Ausbildung, Steuern und Sozialversicherung: Was Azubis wissen müssen
Mit dem ersten Ausbildungsgehalt tauchen viele Fragen auf: Warum steht auf der Abrechnung weniger, als im Ausbildungsvertrag vereinbart wurde? Muss ich als Azubi eine Steuererklärung abgeben – und lohnt sich das überhaupt? Zahle ich schon in die Rente ein? Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, wie die Ausbildungsvergütung besteuert wird, welche Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttolohn abgehen und warum Auszubildende bereits vom ersten Euro an voll versichert sind. Sie erfahren, wann sich eine freiwillige Steuererklärung besonders lohnt, was der Unterschied zwischen Erst- und Zweitausbildung für das Finanzamt bedeutet und welche Rolle Kindergeld und die Berufsausbildungsbeihilfe spielen. So behalten Sie den Überblick über Ihr Netto und holen sich zu viel gezahlte Steuern zurück. Wer noch vor der Berufswahl steht, findet Hilfe im Ratgeber Welche Ausbildung passt zu mir.
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
- Die Ausbildungsvergütung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 Euro im Jahr 2026 bleibt sie aber steuerfrei – viele Azubis zahlen daher wenig oder keine Lohnsteuer.
- Auszubildende sind ab dem ersten Euro voll sozialversicherungspflichtig in allen vier Zweigen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Minijob- und Werkstudentenregeln gelten nicht.
- Eine Steuererklärung lohnt sich oft: Über Werbungskosten wie Fahrtkosten und Arbeitsmittel holen Sie zu viel gezahlte Lohnsteuer zurück.
- Die Ausbildungszeit zählt als Pflichtbeitragszeit für die Rente und erfüllt Wartezeiten für spätere Ansprüche.
- Für die Erstausbildung gibt es Kindergeld bis zum 25. Geburtstag ohne eigene Einkommensgrenze.
Die Ausbildungsvergütung ist steuerpflichtig, bleibt aber oft steuerfrei
Die Vergütung, die Sie in einer betrieblichen Ausbildung erhalten, ist steuerrechtlich ganz normaler Arbeitslohn. Sie unterliegt damit grundsätzlich der Lohnsteuer, dem Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls der Kirchensteuer. Der Ausbildungsbetrieb behält diese Beträge direkt vom Bruttogehalt ein und führt sie an das Finanzamt ab, ähnlich wie bei jeder anderen Beschäftigung auch.
Entscheidend ist aber der Grundfreibetrag. Er stellt das steuerliche Existenzminimum sicher und liegt im Jahr 2026 bei 12.348 Euro pro Person. Einkommen bis zu dieser Höhe bleibt komplett steuerfrei. Da viele Ausbildungsvergütungen – vor allem im ersten und zweiten Lehrjahr – unter diesem Betrag liegen, zahlen zahlreiche Auszubildende gar keine oder nur sehr wenig Lohnsteuer. Wer beispielsweise 1.000 Euro brutto im Monat verdient, kommt auf 12.000 Euro im Jahr und bleibt damit unterhalb des Grundfreibetrags.
Wichtig: Auch wenn keine Lohnsteuer anfällt, werden die Sozialversicherungsbeiträge trotzdem fällig. Steuer und Sozialabgaben sind zwei getrennte Dinge – der Grundfreibetrag gilt nur für die Steuer, nicht für die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Die Steuerklasse entscheidet über den Lohnsteuerabzug
Wie viel Lohnsteuer der Betrieb monatlich einbehält, hängt von Ihrer Steuerklasse ab. Die allermeisten Auszubildenden sind ledig und ohne Kinder und werden deshalb automatisch in die Steuerklasse I eingeordnet. In dieser Klasse ist der Grundfreibetrag bereits eingearbeitet, sodass bei niedrigen Vergütungen unterm Strich häufig kein oder nur ein geringer Lohnsteuerabzug entsteht.
Der Betrieb ruft die für den Lohnsteuerabzug nötigen Daten elektronisch als ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) ab. Sie müssen dafür lediglich Ihre Steuer-Identifikationsnummer und Ihr Geburtsdatum angeben. Wird im Laufe eines Jahres zu viel Lohnsteuer einbehalten – etwa weil die Vergütung in einzelnen Monaten schwankt oder erst im dritten Lehrjahr über den Freibetrag steigt -, holen Sie sich die Differenz über die Steuererklärung zurück.
Eine Steuererklärung lohnt sich für viele Azubis
Als Auszubildender in Steuerklasse I sind Sie in der Regel nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, solange Sie nur Arbeitslohn aus einem einzigen Ausbildungsverhältnis beziehen. Freiwillig lohnt sich die Abgabe aber oft, denn über eine sogenannte Antragsveranlagung erhalten Sie zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet.
Der Weg dorthin führt über die Werbungskosten. Jeder Arbeitnehmer erhält automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (auch Werbungskostenpauschale genannt) von 1.230 Euro im Jahr, ohne dafür etwas nachweisen zu müssen. Übersteigen Ihre tatsächlichen berufsbedingten Ausgaben diesen Betrag, wirkt sich der übersteigende Teil steuermindernd aus. Gerade Fahrten zum Betrieb und zur Berufsschule summieren sich schnell zu mehr als 1.230 Euro.
Für die freiwillige Steuererklärung haben Sie bis zu vier Jahre Zeit. Eine Erklärung für das Jahr 2026 können Sie also noch bis Ende 2030 einreichen. Es lohnt sich, die Belege aus den Ausbildungsjahren aufzubewahren und die Erklärungen notfalls gesammelt nachzuholen.
Diese Werbungskosten können Azubis absetzen
Werbungskosten sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit Ihrer Ausbildung stehen. Die wichtigsten Posten, die Auszubildende geltend machen können, sind:
- Fahrtkosten: Für den Weg zum Ausbildungsbetrieb und zur Berufsschule gilt die Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer (ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro), gezählt für die einfache Strecke pro Arbeitstag.
- Arbeitsmittel: Werkzeug, Fachbücher, Berufskleidung, Schreibwaren oder ein anteilig beruflich genutzter Laptop lassen sich absetzen.
- Fachliteratur: Lehrbücher und Fachzeitschriften, die Sie für die Ausbildung anschaffen.
- Auswärtige Unterbringung: Wer für eine überbetriebliche Ausbildung oder eine auswärtige Berufsschule (Blockunterricht) übernachten muss, kann Unterkunfts- und Verpflegungskosten ansetzen.
- Doppelte Haushaltsführung: Wenn Sie für die Ausbildung eine Zweitwohnung am Ausbildungsort unterhalten und Ihren Lebensmittelpunkt woanders behalten, sind die Kosten dafür in bestimmten Grenzen absetzbar.
Für die Berufsschule gilt eine Besonderheit: Sie zählt bei einer betrieblichen Ausbildung als weitere Tätigkeitsstätte, sodass die Fahrten dorthin ebenfalls über die Entfernungspauschale absetzbar sind. Sammeln Sie deshalb Fahrkarten, Kaufbelege und Nachweise über auswärtige Unterbringung sorgfältig.
Erst- und Zweitausbildung werden steuerlich unterschiedlich behandelt
Ein für viele überraschender Punkt betrifft den Unterschied zwischen Erst- und Zweitausbildung. Er entscheidet darüber, ob Ausbildungskosten als Werbungskosten oder nur als Sonderausgaben zählen – und das hat erhebliche Folgen.
Kosten einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums, das nicht im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses stattfindet (etwa ein rein schulisches Erststudium), erkennt das Finanzamt nur als Sonderausgaben bis maximal 6.000 Euro im Jahr an. Das Problem: Sonderausgaben wirken sich nur in dem Jahr aus, in dem Sie auch steuerpflichtiges Einkommen haben. Wer während einer reinen Schul- oder Studienausbildung kaum verdient, verliert den Steuervorteil, weil es kein Einkommen gibt, von dem man etwas abziehen könnte.
Anders ist es bei einer Zweitausbildung – dazu zählt auch eine duale Ausbildung nach einer bereits abgeschlossenen ersten Ausbildung oder ein Studium nach einer abgeschlossenen Lehre. Hier gelten die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten. Der große Vorteil: Übersteigen die Werbungskosten das Einkommen, entsteht ein steuerlicher Verlust, den Sie als Verlustvortrag in spätere Jahre mitnehmen können. Sobald Sie später als Fachkraft ein höheres Gehalt beziehen, mindert der vorgetragene Verlust Ihre Steuer und führt zu einer Erstattung.
Die klassische betriebliche (duale) Ausbildung mit Vergütung gilt steuerlich als Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses (mehr zu Ablauf und Vergütung der dualen Ausbildung). Die damit verbundenen Kosten sind daher grundsätzlich Werbungskosten – unabhängig davon, ob es die erste Ausbildung ist. Der Sonderausgaben-Nachteil trifft vor allem rein schulische Erstausbildungen und Erststudiengänge ohne Ausbildungsvertrag.
Auszubildende sind ab dem ersten Euro voll sozialversichert
Anders als bei einem Nebenjob als Minijob oder bei einer Werkstudententätigkeit gibt es in der Ausbildung keine Beitragsvergünstigungen: Auszubildende sind vom ersten Euro an in allen vier Zweigen der Sozialversicherung pflichtversichert. Das gilt für die
- Krankenversicherung (Schutz bei Krankheit),
- Pflegeversicherung (Absicherung im Pflegefall),
- Rentenversicherung (Aufbau der späteren Rente) und die
- Arbeitslosenversicherung (Anspruch auf Arbeitslosengeld).
Die Beiträge werden – wie bei anderen Arbeitnehmern – je zur Hälfte vom Auszubildenden und vom Ausbildungsbetrieb getragen. Der Arbeitgeberanteil wird zusätzlich zum Bruttolohn gezahlt, der Arbeitnehmeranteil direkt vom Bruttogehalt einbehalten. Die Minijob-Grenze (2026 bei 603 Euro im Monat) spielt für Azubis keine Rolle – eine Ausbildung ist unabhängig von der Höhe der Vergütung immer voll versicherungspflichtig.
Es gibt allerdings eine wichtige Entlastung für gering verdienende Azubis: Liegt die monatliche Ausbildungsvergütung bei höchstens 325 Euro, trägt der Ausbildungsbetrieb die kompletten Sozialversicherungsbeiträge allein (Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 SGB IV). In diesem Fall geht vom ohnehin niedrigen Gehalt nichts für Sozialabgaben ab. Da die meisten Ausbildungsvergütungen heute deutlich über 325 Euro liegen, greift diese Regelung vor allem in einzelnen Ausbildungsberufen oder Teilzeitkonstellationen.
So setzt sich der Abzug vom Azubi-Gehalt zusammen
Vom Bruttogehalt zum ausgezahlten Netto führt der Weg über mehrere Abzüge. Die folgende Übersicht zeigt, welche Posten das sind und wer sie trägt:
Weil die Lohnsteuer bei vielen Azubis wegfällt, machen die Sozialversicherungsbeiträge in der Praxis den größten Teil des Abzugs aus. Der Arbeitnehmeranteil an den Sozialabgaben liegt insgesamt bei rund 20 Prozent des Bruttolohns. Von 1.000 Euro brutto bleiben so etwa 800 Euro netto – vorausgesetzt, es fällt keine Lohnsteuer an. Die genaue Höhe hängt von den aktuellen Beitragssätzen, dem Bundesland (Kirchensteuer) und dem Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse ab.
Die Ausbildungszeit zählt für die spätere Rente
Auch wenn die Rente in jungen Jahren weit weg erscheint: Die Beiträge aus der Ausbildung sind gut angelegt. Weil Auszubildende voll rentenversicherungspflichtig sind, zählen die Ausbildungsjahre als Pflichtbeitragszeiten. Diese Zeiten erhöhen später Ihre Rente und werden auf die sogenannten Wartezeiten angerechnet.
Wartezeiten sind Mindestversicherungszeiten, die Sie erfüllen müssen, um überhaupt einen Rentenanspruch zu haben. Für die reguläre Altersrente sind zum Beispiel fünf Jahre (60 Monate) Beitragszeit nötig. Jeder Monat in der Ausbildung bringt Sie diesem Ziel näher. Ausbildungszeiten zählen zudem für Ansprüche mit, die schon in jungen Jahren wichtig werden können – etwa bei einer Erwerbsminderung. Wer früh und durchgehend einzahlt, baut also nicht nur Rentenpunkte auf, sondern sichert sich auch grundlegende Ansprüche.
Kindergeld gibt es während der Ausbildung weiter
Während einer Ausbildung besteht in der Regel weiter Anspruch auf Kindergeld, das an die Eltern gezahlt wird. Für die erste Berufsausbildung gilt der Anspruch bis zum 25. Geburtstag des Kindes – und zwar ohne eigene Einkommensgrenze. Die Höhe der Ausbildungsvergütung spielt hier keine Rolle. Ihre Eltern verlieren das Kindergeld also nicht, nur weil Sie eine ordentliche Vergütung bekommen.
Anders sieht es aus, wenn Sie bereits eine erste Ausbildung abgeschlossen haben und sich in einer Zweitausbildung befinden. Dann bleibt das Kindergeld nur erhalten, wenn Sie nebenher höchstens 20 Wochenstunden erwerbstätig sind. Ausgenommen von dieser Grenze sind ein Ausbildungsdienstverhältnis selbst sowie geringfügige Beschäftigungen (Minijobs). Wer in einer Zweitausbildung mehr als 20 Stunden nebenher arbeitet, gefährdet dagegen den Kindergeldanspruch. Auch Kinderfreibeträge und die Familienversicherung hängen an diesen Regeln, sodass sich ein Blick auf die Details lohnt.
BAB und andere Leistungen bleiben steuerfrei
Reicht die Ausbildungsvergütung nicht zum Leben, unterstützt die Agentur für Arbeit mit der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Diese Leistung ist steuerfrei und wird nicht als Arbeitslohn behandelt. Sie erhöht damit weder Ihre Steuerlast noch wird sie auf die Vergütung angerechnet. Ob Sie Anspruch haben, hängt unter anderem davon ab, ob Sie während der Ausbildung nicht mehr bei den Eltern wohnen können und wie hoch das Einkommen der Eltern ist.
Ähnlich verhält es sich mit anderen zweckgebundenen Sozialleistungen. Wichtig zu wissen: Auch wenn die BAB steuerfrei ist, kann sie über den sogenannten Progressionsvorbehalt bei bestimmten anderen Leistungen (etwa Arbeitslosengeld) den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen beeinflussen – für die reine BAB während der Ausbildung ist das aber selten relevant. Einen ersten Überblick über Förderungen und Ansprüche rund um die Ausbildung bietet unser Ratgeber zur Ausbildung und Agentur für Arbeit.
