Kosten für Unterkunft & Heizung (KdU) beim Grundsicherungsgeld

Gemütliches Wohnzimmer mit Heizkörper und Thermostat

Wer Grundsicherungsgeld bezieht (die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, bis Mitte 2026 als Bürgergeld und davor als Hartz IV bekannt), erhält nicht nur den Regelbedarf für den täglichen Lebensunterhalt. Zusätzlich übernimmt das Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung, kurz KdU. Grundlage ist § 22 SGB II. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Kosten anerkannt werden, was Angemessenheit bedeutet und worauf Sie bei einem Umzug achten sollten.

Inhaltsverzeichnis

Was das Jobcenter übernimmt

Neben dem Regelbedarf übernimmt das Jobcenter die tatsächlichen Kosten für Ihre Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind. Zu den Unterkunftskosten zählen dabei nicht nur die reine Grundmiete, sondern auch die laufenden Betriebs- und Nebenkosten. Die Heizkosten werden gesondert betrachtet. Damit soll sichergestellt sein, dass Sie Ihre Wohnung während des Leistungsbezugs halten können.

Die Übernahme erfolgt grundsätzlich in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten, begrenzt durch die Angemessenheit. Strom für Haushalt und Beleuchtung ist dagegen aus dem Regelbedarf zu bestreiten und zählt nicht zu den KdU.

Angemessenheit und kommunale Richtwerte

Ob Kosten angemessen sind, richtet sich nach kommunalen Richtwerten. Diese hängen von der Größe Ihres Haushalts und von Ihrem Wohnort ab. Ein Ein-Personen-Haushalt hat einen anderen Richtwert als eine vierköpfige Familie, und in einer teuren Großstadt liegen die Grenzen höher als in ländlichen Regionen. Die konkreten Werte legt der jeweilige kommunale Träger fest, meist auf Basis eines Mietspiegels oder eines eigenen Konzepts.

Weil sich die Richtwerte von Ort zu Ort unterscheiden, gibt es keine bundesweit einheitliche Obergrenze. Erfragen Sie die für Sie gültigen Werte direkt bei Ihrem Jobcenter oder der Kommune. Die Reform 2026 hat einige Regeln verschärft, deshalb sollten Sie sich stets auf den aktuellen Stand vor Ort beziehen.

Karenzzeit: die ersten 12 Monate

In den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs gilt eine sogenannte Karenzzeit. In dieser Zeit werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft anerkannt, auch wenn sie über den örtlichen Richtwerten liegen. Sie müssen also nicht sofort umziehen oder Ihre Miete senken, nur weil die Wohnung nach den Maßstäben des Jobcenters als zu groß oder zu teuer gilt.

Wichtig: Die Karenzzeit betrifft die Kosten der Unterkunft, also Miete und Nebenkosten. Die Heizkosten müssen dagegen von Anfang an angemessen sein. Ziel der Karenzzeit ist, dass Sie sich in einer neuen Lebenssituation zunächst auf die Arbeitsuche konzentrieren können, ohne zusätzlich einen Wohnungswechsel bewältigen zu müssen.

Zu teure Wohnung und Kostensenkung

Liegen Ihre Unterkunftskosten nach Ablauf der Karenzzeit über dem angemessenen Rahmen, verlangt das Jobcenter in der Regel eine Senkung der Kosten. Das kann durch einen Umzug in eine günstigere Wohnung, durch Untervermietung eines Zimmers oder durch eine Neuverhandlung der Miete geschehen. Üblich ist, dass die vollen tatsächlichen Kosten noch für einen Übergangszeitraum weiter übernommen werden, häufig rund sechs Monate, damit Ihnen Zeit für die Umsetzung bleibt.

Das Jobcenter fordert Sie dazu meist schriftlich auf und nennt Ihnen den angemessenen Betrag. Reagieren Sie auf ein solches Schreiben nicht, kann das Jobcenter die anerkannten Kosten nach Ablauf der Frist auf den angemessenen Wert absenken. Die Differenz müssen Sie dann selbst tragen. Können Sie die Kosten aus nachvollziehbaren Gründen nicht senken, sollten Sie das dem Jobcenter belegen.

Umzug und Zusicherung des Jobcenters

Planen Sie einen Umzug, holen Sie vorher die Zusicherung des Jobcenters ein. Damit lassen Sie bestätigen, dass die Kosten der neuen Wohnung übernommen werden. Ohne diese vorherige Zusicherung riskieren Sie, dass eine höhere Miete am neuen Wohnort nicht vollständig anerkannt wird.

Ist der Umzug notwendig und die neue Wohnung angemessen, können neben der Miete unter bestimmten Voraussetzungen auch Umzugskosten, eine Mietkaution oder Genossenschaftsanteile übernommen werden. Sprechen Sie diese Punkte vor Vertragsunterzeichnung mit Ihrem Jobcenter ab und lassen Sie sich die Zusagen möglichst schriftlich geben.

Heizkosten im Detail

Die Heizkosten werden zusätzlich zur Miete übernommen, müssen aber angemessen sein. Als Maßstab dienen dem Jobcenter oft bundesweite Heizkostenspiegel oder eigene kommunale Werte, bezogen auf die Wohnfläche und den Energieträger. Auffällig hohe Verbräuche können hinterfragt werden, etwa wenn sie deutlich über dem ortsüblichen Rahmen liegen.

Bei einer Nachzahlung aus der jährlichen Heizkostenabrechnung wird diese in der Regel im Monat der Fälligkeit als einmaliger Bedarf berücksichtigt, sofern die Kosten angemessen sind. Reichen Sie Ihre Abrechnung deshalb zeitnah beim Jobcenter ein. Ein Guthaben aus der Abrechnung wird im Gegenzug meist auf die Leistung angerechnet.

Sonderfälle: WG und Eigentum

In einer Wohngemeinschaft wird Ihr Anteil an den gesamten Unterkunftskosten berücksichtigt. Wer mit anderen zusammenwohnt, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden, trägt seinen Kopfteil der Miete, der dann als individueller Bedarf angesetzt wird.

Auch für selbst genutztes Wohneigentum können die angemessenen Kosten übernommen werden. Dazu zählen etwa Schuldzinsen für einen Immobilienkredit, Grundsteuer, Nebenkosten und notwendige Erhaltungsaufwendungen. Die Tilgung eines Darlehens wird dagegen grundsätzlich nicht als Bedarf anerkannt. Auch hier gilt der Maßstab der Angemessenheit. Ist die Immobilie zu groß oder zu teuer, gelten ähnliche Grundsätze wie bei einer Mietwohnung. Weitere Informationen finden Sie unter Grundsicherung, Arbeitslosengeld II und Erstausstattung.

Häufige Fragen zu Unterkunft und Heizung

Zahlt das Jobcenter die volle Miete?
Das Jobcenter übernimmt die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind. In den ersten zwölf Monaten (Karenzzeit) werden die tatsächlichen Unterkunftskosten anerkannt, auch wenn sie über dem örtlichen Richtwert liegen. Die Heizkosten müssen von Anfang an angemessen sein.
Was gehört alles zu den Kosten der Unterkunft?
Dazu zählen die Grundmiete (Nettokaltmiete) sowie die kalten Betriebs- und Nebenkosten laut Mietvertrag, etwa Wasser oder Müllabfuhr. Die Heizkosten werden gesondert übernommen. Haushaltsstrom gehört nicht dazu, er ist aus dem Regelbedarf zu zahlen.
Wie hoch darf die Miete sein?
Eine bundesweit einheitliche Obergrenze gibt es nicht. Die Angemessenheit richtet sich nach kommunalen Richtwerten, die von der Haushaltsgröße und vom Wohnort abhängen. Die konkreten Werte erfahren Sie bei Ihrem Jobcenter oder Ihrer Kommune.
Was passiert, wenn meine Wohnung zu teuer ist?
Nach Ablauf der Karenzzeit müssen zu hohe Kosten in der Regel gesenkt werden, etwa durch Umzug, Untervermietung oder Neuverhandlung der Miete. Üblich ist eine Übergangsfrist von rund sechs Monaten, in der die vollen Kosten noch übernommen werden.
Muss ich einen Umzug genehmigen lassen?
Holen Sie vor einem Umzug die Zusicherung des Jobcenters ein. Damit ist bestätigt, dass die Kosten der neuen Wohnung übernommen werden. Ohne vorherige Zusicherung kann eine höhere Miete am neuen Ort unter Umständen nicht voll anerkannt werden.
Werden Heizkosten-Nachzahlungen übernommen?
Eine angemessene Nachzahlung aus der Heizkostenabrechnung wird in der Regel im Monat der Fälligkeit als Bedarf berücksichtigt. Reichen Sie die Abrechnung zeitnah beim Jobcenter ein. Ein Guthaben wird üblicherweise auf die Leistung angerechnet.

Quellen: Sozialgesetzbuch II (SGB II); Bundesagentur für Arbeit; Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Stand 2026. arbeitsamt.info ist ein unabhängiges Portal und kein amtliches Angebot.