Hinzuverdienst beim Grundsicherungsgeld: Freibeträge & was bleibt

Wer Grundsicherungsgeld (die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, früher als Bürgergeld und davor als Arbeitslosengeld II oder Hartz IV bezeichnet) bezieht und nebenbei arbeitet, darf einen Teil des verdienten Geldes behalten. Dieser Ratgeber erklärt, welche Freibeträge nach dem Gesetz gelten, wie das Jobcenter Ihren Hinzuverdienst anrechnet und was bei einem Minijob am Ende übrig bleibt. Zwei durchgerechnete Beispiele zeigen die Staffelung konkret.
Inhaltsverzeichnis
Grundregel: So wird Einkommen angerechnet
Grundsicherungsgeld deckt den notwendigen Lebensunterhalt. Verdienen Sie durch eigene Arbeit Geld dazu, geht das Jobcenter grundsätzlich davon aus, dass dieser Betrag Ihren Bedarf teilweise selbst deckt - der Verdienst wird also auf die Leistung angerechnet und mindert sie. Damit sich Arbeit trotzdem lohnt, bleibt ein Teil des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei. Diese sogenannten Freibeträge sind in § 11b SGB II geregelt und richten sich nach der Höhe Ihres Bruttoverdienstes. Je mehr Sie verdienen, desto höher fällt der absolute Freibetrag aus - der prozentuale Anteil sinkt jedoch mit steigendem Einkommen.
Wichtig: Diese Regeln gelten für Erwerbseinkommen, also Lohn aus einer Beschäftigung oder Selbstständigkeit. Für andere Einkünfte gelten andere Regeln (siehe unten). Der Regelsatz für Alleinstehende liegt 2026 bei 563 € im Monat; auf diesen Bedarf wird der angerechnete Teil des Verdienstes verrechnet.
Die Freibetrags-Staffelung im Überblick
Der anrechnungsfreie Anteil wird in Stufen berechnet. Die ersten 100 € Ihres monatlichen Bruttoverdienstes bleiben komplett frei (Grundfreibetrag). Für die darüberliegenden Beträge gelten gestaffelte Prozentsätze:
| Bruttoeinkommen im Monat | davon anrechnungsfrei |
|---|---|
| bis 100 € | 100 % (Grundfreibetrag) |
| über 100 € bis 520 € | 20 % |
| über 520 € bis 1.000 € | 30 % |
| über 1.000 € bis 1.200 € (mit mind. einem Kind bis 1.500 €) | 10 % |
Die Stufen bauen aufeinander auf: Sie erhalten für jeden Einkommensteil den jeweils zugehörigen Freibetrag und addieren die Beträge. Was über der jeweiligen Obergrenze liegt, bleibt nicht mehr anrechnungsfrei und wird voll auf die Leistung angerechnet. Mehr zum Gesamtsystem lesen Sie auf unserer Seite zur Grundsicherung.
Minijob und Grundsicherungsgeld
Ein Minijob lässt sich gut mit dem Grundsicherungsgeld verbinden. Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 € im Monat - bis zu diesem Betrag ist die Beschäftigung für Sie sozialversicherungsfrei. Auch beim Minijob gelten die oben genannten Freibeträge: Ein Teil des Verdienstes bleibt anrechnungsfrei, der Rest mindert die Leistung. Ein Minijob wird also nicht komplett abgezogen, aber eben auch nicht vollständig behalten. Weitere Details finden Sie auf unserer Seite zum Minijob.
Rechenbeispiel: 538-Euro-Minijob
Angenommen, Sie verdienen mit einem Minijob 538 € brutto im Monat. Der Freibetrag setzt sich so zusammen:
- Erste 100 €: voll frei = 100,00 €
- 100 € bis 520 € (also 420 €) zu 20 % = 84,00 €
- 520 € bis 538 € (also 18 €) zu 30 % = 5,40 €
Insgesamt bleiben rund 189,40 € anrechnungsfrei. Angerechnet werden also 538 € - 189,40 € = 348,60 €. Um diesen Betrag mindert sich Ihr Grundsicherungsgeld. Vom Verdienst behalten Sie somit die 189,40 € Freibetrag zusätzlich zur (geminderten) Leistung.
Rechenbeispiel: 1.000-Euro-Job
Verdienen Sie 1.000 € brutto im Monat, ergibt sich folgende Rechnung:
- Erste 100 €: voll frei = 100,00 €
- 100 € bis 520 € (also 420 €) zu 20 % = 84,00 €
- 520 € bis 1.000 € (also 480 €) zu 30 % = 144,00 €
Der Freibetrag beträgt damit 328,00 €. Angerechnet werden 1.000 € - 328 € = 672,00 €. Liegen Sie über 1.000 €, kommt für den Teil bis 1.200 € (mit mindestens einem Kind bis 1.500 €) noch ein Freibetrag von 10 % hinzu. Die genaue Auswirkung auf Ihre Leistung hängt von Ihrem individuellen Bedarf ab - lassen Sie den konkreten Betrag beim Jobcenter prüfen.
Meldepflicht: Einkommen immer angeben
Jedes Einkommen muss dem Jobcenter gemeldet werden - unabhängig davon, ob und wie viel davon angerechnet wird. Das gilt für Lohn aus einem Minijob ebenso wie für eine Voll- oder Teilzeitstelle, für Einmalzahlungen und für Einkünfte aus Selbstständigkeit. Reichen Sie Ihre Verdienstnachweise unaufgefordert und rechtzeitig ein. Wird Einkommen nicht oder zu spät angegeben, kann das Jobcenter zu viel gezahlte Leistungen zurückfordern; im Einzelfall kann eine falsche oder unterlassene Angabe auch als Ordnungswidrigkeit oder Straftat gewertet werden. Melden Sie Änderungen daher immer zeitnah. Fragen zur Zuständigkeit klärt unsere Übersicht zum Jobcenter.
Was zählt als Einkommen?
Nicht jedes Geld wird gleich behandelt. Bei den beschriebenen Freibeträgen geht es um Erwerbseinkommen - also um Lohn, Gehalt oder Gewinn aus eigener Arbeit. Für andere Einkünfte gelten die Erwerbstätigen-Freibeträge nicht in gleicher Weise; dazu zählen etwa Kindergeld, Unterhaltszahlungen, Renten oder Kapitalerträge. Manche Einnahmen werden voll angerechnet, andere sind ganz oder teilweise geschützt oder es gelten eigene Pauschalen. Weil die Abgrenzung im Einzelfall kompliziert sein kann, sollten Sie unklare Einkünfte immer beim Jobcenter prüfen lassen. Grundlegende Informationen zum Leistungssystem bietet auch unsere Seite Arbeitslosengeld II / Hartz IV.
Häufige Fragen zum Hinzuverdienst
Wie viel darf ich zum Grundsicherungsgeld dazuverdienen?
Bleiben die ersten 100 Euro wirklich komplett frei?
Lohnt sich ein Minijob überhaupt?
Muss ich jeden Verdienst dem Jobcenter melden?
Werden Kindergeld oder Unterhalt wie Arbeitslohn behandelt?
Wie berechnet das Jobcenter meinen Freibetrag genau?
Quellen: Sozialgesetzbuch II (SGB II); Bundesagentur für Arbeit; Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Stand 2026. arbeitsamt.info ist ein unabhängiges Portal und kein amtliches Angebot.