Hartz IV in Zeiten von Corona

Beratungsgespräch zur Grundsicherung im Jobcenter
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Wer plötzlich in eine finanzielle Notlage gerät, sei es durch Jobverlust, eine gescheiterte Selbständigkeit oder eine wirtschaftliche Krise, steht oft unter enormem Druck. Genau für solche Fälle gibt es in Deutschland die steuerfinanzierte Grundsicherung. Sie sichert das Existenzminimum, wenn das eigene Einkommen nicht mehr reicht.

Diese Seite hat ursprünglich die Sonderregeln der Corona-Pandemie erklärt, die zwischen März und Ende 2021 galten. Diese Ausnahmeregelungen sind längst ausgelaufen. Vor allem aber hat sich das gesamte System seither grundlegend verändert: Aus "Hartz IV" wurde erst das Bürgergeld und seit dem 1. Juli 2026 die neu benannte Grundsicherung. Wir haben den Ratgeber deshalb vollständig auf den aktuellen Rechtsstand gebracht und erklären, welche Hilfen heute greifen, wenn das Geld knapp wird.

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

  • "Hartz IV" gibt es nicht mehr. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung offiziell Grundsicherungsgeld (frühere Bezeichnungen: Bürgergeld, Arbeitslosengeld II).
  • Der Regelsatz für Alleinstehende liegt 2026 bei 563 Euro im Monat. Für Kinder gelten je nach Alter gestaffelte Sätze.
  • Die Corona-Sonderregeln (ausgesetzte Vermögensprüfung, automatische Weiterbewilligung) sind ausgelaufen und gelten heute nicht mehr.
  • Den Antrag stellen Sie beim Jobcenter, in vielen Regionen komplett online über jobcenter.digital.
  • Neben der Grundsicherung kommen je nach Lage auch Wohngeld, Kinderzuschlag oder Arbeitslosengeld I in Frage. Oft ist das die bessere Wahl.
Inhaltsverzeichnis

Aus Hartz IV wurde die Grundsicherung, jetzt Grundsicherungsgeld

Der Begriff "Hartz IV" prägte fast zwei Jahrzehnte lang die Debatte über soziale Absicherung in Deutschland. Rechtlich hieß die Leistung damals Arbeitslosengeld II und war im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt. Anfang 2023 wurde das System zum Bürgergeld umgebaut, mit dem Ziel, die Menschen respektvoller zu behandeln und stärker auf Weiterbildung statt auf schnelle Vermittlung zu setzen.

Mit dem 13. Gesetz zur Änderung des SGB II (BGBl. 2026 I Nr. 107) ist zum 1. Juli 2026 die nächste Reform in Kraft getreten. Die Leistung heißt jetzt Grundsicherungsgeld, das Gesamtsystem trägt wieder den Namen "Grundsicherung für Arbeitsuchende". Bis zum 31. Dezember 2026 gilt eine Übergangsfrist, in der die alte Bezeichnung Bürgergeld noch verwendet werden darf. In der Sache geht es weiterhin um dieselbe steuerfinanzierte Leistung, die das Existenzminimum sichert, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen.

Wichtig zu verstehen: Egal ob Sie den Begriff Hartz IV, Bürgergeld oder Grundsicherungsgeld hören, gemeint ist heute dieselbe Leistung nach dem SGB II. Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zum Bürgergeld und der Grundsicherung sowie zum früheren Arbeitslosengeld II.

Die Corona-Sonderregeln sind ausgelaufen

Während der Corona-Pandemie hatte der Bundestag ab dem 25. März 2020 ein Sozialschutz-Paket beschlossen, das den Zugang zur damaligen Grundsicherung deutlich vereinfachte. Diese Sonderregeln sind heute nur noch von historischem Interesse, denn sie sind spätestens Ende 2021 vollständig ausgelaufen. Wer sie heute noch als geltendes Recht annimmt, geht von falschen Voraussetzungen aus.

Damals galten unter anderem diese vorübergehenden Erleichterungen:

Corona-Sonderregel (2020/2021)Status heute (2026)
Vermögensprüfung ausgesetztAusgelaufen. Es gilt wieder eine reguläre Vermögensprüfung mit Karenzzeit und Freibeträgen.
Tatsächliche Wohnkosten anerkanntAusgelaufen. Im ersten Jahr werden die Kosten der Unterkunft grundsätzlich anerkannt, danach greift eine Angemessenheitsprüfung.
Weiterbewilligung ohne AntragAusgelaufen. Für Folgezeiträume ist wieder ein Weiterbewilligungsantrag nötig.

Die Grundidee, Menschen in einer akuten Notlage schnell und unbürokratisch zu helfen, ist aber teilweise ins reguläre System übergegangen. So gibt es beim Erstantrag weiterhin eine sogenannte Karenzzeit, in der Vermögen und Wohnkosten nur eingeschränkt geprüft werden. Wer sich also an den Erleichterungen von damals orientiert, sollte wissen: Ein Teil davon ist geblieben, der Zugang ist heute aber wieder klarer geregelt und an feste Voraussetzungen geknüpft.

Für Sie als Betroffene oder Betroffener heißt das vor allem eines: Verlassen Sie sich nicht auf ältere Ratgeber oder Erinnerungen aus der Pandemiezeit. Prüfen Sie stattdessen den aktuellen Stand, denn die Regeln zu Vermögen, Wohnkosten und Sanktionen wurden seit 2020 mehrfach angepasst, zuletzt umfassend mit der Reform vom Juli 2026.

So hoch ist die Grundsicherung 2026

Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Regelsatz, dazu kommen die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie eventuelle Mehrbedarfe. Für das Jahr 2026 wurden die Regelsätze nicht erhöht (Nullrunde). Sie liegen damit auf dem Niveau des Vorjahres.

PersonengruppeRegelsatz 2026 pro Monat
Alleinstehende / Alleinerziehende563 Euro
Paare (je Partner)506 Euro
Jugendliche (14 bis 17 Jahre)471 Euro
Kinder (6 bis 13 Jahre)390 Euro
Kinder (unter 6 Jahre)357 Euro

Zusätzlich übernimmt das Jobcenter die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Wer schwanger ist, allein für Kinder sorgt oder aus gesundheitlichen Gründen teurer leben muss, kann Mehrbedarfe geltend machen. Die tatsächlich ausgezahlte Summe kann daher deutlich über dem reinen Regelsatz liegen.

Ein Rechenbeispiel macht das deutlich: Eine alleinerziehende Mutter mit einem achtjährigen Kind hat allein aus den Regelsätzen einen Bedarf von 563 Euro plus 390 Euro, also 953 Euro. Dazu kommen die Miete samt Heizung sowie ein Mehrbedarf für Alleinerziehende. Je nach Wohnort und Nebenkosten kann der Gesamtbedarf so schnell auf 1.600 Euro und mehr steigen. Von diesem Bedarf zieht das Jobcenter das anrechenbare Einkommen ab, der Rest wird als Grundsicherung ausgezahlt.

Die Regelsätze werden normalerweise jedes Jahr an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst. 2026 ist das wegen der gesunkenen Inflation ausnahmsweise nicht geschehen, weshalb von einer Nullrunde gesprochen wird. Für Bezieherinnen und Bezieher bedeutet das: Der reale Spielraum bleibt eng, umso wichtiger ist es, wirklich alle zustehenden Leistungen und Mehrbedarfe auszuschöpfen.

Diese Voraussetzungen gelten heute für den Bezug

Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben Sie grundsätzlich, wenn Sie erwerbsfähig sind, in Deutschland leben, das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze für die Rente noch nicht erreicht haben und Ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Auch wer arbeitet, aber zu wenig verdient (sogenannte Aufstocker), kann ergänzend Leistungen erhalten.

Mit der Reform vom Juli 2026 haben sich einige Regeln verschärft. Wer die Details kennt, vermeidet böse Überraschungen:

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So beantragen Sie die Grundsicherung, meist digital

Zuständig für die Grundsicherung ist das Jobcenter an Ihrem Wohnort. Anders als zur Hochphase der Corona-Pandemie, als Anträge oft nur per Briefkasten eingeworfen wurden, ist die Antragstellung heute in vielen Regionen komplett digital möglich.

Antrag online über jobcenter.digital

Über das Online-Portal jobcenter.digital können Sie den Erstantrag stellen, Nachweise hochladen, Veränderungen mitteilen und Folgeanträge einreichen. Das spart den Gang zur Behörde und beschleunigt in der Regel die Bearbeitung. Für die Anmeldung brauchen Sie ein Benutzerkonto, das Sie meist mit wenigen Angaben einrichten.

Antrag persönlich oder telefonisch

Wer die Online-Wege nicht nutzen möchte oder kann, stellt den Antrag weiterhin persönlich, telefonisch oder schriftlich beim örtlichen Jobcenter. Wichtig: Melden Sie sich so früh wie möglich. Die Leistung wird grundsätzlich ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem Sie den Antrag stellen. Wer zögert, verschenkt womöglich Geld. Halten Sie für den Antrag Personalausweis, Mietvertrag, Kontoauszüge und Nachweise über Einkommen und Vermögen bereit.

Neben der Grundsicherung gibt es weitere Hilfen

Die Grundsicherung ist nicht immer die passende oder einzige Leistung. Je nach Situation gibt es Alternativen, die vorrangig zu prüfen sind und oft besser passen. Wer seinen Job verliert und zuvor sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, hat in der Regel zunächst Anspruch auf Arbeitslosengeld I, das sich am früheren Verdienst orientiert und meist höher ausfällt.

Weitere Leistungen, die je nach Lage in Frage kommen:

Häufig lassen sich mehrere Leistungen kombinieren, oder es lohnt sich, zunächst die höhere Leistung zu prüfen. Genau hier hilft eine Beratung weiter.

Lassen Sie sich vor der Antragstellung beraten

Anders als in den Kontaktbeschränkungen der Corona-Zeit sind die Beratungsstellen heute wieder normal erreichbar, persönlich, telefonisch und online. Nutzen Sie das. Ein Gespräch klärt, welche Leistung in Ihrem Fall die richtige ist, welche Unterlagen Sie brauchen und worauf Sie beim Antrag achten müssen.

Zwei Tipps aus der Redaktion für den Ernstfall

Tipp 1: Prüfen Sie alle Hilfen, nicht nur die Grundsicherung
Bevor Sie Grundsicherungsgeld beantragen, prüfen Sie, ob nicht eine vorrangige Leistung besser passt. Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder der Kinderzuschlag fallen für viele Haushalte höher aus und sind nicht mit der Vermögensprüfung der Grundsicherung verbunden. Ein kurzer Blick auf die Alternativen kann sich bares Geld wert sein.
Tipp 2: Handeln Sie schnell und lassen Sie sich beraten
Sozialleistungen werden in der Regel erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, nicht rückwirkend. Warten Sie also nicht, bis das Konto leer ist. Melden Sie sich frühzeitig beim Jobcenter oder bei der Agentur für Arbeit und nehmen Sie eine kostenlose Beratung in Anspruch. So sichern Sie sich alle Leistungen, die Ihnen zustehen, und vermeiden Lücken.

Häufige Fragen zur Grundsicherung in Krisenzeiten

Gibt es Hartz IV heute noch?
Nein, den Begriff Hartz IV gibt es rechtlich nicht mehr. Die Leistung wurde 2023 zum Bürgergeld und heißt seit dem 1. Juli 2026 offiziell Grundsicherungsgeld. Gemeint ist weiterhin dieselbe steuerfinanzierte Grundsicherung nach dem SGB II, die das Existenzminimum absichert.
Gelten die Corona-Sonderregeln beim Bürgergeld noch?
Nein. Die vereinfachten Zugangsregeln aus der Corona-Zeit, etwa die ausgesetzte Vermögensprüfung und die automatische Weiterbewilligung, sind spätestens Ende 2021 ausgelaufen. Heute gelten wieder reguläre Voraussetzungen mit Vermögensprüfung, Karenzzeit im ersten Jahr und Weiterbewilligungsantrag für Folgezeiträume.
Wie hoch ist die Grundsicherung 2026?
Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 2026 monatlich 563 Euro. Für Kinder gelten je nach Alter 357 bis 471 Euro. Dazu kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie mögliche Mehrbedarfe. Die tatsächliche Auszahlung liegt daher oft deutlich höher als der reine Regelsatz.
Kann ich die Grundsicherung online beantragen?
Ja, in vielen Regionen können Sie den Antrag komplett online über das Portal jobcenter.digital stellen. Dort laden Sie auch Nachweise hoch und reichen Folgeanträge ein. Alternativ ist der Antrag weiterhin persönlich, telefonisch oder schriftlich beim örtlichen Jobcenter möglich.
Was ist besser, Arbeitslosengeld I oder Grundsicherung?
Wer zuvor sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat, hat meist zunächst Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Es orientiert sich am früheren Verdienst und fällt in der Regel höher aus als die Grundsicherung. Erst wenn dieser Anspruch endet oder nicht besteht, wird die Grundsicherung relevant.
Wird bei der Grundsicherung mein Vermögen geprüft?
Ja. Die frühere pauschale Karenzzeit beim Vermögen ist seit Juli 2026 entfallen. Es gelten wieder altersgestaffelte Freibeträge. Angemessenes Vermögen, ein selbst genutztes Eigenheim und die Altersvorsorge bleiben in bestimmten Grenzen geschützt. Prüfen Sie Ihre Freibeträge am besten in einer Beratung.
Darf ich zur Grundsicherung dazuverdienen?
Ja. Ein Minijob bis zur Verdienstgrenze von 603 Euro monatlich (Stand 2026) ist möglich. Ein Teil des Verdienstes bleibt dabei anrechnungsfrei, der Rest wird auf die Leistung angerechnet. So lohnt sich Arbeit auch im Bezug der Grundsicherung.
Ab wann wird die Grundsicherung gezahlt?
Die Leistung wird grundsätzlich ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem Sie den Antrag stellen, nicht rückwirkend für frühere Monate. Deshalb sollten Sie den Antrag so früh wie möglich einreichen, sobald sich eine Notlage abzeichnet, um keine Leistung zu verschenken.