Fehltage und Krankheit in der Ausbildung: Regeln und Rechte

Kranker Auszubildender meldet sich zu Hause telefonisch krank

Krank zu werden gehört zum Leben – auch während einer Berufsausbildung. Fällt ein Auszubildender im Betrieb oder in der Berufsschule aus, stellen sich schnell viele Fragen: Wie schnell muss ich mich krankmelden? Ab wann brauche ich ein Attest? Bekomme ich meine Vergütung weiter? Und wie viele Fehltage sind eigentlich erlaubt, bevor es Ärger gibt oder gar die Prüfung in Gefahr gerät? Dieser Ratgeber erklärt die Regeln und Rechte rund um Fehltage und Krankheit in der Ausbildung: von der richtigen Krankmeldung über die Entgeltfortzahlung nach dem Berufsbildungsgesetz bis zu den Folgen unentschuldigten Fehlens und der Frage, wann zu viele Fehlzeiten die Zulassung zur Abschlussprüfung bedrohen. Die Grundlagen zu Aufbau und Ablauf lesen Sie im Ratgeber zur dualen Ausbildung.

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

  • Bei Krankheit müssen Sie sich unverzüglich – noch vor Arbeitsbeginn – beim Ausbildungsbetrieb und bei der Berufsschule melden.
  • Eine ärztliche Bescheinigung (AU) ist spätestens ab dem vierten Krankheitstag Pflicht (§ 5 EFZG); der Ausbildungsvertrag kann sie schon ab dem ersten Tag verlangen.
  • Bei unverschuldeter Krankheit wird die Ausbildungsvergütung bis zu 6 Wochen weitergezahlt (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).
  • Eine feste gesetzliche Obergrenze für Fehltage gibt es nicht – zu viele, vor allem unentschuldigte Fehlzeiten können aber die Prüfungszulassung gefährden und eine Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen.
  • Bei langer Krankheit kann die Ausbildungszeit auf Antrag verlängert werden (§ 8 Abs. 2 BBiG).

Bei Krankheit gilt eine sofortige Meldepflicht in Betrieb und Berufsschule

Wer krank wird und nicht zur Arbeit oder zum Unterricht erscheinen kann, muss dies unverzüglich melden – das heißt: ohne schuldhaftes Zögern, in aller Regel noch vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn am ersten Krankheitstag. Diese Pflicht trifft Auszubildende gleich doppelt: Sie müssen sich sowohl beim Ausbildungsbetrieb als auch bei der Berufsschule abmelden, wenn Unterricht ansteht. Beide Stellen sind eigenständig und erfahren nicht automatisch voneinander, dass Sie fehlen.

Für die Meldung reicht zunächst ein formloser Anruf oder eine kurze Nachricht über den im Betrieb üblichen Weg. Wichtig ist, dass die richtige Ansprechperson – meist der Ausbilder oder die Personalabteilung – rechtzeitig Bescheid weiß und einschätzen kann, wie lange Sie voraussichtlich ausfallen. Verschweigen oder verspätete Meldungen können als Pflichtverletzung gewertet werden, selbst wenn die Krankheit selbst unstrittig ist. Melden Sie sich deshalb im Zweifel lieber zu früh als zu spät und geben Sie an, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert.

So melden Sie sich richtig krank
Noch vor Arbeitsbeginn im Betrieb anrufen und, falls Schultag, auch die Berufsschule informieren. Voraussichtliche Dauer nennen. Bei minderjährigen Azubis übernehmen häufig die Eltern die Meldung an die Schule. Halten Sie fest, wann und bei wem Sie sich gemeldet haben.

Ein Attest ist spätestens ab dem vierten Krankheitstag Pflicht

Neben der Meldung steht die Frage im Raum, wann eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – im Alltag oft „Attest“ oder „Krankschreibung“ genannt – vorgelegt werden muss. Das Entgeltfortzahlungsgesetz gibt hier die gesetzliche Grundlinie vor: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist die Bescheinigung spätestens am darauffolgenden, also am vierten Tag vorzulegen (§ 5 EFZG). Auch für Auszubildende gilt diese Regel.

Der Ausbildungsbetrieb darf die Vorlage jedoch schon früher verlangen – bis hin zum ersten Krankheitstag. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem Ausbildungsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer generellen betrieblichen Anweisung. Prüfen Sie deshalb Ihren Vertrag: Steht dort, dass ein Attest ab dem ersten Tag fällig ist, sollten Sie sich entsprechend früh eine Krankschreibung ausstellen lassen. Seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) übermittelt die Arztpraxis die Daten für gesetzlich Versicherte digital an die Krankenkasse; die Meldepflicht gegenüber dem Betrieb bleibt davon unberührt und liegt weiter bei Ihnen.

Die Ausbildungsvergütung läuft bei Krankheit bis zu sechs Wochen weiter

Eine wichtige Absicherung: Werden Auszubildende ohne eigenes Verschulden krank, wird ihnen die Ausbildungsvergütung bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Das ergibt sich für die Berufsausbildung ausdrücklich aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). „Unverschuldet“ ist eine Krankheit fast immer – nur wer die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich selbst herbeiführt, verliert diesen Anspruch.

Die Fortzahlung gilt nicht nur für die Zeit im Betrieb, sondern auch für Ausfallzeiten, in denen Sie eigentlich in der Berufsschule gewesen wären oder für andere Freistellungen. Erst wenn die sechs Wochen ausgeschöpft sind und die Krankheit weiter andauert, endet die Entgeltfortzahlung durch den Betrieb; anschließend kann – je nach Versicherung – Krankengeld der Krankenkasse in Betracht kommen. Wie die Ausbildungsvergütung besteuert und sozialversichert wird, erklärt ein eigener Ratgeber. Bei einer neuen, anderen Erkrankung beginnt der Sechs-Wochen-Zeitraum grundsätzlich von Neuem.

Vergütung während der Krankheit
Bis zu 6 Wochen volle Ausbildungsvergütung bei unverschuldeter Krankheit (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG) – auch für ausgefallene Berufsschultage. Danach greift bei gesetzlich Versicherten in der Regel das Krankengeld der Krankenkasse. Der Anspruch besteht unabhängig von der Dauer der Ausbildung, also auch schon in der Probezeit.

Fehltage in der Berufsschule werden gesondert erfasst und gemeldet

Die Berufsschule führt ein eigenes Fehlzeitenkonto. Dort wird zwischen entschuldigten und unentschuldigten Fehltagen unterschieden. Entschuldigt ist ein Fehltag, wenn Sie ihn rechtzeitig gemeldet und – je nach Schulordnung – mit einer ärztlichen Bescheinigung oder einer Entschuldigung des Betriebs belegt haben. Fehlt dieser Nachweis, gilt der Tag als unentschuldigt, was deutlich schwerer wiegt.

Die Fehlzeiten erscheinen häufig im Zeugnis und werden vom Berufskolleg dokumentiert. Häufen sich die Fehltage, informiert die Berufsschule in aller Regel den Ausbildungsbetrieb – beide arbeiten bei der Ausbildung zusammen. Für Auszubildende ist der Berufsschulunterricht keine freiwillige Zusatzleistung, sondern verpflichtender Teil der Ausbildung. Der Betrieb muss Sie dafür freistellen, und Sie sind im Gegenzug verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. Wer während der Ausbildung noch nicht volljährig ist, unterliegt zusätzlich der Berufsschulpflicht.

Für erlaubte Fehltage gibt es keine feste gesetzliche Obergrenze

Eine der häufigsten Fragen lautet: Wie viele Fehltage sind in der Ausbildung erlaubt? Die klare Antwort: Es gibt keine feste gesetzliche Obergrenze, die für alle Ausbildungsberufe gleichermaßen sagt, ab wie vielen Tagen es kritisch wird. Wer krank ist und sich ordnungsgemäß meldet und krankschreiben lässt, sammelt entschuldigte Fehltage – und diese sind für sich genommen kein Kündigungsgrund und kein Verstoß.

Entscheidend ist deshalb weniger die reine Zahl als die Art der Fehltage. Krankheitsbedingte, ordnungsgemäß entschuldigte Ausfälle sind grundsätzlich unproblematisch. Kritisch werden Fehlzeiten, wenn sie sehr hoch ausfallen oder wenn sie unentschuldigt anfallen. Denn zwei Dinge können ins Wanken geraten: erstens die Zulassung zur Abschlussprüfung, für die eine regelmäßige Teilnahme an Betrieb und Berufsschule vorausgesetzt wird, und zweitens das Ausbildungsverhältnis selbst, wenn Pflichtverletzungen hinzukommen. Beide Punkte schauen wir uns getrennt an.

Zu hohe Fehlzeiten können die Zulassung zur Abschlussprüfung gefährden

Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Kammer – bei kaufmännischen und gewerblich-technischen Berufen die Industrie- und Handelskammer (IHK), im Handwerk die Handwerkskammer (HWK). Voraussetzung für die Zulassung ist unter anderem, dass die Ausbildungszeit zurückgelegt und das Ausbildungsziel im Wesentlichen erreicht wurde. Bei sehr hohen Fehlzeiten kann die Kammer davon ausgehen, dass dieses Ziel nicht erreicht ist, und die Zulassung verweigern oder die Prüfung verschieben.

Eine allgemeingültige Prozentzahl gibt es dabei nicht – viele Kammern orientieren sich in der Praxis aber an einem Richtwert von rund zehn Prozent Fehlzeiten der gesamten Ausbildungszeit, ab dem sie genauer hinsehen. Maßgeblich ist stets die Einzelfallentscheidung der Kammer. Wer absehbar viele Fehltage ansammelt, sollte deshalb frühzeitig das Gespräch mit dem Ausbildungsbetrieb und gegebenenfalls der Kammer suchen. Häufig lässt sich Versäumtes nacharbeiten, oder die Ausbildungszeit wird verlängert, damit das Ausbildungsziel doch noch erreichbar bleibt.

Unentschuldigtes Fehlen ist eine Pflichtverletzung mit Folgen

Deutlich problematischer als krankheitsbedingte Ausfälle ist unentschuldigtes Fehlen. Wer ohne Krankmeldung, ohne Attest oder ganz ohne Grund der Arbeit oder dem Unterricht fernbleibt, verletzt seine Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag. Der Betrieb kann darauf mit einer Abmahnung reagieren – das ist die formelle Rüge, mit der er das Fehlverhalten dokumentiert und zur Besserung auffordert.

Wiederholt sich unentschuldigtes Fehlen trotz Abmahnung, kann es zum Kündigungsgrund werden. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Betrieb nur aus wichtigem Grund möglich (§ 22 BBiG) – beharrliches, wiederholtes unentschuldigtes Fehlen nach vorheriger Abmahnung kann einen solchen wichtigen Grund darstellen. Auch die Berufsschule kann bei anhaltendem unentschuldigtem Fehlen schulrechtliche Maßnahmen ergreifen. Der beste Schutz ist deshalb einfach: sich immer korrekt und rechtzeitig melden und Fehltage ordnungsgemäß entschuldigen. Weitere Regeln zum Ausbildungsbeginn und zur Kündigung in den ersten Monaten finden Sie in unserem Ratgeber zur Probezeit.

Entschuldigt oder unentschuldigt - der Unterschied zählt
Krankheitsbedingte, korrekt gemeldete und belegte Fehltage sind entschuldigt und in der Regel kein Problem. Unentschuldigtes Fehlen dagegen ist eine Pflichtverletzung, die abgemahnt und im Wiederholungsfall zum Kündigungsgrund werden kann. Melden und belegen Sie jeden Fehltag – das schützt Ihr Ausbildungsverhältnis und Ihre Prüfungszulassung.

Probezeit, Verlängerung, Kur und Mutterschutz sind Sonderfälle

Krankheit in der Probezeit: Auch während der Probezeit besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei unverschuldeter Krankheit. Die Probezeit verlängert sich allerdings nicht automatisch um Krankheitstage – eine Verlängerung ist nur in engen Grenzen und meist nur bei längerer Unterbrechung möglich. In der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis zudem von beiden Seiten ohne Frist gekündigt werden; häufige Erkrankungen allein rechtfertigen aber keine Kündigung, solange sie unverschuldet und ordnungsgemäß gemeldet sind.

Verlängerung der Ausbildungszeit: Führt eine lange Krankheit dazu, dass das Ausbildungsziel bis zum vorgesehenen Ende nicht erreicht werden kann, können Auszubildende bei der zuständigen Kammer einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit stellen (§ 8 Abs. 2 BBiG). Die Kammer entscheidet über den Antrag; so lässt sich verhindern, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten den Abschluss unmöglich machen.

Kur und Reha: Eine ärztlich verordnete und vom Kostenträger bewilligte Kur oder medizinische Rehabilitation gilt nicht als unentschuldigtes Fehlen. Für diese Zeit besteht in der Regel ebenfalls Anspruch auf Fortzahlung beziehungsweise auf Leistungen des zuständigen Trägers.

Schwangerschaft und Mutterschutz: Schwangere Auszubildende genießen besonderen Schutz nach dem Mutterschutzgesetz. Beschäftigungsverbote und Schutzfristen gelten nicht als Fehlzeiten im negativen Sinne und dürfen der Auszubildenden nicht zum Nachteil gereichen. Auch hier kann sich die Ausbildungszeit auf Antrag verschieben oder verlängern. Bei finanziellen Fragen rund um die Ausbildung hilft unter Umständen die Berufsausbildungsbeihilfe der Agentur für Arbeit weiter.

Pflichten und Rechte bei Krankheit im Überblick

Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Punkte zusammen, die für Auszubildende bei Krankheit und Fehltagen gelten – von der Meldung über das Attest bis zur Vergütung und den Folgen unentschuldigten Fehlens.

ThemaRegelRechtsgrundlage / Hinweis
Krankmeldungunverzüglich, vor Arbeitsbeginn – in Betrieb und Berufsschulevertragliche Pflicht; Meldung an beide Stellen
Attest (AU)spätestens ab dem 4. Krankheitstag; per Vertrag ab dem 1. Tag möglich§ 5 EFZG
Entgeltfortzahlungbis zu 6 Wochen volle Ausbildungsvergütung bei unverschuldeter Krankheit§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG
Nach 6 Wochenggf. Krankengeld der Krankenkasse bei fortdauernder Krankheitbei gesetzlich Versicherten
Erlaubte Fehltagekeine feste Obergrenze; entschuldigte Krankheitstage unkritischEinzelfall; Art der Fehltage entscheidend
Unentschuldigtes FehlenPflichtverletzung; Abmahnung, im Wiederholungsfall Kündigungsgrund§ 22 BBiG (Kündigung nach Probezeit)
Prüfungszulassungbei sehr hohen Fehlzeiten kann die Kammer die Zulassung verweigernEntscheidung der IHK / HWK
Lange KrankheitVerlängerung der Ausbildungszeit auf Antrag möglich§ 8 Abs. 2 BBiG
Kein Ersatz für individuelle Beratung
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Was in Ihrem Ausbildungsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag geregelt ist, kann von den gesetzlichen Grundregeln abweichen. Bei Streit über Fehltage, Attestpflicht oder eine drohende Kündigung helfen die zuständige Kammer (IHK/HWK), die Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Gewerkschaft oder eine Beratungsstelle weiter.

Häufige Fragen zu Fehltagen und Krankheit in der Ausbildung

Wie viele Fehltage sind in der Ausbildung erlaubt?
Eine feste gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Entscheidend ist die Art der Fehltage: Ordnungsgemäß gemeldete, krankheitsbedingte Ausfälle sind unkritisch. Problematisch werden sehr hohe oder unentschuldigte Fehlzeiten, weil sie die Zulassung zur Abschlussprüfung gefährden und arbeitsrechtliche Folgen wie Abmahnung oder Kündigung haben können.
Ab wann brauche ich in der Ausbildung ein Attest?
Spätestens ab dem vierten Krankheitstag müssen Sie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen (§ 5 EFZG). Ihr Ausbildungsbetrieb darf das Attest per Ausbildungsvertrag oder betrieblicher Anweisung aber schon ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Prüfen Sie deshalb Ihren Vertrag, damit Sie sich rechtzeitig krankschreiben lassen.
Muss ich mich auch bei der Berufsschule krankmelden?
Ja. Betrieb und Berufsschule sind getrennte Stellen und erfahren nicht automatisch voneinander, dass Sie fehlen. Steht an einem Krankheitstag Berufsschule an, müssen Sie sich dort ebenfalls unverzüglich abmelden. Bei minderjährigen Auszubildenden übernehmen häufig die Eltern die Meldung an die Schule.
Bekomme ich bei Krankheit meine Ausbildungsvergütung weiter?
Ja. Bei unverschuldeter Krankheit wird die Ausbildungsvergütung bis zu sechs Wochen in voller Höhe weitergezahlt (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG), auch für ausgefallene Berufsschultage. Dauert die Krankheit länger, kommt bei gesetzlich Versicherten in der Regel das Krankengeld der Krankenkasse in Betracht.
Können zu viele Fehltage die Abschlussprüfung gefährden?
Ja. Über die Zulassung entscheidet die Kammer (IHK oder HWK). Bei sehr hohen Fehlzeiten kann sie annehmen, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht wurde, und die Zulassung verweigern oder die Prüfung verschieben. Suchen Sie bei absehbar vielen Fehltagen frühzeitig das Gespräch mit Betrieb und Kammer.
Was passiert bei unentschuldigtem Fehlen in der Ausbildung?
Unentschuldigtes Fehlen ist eine Pflichtverletzung. Der Betrieb kann eine Abmahnung aussprechen. Wiederholt sich das Fehlen trotz Abmahnung, kann es nach der Probezeit einen wichtigen Grund zur Kündigung des Ausbildungsverhältnisses darstellen (§ 22 BBiG). Melden und belegen Sie deshalb jeden Fehltag ordnungsgemäß.
Kann die Ausbildung wegen langer Krankheit verlängert werden?
Ja. Wenn eine lange Krankheit dazu führt, dass das Ausbildungsziel bis zum geplanten Ende nicht erreichbar ist, können Sie bei der zuständigen Kammer einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit stellen (§ 8 Abs. 2 BBiG). So lässt sich verhindern, dass Fehlzeiten den Abschluss unmöglich machen.
Zählen Fehltage in der Probezeit anders?
Auch in der Probezeit besteht bei unverschuldeter Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Probezeit verlängert sich durch Krankheitstage aber nicht automatisch. In der Probezeit ist zwar eine fristlose Kündigung von beiden Seiten möglich – ordnungsgemäß gemeldete Krankheit allein rechtfertigt jedoch keine Kündigung.

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