ARGE – Aus der Arbeitsgemeinschaft wird das Jobcenter

Viele Menschen suchen noch immer nach der "ARGE", wenn es um Grundsicherung, Arbeitslosengeld II oder das heutige Bürgergeld geht. Der Begriff ist tief im allgemeinen Sprachgebrauch verankert, obwohl die Arbeitsgemeinschaft in ihrer ursprünglichen Form längst Geschichte ist. Wer heute Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt, wendet sich an das Jobcenter. Dieser Ratgeber erklärt, was die ARGE war, warum sie abgeschafft wurde, welche Aufgaben das Jobcenter als Nachfolge-Einrichtung übernommen hat und wie die Grundsicherung nach der Reform von 2026 aktuell geregelt ist.
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
- ARGE steht für Arbeitsgemeinschaft. Gemeint war die gemeinsame Einrichtung von Arbeitsagentur und Kommune zur Grundsicherung nach dem SGB II.
- Das Bundesverfassungsgericht erklärte die ARGE-Konstruktion 2007 für verfassungswidrig. Seit 2011 gibt es stattdessen die Jobcenter auf Grundlage von Artikel 91e Grundgesetz.
- Das Jobcenter ist die direkte Nachfolge-Einrichtung der ARGE und zuständig für erwerbsfähige Leistungsberechtigte ohne oder mit zu geringem Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
- Die frühere Leistung "Hartz IV" heißt seit 2023 Bürgergeld und wird ab dem 1. Juli 2026 schrittweise in "Grundsicherungsgeld" umbenannt.
- Der Regelsatz für Alleinstehende liegt 2026 unverändert bei 563 Euro im Monat (Nullrunde).
Inhaltsverzeichnis
- Die ARGE war die Vorläuferin des heutigen Jobcenters
- Das Bundesverfassungsgericht kippte die ARGE 2007
- Das Jobcenter hat die Aufgaben der ARGE übernommen
- Jobcenter gibt es in zwei Organisationsformen
- Das Jobcenter zahlt Leistungen und vermittelt in Arbeit
- Grundsicherung erhält, wer erwerbsfähig und bedürftig ist
- Aus Hartz IV wurde Bürgergeld und ab 2026 Grundsicherungsgeld
- ARGE, Jobcenter, Arbeitsagentur und Sozialamt lassen sich klar abgrenzen
- So stellen Sie den Antrag beim Jobcenter
- Häufige Fragen zu ARGE und Jobcenter
Die ARGE war die Vorläuferin des heutigen Jobcenters
Die Abkürzung ARGE steht für Arbeitsgemeinschaft und bezeichnet grundsätzlich den Zusammenschluss von Unternehmen oder Einrichtungen, um gemeinsame Projekte oder Aufgaben zu bündeln. Auch Behörden können eine solche Arbeitsgemeinschaft bilden und auf diese Weise den Bürgerinnen und Bürgern gemeinsam zur Seite stehen. Genau das war der Kern der ARGE nach dem Sozialgesetzbuch II: Arbeitsamt und Sozialamt arbeiteten in einer gemeinsamen Einrichtung zusammen.
Entstanden sind diese Arbeitsgemeinschaften mit den Hartz-Reformen zum 1. Januar 2005. Die vorherige Trennung von Arbeitslosenhilfe (zuständig: das Arbeitsamt) und Sozialhilfe (zuständig: die Kommune) wurde aufgehoben und zur neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zusammengefasst. Weil an dieser Grundsicherung sowohl der Bund über die Bundesagentur für Arbeit als auch die Städte und Landkreise beteiligt waren, brauchte es eine gemeinsame Stelle vor Ort. Diese Stelle war die ARGE.
Menschen, die keinen oder keinen ausreichenden Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hatten und auf staatliche Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen waren, landeten also bei der ARGE. Der Sozialstaat fing sie dort auf. An diesem im Grundgesetz verankerten Sozialstaatsprinzip hat sich bis heute nichts geändert, auch wenn die ARGE selbst in ihrer alten Form nicht mehr existiert.
Das Bundesverfassungsgericht kippte die ARGE 2007
Die ARGE wurde nicht aus politischer Laune abgeschafft, sondern aus verfassungsrechtlichen Gründen. Am 20. Dezember 2007 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Mischverwaltung von Bund und Kommunen in Form der ARGE gegen das Grundgesetz verstößt. Das Kernproblem: Nach dem Grundgesetz müssen die Verantwortlichkeiten von Bund und Ländern beziehungsweise Kommunen klar getrennt bleiben. In der ARGE verschwammen diese Zuständigkeiten jedoch, weil zwei Verwaltungsebenen in einer gemeinsamen Behörde Aufgaben und Weisungen mischten.
Das Gericht setzte dem Gesetzgeber eine Frist, um eine verfassungskonforme Lösung zu schaffen. Diese Lösung kam 2010 mit einer Grundgesetzänderung: Der neue Artikel 91e Grundgesetz schuf erstmals eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage für das Zusammenwirken von Bund und Kommunen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Auf dieser Basis wurden zum 1. Januar 2011 die Jobcenter eingeführt. Seitdem trägt die Einrichtung offiziell den Namen Jobcenter, während die Bezeichnung ARGE nur noch umgangssprachlich weiterlebt.
Für Leistungsberechtigte hatte diese Reform kaum spürbare Folgen im Alltag. Die Leistungen liefen weiter, die Ansprechpartner blieben vielerorts dieselben, und das soziale Netz wurde nicht kleiner. Es änderte sich vor allem die rechtliche und organisatorische Konstruktion im Hintergrund.
Das Jobcenter hat die Aufgaben der ARGE übernommen
Das Jobcenter ist die direkte Nachfolge-Einrichtung der ARGE. Es ist nach wie vor eine gemeinsame Sache von Bundesagentur für Arbeit und Kommune und damit ein echter Zusammenschluss zweier Träger, genau wie zuvor die ARGE. Die inhaltliche Zuständigkeit ist im Kern gleich geblieben: Im Mittelpunkt steht die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.
Zunächst kann der Eindruck entstehen, durch die Abschaffung der ARGE seien Sozialleistungen weggefallen. Das ist nicht der Fall. Mit dem Jobcenter ist eine vollwertige Nachfolge-Einrichtung entstanden, die die Grundsicherung für Arbeitsuchende weiterführt. Wichtig ist vor allem, dass Bedürftige wissen: Anstelle der einstigen ARGE ist heute das Jobcenter zuständig. Wer heute noch nach der ARGE sucht, meint fast immer das Jobcenter.
Die Abgrenzung zur Arbeitsagentur ist dabei entscheidend. Die Agentur für Arbeit (früher Arbeitsamt) kümmert sich um das Arbeitslosengeld I aus der Arbeitslosenversicherung. Das Jobcenter dagegen zahlt die steuerfinanzierte Grundsicherung, also das frühere Arbeitslosengeld II beziehungsweise das heutige Bürgergeld. Beide Einrichtungen arbeiten zusammen, verfolgen aber unterschiedliche Aufgaben und stützen sich auf verschiedene Sozialgesetzbücher (SGB III für die Arbeitsagentur, SGB II für das Jobcenter).
Jobcenter gibt es in zwei Organisationsformen
Anders als die einheitliche ARGE gibt es die Jobcenter heute in zwei rechtlich unterschiedlichen Formen. Für Leistungsberechtigte macht das im Alltag meist keinen großen Unterschied, es erklärt aber, warum die Zuständigkeit von Ort zu Ort unterschiedlich organisiert sein kann.
In der gemeinsamen Einrichtung teilen sich Arbeitsagentur und Kommune die Aufgaben. Die zugelassenen kommunalen Träger, auch Optionskommunen genannt, übernehmen dagegen alle Aufgaben der Grundsicherung in eigener Verantwortung. Insgesamt existieren bundesweit rund 400 Jobcenter. Welche Form für Ihren Wohnort gilt, erkennen Sie in der Regel nicht am Namen, sondern erfahren es bei der Kontaktaufnahme mit Ihrem örtlichen Jobcenter.
Das Jobcenter zahlt Leistungen und vermittelt in Arbeit
Die zentrale Aufgabe des Jobcenters besteht darin, Grundsicherungsleistungen für erwerbsfähige Menschen und die mit ihnen zusammenlebende Bedarfsgemeinschaft zu gewähren. Gleichzeitig ist die Vermittlung in Arbeit ein wichtiges Anliegen, ganz im Sinne der Leistungsberechtigten. Das Jobcenter soll nicht nur den Lebensunterhalt sichern, sondern auch dabei helfen, wieder wirtschaftlich unabhängig zu werden.
Über das Jobcenter lassen sich unter anderem die folgenden Leistungen beziehen:
- Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (der monatliche Regelsatz)
- Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe
- Mehrbedarfe, etwa für Schwangere, Alleinerziehende oder aus gesundheitlichen Gründen
- Einmalige Leistungen wie die Erstausstattung für Wohnung oder Schwangerschaft
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, zum Beispiel Weiterbildungen und Umschulungen
- Förderungen für Arbeitgeber, etwa der Eingliederungszuschuss bei der Einstellung
Das Jobcenter verfolgt somit verschiedene Ansätze und bietet umfassende Hilfestellungen. Die Geldleistung sorgt dafür, dass zumindest das Existenzminimum gesichert ist. Die übrigen Maßnahmen zielen darauf ab, die wirtschaftliche Eigenständigkeit wiederherzustellen. Wer sich weiterbilden oder umschulen möchte, findet in unseren Ratgebern zur Weiterbildung über das Arbeitsamt und zur Umschulung über das Arbeitsamt die passenden Details.
Grundsicherung erhält, wer erwerbsfähig und bedürftig ist
Da die ARGE nicht mehr existiert, kann niemand mehr Ansprüche gegenüber der ARGE geltend machen. An ihre Stelle ist das Jobcenter getreten. Es ist für Menschen zuständig, die erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln oder aus dem Arbeitslosengeld I decken können. Erwerbsfähig bedeutet dabei, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts arbeiten zu können.
Anspruch auf Leistungen des Jobcenters haben Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze für die Rente noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Auch nicht erwerbsfähige Angehörige innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, etwa Kinder, werden über das Jobcenter mitversorgt (Sozialgeld).
Menschen, die dauerhaft nicht erwerbsfähig sind, fallen dagegen nicht in die Zuständigkeit des Jobcenters, sondern in die des Sozialamts (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII). Wer Arbeitslosengeld I bezieht, ist wiederum Kundin oder Kunde der Agentur für Arbeit. Diese saubere Aufteilung ersetzt die frühere Bündelung in der ARGE.
Im Zweifelsfall lohnt sich eine kostenlose behördliche Beratung oder der Gang zu einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege. Dort finden Ratsuchende kompetente Ansprechpartner, die sie begleiten und ihnen zu den Leistungen verhelfen, auf die sie einen Anspruch haben. Der deutsche Sozialstaat ist breit aufgestellt und bietet ein soziales Netz, das Bedürftige absichert. Ergänzende Leistungen wie Wohngeld oder der Kinderzuschlag können in manchen Fällen sogar vorrangig vor dem Bürgergeld greifen.
Aus Hartz IV wurde Bürgergeld und ab 2026 Grundsicherungsgeld
Die Leistung, die früher über die ARGE ausgezahlt wurde, hat mehrfach den Namen gewechselt. Ursprünglich hieß sie Arbeitslosengeld II und wurde umgangssprachlich als Hartz IV bezeichnet, weil sie im Zuge der Hartz-Reformen entstand. Zum 1. Januar 2023 wurde daraus das Bürgergeld, verbunden mit einigen inhaltlichen Änderungen. Der Name des Systems dahinter blieb aber stets gleich: Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.
Mit dem 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tritt zum 1. Juli 2026 die nächste Reform in Kraft. Das Bürgergeld wird schrittweise in "Grundsicherungsgeld" umbenannt. Bis zum 31. Dezember 2026 gilt eine Übergangsfrist, in der der Begriff Bürgergeld weiter verwendet werden darf. Für Leistungsberechtigte ändert sich der Name der Behörde nicht: Zuständig bleibt das Jobcenter.
Die Regelsätze bleiben 2026 unverändert, es gibt also eine sogenannte Nullrunde. Zur Orientierung die wichtigsten Beträge:
Neben dem Regelsatz übernimmt das Jobcenter die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Mit der Reform 2026 gehen allerdings auch Verschärfungen einher: Pflichtverletzungen führen zu einer einheitlichen Sanktion von 30 Prozent für drei Monate, die frühere Vermögens-Karenzzeit entfällt zugunsten altersgestaffelter Freibeträge, und die Kosten der Unterkunft werden im ersten Jahr auf das Anderthalbfache der angemessenen Miete gedeckelt. Wer nebenbei arbeitet, sollte die Minijob-Grenze kennen: Sie liegt 2026 bei 603 Euro im Monat, da sie an den Mindestlohn gekoppelt ist. Details zu den Beträgen und Anrechnungen bündeln wir im Ratgeber zum Bürgergeld und zum Regelsatz.
ARGE, Jobcenter, Arbeitsagentur und Sozialamt lassen sich klar abgrenzen
Die vier Begriffe werden im Alltag oft durcheinandergeworfen. Die folgende Übersicht ordnet sie ein und zeigt, wer wofür zuständig ist.
Merken lässt sich die Aufteilung so: Versicherungsleistung bei Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld I) kommt von der Arbeitsagentur, steuerfinanzierte Grundsicherung für Erwerbsfähige (Bürgergeld) vom Jobcenter, und die Grundsicherung für dauerhaft nicht Erwerbsfähige vom Sozialamt. Wer sich zuerst arbeitslos meldet, findet die richtigen Schritte in unserem Ratgeber arbeitslos melden.
So stellen Sie den Antrag beim Jobcenter
Der Weg zu den Leistungen führt über einen Antrag beim örtlich zuständigen Jobcenter, also dem Jobcenter am Wohnort. Der Antrag kann online über die Plattform jobcenter.digital, schriftlich oder persönlich gestellt werden. Wichtig: Leistungen werden grundsätzlich ab dem Ersten des Monats bewilligt, in dem der Antrag eingeht. Es lohnt sich also, den Antrag frühzeitig einzureichen, auch wenn noch nicht alle Unterlagen vollständig sind.
Personalausweis oder Reisepass, Nachweise über Einkommen und Vermögen aller Personen der Bedarfsgemeinschaft, Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung, Kontoauszüge der letzten Monate, Sozialversicherungsausweis sowie gegebenenfalls der Bescheid über Arbeitslosengeld I. Fehlen Unterlagen, können sie nachgereicht werden, ohne dass der Antrag verfällt.
Nach der Bewilligung wird die Leistung meist für zwölf Monate gewährt. Läuft dieser Zeitraum ab, ist rechtzeitig ein Weiterbewilligungsantrag zu stellen, damit die Zahlungen ohne Unterbrechung weiterlaufen. Ändert sich während des Bewilligungszeitraums etwas Wesentliches, etwa Einkommen, Wohnsituation oder die Zusammensetzung des Haushalts, müssen Sie das dem Jobcenter unaufgefordert mitteilen.