Hinzuverdienst beim Grundsicherungsgeld: Freibeträge & was bleibt

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Person bei der Teilzeitarbeit an ihrem Arbeitsplatz

Wer Grundsicherungsgeld (die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, früher als Bürgergeld und davor als Arbeitslosengeld II oder Hartz IV bezeichnet) bezieht und nebenbei arbeitet, darf einen Teil des verdienten Geldes behalten. Dieser Ratgeber erklärt, welche Freibeträge nach dem Gesetz gelten, wie das Jobcenter Ihren Hinzuverdienst anrechnet und was bei einem Minijob am Ende übrig bleibt. Zwei durchgerechnete Beispiele zeigen die Staffelung konkret.

Inhaltsverzeichnis

Grundregel: So wird Einkommen angerechnet

Grundsicherungsgeld deckt den notwendigen Lebensunterhalt. Verdienen Sie durch eigene Arbeit Geld dazu, geht das Jobcenter grundsätzlich davon aus, dass dieser Betrag Ihren Bedarf teilweise selbst deckt - der Verdienst wird also auf die Leistung angerechnet und mindert sie. Damit sich Arbeit trotzdem lohnt, bleibt ein Teil des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei. Diese sogenannten Freibeträge sind in § 11b SGB II geregelt und richten sich nach der Höhe Ihres Bruttoverdienstes. Je mehr Sie verdienen, desto höher fällt der absolute Freibetrag aus - der prozentuale Anteil sinkt jedoch mit steigendem Einkommen.

Wichtig: Diese Regeln gelten für Erwerbseinkommen, also Lohn aus einer Beschäftigung oder Selbstständigkeit. Für andere Einkünfte gelten andere Regeln (siehe unten). Der Regelsatz für Alleinstehende liegt 2026 bei 563 € im Monat; auf diesen Bedarf wird der angerechnete Teil des Verdienstes verrechnet.

Die Freibetrags-Staffelung im Überblick

Der anrechnungsfreie Anteil wird in Stufen berechnet. Die ersten 100 € Ihres monatlichen Bruttoverdienstes bleiben komplett frei (Grundfreibetrag). Für die darüberliegenden Beträge gelten gestaffelte Prozentsätze:

Bruttoeinkommen im Monatdavon anrechnungsfrei
bis 100 €100 % (Grundfreibetrag)
über 100 € bis 520 €20 %
über 520 € bis 1.000 €30 %
über 1.000 € bis 1.200 € (mit mind. einem Kind bis 1.500 €)10 %

Die Stufen bauen aufeinander auf: Sie erhalten für jeden Einkommensteil den jeweils zugehörigen Freibetrag und addieren die Beträge. Was über der jeweiligen Obergrenze liegt, bleibt nicht mehr anrechnungsfrei und wird voll auf die Leistung angerechnet. Mehr zum Gesamtsystem lesen Sie auf unserer Seite zur Grundsicherung.

Minijob und Grundsicherungsgeld

Ein Minijob lässt sich gut mit dem Grundsicherungsgeld verbinden. Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 € im Monat - bis zu diesem Betrag ist die Beschäftigung für Sie sozialversicherungsfrei. Auch beim Minijob gelten die oben genannten Freibeträge: Ein Teil des Verdienstes bleibt anrechnungsfrei, der Rest mindert die Leistung. Ein Minijob wird also nicht komplett abgezogen, aber eben auch nicht vollständig behalten. Weitere Details finden Sie auf unserer Seite zum Minijob.

Rechenbeispiel: 538-Euro-Minijob

Angenommen, Sie verdienen mit einem Minijob 538 € brutto im Monat. Der Freibetrag setzt sich so zusammen:

Insgesamt bleiben rund 189,40 € anrechnungsfrei. Angerechnet werden also 538 € - 189,40 € = 348,60 €. Um diesen Betrag mindert sich Ihr Grundsicherungsgeld. Vom Verdienst behalten Sie somit die 189,40 € Freibetrag zusätzlich zur (geminderten) Leistung.

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Rechenbeispiel: 1.000-Euro-Job

Verdienen Sie 1.000 € brutto im Monat, ergibt sich folgende Rechnung:

Der Freibetrag beträgt damit 328,00 €. Angerechnet werden 1.000 € - 328 € = 672,00 €. Liegen Sie über 1.000 €, kommt für den Teil bis 1.200 € (mit mindestens einem Kind bis 1.500 €) noch ein Freibetrag von 10 % hinzu. Die genaue Auswirkung auf Ihre Leistung hängt von Ihrem individuellen Bedarf ab - lassen Sie den konkreten Betrag beim Jobcenter prüfen.

Meldepflicht: Einkommen immer angeben

Jedes Einkommen muss dem Jobcenter gemeldet werden - unabhängig davon, ob und wie viel davon angerechnet wird. Das gilt für Lohn aus einem Minijob ebenso wie für eine Voll- oder Teilzeitstelle, für Einmalzahlungen und für Einkünfte aus Selbstständigkeit. Reichen Sie Ihre Verdienstnachweise unaufgefordert und rechtzeitig ein. Wird Einkommen nicht oder zu spät angegeben, kann das Jobcenter zu viel gezahlte Leistungen zurückfordern; im Einzelfall kann eine falsche oder unterlassene Angabe auch als Ordnungswidrigkeit oder Straftat gewertet werden. Melden Sie Änderungen daher immer zeitnah. Fragen zur Zuständigkeit klärt unsere Übersicht zum Jobcenter.

Was zählt als Einkommen?

Nicht jedes Geld wird gleich behandelt. Bei den beschriebenen Freibeträgen geht es um Erwerbseinkommen - also um Lohn, Gehalt oder Gewinn aus eigener Arbeit. Für andere Einkünfte gelten die Erwerbstätigen-Freibeträge nicht in gleicher Weise; dazu zählen etwa Kindergeld, Unterhaltszahlungen, Renten oder Kapitalerträge. Manche Einnahmen werden voll angerechnet, andere sind ganz oder teilweise geschützt oder es gelten eigene Pauschalen. Weil die Abgrenzung im Einzelfall kompliziert sein kann, sollten Sie unklare Einkünfte immer beim Jobcenter prüfen lassen. Grundlegende Informationen zum Leistungssystem bietet auch unsere Seite Arbeitslosengeld II / Hartz IV.

Häufige Fragen zum Hinzuverdienst

Wie viel darf ich zum Grundsicherungsgeld dazuverdienen?
Eine feste Obergrenze gibt es nicht - Sie dürfen grundsätzlich beliebig viel verdienen. Allerdings wird der Verdienst nach Abzug der Freibeträge auf die Leistung angerechnet. Übersteigt Ihr anrechenbares Einkommen zusammen mit anderen Mitteln Ihren Bedarf, entfällt der Leistungsanspruch. Den konkreten Punkt sollten Sie beim Jobcenter prüfen lassen.
Bleiben die ersten 100 Euro wirklich komplett frei?
Ja. Von Erwerbseinkommen bleiben die ersten 100 € im Monat als Grundfreibetrag vollständig anrechnungsfrei. Erst der Teil darüber wird nach den gestaffelten Prozentsätzen behandelt.
Lohnt sich ein Minijob überhaupt?
In der Regel ja: Durch die Freibeträge behalten Sie einen Teil des Verdienstes zusätzlich zur (geminderten) Leistung. Bei 538 € bleiben zum Beispiel rund 189 € anrechnungsfrei. Ihr verfügbares Einkommen ist also höher als ohne Job.
Muss ich jeden Verdienst dem Jobcenter melden?
Ja. Jedes Einkommen ist meldepflichtig - auch ein kleiner Minijob oder eine Einmalzahlung. Reichen Sie Ihre Verdienstnachweise rechtzeitig ein, sonst drohen Rückforderungen.
Werden Kindergeld oder Unterhalt wie Arbeitslohn behandelt?
Nein. Die Erwerbstätigen-Freibeträge gelten nur für Lohn und Gewinn aus eigener Arbeit. Für Kindergeld, Unterhalt, Renten oder Kapitalerträge gelten andere Regeln. Lassen Sie solche Einkünfte im Zweifel beim Jobcenter prüfen.
Wie berechnet das Jobcenter meinen Freibetrag genau?
Das Jobcenter teilt Ihren Bruttoverdienst in die gesetzlichen Stufen auf (100 € voll frei, 20 % bis 520 €, 30 % bis 1.000 €, 10 % bis 1.200 € bzw. 1.500 € mit Kind) und addiert die anrechnungsfreien Beträge. Der Rest wird auf Ihre Leistung angerechnet.

Quellen: Sozialgesetzbuch II (SGB II); Bundesagentur für Arbeit; Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Stand 2026. arbeitsamt.info ist ein unabhängiges Portal und kein amtliches Angebot.

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