Ihrem Lebensalter. Für unter 50-Jährige beträgt die Höchstdauer zwölf Monate, ältere Arbeitslose können bei entsprechend langer Versicherungszeit bis zu 24 Monate ALG I beziehen.
Läuft der Anspruch aus und ist noch kein neuer Job gefunden, greift anschließend das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach dem SGB II – sofern Sie bedürftig sind. Wie sich diese Leistung berechnet und wie hoch die Regelsätze 2026 sind, lesen Sie im Ratgeber Arbeitslosengeld 2. Eine geförderte Weiterbildung oder Umschulung kann helfen, die Bezugszeit sinnvoll zu nutzen und schneller zurück in Arbeit zu kommen.
Nebenverdienst wird nur begrenzt auf das ALG I angerechnet
Ein Nebenjob während des ALG-I-Bezugs ist grundsätzlich möglich, wirkt sich aber auf die Leistung aus. Die Tätigkeit darf regelmäßig weniger als 15 Wochenstunden umfassen (§ 138 SGB III), sonst gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und der Anspruch entfällt. Beim Verdienst gilt ein Freibetrag von 165 Euro im Monat: Bis zu diesem Betrag bleibt der Nebenverdienst anrechnungsfrei, alles darüber wird vom Arbeitslosengeld abgezogen.
Auch ein Minijob lässt sich mit dem ALG I kombinieren. Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat (an den Mindestlohn gekoppelt). Verdienen Sie in einem solchen Minijob etwa 500 Euro, bleiben 165 Euro frei und rund 335 Euro werden auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Melden Sie jede Nebentätigkeit vorab der Agentur für Arbeit, damit es später nicht zu Rückforderungen kommt.
Eine eigene Berechnung schützt vor fehlerhaften Bescheiden
Sie können sich auf die Agentur für Arbeit verlassen und einfach den Bescheid abwarten. Sinnvoller ist es aber, das erwartete Arbeitslosengeld selbst zu berechnen. So schätzen Sie schon vor dem Bescheid ab, wie es finanziell aussieht und in welchem Umfang Sie künftig kürzertreten müssen. Zugleich gewinnen Sie einen Einblick in die Systematik und erkennen, welche Ansprüche Ihnen zustehen.
Fehlerhafte Bescheide kommen immer wieder vor – etwa wenn ein falsches Bemessungsentgelt, eine unpassende Steuerklasse oder eine unzutreffende Kinderberücksichtigung zugrunde gelegt wurde. Wer das Ergebnis selbst nachvollzogen hat, erkennt solche Fehler und kann innerhalb der Frist Widerspruch einlegen. Nicht selten muss die Agentur für Arbeit daraufhin einen korrigierten Bescheid erstellen. Ohne eigene Kontrolle bleibt ein solcher Fehler dagegen oft unbemerkt. Bevor überhaupt ein Bescheid ergeht, sollten Sie sich rechtzeitig arbeitslos melden und alle nötigen Unterlagen bereithalten.