Voraussetzungen für eine Umschulung beim Arbeitsamt

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
- Eine Umschulung über das Arbeitsamt fördert vor allem, wer arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht ist und im bisherigen Beruf keine Perspektive mehr hat.
- Es besteht kein Rechtsanspruch: Die Förderung liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters und wird über einen Bildungsgutschein bewilligt.
- Die Umschulung muss die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern und bei einem AZAV-zugelassenen Anbieter stattfinden.
- Eine abgeschlossene Erstausbildung ist meist von Vorteil, aber nicht zwingend - entscheidend ist die realistische Aussicht auf eine Anstellung nach der Maßnahme.
- Bei gesundheitlich bedingtem Berufswechsel kann statt des Arbeitsamts die Deutsche Rentenversicherung zuständig sein (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben).
Wer eine Umschulung machen möchte, wendet sich typischerweise an das Arbeitsamt. Die wichtigste Voraussetzung: Man muss arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sein, im bisherigen Beruf fehlt die Perspektive und die Umschulung verspricht bessere Aussichten auf dem Arbeitsmarkt. Gefördert wird dann über einen Bildungsgutschein - einen Rechtsanspruch gibt es jedoch nicht.
Ist dies nicht der Fall, gibt es einerseits keine Förderung und andererseits möglicherweise sogar Sanktionen, weil man sich dem Amt widersetzt und durch die Teilnahme der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht.
Menschen, die einen Berufswechsel ins Auge fassen, tun somit gut daran, mit dem Arbeitsamt zu kooperieren und sich im Vorfeld über die Voraussetzungen für eine Umschulung zu informieren. Die Vorgaben seitens des Amtes sollten dabei nicht als Schikane empfunden werden, sondern haben durchaus ihre Daseinsberechtigung.
Eine durch das Arbeitsamt finanzierte Umschulung ist eine nicht zu verachtende Investition und sollte deshalb auch zum Erfolg führen. Aus diesem Grund bestehen gewisse Bedingungen, die maßgebend für die Entscheidung des Arbeitsamtes sind. Einen Überblick über den gesamten Ablauf bietet unser Ratgeber zur Umschulung über das Arbeitsamt.
Diese Voraussetzungen sollte man erfüllen
Interessierte an einer Umschulung sollten zunächst bedenken, dass es sich dabei um eine Zweitausbildung handelt. Eine abgeschlossene Erstausbildung ist daher in vielen Fällen von Vorteil, wird aber nicht in jedem Fall zwingend verlangt. Wichtiger ist die Bereitschaft, noch einmal von vorne zu beginnen und einen anderen Beruf zu erlernen.
Der damit verbundene Lernaufwand und die Tatsache, dass man trotz der vorhandenen beruflichen Vergangenheit in dem neuen Beruf noch einmal ganz am Anfang steht, sind Punkte, die es zu beachten gilt. Viele Menschen kostet es somit zunächst Überwindung, sich umschulen zu lassen.
Formal muss die Umschulung außerdem bei einem nach der AZAV zugelassenen Anbieter stattfinden. Passende Maßnahmen finden sich über KURSNET, die Weiterbildungsdatenbank der Bundesagentur für Arbeit. Neben der Umschulung kann auch eine geförderte Weiterbildung über das Arbeitsamt eine sinnvolle Alternative sein.
All diejenigen, die gewillt sind, eine Umschulung zu absolvieren, und darin ihre Chance für einen beruflichen Neuanfang sehen, wenden sich vertrauensvoll an das Arbeitsamt. Hier gilt es allerdings zu beachten, dass Umschulungen über das Arbeitsamt nur einem recht klar umrissenen Personenkreis zugestanden werden.
Dabei handelt es sich um Arbeitssuchende und akut von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen. Wer diese Voraussetzung erfüllt und im bisherigen Job keine Perspektiven mehr hat, kann sich mitunter über das Arbeitsamt umschulen lassen.
Das Arbeitsamt setzt für eine Umschulung in der Regel voraus, dass es im ursprünglich erlernten Beruf keine ausreichenden Beschäftigungsaussichten mehr gibt. Um einer dauerhaften Arbeitslosigkeit zu entgehen, kann dann eine Umschulungsmaßnahme durchgeführt werden.
Diese Personen kommen für eine Umschulung infrage
Ob die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter zuständig ist, hängt vom Leistungsbezug ab. Wer Arbeitslosengeld I bezieht oder von Arbeitslosigkeit bedroht ist, wendet sich an die Agentur für Arbeit. Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld (Bürgergeld) nach dem SGB II werden dagegen vom Jobcenter betreut.
In beiden Fällen gilt: Die Umschulung soll dazu beitragen, eine bestehende Arbeitslosigkeit zu beenden oder abzuwenden. Auch Berufsrückkehrende nach einer Familienphase sowie Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen können infrage kommen. Bei gesundheitlichen Gründen prüft man zusätzlich, ob nicht die Rentenversicherung der richtige Ansprechpartner ist.
Diese Umschulungen fördert das Arbeitsamt
Dass es bei einer Umschulung über das Arbeitsamt darum geht, der Arbeitslosigkeit zu entgehen und sich gute Berufsaussichten zu sichern, steht außer Frage. Interessierte sollten allerdings wissen, dass es keinen rechtlichen Anspruch auf eine Umschulung gibt. Die Entscheidung darüber, ob diese bewilligt wird oder nicht, liegt somit im Ermessensspielraum der zuständigen Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters.
Entscheidend für die Genehmigung einer bestimmten Umschulung ist stets, dass die Aussicht darauf besteht, dass diese zu guten Berufsaussichten führt. Gefragt sind daher vor allem Berufe mit anhaltendem Fachkräftebedarf - welche Bereiche das aktuell sind, zeigt unsere Übersicht, welche Berufe besonders gefragt sind.
Wer eine Umschulung in Angriff nehmen möchte, sollte sich daher gut auf das Gespräch beim Arbeitsamt vorbereiten und schlüssig argumentieren. Mitunter leistet man so wichtige Überzeugungsarbeit und kann eine positive Entscheidung begünstigen.
Neben den allgemeinen Voraussetzungen für eine Umschulung über das Arbeitsamt sollten angehende Berufswechsler und Berufswechslerinnen auch beachten, dass die verschiedenen Förderungen unterschiedliche Modalitäten aufweisen. Die Voraussetzungen können somit variieren und lassen sich nicht pauschalisieren.
Im Rahmen einer persönlichen Beratung lassen sich entsprechende Fragen klären. Oftmals hilft es aber auch, vorab eigenständig zu recherchieren und sich einen ersten Überblick über die Förderbedingungen zu verschaffen. Details dazu bietet unser Ratgeber zur Umschulung mit Bildungsgutschein.
Voraussetzungen für eine Umschulung über die Rentenversicherung
Im Zuge der Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für eine Umschulung über das Arbeitsamt sollte man auch die Bedingungen einer Kostenübernahme seitens der Deutschen Rentenversicherung beachten. Diese kommt vor allem dann infrage, wenn der bisherige Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Man spricht hier von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Grundsätzlich müssen dafür mindestens die folgenden Kriterien erfüllt werden:
- eine gesundheitlich bedingte Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit
- Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, in der Regel mindestens 15 Jahre Beitragszeit oder eine bereits bezogene Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Fünf Tipps für eine Umschulungsförderung
Wer auf eine Umschulung über das Arbeitsamt hofft, ist auf das Wohlwollen des Amtes angewiesen, denn es besteht kein Rechtsanspruch.
Aus diesem Grund sollten angehende Berufswechsler und Berufswechslerinnen geschickt argumentieren und die formalen Voraussetzungen kennen.
Zudem tun sie gut daran, die folgenden Tipps zu befolgen:
- Wenden Sie sich an die Agentur für Arbeit, wenn Sie berufstätig waren und nun neben dem Bezug von Arbeitslosengeld I eine Umschulung absolvieren möchten.
- Wenn Sie Bürgergeld nach dem SGB II beziehen, sollten Sie sich bezüglich einer Eingliederungsmaßnahme an das Jobcenter wenden.
- Falls es um eine Umschulung wegen Krankheit geht, sollten Sie gegebenenfalls auch Kontakt mit der Rentenversicherung aufnehmen.
- Beachten Sie die unterschiedlichen Voraussetzungen der verschiedenen Umschulungsförderungen.
- Ziehen Sie auch Alternativen zu Umschulungen in Betracht, wie zum Beispiel eine schulische Ausbildung oder eine Weiterbildung.
Diese Gründe sprechen für eine Umschulung
Dass ein Berufswechsel ein weitreichender Schritt ist, steht außer Frage.
Man sollte daher gute Gründe haben und nichts überstürzen. Das ist allein schon notwendig, weil das Arbeitsamt Umschulungen nur unter bestimmten Voraussetzungen fördert.
Grundsätzlich sind die folgenden Gründe gute Argumente für eine Umschulung:
- geringer Personalbedarf im bisherigen Beruf
- erschwerter Wiedereinstieg im bisherigen Beruf
- Unzufriedenheit im alten Beruf
- gesundheitliche Einschränkungen, die der Ausübung des alten Berufs im Wege stehen
Wer dementsprechend argumentiert und zugleich bereits einen aussichtsreichen Umschulungswunsch äußert, hat gute Karten, wenn es um eine Umschulungsförderung geht. Wer altersbedingt unsicher ist, findet Antworten in unseren Ratgebern zur Umschulung mit 40 und zur Umschulung mit 50.
So läuft der Antrag beim Arbeitsamt ab
Bevor eine Umschulung bewilligt wird, steht ein Beratungsgespräch. Dabei prüft die zuständige Stelle die persönliche Situation, die bisherige Berufslaufbahn und die Aussichten des angestrebten neuen Berufs. Es empfiehlt sich, gut vorbereitet in dieses Gespräch zu gehen und konkrete Vorstellungen mitzubringen.
Fällt die Prüfung positiv aus, stellt die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter einen Bildungsgutschein aus. Mit diesem Gutschein kann man sich bei einem zugelassenen Bildungsträger für die passende Umschulung anmelden. Der Gutschein legt Bildungsziel, Dauer und regionalen Geltungsbereich fest; die konkrete Wahl des Anbieters bleibt in diesem Rahmen frei.
Wichtig ist die Reihenfolge: Der Bildungsgutschein muss vor dem Start der Maßnahme vorliegen. Wer eine Umschulung eigenmächtig beginnt und erst danach eine Förderung beantragt, riskiert, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Die Anmeldung beim Bildungsträger sollte daher immer erst nach der Bewilligung erfolgen.
Finanzielle Absicherung während der Umschulung
Eine geförderte Umschulung umfasst in der Regel die vollständigen Lehrgangskosten. Übernommen werden zudem häufig notwendige Nebenkosten wie Fahrtkosten, Prüfungsgebühren oder Kosten für Lernmittel und in bestimmten Fällen für die Kinderbetreuung.
Zur Sicherung des Lebensunterhalts wird während einer Umschulung meist die bisherige Entgeltersatzleistung weitergezahlt. Bei Bezug von Arbeitslosengeld I läuft dieses in der Regel weiter, beim Jobcenter das Bürgergeld. Eine klassische, dreijährige Ausbildungsvergütung erhält man bei einer außerbetrieblichen Umschulung nicht - anders sieht es aus, wenn die Umschulung in einem Betrieb stattfindet und der Betrieb eine Vergütung zahlt.
Wer die finanzielle Seite frühzeitig klärt, vermeidet böse Überraschungen. Im Beratungsgespräch sollte man daher gezielt nachfragen, welche Kosten übernommen werden und wie der Lebensunterhalt während der gesamten Umschulungsdauer gesichert ist.
Eine geförderte Umschulung dauert typischerweise etwa zwei Jahre und damit rund ein Drittel kürzer als die entsprechende reguläre Ausbildung. Am Ende steht in der Regel eine anerkannte Abschlussprüfung vor der zuständigen Kammer, etwa der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer. Der erworbene Abschluss ist gleichwertig zu dem einer klassischen Ausbildung. Diese verkürzte Dauer bei vollständiger Anerkennung ist einer der Gründe, warum eine Umschulung für viele Menschen ein realistischer Weg zurück in eine stabile Beschäftigung ist. Wichtig bleibt, alle Voraussetzungen frühzeitig mit der zuständigen Stelle abzustimmen, damit die Förderung reibungslos anläuft.