Umschulung wegen Krankheit – Was sollte man beachten?

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Eine Umschulung wegen Krankheit ist meist Sache der Deutschen Rentenversicherung, nicht des Arbeitsamts: Wer seinen erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr ausüben kann, aber grundsätzlich erwerbsfähig bleibt, beantragt eine berufliche Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX). Voraussetzung ist in der Regel eine Wartezeit von 15 Jahren an Beitragszeiten oder der Bezug einer Erwerbsminderungsrente. Nur wer diese Bedingungen nicht erfüllt, wendet sich an die Agentur für Arbeit.

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

  • Hauptträger einer krankheitsbedingten Umschulung ist meist die Deutsche Rentenversicherung, nicht das Arbeitsamt - als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) nach § 49 SGB IX.
  • Zentrale Voraussetzung: 15 Jahre Beitragszeit (Wartezeit) oder Bezug einer Erwerbsminderungsrente; bei jüngeren Versicherten sind Ausnahmen mit weniger Beitragsjahren möglich.
  • Sinnvoll ist die Umschulung nur bei dauerhaften Einschränkungen, die den alten Beruf ausschließen, eine Erwerbstätigkeit aber grundsätzlich weiter erlauben.
  • Häufig geht der Umschulung eine medizinische Reha voraus; erst wenn diese die Rückkehr in den alten Beruf nicht ermöglicht, folgt die berufliche Reha.
  • Die Rentenversicherung übernimmt Lehrgangs- und Prüfungskosten und zahlt Übergangsgeld als Lebensunterhalt (rund 68 Prozent des letzten Nettoentgelts, 75 Prozent mit Kind).
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Ärztliche Beratung zur beruflichen Rehabilitation und Umschulung wegen Krankheit

Inhaltsverzeichnis

Wann eine Umschulung wegen Krankheit sinnvoll ist

Es stellt sich natürlich immer wieder die Frage, wann eine Umschulung wegen Krankheit gerechtfertigt ist. Falls die Einschränkungen nicht von Dauer sind, ist eine Rückkehr in den alten Beruf keineswegs ausgeschlossen und eine Umschulung daher nicht erforderlich.

In anderen Fällen ist es fraglich, ob eine Umschulung dafür sorgen kann, dass man wieder eine Tätigkeit aufnehmen kann. Die gesundheitlichen Probleme sind mitunter so gravierend, dass man von einer Erwerbsunfähigkeit ausgehen muss. Eine Umschulung ist dann nicht zielführend und mehr oder weniger unsinnig.

Eine Umschulung wegen Krankheit kommt folglich immer dann infrage, wenn dauerhafte Handicaps bestehen, die einer Erwerbstätigkeit aber grundsätzlich nicht im Weg stehen. Aufgrund der Erkrankung ist lediglich ein Umdenken erforderlich, da der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Menschen mit Handicap haben in ihrem erlernten Beruf vielleicht keine Perspektiven mehr, können aber durchaus noch am Arbeitsleben teilhaben. Wichtig ist, dass sie sich für einen Umschulungsberuf entscheiden, dessen Anforderungen und Belastungen sie gerecht werden können. Eine genaue Rücksichtnahme auf die eigene Leistungsfähigkeit ist somit das A und O.


So beantragen Sie eine Umschulung wegen Krankheit

Wenn es um eine Umschulung wegen Krankheit geht, wird das Arbeitsamt eine Zuständigkeit häufig verneinen. Bei der Agentur für Arbeit sind eher Menschen richtig, die wegen einer anhaltenden oder drohenden Arbeitslosigkeit umsatteln möchten.

Eine Umschulung wegen Krankheit ist dahingegen als Maßnahme zur beruflichen Eingliederung zu sehen und fällt dementsprechend meist in den Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung. Wer eine Umschulung aus gesundheitlichen Gründen anstrebt, muss folglich beim Rentenversicherungsträger vorstellig werden und dort einen entsprechenden Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen. Der Antrag lässt sich über das kostenlose Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung anstoßen; anschließend prüft der Träger die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Wer sich zunächst orientieren möchte, findet in unserem Ratgeber zur Umschulung über die Rentenversicherung die wichtigsten Schritte im Überblick.


Umschulung nach einem Bandscheibenvorfall

Ein Bandscheibenvorfall ist eine ernste Angelegenheit und verursacht nicht nur im Akutfall immense Schmerzen, sondern kann auch langfristig mit gesundheitlichen Einschränkungen einhergehen. Wer einen Bandscheibenvorfall erlitten hat, muss mitunter feststellen, dass ein Berufswechsel angezeigt ist.

Die meisten Betroffenen wenden sich dann an das Arbeitsamt und bemühen sich dort um eine Umschulung. Dort sind sie allerdings oft an der falschen Adresse, denn sind gesundheitliche Probleme der ausschlaggebende Grund für einen Umschulungswunsch, handelt es sich dabei eher um eine berufliche Rehabilitation.

Diese fällt wiederum in den Tätigkeitsbereich der Rentenversicherung, die folglich als Kostenträger entsprechender Umschulungen zuständig ist.

Umschulung nach einem Bandscheibenvorfall

Gerade körperlich belastende Berufe im Handwerk, in der Pflege oder in der Logistik lassen sich nach einem Bandscheibenvorfall häufig nicht mehr ausüben. Betroffene stehen dann vor der Frage, wie es beruflich weitergeht. Entscheidend ist die ärztliche Einschätzung: Kann die Wirbelsäule dauerhaft nicht mehr stark belastet werden, ist der Wechsel in eine körperlich leichtere Tätigkeit oft der sinnvollste Weg.

Häufig führt der Weg über eine berufliche Rehabilitation zu kaufmännischen oder verwaltenden Berufen, die überwiegend im Sitzen ausgeübt werden. Wichtig ist, dass auch der neue Beruf rückenschonend ist und nicht wieder in eine Überlastung mündet. Die Rentenversicherung berät hier gezielt und stimmt die Umschulung auf das verbliebene Leistungsvermögen ab.


Die Reha-Umschulung und das Arbeitsamt

Die berufliche Rehabilitation ist grundsätzlich durchaus ein Thema, mit dem sich das Arbeitsamt befasst. Die Förderung von Umschulungen erfolgt hier aber nur wegen einer bestehenden oder drohenden Arbeitslosigkeit.

Bestehen gesundheitliche Einschränkungen, ist die Umschulungsförderung eher eine Angelegenheit der Rentenversicherung. Eine Ausnahme gilt für Versicherte, die die 15-jährige Wartezeit bei der Rentenversicherung nicht erfüllen: Sie können sich unter Umständen an die Agentur für Arbeit wenden, die dann als Reha-Träger einspringt. Auch die Kombination beider Leistungen ist im Einzelfall denkbar.

Alternativen zu einer Umschulung wegen Krankheit

Eine Umschulung wegen Krankheit erscheint auf den ersten Blick unausweichlich, wenn gesundheitliche Gründe eine weitere Ausübung des bisherigen Berufs unmöglich machen. Betroffene sind dadurch allerdings nicht automatisch erwerbsunfähig, sondern müssen oftmals nur etwas umdenken. Mithilfe einer Umschulungsmaßnahme können sie einen neuen Beruf erlernen, der sich besser mit ihren Beeinträchtigungen vereinbaren lässt.

Viele Betroffene sehen sich dazu gezwungen, ihren bisherigen Beruf aufzugeben. Das muss aber nicht sein, denn es gibt Alternativen. Diese sehen folgendermaßen aus:

Auf den ersten Blick erscheint eine Umschulung im Krankheitsfall unausweichlich, sofern man nicht von einer Erwerbsminderungsrente beziehungsweise von der Grundsicherung leben möchte. Die genannten Optionen zeigen allerdings auf, dass es Alternativen gibt.


Der richtige Ansprechpartner für eine krankheitsbedingte Umschulung

Menschen, die mit gesundheitlichen Einschränkungen zu kämpfen haben und daher ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben können, müssen nicht zwangsläufig Frührentner/innen werden und dauerhaft von einer kleinen Erwerbsminderungsrente leben. Auch nach einem Unfall oder einer Krankheit kann eine Erwerbstätigkeit möglich sein. Menschen mit Handicap können ihren Beitrag leisten und wirtschaftlich auf eigenen Beinen stehen, sofern sie ihre Handicaps realistisch einschätzen und die richtigen Weichen stellen.

Ein Unfall oder eine schwerwiegende Erkrankung ist ein einschneidendes Erlebnis und sorgt nicht selten für dauerhafte körperliche Einschränkungen. Eine berufliche Rehabilitation erfordert daher vielfach einen Berufswechsel, so dass es einer Umschulung bedarf. Wer die Notwendigkeit eines solchen Neuanfangs einsieht und die Situation annimmt, kann die Basis für einen erfolgreichen Berufswechsel schaffen und das Beste aus seiner Situation machen.

Wenn es um eine Umschulung geht, ist das Arbeitsamt für viele die erste Anlaufstelle. Angehende Berufswechsler/innen vereinbaren zunächst einen Beratungstermin und legen ihre Situation dar. Die gesundheitlichen Probleme, die zu dem Umschulungswunsch geführt haben, werden dabei intensiv besprochen.

Im Gespräch mit dem Sachbearbeiter des Arbeitsamtes kristallisiert sich dann möglicherweise heraus, dass das Umschulungsvorhaben eine Angelegenheit der Rentenversicherung ist. Ratsuchende werden somit an die Rentenversicherung verwiesen und können über diese eine berufliche Rehabilitation in Form einer Umschulung absolvieren. Umgekehrt greift die Agentur für Arbeit, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei der Rentenversicherung nicht erfüllt sind. Weitere Fördermöglichkeiten stellen wir im Überblick zur Weiterbildung über das Arbeitsamt vor.


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Die Zuständigkeit der Rentenversicherung im Detail

Wenn es um eine Umschulung geht, wenden sich viele zunächst an das Arbeitsamt, schließlich ist man dort in Bezug auf berufliche Qualifizierungen häufig an der richtigen Adresse. Im Falle einer Umschulung wegen Krankheit kann es allerdings vorkommen, dass die Rentenversicherung als Leistungsträger zuständig ist.

Dies ist immer dann der Fall, wenn die Umschulungsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, um eine weitere Teilhabe am Erwerbsleben zu ermöglichen. Weiterhin muss man in der Regel mindestens 15 Jahre lang Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben oder bereits eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. Unter diesen Voraussetzungen liegt die Zuständigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung.

Im Allgemeinen wird angenommen, dass eine Umschulung wegen Krankheit stets in den Zuständigkeitsbereich der Deutschen Rentenversicherung fällt. Grundsätzlich ist diese auch oft zuständig, aber es gibt Ausnahmen. Angehende Umschüler/innen, die die 15-jährige Wartezeit nicht erfüllen, fallen bei der Rentenversicherung mitunter aus dem Raster. Bei jüngeren Versicherten sind allerdings Ausnahmen möglich, sodass die Rentenversicherung auch mit weniger Beitragsjahren fördern kann. Wer weder die Wartezeit erfüllt noch unter eine Ausnahme fällt, wendet sich an die Agentur für Arbeit.


Die medizinische Rehabilitation als vorgeschaltete Maßnahme

Wer sich bezüglich einer Umschulung an die Rentenversicherung wendet, kann dort eine berufliche Rehabilitation beantragen. In vielen Fällen schlägt die Rentenversicherung nicht nur verschiedene Untersuchungen vor, sondern leitet zunächst eine medizinische Rehabilitation ein.

Diese Maßnahme soll die Gesundheit des Versicherten wiederherstellen, sodass dieser seiner bisherigen Tätigkeit wieder nachgehen kann. Sollte dies aber nicht möglich sein, ist eine berufliche Rehabilitation in Form einer Umschulung möglich. Der Grundsatz lautet "Reha vor Rente": Bevor eine dauerhafte Erwerbsminderungsrente in Betracht kommt, prüft der Träger alle Möglichkeiten, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen.


Fünf Tipps für den beruflichen Neuanfang nach gesundheitlichen Problemen

Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen müssen keineswegs auf ein erfülltes Berufsleben verzichten. Allerdings sollten sie auf ihre Handicaps Rücksicht nehmen.

Die folgenden fünf Tipps sollte man daher beherzigen, damit der berufliche Neuanfang trotz Krankheit beziehungsweise Behinderung gelingt:

Checkliste für den Beratungstermin bei der Arbeitsagentur

Wenn es um eine krankheitsbedingte Umschulung geht, ist man beim Arbeitsamt nicht zwingend an der richtigen Adresse.

Als Leistungsträger fungiert vielfach die Rentenversicherung. Nichtsdestotrotz kann es sich lohnen, zunächst einen Beratungstermin bei der Arbeitsagentur zu vereinbaren. Der Termin kann sehr aufschlussreich und ein wichtiger Schritt auf dem Weg zum beruflichen Neustart sein.

Interessierte sollten dazu idealerweise alle relevanten Unterlagen mitbringen. Die folgende Checkliste zeigt auf, was man zur Beratung beim Arbeitsamt mitbringen sollte:


Geeignete Umschulungsberufe bei gesundheitlichen Einschränkungen

Welcher Umschulungsberuf infrage kommt, hängt entscheidend von der Art der gesundheitlichen Einschränkung ab. Wer körperlich nicht mehr schwer arbeiten kann, findet in kaufmännischen und verwaltenden Berufen häufig einen gut geeigneten Neuanfang. Berufe wie Kaufmann für Büromanagement, Bürokraft oder Sachbearbeiter werden überwiegend im Sitzen ausgeübt und belasten den Bewegungsapparat kaum.

Auch der IT-Bereich bietet viele Möglichkeiten für Menschen mit körperlichen Einschränkungen. Tätigkeiten in der Fachinformatik, im IT-Support oder in der Anwendungsentwicklung lassen sich oft flexibel und teils im Homeoffice ausüben. Bei psychischen Belastungen sollte dagegen genau geprüft werden, ob ein Beruf mit hohem Stresspegel oder starkem Kundenkontakt der Genesung förderlich ist.

Wichtig ist stets, dass der neue Beruf realistisch zum Leistungsprofil passt und am Arbeitsmarkt gefragt ist. Ein Überblick über nachgefragte Tätigkeiten findet sich in unserem Ratgeber zu den Umschulungen im Gesundheitswesen sowie in der Übersicht zur IT-Umschulung. Wer eine Umschulung in reduziertem Umfang benötigt, findet zudem im Beitrag zur Umschulung in Teilzeit wertvolle Hinweise.


Finanzielle Absicherung durch Übergangsgeld

Eine berufliche Rehabilitation dauert meist rund zwei Jahre und endet mit einem anerkannten Berufsabschluss, in der Regel vor der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer. Während dieser Zeit übernimmt die Rentenversicherung die Lehrgangs- und Prüfungskosten und sorgt zugleich für den Lebensunterhalt.

Diese Absicherung erfolgt über das Übergangsgeld. Es beträgt etwa 68 Prozent des letzten Nettoentgelts; Teilnehmende mit mindestens einem Kind erhalten rund 75 Prozent. Zusätzlich können Fahrtkosten, Lernmittel und bei Bedarf auch eine Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung übernommen werden. Diese finanzielle Absicherung nimmt den Druck aus der Umschulung und ermöglicht es Betroffenen, sich voll auf den beruflichen Neuanfang zu konzentrieren.


Häufige Fragen zur Umschulung wegen Krankheit

Wer zahlt eine Umschulung wegen Krankheit?
In den meisten Fällen trägt die Deutsche Rentenversicherung die Kosten einer krankheitsbedingten Umschulung. Sie leistet die berufliche Rehabilitation als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX. Voraussetzung ist unter anderem eine Wartezeit von 15 Jahren oder der Bezug einer Erwerbsminderungsrente. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, kann die Agentur für Arbeit als Träger einspringen.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Umschulung über die Rentenversicherung?
Die Erwerbsfähigkeit muss aus gesundheitlichen Gründen erheblich gefährdet oder gemindert sein, und die Umschulung muss erwarten lassen, dass sie erhalten oder wiederhergestellt wird. Versicherungsrechtlich sind in der Regel 15 Jahre Beitragszeit nötig oder der Bezug einer Erwerbsminderungsrente. Bei jüngeren Versicherten sind Ausnahmen mit weniger Beitragsjahren möglich.

Ist das Arbeitsamt bei einer Umschulung wegen Krankheit zuständig?
Meist nicht. Das Arbeitsamt fördert Umschulungen vor allem wegen bestehender oder drohender Arbeitslosigkeit. Ist eine Erkrankung der Hauptgrund, handelt es sich um eine berufliche Rehabilitation, für die üblicherweise die Rentenversicherung zuständig ist. Nur wenn dort die Voraussetzungen fehlen, springt die Agentur für Arbeit als Reha-Träger ein.

Wie viel Geld bekommt man während einer krankheitsbedingten Umschulung?
Während der beruflichen Rehabilitation zahlt die Rentenversicherung Übergangsgeld. Es beträgt rund 68 Prozent des letzten Nettoentgelts, bei Teilnehmenden mit Kind etwa 75 Prozent. Zusätzlich übernimmt der Träger die Lehrgangs- und Prüfungskosten und kann Fahrtkosten, Lernmittel sowie bei Bedarf Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung finanzieren.

Muss vor der Umschulung erst eine Reha stattfinden?
Häufig ja. Nach dem Grundsatz "Reha vor Rente" leitet die Rentenversicherung oft zunächst eine medizinische Rehabilitation ein. Ziel ist es, die Gesundheit so weit wiederherzustellen, dass die alte Tätigkeit wieder möglich wird. Erst wenn das nicht gelingt, folgt die berufliche Reha in Form einer Umschulung in einen neuen, leidensgerechten Beruf.

Welche Berufe eignen sich bei körperlichen Einschränkungen?
Geeignet sind vor allem Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung. Dazu zählen kaufmännische und verwaltende Berufe wie Kaufmann für Büromanagement oder Sachbearbeiter, die überwiegend im Sitzen ausgeübt werden. Auch IT-Berufe wie Fachinformatiker bieten flexible und oft rückenschonende Perspektiven. Entscheidend ist, dass der Beruf zum verbliebenen Leistungsvermögen passt und am Arbeitsmarkt gefragt ist.

Achtung! Tipp der Redaktion

Eine schwerwiegende Erkrankung, die mit bleibenden Einschränkungen einhergeht, kann eine große Belastung sein. Insbesondere dann, wenn man seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, erweist sich das Schicksal als sehr belastend. Eine Umschulung wegen Krankheit kann zwar nichts an der gesundheitlichen Situation ändern, aber neue berufliche Perspektiven bieten. Wer diese Chance nutzen möchte, sollte den folgenden Tipp aus unserer Redaktion beherzigen.

Befassen Sie sich mit den Anforderungen offener Stellen!

Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen setzen große Hoffnungen in eine Umschulung wegen Krankheit und bemühen sich daher sehr darum, eine entsprechende Förderzusage zu erhalten. Gleichzeitig dürfen sie die Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht außer Acht lassen. Die Umschulung ist kein reiner Selbstzweck, sondern soll die beruflichen Chancen erheblich steigern. Schlussendlich geht es somit darum, trotz physischer und/oder psychischer Einschränkungen die Beschäftigungsfähigkeit wiederherzustellen.

Angehende Umschüler/innen sollten vorab sicherstellen, dass sie den damit verbundenen Aufgaben und Herausforderungen gewachsen sind. Es geht nicht nur darum, sich für einen Berufswechsel zu qualifizieren, sondern diesen auch erfolgreich zu vollziehen. Aus diesem Grund ist es ratsam, bereits im Vorfeld offene Stellen zu suchen und die Ausschreibungen nach den Anforderungen zu durchsuchen.