Regelsatz – Der Regelbedarf für Bedürftige
Der Regelsatz bestimmt, wie viel Geld Menschen in der Grundsicherung Monat für Monat zur Verfügung haben. Er ist die zentrale Pauschale in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und soll das soziokulturelle Existenzminimum sichern. Anders als beim Gehalt wird der Regelsatz nicht individuell berechnet, sondern für alle Berechtigten pauschal festgelegt und regelmäßig angepasst. Wer weiß, wie sich der Regelsatz zusammensetzt, welche Beträge 2026 gelten und welche zusätzlichen Leistungen daneben möglich sind, kann seine Ansprüche vollständig ausschöpfen.
Wichtig vorab: Aus dem BĂĽrgergeld ist zum 1. Juli 2026 die neue Grundsicherung geworden. Die Geldleistung heiĂźt seitdem offiziell „Grundsicherungsgeld“, der Begriff „BĂĽrgergeld“ darf während einer Ăśbergangsfrist bis Ende 2026 weiter verwendet werden. Die frĂĽhere Bezeichnung „Hartz IV“ ist dagegen seit Jahren Geschichte. An der Systematik des Regelsatzes hat sich durch die Umbenennung nichts geändert – die zugrunde liegenden Regelbedarfsstufen bleiben bestehen.
DAS WICHTIGSTE IN KĂśRZE
- Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 2026 563 Euro im Monat (Nullrunde, unverändert zu 2025).
- Der Betrag richtet sich nach der Regelbedarfsstufe, also nach Alter und Lebenssituation – nicht nach dem individuellen Bedarf.
- Der Regelsatz deckt Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom, Verkehr und gesellschaftliche Teilhabe ab.
- Miete und Heizung (Kosten der Unterkunft) sowie Mehrbedarfe kommen zusätzlich zum Regelsatz obendrauf.
- Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus aufs Konto, meist am letzten Werktag des Vormonats.
Der Regelsatz ist die pauschale Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten kann und Grundsicherung beim Jobcenter beantragt, erhält als Kernleistung den Regelsatz. Fachlich korrekt heiĂźt dieser Betrag „Regelbedarf“. Er ist eine monatliche Pauschale, die alle laufenden Ausgaben des täglichen Lebens abdecken soll – vom Einkauf im Supermarkt ĂĽber neue Schuhe bis zur Stromrechnung.
Der Regelsatz sichert das sogenannte soziokulturelle Existenzminimum. Damit ist mehr gemeint als das nackte Überleben: Auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gehört dazu. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Urteilen betont, dass der Staat dieses Existenzminimum garantieren muss und die Berechnung des Regelbedarfs nachvollziehbar und realitätsgerecht sein muss.
Dass mit dem Regelsatz keine groĂźen SprĂĽnge möglich sind, liegt in der Natur der Sache. Er ist knapp bemessen und soll auch einen Anreiz schaffen, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Gleichzeitig ist er ein zentraler Baustein des Sozialstaats, der Menschen in einer schwierigen Lebensphase vor völliger Mittellosigkeit bewahrt. Niemand muss sich schämen, diese Leistung in Anspruch zu nehmen – es ist ein gesetzlich verbrieftes Recht, das jeder Beitragszahler mitfinanziert.
So hoch ist der Regelsatz 2026 in den einzelnen Regelbedarfsstufen
Wie hoch der Regelsatz ausfällt, hängt von der Regelbedarfsstufe ab. Diese Stufen sind im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) festgelegt und richten sich nach Alter und Lebenssituation. FĂĽr das Jahr 2026 wurden die Regelsätze nicht erhöht – es gilt eine sogenannte Nullrunde, weil die zugrunde liegende Preisentwicklung keine Anpassung nach oben erforderte. Die folgende Ăśbersicht zeigt die aktuellen Beträge:
Für Kinder und Jugendliche spricht man statt vom Regelsatz oft vom Sozialgeld beziehungsweise vom Bedarf für Minderjährige. Die Beträge sind die gleichen wie in der Tabelle. In einer Familie addieren sich die einzelnen Regelsätze aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, dazu kommen Miete, Heizung und eventuelle Mehrbedarfe. So ergibt sich der Gesamtanspruch, der monatlich ausgezahlt wird.
Der Regelbedarf setzt sich aus mehreren Ausgabenbereichen zusammen
Der Regelsatz ist keine willkĂĽrlich gegriffene Summe. Er bildet die typischen Ausgaben eines einkommensschwachen Haushalts nach und verteilt sich rechnerisch auf mehrere Bedarfsbereiche. BerĂĽcksichtigt werden vor allem:
- Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke
- Bekleidung und Schuhe
- Körperpflege und Gesundheitspflege
- Hausrat, Möbel und Haushaltsgeräte
- Haushaltsenergie (Strom, nicht jedoch Heizung)
- Verkehr, also Fahrkarten und Mobilität
- NachrichtenĂĽbermittlung wie Telefon und Internet
- Freizeit, Kultur, Bildung und gesellschaftliche Teilhabe
Der größte Einzelposten im Regelsatz eines Alleinstehenden entfällt auf Ernährung, gefolgt von Freizeit und Verkehr. Wichtig zu verstehen: Der Regelsatz ist eine Pauschale zur freien Verfügung. Wer in einem Monat weniger für Kleidung ausgibt, kann das Geld ansparen und in einem anderen Monat für eine größere Anschaffung nutzen. Umgekehrt muss ein höherer Bedarf in einem Bereich aus den Anteilen der anderen Bereiche mitgetragen werden.
Nicht im Regelsatz enthalten sind die Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese werden separat und in tatsächlicher (angemessener) Höhe übernommen. Ebenfalls außerhalb des Regelsatzes stehen einmalige Bedarfe wie die Erstausstattung einer Wohnung oder Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern.
Der Regelbedarf wird auf Basis von Verbrauchsdaten ermittelt und fortgeschrieben
Wie der Gesetzgeber auf die konkreten Euro-Beträge kommt, ist gesetzlich genau geregelt. Grundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), eine große Haushaltsbefragung des Statistischen Bundesamts, die etwa alle fünf Jahre stattfindet. Aus dem tatsächlichen Konsumverhalten einkommensschwacher Haushalte wird abgeleitet, welche Ausgaben als notwendig gelten. Auf dieser Basis legt das RBEG die Höhe der Regelbedarfsstufen neu fest.
In den Jahren zwischen zwei Verbrauchsstichproben wird der Regelbedarf jährlich „fortgeschrieben“, also an die Preisentwicklung angepasst. MaĂźgeblich ist ein Mischindex aus der Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter GĂĽter und der Lohnentwicklung. Steigen die Preise deutlich, steigt auch der Regelsatz zum 1. Januar des Folgejahres. Fällt die berechnete Anpassung negativ oder sehr gering aus, bleibt der Betrag unverändert – dann spricht man von einer Nullrunde, wie sie 2025 und 2026 gegolten hat. Eine Absenkung des Regelsatzes ist gesetzlich ausgeschlossen.
Die Berechnung des Regelsatzes ist immer wieder Gegenstand politischer und juristischer Debatten. Sozialverbände kritisieren regelmäßig, die Beträge seien zu niedrig angesetzt, während andere die Systematik verteidigen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, die Ermittlung transparent und schlüssig zu halten.
Neben dem Regelsatz gibt es Kosten der Unterkunft und Mehrbedarfe
In den seltensten Fällen bleibt es allein beim Regelsatz. Die meisten Bedarfsgemeinschaften erhalten weitere Leistungen, die den monatlichen Gesamtbetrag deutlich erhöhen. Die wichtigsten Zusatzleistungen sind:
- Kosten der Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe
- Leistungen fĂĽr Bildung und Teilhabe fĂĽr Kinder und Jugendliche
- Mehrbedarf fĂĽr werdende MĂĽtter ab der 13. Schwangerschaftswoche
- Mehrbedarf fĂĽr Alleinerziehende (je nach Zahl und Alter der Kinder)
- Mehrbedarf fĂĽr dezentrale Warmwasseraufbereitung
- Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung aus medizinischen Gründen
- Mehrbedarf fĂĽr Menschen mit Behinderung in bestimmten Situationen
Die Mehrbedarfe werden meist als prozentualer Aufschlag auf den maßgebenden Regelsatz gewährt. Alleinerziehende mit einem Kind unter sieben Jahren erhalten zum Beispiel einen Mehrbedarf von 36 Prozent des Regelsatzes. Für dezentrale Warmwasseraufbereitung gibt es je nach Regelbedarfsstufe einen kleinen prozentualen Zuschlag, weil der Stromverbrauch für die Warmwasserbereitung nicht bereits in den Heizkosten steckt.
Die Auszahlung des Regelsatzes erfolgt monatlich im Voraus
Der Regelsatz wird gemeinsam mit den ĂĽbrigen Leistungen einmal im Monat ĂĽberwiesen – und zwar im Voraus fĂĽr den kommenden Monat. In der Praxis geht das Geld meist am letzten Werktag des Vormonats auf dem angegebenen Konto ein. Wer also Anfang des Monats ĂĽber sein Geld verfĂĽgen will, hat es in der Regel schon ein paar Tage vorher zur VerfĂĽgung.
Voraussetzung ist ein bewilligter Antrag beim Jobcenter. Nach der Erstbewilligung läuft die Leistung für einen festgelegten Bewilligungszeitraum, meist zwölf Monate. Vor Ablauf muss ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden, damit die Zahlungen ohne Unterbrechung weiterlaufen. In Ausnahmefällen, etwa wenn kein Konto vorhanden ist, kann die Leistung auch bar über einen Barscheck ausgezahlt werden.
Aus dem Regelsatz können Beträge einbehalten oder aufgerechnet werden. Das ist etwa der Fall, wenn ein Darlehen des Jobcenters zurĂĽckzuzahlen ist oder wenn Leistungen zu Unrecht bezogen wurden. Auch Sanktionen können den Auszahlungsbetrag mindern – dazu mehr im nächsten Abschnitt.
Der Regelsatz kann bei Pflichtverletzungen gekĂĽrzt werden
Grundsätzlich ist der Regelsatz das gesetzlich garantierte Existenzminimum und darf nicht beliebig gekürzt werden. Kommen Leistungsberechtigte ihren Mitwirkungspflichten aber nicht nach, sind Leistungsminderungen möglich. Seit der Reform gilt bei Pflichtverletzungen eine einheitliche Minderung von 30 Prozent des Regelsatzes für die Dauer von drei Monaten. Die früher gestaffelten Kürzungen von 10, 20 und 30 Prozent gehören damit der Vergangenheit an.
Typische Auslöser sind das wiederholte Versäumen von Terminen, das Ablehnen einer zumutbaren Arbeit oder das Nichteinreichen wichtiger Unterlagen. Die Kosten für Unterkunft und Heizung bleiben von einer Minderung des Regelsatzes in aller Regel unberührt, damit die Wohnung nicht gefährdet ist. Wer eine Sanktion für unberechtigt hält, kann Widerspruch einlegen. Es lohnt sich, Termine ernst zu nehmen und im Zweifel rechtzeitig beim Jobcenter Bescheid zu geben, um Kürzungen von vornherein zu vermeiden.
Der Regelsatz gilt auch in Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter
Der Begriff Regelsatz taucht nicht nur in der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf. Auch in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird mit denselben Regelbedarfsstufen gerechnet. Die Beträge sind identisch, weil beide Systeme auf demselben RBEG beruhen.
Der entscheidende Unterschied liegt darin, wer welche Leistung erhält: Die Grundsicherung fĂĽr Arbeitsuchende richtet sich an erwerbsfähige Menschen und ihre Angehörigen und wird vom Jobcenter ausgezahlt. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung betrifft dagegen Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind; zuständig ist hier das Sozialamt. FĂĽr die Höhe des Regelsatzes macht das keinen Unterschied – ein Alleinstehender erhält in beiden Systemen 563 Euro im Monat.
Neben dem Regelsatz können in beiden Systemen weitere Leistungen wie Wohngeld oder ein Kinderzuschlag eine Rolle spielen, sofern kein Anspruch auf Grundsicherung besteht. Wer unsicher ist, welche Leistung für die eigene Situation passt, sollte sich beim Jobcenter, Sozialamt oder einer unabhängigen Sozialberatung informieren.
