Insolvenz des Arbeitgebers: Das muss beachtet werden
Die Insolvenz eines Unternehmens ist nicht nur für den Inhaber, sondern auch für dessen Angestellte ein schwerer Schicksalsschlag, durch den ihr gesamtes Leben aus den Fugen gerät. Für den Unternehmer ist der Betrieb gewissermaßen das Lebenswerk, während die Arbeitnehmer/innen ihren Job verlieren und arbeitslos werden.
Dass eine Firmenpleite mit weitreichenden Konsequenzen einhergeht und alle Beteiligten mehr oder weniger in Panik versetzt, liegt auf der Hand. Umso wichtiger ist es, die Ruhe zu bewahren. Arbeitnehmer/innen, deren Unternehmen die Insolvenz droht oder unvermeidbar bevorsteht, sollten wissen, was zu tun ist.
Ein strategisches Vorgehen sorgt für neue Perspektiven und bietet Sicherheit in der schwierigen Situation. Das Arbeitsamt erweist sich dabei stets als richtige Anlaufstelle und steht Menschen, die von Arbeitslosigkeit bedroht oder arbeitssuchend sind, Unterstützung auf verschiedenen Ebenen.
Das bedeutet die Insolvenz des Arbeitgebers
Der Begriff Insolvenz ist den meisten Menschen bekannt, so dass sie wissen, dass es sich um die Pleite des Unternehmens handelt. Hat der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet, bedeutet dies, dass er insolvent beziehungsweise pleite ist und somit zahlungsunfähig beziehungsweise überschuldet ist. Laien gehen davon aus, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Ende des Betriebes besiegelt und nur dessen Abwicklung dient.
Dem ist aber nicht so, denn im Zuge des Verfahrens ist eine Rettung des Unternehmens keineswegs ausgeschlossen.
Grundsätzlich erfüllt das Insolvenzverfahren die folgenden Aufgaben:
- Erleichterung der Sanierung des Unternehmens
- geordnete Zerschlagung des Unternehmens
Das Insolvenzverfahren kann eine geordnete Aufgabe des Betriebes bewerkstelligen oder gegebenenfalls die Zahlungsfähigkeit wiederherstellen. Es ist folglich noch nicht alle Hoffnung verloren, nur weil der Betrieb insolvent ist.
Nichtsdestotrotz müssen Arbeitnehmer/innen bedenken, dass ihr Arbeitsplatz in Gefahr und ihre Zukunft im Betrieb ungewiss ist. Mitunter kann das Unternehmen zwar gerettet werden, aber nicht alle Arbeitsplätze. Folglich kann selbst eine abgewendete Firmenpleite betriebsbedingte Kündigungen zur Folge haben.
So läuft die Unternehmensinsolvenz ab
Die Insolvenz des Arbeitgebers ruft bei den Mitarbeiter/innen Existenzängste hervor, denn die Auflösung des Unternehmens hätte den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge. Mitunter kann der insolvente Arbeitgeber schon keine Gehälter mehr auszahlen, was für jeden einzelnen Arbeitnehmer eine finanzielle Notlage nach sich zieht.
Um Ängste abzubauen, sollten betroffene Arbeitnehmer/innen wissen, wie sie im Ernstfall korrekt vorgehen. Zudem schadet es nicht, den Ablauf einer Unternehmensinsolvenz zu kennen.
Nachfolgend gibt es eine kurze Übersicht:
- Einreichung des Antrags auf Insolvenz beim Amtsgericht
- Anordnung eines Insolvenzverfahrens durch das Gericht zur Sicherung der Insolvenzmasse
- Übernahme der Unternehmensleitung durch den Insolvenzverwalter
- Erstellung, Prüfung und Abwicklung des Insolvenzplans
- Begleichung aller Forderungen und Verbindlichkeiten
In einem großen Teil aller Fälle reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um alle Außenstände zu begleichen, weshalb die Gläubiger nur dem Insolvenzplan entsprechend anteilig oder auch gar nicht befriedigt werden können.
Schlussendlich erfolgt dann die Auflösung des überschuldeten Unternehmens. Es kommt allerdings auch vor, dass im Zuge des Insolvenzverfahrens eine Sanierung gelingt.
So gehen Arbeitnehmer/innen im Falle einer Pleite des Arbeitgebers vor
Wer als Arbeitnehmer/in für ein Unternehmen arbeitet, das in Schieflage geraten und insolvent ist, sollte nicht sofort verzweifeln, sondern das eröffnete Insolvenzverfahren als Chance für den gesamten Betrieb sowie den eigenen Arbeitsplatz sehen. Das geordnete Verfahren kann durchaus den Fortbestand des Unternehmens sichern. Ob und inwiefern dies der Fall ist und zum Erhalt des Arbeitsplatzes führt, ist allerdings fraglich.
Falls der Arbeitgeber keine Gehälter mehr auszahlen kann oder plötzlich die Insolvenz verkündet, sollten betroffene Arbeitnehmer/innen die folgenden Schritte bedenken:
- Gehaltszahlungen aus der Zeit vor dem Insolvenzverfahren anzeigen und einfordern
- Gehaltsansprüche während des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter einfordern
- Insolvenzgeld beim Arbeitsamt beantragen
- Beratungstermin beim Arbeitsamt vereinbaren
- Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren
- Arbeitsuchend-Meldung online vornehmen
Entscheidend ist, dass Arbeitnehmer/innen ihre Rechte und Ansprüche kennen und wissen, was zu tun ist. Beim Arbeitsamt und in einer Rechtsanwaltskanzlei kann ihnen in der Regel geholfen werden. So werden sie nicht alleingelassen, sondern haben einen kompetenten Ansprechpartner an ihrer Seite.
Hilfen des Arbeitsamtes im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers
Führt die Insolvenz des Arbeitgebers zu einer Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses, ergibt sich daraus die Arbeitslosigkeit. Hier kann das Arbeitsamt helfen, indem es die Möglichkeit bietet, Arbeitslosengeld zu beantragen.
Zudem finden hier ausführliche Beratungen statt, auf die eine aktive Arbeitsvermittlung folgt. Stellt sich der gewünschte Erfolg zunächst nicht ein, gibt es immerhin eine Grundsicherung in Form von Arbeitslosengeld II.
Die Hilfen des Arbeitsamtes können aber noch früher ansetzen. So kann Insolvenzgeld beantragt werden. Dadurch wird das Gehalt vom Arbeitsamt übernommen und gezahlt. Als Arbeitnehmer/in muss man einen entsprechenden Antrag stellen und alle relevanten Unterlagen beifügen, um seine Ansprüche geltend zu machen.
Kommt es zur Insolvenz des Arbeitgebers fühlen sich die Mitarbeiter/innen macht- und hilflos. Das Gefühl, dem Schicksal ausgeliefert zu sein, muss aber nicht anhalten. Der deutsche Sozialstaat lässt Arbeitssuchende nicht allein, sondern steht ihnen bei.
Insolvenzgeld, Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Beratungen, Vermittlungen und Qualifizierungen sind hier als Leistungen zu nennen. Die Insolvenz des Arbeitgebers ist somit kein Weltuntergang, sondern erfordert lediglich ein Umdenken.