Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Gründe, Dauer und was hilft

Person liest nachdenklich einen Bescheid der Arbeitsagentur

Die Sperrzeit ist eine der unangenehmsten Überraschungen für Menschen, die gerade arbeitslos geworden sind: Wer sich versicherungswidrig verhalten hat, bekommt für eine bestimmte Zeit kein Arbeitslosengeld – und zugleich verkürzt sich die Gesamtdauer des Anspruchs. Geregelt ist das in § 159 SGB III. Am häufigsten trifft es Beschäftigte, die selbst gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben, ohne einen anerkannten wichtigen Grund zu haben. Doch auch Meldeversäumnisse, die Ablehnung eines zumutbaren Jobs oder zu wenig eigene Bewerbungen können eine Sperrzeit auslösen. Dieser Ratgeber erklärt die einzelnen Tatbestände und ihre Dauer, wann ein wichtiger Grund die Sperrzeit verhindert, welche Folgen sie für Ihren Anspruch und Ihre Krankenversicherung hat und wie Sie sich mit einem Widerspruch dagegen wehren können.

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

  • Eine Sperrzeit lässt den Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine bestimmte Zeit ruhen – es wird also vorübergehend kein Geld gezahlt (§ 159 SGB III).
  • Die längste Sperrzeit von 12 Wochen droht bei Arbeitsaufgabe, also bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund.
  • Meldeversäumnisse kosten 1 Woche, unzureichende Eigenbemühungen 2 Wochen, die Ablehnung von Arbeit oder Maßnahmen gestaffelt 3, 6 oder 12 Wochen.
  • Ein anerkannter wichtiger Grund verhindert die Sperrzeit – er muss aber belegt werden.
  • Zusätzlich zur Sperrzeit mindert sich die Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel; ab 21 Wochen Sperrzeit kann der Anspruch ganz erlöschen.

Eine Sperrzeit lässt den Anspruch auf Arbeitslosengeld vorübergehend ruhen

Eine Sperrzeit ist keine Strafe im engeren Sinne, sondern eine gesetzlich angeordnete Folge sogenannten versicherungswidrigen Verhaltens. Nach § 159 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Sperrzeit. Das bedeutet: Der Anspruch als solcher bleibt zwar bestehen, es wird während dieser Zeit aber kein Arbeitslosengeld ausgezahlt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt sich damit auf den Standpunkt, dass Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt oder unnötig verlängert haben und die Versichertengemeinschaft dafür nicht sofort einstehen soll.

Versicherungswidriges Verhalten liegt immer dann vor, wenn Sie durch Ihr Handeln oder Unterlassen ohne wichtigen Grund die Arbeitslosigkeit verursacht, die Aufnahme einer Beschäftigung verhindert oder Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind. Die Agentur für Arbeit prüft dabei jeden Fall einzeln und erlässt am Ende einen Sperrzeitbescheid, in dem sie Beginn, Dauer und Grund der Sperrzeit angibt. Erst dieser Bescheid macht die Sperrzeit rechtlich fassbar – und genau er ist es, gegen den Sie sich wehren können.

Wichtig zur Einordnung: Die Sperrzeit betrifft das Arbeitslosengeld 1, also die Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung. Sie ist nicht zu verwechseln mit den Sanktionen, die es beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gibt. Wer während der Sperrzeit ohne Einkommen dasteht, kann unter Umständen ergänzend Grundsicherungsgeld beantragen – dazu weiter unten mehr.

Sieben Tatbestände können eine Sperrzeit auslösen

Das Gesetz nennt in § 159 Abs. 1 SGB III abschließend, welche Verhaltensweisen eine Sperrzeit nach sich ziehen. Nicht jeder Streit mit der Agentur für Arbeit führt also zu einer Sperrzeit – nur die im Gesetz aufgezählten Tatbestände. Die wichtigsten sind:

  • Arbeitsaufgabe: Sie haben Ihr Arbeitsverhältnis selbst gelöst (Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag) oder durch vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung durch den Arbeitgeber gegeben.
  • Arbeitsablehnung: Sie haben eine von der Agentur angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder deren Zustandekommen vereitelt.
  • Unzureichende Eigenbemühungen: Sie haben nicht genügend eigene Bewerbungen nachgewiesen, obwohl Sie darauf hingewiesen wurden.
  • Ablehnung einer Maßnahme: Sie haben die Teilnahme an einer beruflichen Eingliederungs- oder Weiterbildungsmaßnahme abgelehnt.
  • Abbruch einer Maßnahme: Sie haben eine begonnene Maßnahme ohne wichtigen Grund abgebrochen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss gegeben.
  • Meldeversäumnis: Sie sind einer Aufforderung, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachgekommen.
  • Verspätete Arbeitsuchendmeldung: Sie haben sich nicht rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet (dieser Fall wird heute allerdings nicht mehr als Sperrzeit, sondern über eine Minderung geregelt – dazu unten).

Allen Tatbeständen gemeinsam ist: Die Sperrzeit tritt nur ein, wenn Sie für Ihr Verhalten keinen wichtigen Grund hatten. Der wichtige Grund ist der zentrale Hebel, um eine Sperrzeit abzuwenden – deshalb widmen wir ihm weiter unten einen eigenen Abschnitt.

Die Dauer der Sperrzeit richtet sich nach dem Anlass

Wie lange die Sperrzeit dauert, hängt davon ab, welcher Tatbestand vorliegt. Das Gesetz staffelt die Dauer nach der Schwere des Verhaltens. Die folgende Übersicht zeigt die Regeldauer der einzelnen Sperrzeiten nach § 159 SGB III:

TatbestandDauer der SperrzeitRechtsgrundlage
Arbeitsaufgabe (Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag)12 Wochen§ 159 Abs. 3 SGB III
Arbeitsablehnung (erstmalig / 2. / 3. Mal)3 / 6 / 12 Wochen§ 159 Abs. 4 SGB III
Ablehnung einer Maßnahme (erstmalig / 2. / 3. Mal)3 / 6 / 12 Wochen§ 159 Abs. 4 SGB III
Abbruch einer Maßnahme (erstmalig / 2. Mal)3 / 6 Wochen§ 159 Abs. 5 SGB III
Unzureichende Eigenbemühungen2 Wochen§ 159 Abs. 6 SGB III
Meldeversäumnis1 Woche§ 159 Abs. 6 SGB III

Die Sperrzeit beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ereignis, das sie ausgelöst hat – bei der Arbeitsaufgabe also mit dem Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie läuft auch dann weiter, wenn Sie sich erst später arbeitslos melden; die Zeit vor der Meldung wird nicht „aufgehoben“.

Bei der zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe gibt es eine wichtige Ausnahme: Sie kann sich auf sechs oder drei Wochen verkürzen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin bald geendet hätte (etwa durch eine bereits ausgesprochene Arbeitgeberkündigung) oder wenn eine zwölfwöchige Sperrzeit nach den Umständen des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Härtefallregelung wird von der Agentur allerdings nur zurückhaltend angewendet.

Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag lösen die längste Sperrzeit aus

Der mit Abstand häufigste Grund für eine Sperrzeit ist die Arbeitsaufgabe. Wer sein Arbeitsverhältnis durch eigene Kündigung beendet oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, gilt als Verursacher der eigenen Arbeitslosigkeit – und riskiert damit die volle Sperrzeit von zwölf Wochen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag angeboten hat: Entscheidend ist, dass Sie durch Ihre Unterschrift aktiv an der Beendigung mitgewirkt haben.

Ebenfalls als Arbeitsaufgabe gewertet wird der Fall, dass Sie durch vertragswidriges Verhalten Anlass für eine verhaltensbedingte oder fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber gegeben haben – etwa durch wiederholtes unentschuldigtes Fehlen. Eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber löst dagegen keine Sperrzeit aus, weil Sie an ihr nicht mitgewirkt haben. Wer betriebsbedingt gekündigt wird, muss also keine Sperrzeit befürchten, sollte sich aber trotzdem rechtzeitig arbeitsuchend melden.

Die Details rund um Fristen und Formen der Beendigung erklärt unser Ratgeber zur Kündigungsfrist. Für die Sperrzeit kommt es aber nicht auf die Frist an, sondern allein darauf, ob Sie einen wichtigen Grund für die Beendigung hatten.

Ein wichtiger Grund verhindert die Sperrzeit

Nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III tritt eine Sperrzeit nur ein, wenn Sie für Ihr Verhalten keinen wichtigen Grund hatten. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (oder das geforderte Verhalten) unter Abwägung aller Umstände nicht zuzumuten war. Können Sie einen solchen Grund darlegen und belegen, entfällt die Sperrzeit vollständig. Als wichtige Gründe anerkannt sind in der Praxis unter anderem:

  • Mobbing oder unzumutbares Arbeitsklima, das nachweisbar die Gesundheit gefährdet und trotz Beschwerden nicht abgestellt wurde.
  • Gesundheitsgefahr: Die Tätigkeit schadet nachweislich Ihrer Gesundheit, was in der Regel ein ärztliches Attest belegen muss.
  • Nichtzahlung des Lohns: Der Arbeitgeber bleibt über längere Zeit den vereinbarten Lohn schuldig.
  • Umzug zum Ehe- oder Lebenspartner, wenn der Arbeitsweg dadurch unzumutbar würde und ein Zusammenziehen ansteht.
  • Betreuung von Angehörigen, die nicht anders sichergestellt werden kann.
  • Drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung: Der Arbeitgeber hätte ohnehin (betriebsbedingt) rechtmäßig gekündigt, und Sie kommen dem mit einem Aufhebungsvertrag lediglich zuvor.

Der wichtige Grund muss vorliegen und im Zweifel nachgewiesen werden – die Beweislast liegt bei Ihnen. Sammeln Sie deshalb frühzeitig Belege: ärztliche Atteste, Gehaltsabrechnungen, Schriftverkehr, Meldebescheinigungen. Ein bloßes Behaupten reicht der Agentur für Arbeit nicht aus.

Wichtigen Grund immer dokumentieren
Wer sein Arbeitsverhältnis wegen eines wichtigen Grundes beendet, sollte diesen von Anfang an schriftlich festhalten und belegen. Ein ärztliches Attest, ein Nachweis über ausstehenden Lohn oder eine Meldebescheinigung beim Umzug zum Partner können später über Sperrzeit oder keine Sperrzeit entscheiden. Reichen Sie diese Unterlagen möglichst schon mit der Arbeitslosmeldung ein.

Beim Aufhebungsvertrag entscheiden Abfindung und Kündigungsfrist

Der Aufhebungsvertrag ist ein Sonderfall, weil er sehr häufig vorkommt und viele Beschäftigte glauben, er sei automatisch „sperrzeitfrei“. Das stimmt so nicht. Grundsätzlich gilt der Aufhebungsvertrag als Arbeitsaufgabe und löst die zwölfwöchige Sperrzeit aus. Die Bundesagentur für Arbeit erkennt jedoch aufgrund einer eigenen fachlichen Weisung eine Ausnahme an, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Arbeitgeber hätte das Arbeitsverhältnis andernfalls durch eine betriebsbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt beendet.
  • Die ordentliche Kündigungsfrist wird eingehalten.
  • Es handelt sich nicht um einen unkündbaren Arbeitnehmer.
  • Eine Abfindung von 0,25 bis 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr wird gezahlt.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, prüft die Agentur den wichtigen Grund in der Regel nicht weiter und verhängt keine Sperrzeit. Weichen Abfindung oder Frist davon ab, wird der Fall einzeln geprüft. Lassen Sie einen Aufhebungsvertrag deshalb vor der Unterschrift möglichst arbeitsrechtlich prüfen – eine falsche Formulierung kann zwölf Wochen ohne Arbeitslosengeld bedeuten.

Die Sperrzeit kürzt auch die Gesamtdauer des Anspruchs

Die Sperrzeit trifft Sie doppelt. Zunächst der offensichtliche Effekt: Während der Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Bei zwölf Wochen sind das drei Monate ohne diese Leistung. Weniger bekannt ist der zweite Effekt: Nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III mindert sich die Gesamtdauer Ihres Anspruchs. Bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe sinkt die Anspruchsdauer um die Zahl der Sperrzeittage, mindestens aber um ein Viertel der insgesamt zustehenden Anspruchsdauer.

Ein Beispiel: Wer eigentlich Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld hätte, verliert durch die zwölfwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindestens drei Monate Anspruchsdauer – dieses Geld ist dauerhaft weg, nicht nur aufgeschoben. Wie sich Ihre Anspruchsdauer und die Höhe berechnen, erklärt der Ratgeber Arbeitslosengeld berechnen.

Noch gravierender: Nach § 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erlischt der Anspruch vollständig, wenn Sie nach der Entstehung des Anspruchs Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe oder Arbeitsablehnung von insgesamt mindestens 21 Wochen auf sich vereinigt haben. Wer also mehrfach in kurzer Zeit Anlass für Sperrzeiten gibt, kann seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ganz verlieren.

FolgeWirkung
Ruhen des AnspruchsWährend der Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt.
Minderung der AnspruchsdauerBei Arbeitsaufgabe Kürzung um mindestens ein Viertel der Gesamtdauer (§ 148 SGB III).
Erlöschen des AnspruchsAb 21 Wochen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe/-ablehnung erlischt der Anspruch ganz (§ 161 SGB III).

Der Krankenversicherungsschutz endet nicht automatisch

Eine der häufigsten Sorgen während der Sperrzeit betrifft die Krankenversicherung – schließlich wird ja kein Arbeitslosengeld gezahlt, an das die Versicherung sonst gekoppelt wäre. Hier gibt es Entwarnung: Bei einer Sperrzeit von zwölf Wochen wegen Arbeitsaufgabe bleiben Sie in aller Regel weiterhin über die Agentur für Arbeit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesichert. Die Agentur meldet Sie ab dem Beginn der Sperrzeit zur Kranken- und Pflegeversicherung an und trägt die Beiträge – allerdings erst ab der vierten Woche der Sperrzeit.

Für die ersten vier Wochen der Sperrzeit besteht der Versicherungsschutz häufig über eine nachwirkende Mitgliedschaft aus dem früheren Beschäftigungsverhältnis fort. In dieser Zeit müssen Sie normalerweise nichts unternehmen, sollten aber im Zweifel Ihre Krankenkasse kontaktieren und die Lage klären. Wer privat versichert ist oder in eine Lücke fällt, sollte sich frühzeitig um eine freiwillige Versicherung kümmern, um Beitragsschulden zu vermeiden.

Für die Rentenversicherung gilt: Während der reinen Sperrzeit ohne Leistungsbezug werden in der Regel keine Pflichtbeiträge gezahlt, die Zeit zählt also nicht als Beitragszeit. Erst ab dem tatsächlichen Bezug von Arbeitslosengeld nach Ende der Sperrzeit werden wieder Rentenbeiträge entrichtet.

Wovon leben während der Sperrzeit?
Wer während der Sperrzeit kein Einkommen und keine Rücklagen hat, kann beim Jobcenter ergänzend Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) beantragen. Diese Leistung ist bedarfsabhängig und wird auch während einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld gezahlt, sofern Sie hilfebedürftig sind. So schließen Sie die Einkommenslücke der zwölf Wochen. Stellen Sie den Antrag frühzeitig, da rückwirkende Zahlungen nur begrenzt möglich sind.

Gegen den Sperrzeitbescheid können Sie Widerspruch einlegen

Die Sperrzeit wird Ihnen durch einen schriftlichen Bescheid der Agentur für Arbeit mitgeteilt. Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids – versäumen Sie sie nicht, sonst wird der Bescheid bestandskräftig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Agentur einzulegen; eine Begründung sollten Sie beifügen oder nachreichen.

Im Widerspruch legen Sie dar, warum die Sperrzeit zu Unrecht verhängt wurde – typischerweise, weil ein wichtiger Grund vorlag oder der Sachverhalt falsch bewertet wurde. Fügen Sie alle Belege bei, die Ihren wichtigen Grund stützen. Hilft der Widerspruch nicht und ergeht ein ablehnender Widerspruchsbescheid, können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erheben. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Sie kostenfrei; anwaltliche Vertretung ist möglich, aber nicht zwingend.

Keine Rechtsberatung
Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt und eine Sperrzeit rechtmäßig ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Lassen Sie sich im Zweifel von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Sozial- oder Arbeitsrecht, einer Gewerkschaft oder einem Sozialverband beraten – gerade die Widerspruchs- und Klagefristen sind kurz.

So vermeiden Sie eine Sperrzeit von vornherein

Am besten ist die Sperrzeit, die gar nicht erst entsteht. Mit ein paar Grundregeln lässt sich das Risiko deutlich senken:

  • Nicht vorschnell selbst kündigen: Kündigen Sie nur, wenn Sie einen belegbaren wichtigen Grund haben oder bereits eine neue Stelle sicher ist – ein nahtloser Anschlussjob lässt die Sperrzeit ins Leere laufen.
  • Aufhebungsvertrag prüfen lassen: Unterschreiben Sie nichts unter Zeitdruck. Klären Sie vorab, ob Abfindung, Frist und Anlass die Voraussetzungen für eine sperrzeitfreie Beendigung erfüllen.
  • Wichtigen Grund dokumentieren: Sammeln Sie Atteste, Schriftverkehr und Nachweise, bevor Sie handeln – nicht erst, wenn der Bescheid da ist.
  • Frühzeitig arbeitsuchend melden: Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, bei kurzfristiger Kenntnis innerhalb von drei Tagen. Details im Ratgeber arbeitslos melden.
  • Termine und Meldeaufforderungen wahrnehmen: Ein verpasster Termin kostet schnell eine Woche Sperrzeit – reagieren Sie auf jedes Schreiben der Agentur.
  • Eigenbemühungen nachweisen: Bewerben Sie sich aktiv und dokumentieren Sie Ihre Bewerbungen, damit keine Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen droht.

Ein wichtiges Dokument in diesem Zusammenhang ist die Arbeitsbescheinigung, die Ihr Arbeitgeber ausfüllt. Aus ihr entnimmt die Agentur, wie das Arbeitsverhältnis geendet hat – und damit auch, ob eine Sperrzeit im Raum steht. Prüfen Sie die Angaben auf Richtigkeit, denn eine fehlerhafte Bescheinigung kann eine Sperrzeit auslösen, die es eigentlich nicht geben dürfte.

Häufige Fragen zur Sperrzeit

Was ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Eine Sperrzeit ist ein Zeitraum, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht und kein Geld gezahlt wird (§ 159 SGB III). Sie tritt bei versicherungswidrigem Verhalten ohne wichtigen Grund ein, etwa bei Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag, Arbeitsablehnung oder Meldeversäumnis. Zusätzlich verkürzt sich die Gesamtdauer des Anspruchs.
Wie lange dauert eine Sperrzeit?
Die Dauer hängt vom Anlass ab: Arbeitsaufgabe durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag führt zu 12 Wochen. Arbeits- oder Maßnahmeablehnung wird gestaffelt mit 3, 6 oder 12 Wochen geahndet, unzureichende Eigenbemühungen mit 2 Wochen, ein Meldeversäumnis mit 1 Woche. In Härtefällen kann sich die Zwölf-Wochen-Sperre verkürzen.
Wovon lebe ich während der Sperrzeit?
Während der Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Wer kein anderes Einkommen und keine Rücklagen hat, kann beim Jobcenter ergänzend Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) beantragen. Diese bedarfsabhängige Leistung wird auch während einer Sperrzeit gezahlt, sofern Hilfebedürftigkeit besteht. Den Antrag sollten Sie frühzeitig stellen.
Wie lange ist die Sperrzeit bei eigener Kündigung?
Bei einer Eigenkündigung ohne wichtigen Grund beträgt die Sperrzeit in der Regel 12 Wochen, weil sie als Arbeitsaufgabe gilt. Sie kann sich nur ausnahmsweise verkürzen, etwa wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin bald geendet hätte oder ein Härtefall vorliegt. Mit einem anerkannten wichtigen Grund entfällt die Sperrzeit ganz.
Wer zahlt die Krankenversicherung während der Sperrzeit?
Bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit meldet die Agentur für Arbeit Sie ab der vierten Woche zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und trägt die Beiträge. Die ersten vier Wochen sind meist über eine nachwirkende Mitgliedschaft aus dem früheren Job abgedeckt. Im Zweifel sollten Sie Ihre Krankenkasse ansprechen, um Lücken zu vermeiden.
Wie kann ich eine Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag vermeiden?
Die Agentur verzichtet auf die Sperrzeit, wenn der Arbeitgeber sonst betriebsbedingt gekündigt hätte, die Kündigungsfrist eingehalten wird und eine Abfindung von 0,25 bis 0,5 Bruttomonatsgehältern je Beschäftigungsjahr gezahlt wird. Lassen Sie den Aufhebungsvertrag vor der Unterschrift arbeitsrechtlich prüfen, da eine falsche Formulierung 12 Wochen kosten kann.
Was ist ein wichtiger Grund, um die Sperrzeit zu vermeiden?
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten war. Anerkannt sind zum Beispiel Mobbing, eine belegte Gesundheitsgefahr, ausbleibende Lohnzahlung oder der Umzug zum Ehe- oder Lebenspartner. Der Grund muss nachgewiesen werden, die Beweislast liegt bei Ihnen – sammeln Sie deshalb frühzeitig Belege.
Kann ich gegen eine Sperrzeit vorgehen?
Ja. Gegen den Sperrzeitbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen und Ihren wichtigen Grund mit Belegen darlegen. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht möglich. Das sozialgerichtliche Verfahren ist für Sie kostenfrei, anwaltliche Vertretung ist möglich, aber nicht zwingend.

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