Informationsportal rund um die Thematik Arbeitslosigkeit, Jobsuche und Weiterbildungsmöglichkeiten. Diese Website ist keine offizielle Website einer Arbeitsagentur oder einer anderen Behörde. mehr...

Vermittlungsvorschlag – Aktive Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes

Menschen, die sich aufgrund einer Arbeitslosigkeit an die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter wenden, erhalten in dieser schwierigen Lebenssituation finanzielle Unterstützung. Abgesehen von dem etwaigen Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II werden Arbeitssuchende und Arbeitslose ebenfalls tatkräftig beim beruflichen Wiedereinstieg unterstützt. Wer beim Arbeitsamt gemeldet ist, erhält daher den einen oder anderen Vermittlungsvorschlag.

Gleichzeitig sind Leistungsempfänger dazu verpflichtet, eigene Bemühungen anzustellen und alle Möglichkeiten, die der beruflichen Eingliederung dienen, auszuschöpfen. Eigeninitiative ist folglich die Basis dafür, dass man der Arbeitslosigkeit entfliehen und wieder auf eigenen Füßen stehen kann, ohne wirtschaftlich vom Staat abhängig zu sein. Vermittlungsvorschläge sind nichtsdestotrotz an der Tagesordnung. Arbeitslose und Arbeitssuchende, die dahingehend Fragen haben oder unsicher sind, wie sie mit den Vermittlungsvorschlägen des Arbeitsamtes umgehen sollen, können sich unter anderem hier auf Arbeitsamt.info informieren.

So kommt ein Vermittlungsvorschlag zustande

Arbeitssuchende und Ausbildungssuchende sollten die Vermittlungsvorschläge des Jobcenters beziehungsweise der Agentur für Arbeit nicht als Schikane betrachten. Es geht vielmehr darum, ihnen in ihrer schwierigen Situation die bestmögliche Unterstützung zu bieten. Um den Lebensunterhalt zu bestreiten, braucht man natürlich in erster Linie Geld.

Eine dauerhafte Perspektive bietet der Bezug von Arbeitslosengeld I oder II jedoch nicht, weshalb es sinnvoll ist, möglichst rasch zurück in die Arbeitswelt zu finden oder erstmals im Beruf Fuß zu fassen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Geldleistungen nur einen Teil der Aufgaben des Arbeitsamtes ausmachen und sich dieses in besonderem Maße der Arbeitsvermittlung widmet, sind die Vermittlungsvorschläge vollkommen logisch und gerechtfertigt.Wer sich arbeitslos meldet, führt zunächst ein ausführliches Gespräch mit einer Sachbearbeiterin oder einem Sachbearbeiter. Bei dieser Gelegenheit kann man die bisherigen Erfahrungen und Bemühungen darlegen.

Basierend auf den vorhandenen Kenntnissen und Kompetenzen wird ein Profil angelegt, das fortan mit eingehenden Stellenangeboten abgeglichen wird. Passt beides zusammen, ergibt sich daraus ein konkreter Vermittlungsvorschlag. Mitunter werden Arbeitssuchende so auf offene Posten aufmerksam, von denen sie ansonsten keine Kenntnis erlangt hätten.

Vermittlungsvorschlag – Bewerbungspflicht oder nicht?

Kundinnen und Kunden des Jobcenters beziehungsweise der Agentur für Arbeit sind sich zuweilen unsicher, wie sie mit einem Vermittlungsvorschlag umgehen sollen. Es stellt sich vor allem die Frage, ob eine Bewerbungspflicht besteht. Grundsätzlich kann man dies verneinen, schließlich kann niemand dazu gezwungen werden, sich auf bestimmte Stellen zu bewerben.

Ob dies sinnvoll ist und mitunter mit Sanktionen einhergeht, ist wiederum eine andere Sache. Im Allgemeinen sollte man Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamtes als weitere Unterstützung betrachten und dementsprechend positiv aufnehmen. Es kann aber durchaus auch vorkommen, dass der Vorschlag in keiner Weise zu den persönlichen Vorstellungen passt. Möglicherweise hat man gar nicht die geforderten Kompetenzen oder empfindet die Entfernung zum potenziellen Arbeitsplatz als zu weit. Auch ein zu niedriger Verdienst wird häufig als Grund für die Ablehnung eines Vermittlungsvorschlags angeführt.

Grundsätzlich ist man als Empfänger von Arbeitslosengeld I oder II dazu verpflichtet, die Vermittlungsvorschläge wahrzunehmen. Lediglich wenn man glaubhaft machen kann, dass das konkrete Jobangebot unzumutbar ist, kann eine Ablehnung gerechtfertigt sein. Im Allgemeinen ist aber jede Arbeit zumutbar, zu der man körperlich, seelisch und geistig in der Lage ist. Empfänger von Arbeitslosengeld I können aber in den ersten drei Monaten ihrer Arbeitslosigkeit die Zumutbarkeitsregelung in Anspruch nehmen. Diese besagt, dass ein um 20 Prozent geringeres Gehalt im Vergleich zum vorherigen Job unzumutbar sein kann.

Welche Konsequenzen hat es, wenn man den Vermittlungsvorschlag des Arbeitsamtes ablehnt?

All diejenigen, die einen Vermittlungsvorschlag ablehnen, obwohl die Zumutbarkeitsregelung nach § 121 SGB III oder § 10 SGB II nicht greift, müssen damit rechnen sanktioniert zu werden. Die Folge ist eine sogenannte Sperrzeit, die das versicherungswidrige Verhalten bestraft.

Zunächst kommt es zu Kürzungen und schlussendlich kann auch eine 100-prozentige Sperre für bis zu drei Monate erfolgen. Voraussetzung für solche Sanktionen ist allerdings, dass ein Vermittlungsvorschlag mit Rechtsfolgenbelehrung unterbreitet wurde. Fehlte die Belehrung, darf es rechtlich zu keinen Sanktionen kommen.

Warum sollte man sich auf die Vermittlungsvorschläge bewerben?

Abgesehen davon, dass ein Vermittlungsvorschlag durchaus dazu geeignet ist, den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt zu ermöglichen, sollte man sich auch bewerben, um etwaigen Sanktionen aus dem Wege zu gehen. Selbst wenn die betreffende Stelle unpassend erscheint, ist es zumeist ratsam, eine Bewerbung auf den Weg zu bringen. Dadurch stellt man seine Kooperationsbereitschaft unter Beweis und zeigt außerdem, dass man gewillt ist, erwerbstätig zu werden.

Man kann natürlich argumentieren, dass der Job unzumutbar ist oder keine adäquate Rechtsfolgenbelehrung im Rahmen des Vermittlungsvorschlages erfolgte, aber dies bedeutet zuweilen eine langwierige Auseinandersetzung mit dem Jobcenter. Der weitaus einfachere Weg besteht darin, Bewerbungen zu schreiben und die Vermittlungsvorschläge anzunehmen. Falls das eigene Profil nicht zur ausgeschriebenen Stelle passt, wird es ohnehin zu keiner Zusage kommen. Mitunter zeigt sich im Zuge des Bewerbungsprozesses aber auch, dass der eigene Pessimismus vollkommen unangebracht war. So kann sich selbst aus einem ungewollten Vermittlungsvorschlag eine spannende Perspektive für die berufliche Zukunft ergeben.

Als Empfänger von Arbeitslosengeld I die Bewerbungspflicht umgehen

Als Empfänger/in von Arbeitslosengeld I erhält man eine Leistung aus der deutschen Arbeitslosenversicherung. Diese ist einerseits zeitlich begrenzt und andererseits ohnehin nur als Überbrückung bis zum beruflichen Wiedereinstieg gedacht.

Arbeitsuchende sind folglich angehalten, sich zu bewerben, um rasch eine neue Stelle zu ergattern. Wer dahinter eine Bewerbungspflicht vermutet, täuscht sich allerdings. ALG-I-Empfänger/innen müssen folglich nach keinen Wegen suchen, die Bewerbungspflicht zu umgehen.

Allerdings sollten sie um ihre Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten wissen. Ein wesentlicher Aspekt ist, dass sie Eigenbemühungen nachweisen müssen. Im Wesentlichen geht es darum, die aktuellen Stellenanzeigen im Blick zu behalten und sich fleißig zu bewerben. Indirekt kann so durchaus eine Bewerbungspflicht für Empfänger von Arbeitslosengeld I unterstellt werden.

Achtung! Zwei Tipps aus der Redaktion

Wer Arbeitslosengeld bezieht, lebt von staatlichen Geldern und sollte bemüht sein, schnellstmöglich etwas daran zu ändern. Dass das Arbeitsamt neben finanziellen Hilfen zum Lebensunterhalt auch in der Arbeitsvermittlung aktiv ist, sollte daher als Unterstützung wahrgenommen werden. Es gibt verschiedene Hilfen für Erwerbsfähige, die arbeitslos sind und rasch daran etwas ändern wollen.

In den regelmäßigen Terminen bei der Agentur für Arbeit beziehungsweise beim Jobcenter kann man nicht nur die gegenwärtige Lage ergründen, sondern erhält auch den einen oder anderen Vermittlungsvorschlag. Damit diese den größtmöglichen Effekt erzielen und rasch zurück ins Arbeitsleben führen, gibt es im Folgenden zwei Tipps aus der Redaktion.

Sehen Sie Vermittlungsvorschläge als Chancen!

Dass man als Arbeitsuchender immer wieder dazu angehalten wird, sich zu bewerben, und zudem Vermittlungsvorschläge erhält, empfinden viele Menschen zunächst als belastend. Seitens des Arbeitsamtes wird ein gewisser Druck ausgeübt, denn wer ohne triftigen Grund einen Vermittlungsvorschlag ablehnt, muss mit Sanktionen rechnen.

Aber nicht nur zur Vermeidung solcher Konsequenzen sollte man die Vermittlungsvorschläge wahrnehmen, sondern auch im eigenen Interesse. Jeder Vermittlungsvorschlag ist eine Chance auf den erfolgreichen Wiedereinstieg in den Beruf. Es lohnt sich also, die Vorschläge offen aufzunehmen und gewisse Anstrengungen zu betreiben, indem man sich bewirbt.

Sprechen Sie mit Ihrem Sachbearbeiter über Ihre beruflichen Wünsche!

Es kommt immer wieder vor, dass Vermittlungsvorschläge nicht zu den persönlichen Berufsplänen und Karrierewünschen passen. Grundsätzlich sollten Arbeitsuchende das Gespräch mit ihrem Sachbearbeiter suchen und diesem genau erläutern, was sie sich vorstellen.

Unter Berücksichtigung der vorhandenen Qualifikationen und der aktuellen Lage auf dem Arbeitsmarkt kann der Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin dann besser erfassen, welche Vermittlungsvorschläge passen. So kommt man dann gar nicht mehr in die Verlegenheit, auf unpassende Vermittlungsvorschläge reagieren zu müssen, sondern wird tatkräftig bei der Jobsuche unterstützt.

Umschulung