Arbeitslosengeld 1

Mann prüft Unterlagen und Laptop am Tisch zu Hause

Wer seinen Arbeitsplatz verliert, weil gekündigt wurde, der Arbeitgeber insolvent ist oder ein befristeter Vertrag ausläuft, steht plötzlich ohne das gewohnte Einkommen da. Genau für diese Situation gibt es das Arbeitslosengeld I (kurz ALG I). Anders als oft angenommen ist es keine staatliche Fürsorgeleistung, sondern eine Leistung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung – Sie haben in den Jahren Ihrer Beschäftigung dafür Beiträge gezahlt und erhalten dieses Geld nun als Ersatz für den weggefallenen Lohn.

Dieser Ratgeber beantwortet die wichtigsten Fragen kompakt und verständlich: Wer hat Anspruch, wie hoch ist das Arbeitslosengeld I, wie lange wird es gezahlt, wie stellen Sie den Antrag und was müssen Sie zu Sperrzeiten und Hinzuverdienst wissen? Grundlage sind die aktuellen Regelungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und die Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit, Stand 2026. Im Zweifel lohnt sich immer der direkte Draht zur Arbeitsagentur, die Ihre persönliche Situation genau einordnen kann.

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

  • ALG I ist eine Versicherungsleistung nach SGB III und wird aus Ihren früheren Beiträgen finanziert – unabhängig von Vermögen oder Bedürftigkeit.
  • Anspruch besteht, wer arbeitslos ist, sich arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat: in der Regel mindestens 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 30 Monaten.
  • Die Höhe beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind 67 Prozent.
  • Gezahlt wird ALG I je nach Alter und Versicherungszeit zwischen 6 und 24 Monaten.
  • ALG I nach SGB III ist streng zu trennen vom Grundsicherungsgeld (bis Mitte 2026 Bürgergeld) nach SGB II, das bedürftigkeitsabhängig ist.

Arbeitslosengeld I im Überblick

Das Arbeitslosengeld I ist die zentrale Leistung der deutschen Arbeitslosenversicherung und in § 136 SGB III geregelt. Es soll Menschen auffangen, die ihre Beschäftigung verloren haben – sei es durch Kündigung, Insolvenz des Arbeitgebers oder das Auslaufen eines befristeten Vertrags. Da ohne den regelmäßigen Lohn die laufenden Lebenshaltungskosten kaum zu stemmen sind, überbrückt das ALG I die hoffentlich kurze Zeit bis zur nächsten Anstellung.

Entscheidend ist die Rechtsnatur: ALG I ist eine Versicherungsleistung, keine Sozialhilfe. Während Ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung haben Sie zusammen mit dem Arbeitgeber Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt. Aus diesem Grund spielen weder Ihr Vermögen noch das Einkommen des Partners eine Rolle für das „Ob“ der Leistung – anders als beim Grundsicherungsgeld nach SGB II, das eine steuerfinanzierte, bedürftigkeitsabhängige Leistung ist.

Damit überhaupt Arbeitslosigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegt, müssen drei Bedingungen erfüllt sein (§ 138 SGB III): Sie stehen in keinem Beschäftigungsverhältnis oder üben eine Tätigkeit von weniger als 15 Wochenstunden aus, Sie bemühen sich aktiv um eine neue Stelle und Sie stehen der Vermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung. Der Anspruch endet spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze – danach übernimmt die Rente die Absicherung.

Anspruch und Anwartschaftszeit

Ob Sie Arbeitslosengeld I bekommen, hängt von drei Voraussetzungen ab, die alle zusammen erfüllt sein müssen (§ 137 SGB III): Sie sind arbeitslos, Sie haben sich arbeitslos gemeldet und Sie haben die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllt. Die ersten beiden Punkte klären sich im Kontakt mit der Agentur für Arbeit – die Anwartschaftszeit ist der entscheidende Knackpunkt.

Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war (§ 142 SGB III). Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und liegt unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit (§ 143 SGB III). Vereinfacht bedeutet das: Wer in den letzten zweieinhalb Jahren insgesamt mindestens ein Jahr sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat, erfüllt die Grundvoraussetzung. Die zwölf Monate müssen nicht am Stück liegen – auch mehrere aufeinanderfolgende Beschäftigungen werden zusammengerechnet.

Verkürzte Anwartschaftszeit für kurz befristet Beschäftigte
Für Menschen, die überwiegend kurz befristet arbeiten – etwa in Kultur, Film oder bei Veranstaltungen – gibt es eine Erleichterung (§ 142 Abs. 2 SGB III): Hier genügen bereits sechs Monate Versicherungszeit. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigungen auf höchstens 14 Wochen befristet waren und das Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Die Bezugsdauer fällt in diesen Fällen allerdings entsprechend kürzer aus.

Neben Erwerbstätigkeiten zählen auch bestimmte Ersatzzeiten mit, etwa Zeiten mit Krankengeldbezug oder Kindererziehung, sofern dafür Beiträge geflossen sind. Wichtig zu wissen: Zeiten, die vor einem wegen Sperrzeit erloschenen Anspruch liegen, können für eine spätere Anwartschaftszeit nicht mehr herangezogen werden. Eine unbedachte Eigenkündigung kann sich also doppelt nachteilig auswirken.

Höhe des Arbeitslosengeldes I

Die Höhe des Arbeitslosengeldes I richtet sich nach Ihrem früheren Verdienst. Als Ersatz für den weggefallenen Lohn erhalten Sie einen festen Prozentsatz Ihres pauschalierten Nettoentgelts (§ 149 SGB III):

  • 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts für Arbeitslose ohne Kind.
  • 67 Prozent für Arbeitslose mit mindestens einem Kind im Sinne des Steuerrechts (auch, wenn der Ehe- oder Lebenspartner ein solches Kind hat).

Man darf keinen vollwertigen Lohnersatz erwarten: Wer 60 Prozent des Nettos erhält, muss finanziell kürzertreten. Das ist gewollt und bildet einen Anreiz für eine zügige Rückkehr in Beschäftigung. Die konkrete Zahl hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von Ihrem Bruttoverdienst des letzten Jahres, der Steuerklasse und der Kinderzahl.

Die Berechnung läuft in mehreren Schritten ab. Zunächst wird das Bemessungsentgelt ermittelt: das durchschnittliche beitragspflichtige Bruttoentgelt pro Tag im Bemessungszeitraum, meist des letzten Jahres vor der Arbeitslosigkeit (§ 150, § 151 SGB III). Davon werden pauschaliert eine Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent sowie Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag abgezogen – übrig bleibt das Leistungsentgelt (§ 153 SGB III). Auf dieses Leistungsentgelt werden schließlich die 60 beziehungsweise 67 Prozent angewendet. Für die Auszahlung rechnet die Agentur mit einem Monat zu 30 Tagen.

Weil die Steuerklasse und individuelle Freibeträge in diese Pauschalen einfließen, lässt sich die genaue Höhe nur im Einzelfall bestimmen. Eine erste Orientierung liefert ein Rechner – eine Schätzung erhalten Sie mit unserem Ratgeber Arbeitslosengeld berechnen. Die verbindliche Berechnung nimmt am Ende immer die Agentur für Arbeit vor.

Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I

Neben der Höhe ist die Bezugsdauer die häufigste Frage. Wie lange Sie Arbeitslosengeld I beziehen können, hängt von zwei Größen ab: der Dauer Ihrer Versicherungszeiten in den letzten fünf Jahren und Ihrem Lebensalter bei Entstehung des Anspruchs (§ 147 SGB III). Grundregel: Je länger Sie eingezahlt haben und je älter Sie sind, desto länger wird gezahlt. Die Spanne reicht von sechs bis zu 24 Monaten.

Wer beispielsweise genau die Mindestanwartschaft von zwölf Monaten erfüllt und noch keine 50 Jahre alt ist, erhält ALG I für höchstens sechs Monate. Ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit langen Versicherungszeiten profitieren von deutlich längeren Bezugszeiten. Die folgende Tabelle zeigt die maximale Bezugsdauer im Überblick:

Versicherungszeit (in 5 Jahren)Vollendetes LebensalterMaximale Bezugsdauer ALG I
12 Monateegal (unter 50)6 Monate
16 Monateegal (unter 50)8 Monate
20 Monateegal (unter 50)10 Monate
24 Monateegal (unter 50)12 Monate
30 Monateab 50 Jahren15 Monate
36 Monateab 55 Jahren18 Monate
48 Monateab 58 Jahren24 Monate

Zwei Dinge sind wichtig: Sperrzeiten und Ruhenszeiten verkürzen die tatsächliche Auszahlungsdauer, auch wenn der Anspruch dem Grunde nach besteht. Und wer einen früheren Anspruch nicht voll ausgeschöpft hat, kann unter Umständen einen Restanspruch mitnehmen, sofern seit dessen Entstehung noch keine fünf Jahre vergangen sind (§ 147 Abs. 4 SGB III). Läuft das ALG I nach der Höchstdauer aus und finden Sie bis dahin keine Anstellung, greift anschließend das bedürftigkeitsabhängige Grundsicherungsgeld nach SGB II.

Arbeitslosengeld I beantragen und arbeitslos melden

Arbeitslosengeld I wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss beantragt werden. Dabei sind drei getrennte, aber aufeinander aufbauende Schritte zu unterscheiden, die im Alltag oft verwechselt werden:

  • Arbeitsuchend melden (§ 38 SGB III): Sobald Sie wissen, dass Ihr Job endet, melden Sie sich – spätestens drei Monate vor dem Ende, bei kurzfristiger Kenntnis binnen drei Tagen. Das geht online, telefonisch, persönlich oder schriftlich.
  • Arbeitslos melden (§ 141 SGB III): Spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung. Diese Meldung ist nur online im Fachportal (eServices) oder persönlich wirksam – telefonisch reicht sie nicht aus.
  • Antrag auf Arbeitslosengeld: Die formale Geltendmachung des Anspruchs, am besten rund zwei Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit online abschicken. In der Regel gilt der Tag der Arbeitslosmeldung zugleich als Antragstag.

Lassen Sie sich mit der Meldung nicht zu viel Zeit. Arbeitslosengeld wird frühestens ab dem Tag gezahlt, an dem Sie sich arbeitslos melden – wer sich zu spät meldet, verliert für die Tage davor bares Geld. Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung mit allen Fristen finden Sie in unserem Ratgeber Arbeitslos melden.

Für den Antrag halten Sie die wichtigsten Unterlagen bereit: Personalausweis (für die Online-Meldung mit freigeschalteter eID-Funktion), Rentenversicherungsnummer, Steueridentifikationsnummer, Kündigungsschreiben oder Aufhebungsvertrag, den letzten Arbeitsvertrag sowie Arbeitszeugnisse und Lebenslauf. Wenn Sie beim Ausfüllen unsicher sind, helfen die Mitarbeitenden der Agentur für Arbeit weiter – so gelingt der nahtlose Übergang vom Lohn zum ALG I ohne finanzielle Engpässe.

Sperrzeiten: Wann das Amt zahlt und wann nicht

Eine Sperrzeit bedeutet, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine bestimmte Zeit ruht – Sie erhalten also vorübergehend kein Geld, und die Gesamtdauer des Anspruchs verkürzt sich zusätzlich. Sperrzeiten treten bei versicherungswidrigem Verhalten ohne wichtigen Grund ein (§ 159 SGB III). Die häufigsten Auslöser:

  • Arbeitsaufgabe: Wer selbst kündigt oder durch eigenes Verhalten Anlass zur Kündigung gibt, riskiert eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen.
  • Ablehnung einer zumutbaren Stelle oder einer Eingliederungsmaßnahme: drei Wochen beim ersten Mal, sechs beim zweiten, sonst zwölf Wochen.
  • Unzureichende Eigenbemühungen: zwei Wochen.
  • Meldeversäumnis oder verspätete Arbeitsuchendmeldung: jeweils eine Woche.

Die zwölfwöchige Sperrzeit bei Eigenkündigung ist die folgenreichste: Sie verkürzt die Gesamtbezugsdauer um mindestens ein Viertel. Wer aus einem wichtigen Grund kündigt – etwa wegen unzumutbarer Arbeitsbedingungen, Mobbing oder Gesundheitsgefahr – kann die Sperrzeit vermeiden, muss diesen Grund aber nachweisen. Gegen einen Sperrzeitbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Bevor Sie selbst kündigen, sollten Sie die Folgen daher gut abwägen, die geltende Kündigungsfrist einhalten und sich beraten lassen.

Hinzuverdienst und Nebenjob während des ALG I

Ein Nebenverdienst ist während des ALG-I-Bezugs erlaubt, solange Sie die Grenzen einhalten. Zwei Regeln sind zentral (§ 155 SGB III und § 138 SGB III):

  • Freibetrag 165 Euro: Vom Netto-Nebeneinkommen bleiben pro Kalendermonat 165 Euro anrechnungsfrei. Nur der darüber liegende Betrag wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet und mindert es entsprechend.
  • Unter 15 Wochenstunden: Die Nebentätigkeit darf weniger als 15 Stunden pro Woche umfassen. Wer diese Grenze erreicht oder überschreitet, gilt nicht mehr als arbeitslos – der Anspruch entfällt dann ganz.

Ein Minijob lässt sich also gut mit dem ALG I kombinieren, solange die Stundengrenze eingehalten wird. Bei selbstständiger Nebentätigkeit werden pauschal 30 Prozent der Einnahmen als Betriebsausgaben abgezogen, bevor der Freibetrag greift. Wer bereits vor der Arbeitslosigkeit über längere Zeit einen Nebenjob hatte, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen höheren Freibetrag geltend machen. Wichtig: Jede Nebentätigkeit müssen Sie der Agentur für Arbeit vorab anzeigen – nicht gemeldeter Hinzuverdienst kann zu Rückforderungen führen.

Weiterbildung während des ALG-Bezugs

Arbeitslosigkeit ist oft der richtige Moment, um sich beruflich neu aufzustellen. Das SGB III sieht dafür einen eigenen Anspruch vor: Wer an einer geförderten beruflichen Weiterbildung teilnimmt, kann Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung beziehen (§ 136 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Die Höhe entspricht dem regulären ALG I, also 60 beziehungsweise 67 Prozent des Leistungsentgelts – Sie sind während der Maßnahme also finanziell abgesichert.

Zusätzlich übernimmt die Agentur für Arbeit bei geförderten Maßnahmen häufig die Lehrgangskosten sowie Fahrt- und Betreuungskosten. Voraussetzung ist meist ein Bildungsgutschein, den Sie im Beratungsgespräch beantragen. Ob eine Weiterbildung gefördert wird, entscheidet die Agentur nach Ihrer persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage.

Führt die Weiterbildung sogar zu einem anerkannten Berufsabschluss, kommen weitere Anreize hinzu – im Grundsicherungsgeld nach SGB II etwa ein monatliches Weiterbildungsgeld von 150 Euro zusätzlich zum Regelbedarf. Welche Wege es gibt und wie die Förderung im Detail funktioniert, erklären unsere Ratgeber zur Weiterbildung über das Arbeitsamt und zur Umschulung über das Arbeitsamt.

ALG I oder Grundsicherungsgeld? Der Unterschied

ALG I und Grundsicherungsgeld werden im Alltag oft verwechselt, sind aber grundverschieden. Das Arbeitslosengeld I nach SGB III ist eine beitragsfinanzierte Versicherungsleistung, deren Höhe und Dauer von Ihrer früheren Beschäftigung abhängen. Das Grundsicherungsgeld nach SGB II – bis Mitte 2026 als Bürgergeld bezeichnet – ist dagegen eine steuerfinanzierte, bedürftigkeitsabhängige Leistung, die das Existenzminimum sichert, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen.

Wer nach dem Auslaufen des ALG I keine neue Stelle gefunden hat, wird nicht fallengelassen, sondern kann anschließend Grundsicherungsgeld beziehen. Auch eine Überschneidung ist möglich: Fällt das ALG I sehr niedrig aus, kann ergänzend Grundsicherungsgeld gezahlt werden. Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick:

MerkmalArbeitslosengeld I (SGB III)Grundsicherungsgeld (SGB II)
Art der LeistungVersicherungsleistung aus BeiträgenSteuerfinanzierte Sozialleistung
VoraussetzungAnwartschaftszeit (i. d. R. 12 Monate Versicherung)Hilfebedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit
Höhe60 % / 67 % des früheren NettoentgeltsFester Regelbedarf (Alleinstehende 563 Euro, 2026)
VermögensprüfungKeineJa, oberhalb altersabhängiger Freibeträge
ZuständigAgentur für ArbeitJobcenter
Dauer6 bis 24 MonateSolange Bedürftigkeit besteht

Wer die Unterschiede kennt, weiß auch, welche Stelle zuständig ist: Für das ALG I ist die Agentur für Arbeit da, für das Grundsicherungsgeld das Jobcenter. Weitere Details zu Regelsätzen, Antrag und den seit Juli 2026 geltenden Neuerungen finden Sie in unserem Ratgeber zum Grundsicherungsgeld.

Zwei Tipps aus der Redaktion

Der Verlust des Arbeitsplatzes ist belastend – umso wichtiger ist es, ruhig und richtig zu handeln. Diese beiden Hinweise aus unserer Redaktion helfen dabei, kein Geld zu verschenken.

Melden Sie sich lieber zu früh als zu spät

Der teuerste Fehler beim ALG I ist eine verspätete Meldung. Da Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Arbeitslosmeldung fließt, kostet jeder verlorene Tag bares Geld. Sobald das Ende Ihres Jobs feststeht, melden Sie sich arbeitsuchend – und spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung arbeitslos. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende, nutzen Sie die Online-Meldung, die rund um die Uhr möglich ist.

Nutzen Sie die Zeit für eine Weiterbildung

Die Phase des ALG-I-Bezugs ist ideal, um Qualifikationen aufzufrischen oder sich umzuorientieren. Sprechen Sie im Beratungsgespräch aktiv Weiterbildungen und Umschulungen an – während einer geförderten Maßnahme läuft Ihr Arbeitslosengeld weiter, und die Lehrgangskosten übernimmt oft die Agentur. So verwandeln Sie die Übergangszeit in einen echten Vorteil für den nächsten Job.

Häufige Fragen zum Arbeitslosengeld I

Wie viel Arbeitslosengeld 1 bekommt man?
Das Arbeitslosengeld I beträgt 60 Prozent Ihres pauschalierten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Grundlage ist das beitragspflichtige Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate, von dem pauschal Sozialabgaben, Lohnsteuer und Soli abgezogen werden. Die genaue Höhe hängt von Verdienst, Steuerklasse und Kinderzahl ab.
Wie lange bekommt man Arbeitslosengeld 1?
Die Bezugsdauer liegt zwischen 6 und 24 Monaten und richtet sich nach Versicherungszeit und Alter. Wer 12 Monate eingezahlt hat und unter 50 ist, erhält ALG I für 6 Monate. Ab 50 Jahren sind bis zu 15, ab 55 bis zu 18 und ab 58 Jahren bei langer Versicherungszeit bis zu 24 Monate möglich.
Welche Voraussetzungen gelten für Arbeitslosengeld 1?
Sie müssen arbeitslos sein, sich arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Das bedeutet in der Regel mindestens 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 30 Monate (§ 142 SGB III). Zusätzlich dürfen Sie höchstens unter 15 Stunden pro Woche arbeiten und müssen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Wie wird das Arbeitslosengeld 1 berechnet?
Zunächst wird aus dem Bruttoverdienst des letzten Jahres das tägliche Bemessungsentgelt ermittelt. Davon zieht die Agentur pauschal 20 Prozent Sozialabgaben, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag ab – das ergibt das Leistungsentgelt. Auf diesen Betrag werden dann 60 oder 67 Prozent angewendet und auf einen Monat mit 30 Tagen hochgerechnet.
Was ist der Unterschied zwischen ALG I und Grundsicherungsgeld?
ALG I nach SGB III ist eine Versicherungsleistung aus Ihren Beiträgen, deren Höhe vom früheren Lohn abhängt und die kein Vermögen prüft. Das Grundsicherungsgeld nach SGB II (bis 2026 Bürgergeld) ist steuerfinanziert, bedürftigkeitsabhängig und zahlt einen festen Regelbedarf. Zuständig sind die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter.
Darf man während des ALG I dazuverdienen?
Ja. Ein Nebenverdienst von bis zu 165 Euro netto pro Monat bleibt anrechnungsfrei, darüber wird das Mehr auf das ALG I angerechnet. Die Nebentätigkeit muss unter 15 Wochenstunden liegen, sonst gelten Sie nicht mehr als arbeitslos. Jeden Nebenjob müssen Sie der Agentur vorab melden.
Was passiert bei einer Eigenkündigung?
Wer ohne wichtigen Grund selbst kündigt, muss mit einer Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen rechnen (§ 159 SGB III). In dieser Zeit ruht die Zahlung, und die Gesamtdauer verkürzt sich um mindestens ein Viertel. Ein nachweisbarer wichtiger Grund – etwa Gesundheitsgefahr oder Mobbing – kann die Sperrzeit vermeiden.
Wann wird das Arbeitslosengeld 1 ausgezahlt?
Arbeitslosengeld I wird monatlich nachträglich zum Monatsende überwiesen. Gezahlt wird frühestens ab dem Tag, an dem Sie sich arbeitslos gemeldet haben. Eine verspätete Meldung führt daher zu einem finanziellen Nachteil, weil für die Zeit davor kein Geld fließt.

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