Eingliederungszuschuss – Förderung für die Einstellung von Mitarbeiter/innen
Die Existenz des Eingliederungszuschusses zeigt, dass das Arbeitsamt nicht nur finanzielle UnterstĂĽtzung an Arbeitssuchende auszahlt und diesen somit zumindest das Existenzminimum zusichert, sondern auch aktiv auf eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung hinarbeitet. Intensive Beratungen, gezielte QualifizierungsmaĂźnahmen und die Herstellung von Kontakten zu potenziellen Arbeitgebern stehen hier typischerweise im Fokus. Der Eingliederungszuschuss rĂĽckt da ein wenig in den Hintergrund, obwohl er sich in der Praxis immer wieder als wichtiges Instrument zur Wiedereingliederung Arbeitssuchender in den Beruf erweist.
Arbeitgeber können einen Eingliederungszuschuss beantragen, sofern sie einen Mitarbeiter einstellen, der zuvor arbeitssuchend war. Allerdings berechtigt die bloße Anstellung eines Arbeitssuchenden nicht zur Inanspruchnahme des Zuschusses. Es müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden. In erster Linie geht es dem Staat darum, dass Menschen, die es auf dem Arbeitsmarkt schwer haben, durch den Eingliederungszuschuss bessere Vermittlungschancen haben. Es müssen folglich sogenannte Vermittlungshemmnisse vorliegen.
DAS WICHTIGSTE IN KĂśRZE
- Der Eingliederungszuschuss (EGZ) nach §§ 88 ff. SGB III ist ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt für Arbeitgeber, die Menschen mit Vermittlungshemmnissen einstellen.
- Die Höhe beträgt im Regelfall bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts, die Förderdauer bis zu 12 Monate.
- Für Menschen ab 50 Jahren und schwerbehinderte Menschen gelten höhere Sätze und deutlich längere Förderzeiträume (bis zu 36 bzw. 96 Monate).
- Der Antrag muss zwingend gestellt werden, bevor der Arbeitsvertrag geschlossen wird – eine nachträgliche Bewilligung ist ausgeschlossen.
- Es besteht eine Nachbeschäftigungspflicht: Wird das Arbeitsverhältnis zu früh beendet, kann die Agentur für Arbeit den Zuschuss teilweise zurückfordern.
Dass Unternehmen einen Eingliederungszuschuss erhalten können, ist zunächst sehr positiv und ein Merkmal des deutschen Sozialstaats. Allerdings gestalten sich die rechtlichen Details sehr komplex, weshalb eine eingehende Beratung unerlässlich ist. Als interessierter Arbeitgeber kann man diesbezüglich beim Arbeitsamt vorstellig werden und dort aktuelle Informationen aus erster Hand erhalten. Es schadet aber auch nicht, sich vorab auf eigene Faust zu informieren und einen ersten Eindruck vom Eingliederungszuschuss zu verschaffen.
Der Eingliederungszuschuss gleicht eine erwartete Minderleistung aus
Die Möglichkeit, einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, lassen sich Arbeitgeber nicht entgehen und sind daher schnell bei der Hand, wenn sie eine offene Stelle mit einem Arbeitslosen besetzen. Ganz so einfach ist es allerdings nicht, denn es existieren strikte Rahmenbedingungen, die einzuhalten sind. Maßgebend ist zunächst vor allem § 88 SGB III.
Darin definiert der deutsche Gesetzgeber den Eingliederungszuschuss als Zuschuss zum Arbeitsentgelt. Dadurch soll die Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erleichtert werden. Dies gilt allerdings nur, falls die Vermittlung durch in der Person liegende GrĂĽnde erschwert ist.
Der Grundgedanke ist wirtschaftlich einfach nachvollziehbar: Wer nach langer Arbeitslosigkeit, ohne passende Qualifikation oder mit gesundheitlichen Einschränkungen in einen neuen Job startet, erreicht in den ersten Monaten oft noch nicht die volle Leistung. Der Zuschuss gleicht genau diese anfängliche Minderleistung aus, damit sich die Einstellung für das Unternehmen dennoch rechnet. Der Staat teilt sich also für eine begrenzte Zeit das unternehmerische Risiko, das mit der Einstellung einer Person mit Vermittlungshemmnissen verbunden ist.
Vermittlungshemmnisse sind die zentrale Voraussetzung
Die nachfolgenden Beispiele veranschaulichen, fĂĽr welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diese Voraussetzung gegeben sein kann:
- Menschen mit einer Schwerbehinderung oder gesundheitlichen Einschränkung
- Langzeitarbeitslose, die seit mindestens einem Jahr ohne Job sind
- Menschen mit geringer oder nicht mehr verwertbarer Qualifikation
- ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 50 Jahren
- Berufsrückkehrer nach längerer Familien- oder Pflegezeit
In diesen Fällen spricht man von Vermittlungshemmnissen, die den Eingliederungszuschuss nach §§ 88 ff. SGB III rechtfertigen. Der Grund für die Existenz des Eingliederungszuschusses liegt somit darin, dass der Arbeitgeber durch die Einstellung einer entsprechenden Person zunächst mit einer Minderleistung rechnen muss. Es ist folglich zu erwarten, dass der betroffene Arbeitnehmer keine volle Leistungsfähigkeit erreichen wird.
Der Zuschuss will dafür sorgen, dass sie dennoch eine Chance auf dem Arbeitsmarkt haben, indem die Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich vom Staat erhalten. So kann es für Unternehmen auch wirtschaftlich sein, Menschen eine Chance zu geben, die es ansonsten schwer haben, einen Job zu finden. Wichtig ist dabei: Das Vermittlungshemmnis muss in der Person liegen. Allgemeine Anlaufschwierigkeiten, die jede neue Arbeitskraft mitbringt, reichen für die Bewilligung nicht aus. Die Agentur für Arbeit prüft im Einzelfall, ob und in welchem Umfang eine erschwerte Vermittlung tatsächlich vorliegt.
Eine berufliche Weiterentwicklung des neuen Mitarbeiters lässt sich häufig mit weiteren Instrumenten kombinieren. So kann etwa eine geförderte Weiterbildung über das Arbeitsamt die vorhandenen Vermittlungshemmnisse gezielt abbauen und die Einarbeitung beschleunigen.
Höhe und Dauer richten sich nach dem Einzelfall
Arbeitgeber, die einen Eingliederungszuschuss beantragen, möchten natürlich wissen, wie hoch der Zuschuss ausfällt. Pauschale Angaben zur Höhe sind allerdings mit Vorsicht zu genießen und stimmen praktisch nie mit der Realität überein.
Dies liegt daran, dass die Arbeitsagenturen beziehungsweise Jobcenter den Eingliederungszuschuss stets unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls berechnen. Grundsätzlich kann sich der Eingliederungszuschuss im Regelfall auf bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts belaufen. Die tatsächliche Höhe orientiert sich am Umfang der Minderleistung und an der zu erwartenden Einarbeitungszeit.
Nicht nur die Höhe, sondern auch die Dauer des Eingliederungszuschusses hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und lässt sich nicht pauschalisieren. Im Allgemeinen wird der Eingliederungszuschuss aber für höchstens zwölf Monate gewährt. In dieser Zeit soll der neue Mitarbeiter so weit eingearbeitet sein, dass er die volle Leistung erbringt und die Förderung nicht mehr nötig ist.
Ältere und schwerbehinderte Beschäftigte werden länger gefördert
FĂĽr bestimmte Personengruppen sieht das SGB III deutlich groĂźzĂĽgigere Regelungen vor, weil ihre Vermittlung in der Praxis besonders schwer ist. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die 50 Jahre oder älter sind, kann die Förderdauer ĂĽber die zwölf Monate hinaus ausgedehnt werden und bis zu 36 Monate betragen. FĂĽr schwerbehinderte und besonders betroffene schwerbehinderte Menschen sind sowohl höhere Zuschusssätze als auch längere Förderzeiträume möglich – im Höchstfall bis zu 96 Monate. Die folgende Ăśbersicht fasst die Rahmenwerte zusammen.
Bei den längeren Förderungen greift in der Regel eine Degressionsregel: Nach den ersten zwölf Monaten wird der Zuschuss stufenweise abgesenkt, üblicherweise um mindestens zehn Prozentpunkte pro Jahr. Damit soll ein gleitender Übergang zur regulären, ungeförderten Beschäftigung sichergestellt werden. Die genauen Werte legt die Agentur für Arbeit im Bewilligungsbescheid fest, weshalb ein persönliches Beratungsgespräch mit dem Arbeitgeber-Service unverzichtbar bleibt.
Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt bildet die Berechnungsgrundlage
Der Prozentsatz allein sagt noch nichts ĂĽber den tatsächlichen Auszahlungsbetrag aus – entscheidend ist, worauf er sich bezieht. Grundlage ist das berĂĽcksichtigungsfähige Arbeitsentgelt. Dazu zählt das regelmäßig gezahlte monatliche Bruttoarbeitsentgelt zuzĂĽglich eines pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld bleiben dagegen auĂźen vor.
Ein einfaches Rechenbeispiel verdeutlicht das Prinzip: Liegt das berĂĽcksichtigungsfähige Arbeitsentgelt bei rund 3.000 Euro und bewilligt die Agentur fĂĽr Arbeit einen Zuschuss von 50 Prozent fĂĽr zwölf Monate, erhält der Arbeitgeber monatlich etwa 1.500 Euro – ĂĽber das Jahr also grob 18.000 Euro. Das ist eine spĂĽrbare Entlastung, die die Kalkulation einer Einstellung deutlich verändern kann. Die konkrete Summe bleibt aber immer eine Einzelfallentscheidung der Agentur.
Der Antrag muss vor der Einstellung gestellt werden
Arbeitgeber, die Eingliederungszuschuss erhalten möchten, müssen dies beantragen und dabei konkret auf die in der Person des neuen Mitarbeiters liegenden Vermittlungshemmnisse eingehen. Es bedarf folglich exakter Formulierungen. Daher tun sich Arbeitgeber zuweilen schwer mit dem Eingliederungszuschuss-Antrag. Dieser ist aber längst nicht so kompliziert, wie es zunächst den Anschein hat. Zunächst ist allerdings festzuhalten, dass der Eingliederungszuschuss beantragt werden muss, bevor der Arbeitsvertrag mit dem betreffenden Mitarbeiter geschlossen wird.
Diese zeitliche Reihenfolge ist die wichtigste Regel ĂĽberhaupt. Wird der Arbeitsvertrag erst unterschrieben und der Zuschuss danach beantragt, ist die Förderung praktisch verloren – eine rĂĽckwirkende Bewilligung sieht das Gesetz nicht vor. Der Grund liegt im sogenannten Kausalitätsprinzip: Der Zuschuss soll die Einstellungsentscheidung ĂĽberhaupt erst ermöglichen. Steht der Arbeitsvertrag bereits, geht die Agentur davon aus, dass die Förderung fĂĽr die Entscheidung nicht mehr ursächlich war.
Die Antragstellung gestaltet sich einfach und erfordert auch keine ausschweifenden Formulierungen. Stattdessen steht online ein Formular zur Verfügung, das am PC ausgefüllt werden kann. Danach druckt man dieses aus und reicht es bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit ein. Dort können sich Arbeitgeber auch ausführlich beraten lassen und so mehr über Qualifizierungsprogramme und Förderungen seitens der Agentur für Arbeit erfahren.
Die Nachbeschäftigungspflicht schützt vor Mitnahmeeffekten
Der Eingliederungszuschuss ist an eine sogenannte Nachbeschäftigungspflicht geknüpft. Das Arbeitsverhältnis soll über die Förderphase hinaus fortbestehen. Wird dem Beschäftigten während der Förderdauer oder innerhalb eines der Förderung entsprechenden Zeitraums danach gekündigt, kann die Agentur für Arbeit den gezahlten Zuschuss anteilig zurückfordern. Diese Regelung in § 92 SGB III verhindert, dass Unternehmen die Förderung nur mitnehmen und den Mitarbeiter direkt nach Auslaufen des Zuschusses wieder entlassen.
Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen keine Rückzahlung fällig wird. Dazu zählen etwa eine betriebsbedingte Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, eine berechtigte fristlose Kündigung wegen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers oder eine Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst. Auch das Erreichen der Regelaltersgrenze zählt zu den unschädlichen Beendigungsgründen. Wer eine Trennung erwägt, sollte die genauen Bedingungen des Bewilligungsbescheids kennen, um eine unerwartete Rückforderung zu vermeiden.
Der EGZ grenzt sich von anderen Förderungen ab
Der Eingliederungszuschuss ist nur eines von mehreren Instrumenten, mit denen die Agentur für Arbeit die Aufnahme einer Beschäftigung unterstützt. Für Arbeitgeber lohnt es sich, die Alternativen zu kennen, denn je nach Ausgangslage passt ein anderes Instrument besser oder lässt sich sinnvoll kombinieren.
Richtet sich der EGZ an den Arbeitgeber, so unterstützen andere Leistungen direkt die Beschäftigten selbst. Wer sich beruflich neu orientiert, kann etwa über eine Umschulung über das Arbeitsamt eine komplett neue Qualifikation erwerben. Auch die Weiterbildungsprämie setzt an der Qualifizierung an. Für Menschen, die sich statt einer Anstellung selbstständig machen möchten, kommt hingegen eine Förderung der Existenzgründung in Betracht. Der EGZ ist damit gezielt das Werkzeug für den Fall, dass ein Unternehmen eine Person mit Vermittlungshemmnis fest anstellt.
Praxistipps erhöhen die Bewilligungschancen
Damit ein Antrag auf Eingliederungszuschuss reibungslos durchgeht, hat es sich in der Praxis bewährt, einige Punkte zu beachten. Zunächst sollte das Vermittlungshemmnis konkret und nachvollziehbar beschrieben werden. Formulieren Sie also nicht abstrakt, sondern belegen Sie, warum die Person in den ersten Monaten voraussichtlich noch keine volle Leistung erbringen wird – etwa wegen einer längeren Erwerbsunterbrechung oder einer nicht mehr aktuellen Qualifikation.
Zweitens lohnt sich Ehrlichkeit gegenüber der Agentur. Der Zuschuss ist kein Automatismus, sondern eine Ermessensleistung. Ein realistisch dargestellter Einarbeitungsbedarf wirkt glaubwürdiger als überzogene Forderungen. Drittens sollten alle Unterlagen vollständig und vor Vertragsschluss eingereicht werden. Und schließlich empfiehlt es sich, den Bewilligungsbescheid genau zu lesen, insbesondere die Angaben zur Förderdauer, zur Degression und zur Nachbeschäftigungspflicht. So lassen sich spätere Rückforderungen zuverlässig vermeiden.
